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Sparerpauschbetrag 2026 (§ 20 Abs. 9 EStG) – 1.000 € / 2.000 € und Freistellungsauftrag

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Sparerpauschbetrag 2026 (§ 20 Abs. 9 EStG) – 1.000 € / 2.000 € und Freistellungsauftrag

Kurzantwort

Der Sparerpauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für Kapitalerträge nach § 20 EStG (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne). Für 2026 beträgt er 1.000 € pro Person, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 € (§ 20 Abs. 9 Satz 1 und 2 EStG). Bis zu dieser Grenze fällt keine Kapitalertragsteuer an, sofern bei der Bank ein Freistellungsauftrag (§ 44a Abs. 2 EStG) eingerichtet ist. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank automatisch 25 % Abgeltungsteuer + Soli + ggf. Kirchensteuer ein — der zu viel gezahlte Betrag kann über die Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) zurückgefordert werden. Der Sparerpauschbetrag wurde zum 01.01.2023 von 801 € / 1.602 € auf die heutigen Werte angehoben (Jahressteuergesetz 2022).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 20 Abs. 9 EStG [gesetze-im-internet.de]
Sparerpauschbetrag 2026 (Single)1.000 €
Sparerpauschbetrag 2026 (Ehegatten zusammen)2.000 € [§ 20 Abs. 9 Satz 2 EStG]
Vorgängerwert bis 31.12.2022801 € / 1.602 €
Anhebung wirksam seit01.01.2023 (Jahressteuergesetz 2022)
Abgeltungsteuersatz25 % [§ 32d Abs. 1 EStG]
Soli auf Abgeltungsteuer5,5 % der Abgeltungsteuer
Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer8 % oder 9 % der Abgeltungsteuer (je Bundesland)
Freistellungsauftrag-Pflicht für SteuerfreiheitJa, sonst Einbehalt durch Bank [§ 44a EStG]
Aufteilung auf mehrere BankenMöglich, Gesamtsumme darf 1.000 €/2.000 € nicht überschreiten
Mindestlaufzeit FreistellungsauftragMindestens ein Kalenderjahr
NV-BescheinigungAlternative für Personen ohne ESt-Pflicht [§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG]
Anwendbar aufZinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne, Investmentfonds-Erträge
Nicht anwendbar aufMieteinnahmen, Gewerbeerträge, Versorgungsleistungen
VerlustverrechnungÜber Verlustverrechnungstopf, eigener Sparerpauschbetrag pro Topf
Günstigerprüfung§ 32d Abs. 6 EStG – bei niedrigem Steuersatz vorteilhaft

Geltungsbereich

Der Sparerpauschbetrag gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Kapitalerträgen im Sinne des § 20 EStG. Dazu zählen: Zinsen aus Spar- und Festgeldkonten, Dividenden aus Aktien, Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen (Aktien, Anleihen, Fonds, ETFs), Erträge aus Investmentfonds, Stillhalterprämien aus Optionen. Nicht erfasst sind: Mieteinnahmen (§ 21 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb, freiberufliche Honorare, Renten oder Versorgungsleistungen. Der Freibetrag wird automatisch bei der Bank verrechnet, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. Ohne Freistellungsauftrag fließt die Steuer ab und kann nur per Einkommensteuererklärung über die Anlage KAP zurückgeholt werden.

Freistellungsauftrag — wie er praktisch funktioniert

Der Freistellungsauftrag wird bei jeder Bank, jedem Broker und jedem Depot separat eingerichtet. Wer Konten bei mehreren Banken hat, sollte den Sparerpauschbetrag entsprechend aufteilen — etwa 600 € bei der Hausbank, 400 € beim Online-Broker. Die Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge darf 1.000 € (Single) bzw. 2.000 € (Ehegatten) nicht überschreiten. Die Banken melden gewährte Freistellungen über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) — Überschreitungen werden erkannt und führen zu Nachforderungen.

Praktischer Tipp: Bei sehr unklarer Zinsverteilung auf mehrere Banken empfiehlt sich ein Online-Tool der eigenen Bank zur Anpassung der Freistellungsaufträge zum Jahresanfang — viele Direktbanken erlauben das per Klick.

Günstigerprüfung — Pauschal vs. persönlicher Steuersatz

Bei niedrigem zu versteuerndem Einkommen kann der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % liegen. In diesem Fall ist die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG vorteilhaft: Kapitalerträge werden in die Einkommensteuererklärung einbezogen und mit dem (niedrigeren) persönlichen Steuersatz besteuert. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird angerechnet. Lohnt sich typischerweise bei: Studierenden, Rentnern mit niedrigen Einkünften, Teilzeitarbeitenden mit geringem Einkommen. Antrag erfolgt über Anlage KAP der Einkommensteuererklärung mit Häkchen „Günstigerprüfung".

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Quellen

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