Sparerpauschbetrag 2026 (§ 20 Abs. 9 EStG) – 1.000 € / 2.000 € und Freistellungsauftrag
Sparerpauschbetrag 2026 (§ 20 Abs. 9 EStG) – 1.000 € / 2.000 € und Freistellungsauftrag
Kurzantwort
Der Sparerpauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für Kapitalerträge nach § 20 EStG (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne). Für 2026 beträgt er 1.000 € pro Person, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 € (§ 20 Abs. 9 Satz 1 und 2 EStG). Bis zu dieser Grenze fällt keine Kapitalertragsteuer an, sofern bei der Bank ein Freistellungsauftrag (§ 44a Abs. 2 EStG) eingerichtet ist. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank automatisch 25 % Abgeltungsteuer + Soli + ggf. Kirchensteuer ein — der zu viel gezahlte Betrag kann über die Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) zurückgefordert werden. Der Sparerpauschbetrag wurde zum 01.01.2023 von 801 € / 1.602 € auf die heutigen Werte angehoben (Jahressteuergesetz 2022).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 20 Abs. 9 EStG [gesetze-im-internet.de] |
| Sparerpauschbetrag 2026 (Single) | 1.000 € |
| Sparerpauschbetrag 2026 (Ehegatten zusammen) | 2.000 € [§ 20 Abs. 9 Satz 2 EStG] |
| Vorgängerwert bis 31.12.2022 | 801 € / 1.602 € |
| Anhebung wirksam seit | 01.01.2023 (Jahressteuergesetz 2022) |
| Abgeltungsteuersatz | 25 % [§ 32d Abs. 1 EStG] |
| Soli auf Abgeltungsteuer | 5,5 % der Abgeltungsteuer |
| Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer | 8 % oder 9 % der Abgeltungsteuer (je Bundesland) |
| Freistellungsauftrag-Pflicht für Steuerfreiheit | Ja, sonst Einbehalt durch Bank [§ 44a EStG] |
| Aufteilung auf mehrere Banken | Möglich, Gesamtsumme darf 1.000 €/2.000 € nicht überschreiten |
| Mindestlaufzeit Freistellungsauftrag | Mindestens ein Kalenderjahr |
| NV-Bescheinigung | Alternative für Personen ohne ESt-Pflicht [§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG] |
| Anwendbar auf | Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne, Investmentfonds-Erträge |
| Nicht anwendbar auf | Mieteinnahmen, Gewerbeerträge, Versorgungsleistungen |
| Verlustverrechnung | Über Verlustverrechnungstopf, eigener Sparerpauschbetrag pro Topf |
| Günstigerprüfung | § 32d Abs. 6 EStG – bei niedrigem Steuersatz vorteilhaft |
Geltungsbereich
Der Sparerpauschbetrag gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Kapitalerträgen im Sinne des § 20 EStG. Dazu zählen: Zinsen aus Spar- und Festgeldkonten, Dividenden aus Aktien, Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen (Aktien, Anleihen, Fonds, ETFs), Erträge aus Investmentfonds, Stillhalterprämien aus Optionen. Nicht erfasst sind: Mieteinnahmen (§ 21 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb, freiberufliche Honorare, Renten oder Versorgungsleistungen. Der Freibetrag wird automatisch bei der Bank verrechnet, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. Ohne Freistellungsauftrag fließt die Steuer ab und kann nur per Einkommensteuererklärung über die Anlage KAP zurückgeholt werden.
Freistellungsauftrag — wie er praktisch funktioniert
Der Freistellungsauftrag wird bei jeder Bank, jedem Broker und jedem Depot separat eingerichtet. Wer Konten bei mehreren Banken hat, sollte den Sparerpauschbetrag entsprechend aufteilen — etwa 600 € bei der Hausbank, 400 € beim Online-Broker. Die Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge darf 1.000 € (Single) bzw. 2.000 € (Ehegatten) nicht überschreiten. Die Banken melden gewährte Freistellungen über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) — Überschreitungen werden erkannt und führen zu Nachforderungen.
Praktischer Tipp: Bei sehr unklarer Zinsverteilung auf mehrere Banken empfiehlt sich ein Online-Tool der eigenen Bank zur Anpassung der Freistellungsaufträge zum Jahresanfang — viele Direktbanken erlauben das per Klick.
Günstigerprüfung — Pauschal vs. persönlicher Steuersatz
Bei niedrigem zu versteuerndem Einkommen kann der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % liegen. In diesem Fall ist die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG vorteilhaft: Kapitalerträge werden in die Einkommensteuererklärung einbezogen und mit dem (niedrigeren) persönlichen Steuersatz besteuert. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird angerechnet. Lohnt sich typischerweise bei: Studierenden, Rentnern mit niedrigen Einkünften, Teilzeitarbeitenden mit geringem Einkommen. Antrag erfolgt über Anlage KAP der Einkommensteuererklärung mit Häkchen „Günstigerprüfung".
Häufige Fehler
- „Mit Sparerpauschbetrag muss ich nie Steuern auf Zinsen zahlen." Falsch — er gilt nur bis 1.000 € Kapitalerträge pro Jahr. Darüber fällt Abgeltungsteuer an.
- „Der Freistellungsauftrag wird automatisch eingerichtet." Falsch — er muss bei jeder Bank aktiv beantragt werden. Ohne Auftrag behält die Bank ab dem ersten Euro Steuern ein.
- „Bei Ehegatten teile ich 2.000 € beliebig auf beide Konten." Falsch — der Freistellungsauftrag muss personenbezogen eingerichtet werden. Auf einem Gemeinschaftskonto greift der gemeinsame Auftrag bis 2.000 €; auf Einzelkonten gilt jeweils der einzelne Freibetrag bis 1.000 €.
- „Verluste verfallen mit dem Jahr." Falsch — Verluste werden im Verlustverrechnungstopf der Bank gespeichert und können in Folgejahren mit Gewinnen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG).
- „Soli auf Kapitalerträge ist abgeschafft." Differenziert — der Soli ist nur für Einkommensteuer-Steuerpflichtige bis zu einer Schwelle abgeschafft, nicht für Kapitalertragsteuer. Auf die 25 % Abgeltungsteuer wird weiterhin 5,5 % Soli erhoben.
Quellen
- § 20 Abs. 9 EStG – Sparerpauschbetrag: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
- § 32d EStG – Abgeltungsteuer und Günstigerprüfung: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html
- § 44a EStG – Freistellungsauftrag: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__44a.html
- BMF – Abgeltungsteuer und Kapitalerträge: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Abgeltungssteuer/abgeltungssteuer.html
- BZSt – Freistellungsaufträge: https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kapitalertraege/kapitalertraege_node.html
- Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022 S. 2294): https://www.bgbl.de/
Änderungsverlauf
- 2026-06-29: Erstveröffentlichung mit Werten 2026 (Sparerpauschbetrag 1.000 € / 2.000 € seit JStG 2022). Quellen § 20 Abs. 9 EStG, § 32d EStG, § 44a EStG verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-29
- Gültig ab: 2023-01-01 (Anhebung von 801 € auf 1.000 €)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EStG, BMF, BZSt)
- Lizenz: CC BY 4.0