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Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2026 (§ 32a EStG) – Höhe, Splitting, Berechnung

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Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2026 (§ 32a EStG) – Höhe, Splitting, Berechnung

Kurzantwort

Der Grundfreibetrag ist der Teil des zu versteuernden Einkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt. Er entspricht dem steuerlichen Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG). Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.084 € pro Person (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt er sich nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG) auf 24.168 €. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag, fällt keine Einkommensteuer an; Werbungskosten- und Sonderausgaben-Pauschalen sowie sonstige Freibeträge senken das zu versteuernde Einkommen entsprechend mit.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG [gesetze-im-internet.de]
Grundfreibetrag 2026 (Single)12.084 €
Grundfreibetrag 2026 (Splitting Ehegatten)24.168 € [§ 32a Abs. 5 EStG]
Grundfreibetrag 2025 (Vorjahr)12.084 € (rückwirkend angepasst im Steueränderungsgesetz 2025)
Grundfreibetrag 202411.784 €
Grundfreibetrag 202310.908 €
Steuersatz bis Grundfreibetrag0 %
Erste Tarifzone Beginnab 12.085 € (Einzelveranlagung 2026)
Eingangssteuersatz14 %
Spitzensteuersatz Schwelle68.430 € (Single 2026, Schätzwert)
Reichensteuersatz Schwelle277.826 € (Single 2026, Schätzwert)
Kinderfreibetrag 2026 (pro Kind/Elternteil)4.836 € + 1.464 € BEA = 6.300 €
VerfassungsrangExistenzminimum verfassungsrechtlich geboten (BVerfG 1992, 2 BvL 5/91)
AnpassungsmechanismusExistenzminimum-Bericht der Bundesregierung alle 2 Jahre
Wirkung GrundfreibetragAuf zu versteuerndes Einkommen, nicht auf Brutto

Geltungsbereich

Der Grundfreibetrag nach § 32a EStG gilt für alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen (§ 1 Abs. 1 EStG) — also Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Er wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet, nicht auf das Bruttoeinkommen. Vorher werden abgezogen: Werbungskosten (mindestens Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €), Sonderausgaben (mindestens Pauschbetrag 36 €/72 €), außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibetrag bei Familien. Bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 4 EStG) gilt der Grundfreibetrag nicht automatisch — sie können auf Antrag fiktiv unbeschränkt behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG), wenn 90 % ihres Einkommens in Deutschland zu versteuern sind.

Wie der Grundfreibetrag wirkt — Beispielrechnung

Beispiel Single, zu versteuerndes Einkommen 2026: 30.000 €

  1. Auf die ersten 12.084 € fällt 0 % Einkommensteuer (Grundfreibetrag)
  2. Die nächsten 17.916 € (30.000 − 12.084) werden in der ersten progressiven Tarifzone besteuert
  3. Resultierende Einkommensteuer 2026: ca. 3.450 € (ohne Soli, ohne Kirchensteuer)

Beispiel zusammen veranlagte Ehegatten, gemeinsames zvE 2026: 50.000 €

  1. Splittingverfahren: 50.000 € / 2 = 25.000 € pro Person
  2. Auf die ersten 12.084 € pro Person fällt 0 %
  3. Steuer auf 25.000 € (Einzeltarif) × 2 = Gesamtsteuer

Splitting-Vorteil: wirksamer Schutz bei Einkommensgefälle innerhalb der Ehe. Ehegattenverteilung 60.000 €/0 € versus 30.000 €/30.000 € führt im zweiten Fall zu höherer Steuer ohne Splitting — das Splittingverfahren behandelt beide gleich.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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