Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2026 (§ 32a EStG) – Höhe, Splitting, Berechnung
Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2026 (§ 32a EStG) – Höhe, Splitting, Berechnung
Kurzantwort
Der Grundfreibetrag ist der Teil des zu versteuernden Einkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt. Er entspricht dem steuerlichen Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG). Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.084 € pro Person (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt er sich nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG) auf 24.168 €. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag, fällt keine Einkommensteuer an; Werbungskosten- und Sonderausgaben-Pauschalen sowie sonstige Freibeträge senken das zu versteuernde Einkommen entsprechend mit.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG [gesetze-im-internet.de] |
| Grundfreibetrag 2026 (Single) | 12.084 € |
| Grundfreibetrag 2026 (Splitting Ehegatten) | 24.168 € [§ 32a Abs. 5 EStG] |
| Grundfreibetrag 2025 (Vorjahr) | 12.084 € (rückwirkend angepasst im Steueränderungsgesetz 2025) |
| Grundfreibetrag 2024 | 11.784 € |
| Grundfreibetrag 2023 | 10.908 € |
| Steuersatz bis Grundfreibetrag | 0 % |
| Erste Tarifzone Beginn | ab 12.085 € (Einzelveranlagung 2026) |
| Eingangssteuersatz | 14 % |
| Spitzensteuersatz Schwelle | 68.430 € (Single 2026, Schätzwert) |
| Reichensteuersatz Schwelle | 277.826 € (Single 2026, Schätzwert) |
| Kinderfreibetrag 2026 (pro Kind/Elternteil) | 4.836 € + 1.464 € BEA = 6.300 € |
| Verfassungsrang | Existenzminimum verfassungsrechtlich geboten (BVerfG 1992, 2 BvL 5/91) |
| Anpassungsmechanismus | Existenzminimum-Bericht der Bundesregierung alle 2 Jahre |
| Wirkung Grundfreibetrag | Auf zu versteuerndes Einkommen, nicht auf Brutto |
Geltungsbereich
Der Grundfreibetrag nach § 32a EStG gilt für alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen (§ 1 Abs. 1 EStG) — also Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Er wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet, nicht auf das Bruttoeinkommen. Vorher werden abgezogen: Werbungskosten (mindestens Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €), Sonderausgaben (mindestens Pauschbetrag 36 €/72 €), außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibetrag bei Familien. Bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 4 EStG) gilt der Grundfreibetrag nicht automatisch — sie können auf Antrag fiktiv unbeschränkt behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG), wenn 90 % ihres Einkommens in Deutschland zu versteuern sind.
Wie der Grundfreibetrag wirkt — Beispielrechnung
Beispiel Single, zu versteuerndes Einkommen 2026: 30.000 €
- Auf die ersten 12.084 € fällt 0 % Einkommensteuer (Grundfreibetrag)
- Die nächsten 17.916 € (30.000 − 12.084) werden in der ersten progressiven Tarifzone besteuert
- Resultierende Einkommensteuer 2026: ca. 3.450 € (ohne Soli, ohne Kirchensteuer)
Beispiel zusammen veranlagte Ehegatten, gemeinsames zvE 2026: 50.000 €
- Splittingverfahren: 50.000 € / 2 = 25.000 € pro Person
- Auf die ersten 12.084 € pro Person fällt 0 %
- Steuer auf 25.000 € (Einzeltarif) × 2 = Gesamtsteuer
Splitting-Vorteil: wirksamer Schutz bei Einkommensgefälle innerhalb der Ehe. Ehegattenverteilung 60.000 €/0 € versus 30.000 €/30.000 € führt im zweiten Fall zu höherer Steuer ohne Splitting — das Splittingverfahren behandelt beide gleich.
Häufige Fehler
- „Der Grundfreibetrag zieht vom Brutto ab." Falsch — er gilt für das zu versteuernde Einkommen nach Abzug aller Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
- „Bei mehreren Jobs bekomme ich den Grundfreibetrag mehrfach." Falsch — der Grundfreibetrag gilt einmal pro Person und Jahr. Bei mehreren Steuerklassen (z. B. I + VI bei Zweitjob) wird er nur in der Hauptsteuerklasse berücksichtigt; im Zweitjob wird ohne Grundfreibetrag besteuert (Steuerklasse VI). Ausgleich erfolgt im Einkommensteuerbescheid.
- „Studenten und Rentner haben einen höheren Grundfreibetrag." Falsch — gleicher Grundfreibetrag für alle. Bei Studenten greift häufig zusätzlich der Werbungskostenabzug (z. B. Studiengebühren als Sonderausgaben), bei Rentnern der Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG).
- „Bei Eheleuten wird der Grundfreibetrag automatisch verdoppelt." Differenziert — nur bei Zusammenveranlagung (§ 26b EStG). Bei Einzelveranlagung (§ 26a EStG) hat jeder Ehegatte nur seinen einfachen Grundfreibetrag.
- „Der Grundfreibetrag ist auch für die Sozialversicherung wirksam." Falsch — Sozialversicherungsbeiträge (KV, PV, RV, ALV) richten sich nach Bruttoeinkommen, nicht nach zu versteuerndem Einkommen. Sie fallen auch unterhalb des Grundfreibetrags an.
Quellen
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
- § 26b EStG – Zusammenveranlagung: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26b.html
- § 1 EStG – Einkommensteuerpflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html
- BMF – Einkommensteuerrechner 2026: https://www.bmf-steuerrechner.de/
- Bundestag – 15. Existenzminimumbericht (BT-Drs. 20/13550): https://dserver.bundestag.de/btd/20/135/2013550.pdf
- BVerfG, Beschluss vom 25.09.1992 – 2 BvL 5/91 (Steuerfreies Existenzminimum): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/09/ls19920925_2bvl000591.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-29: Erstveröffentlichung mit Werten 2026 (Grundfreibetrag 12.084 € Single, 24.168 € Splitting). Quellen § 32a EStG und BVerfG 2 BvL 5/91 verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-29
- Gültig ab: 2026-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EStG, BMF, BVerfG)
- Lizenz: CC BY 4.0