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DAC7 / PStTG – Plattform-Meldung ans Finanzamt 2026 (Airbnb, eBay, Vinted)

DAC7 / PStTG – Plattform-Meldung ans Finanzamt 2026 (Airbnb, eBay, Vinted)

Kurzantwort

Die EU-Richtlinie 2021/514 (DAC7) verpflichtet digitale Plattformen (Airbnb, eBay, Kleinanzeigen, Vinted, Etsy, Amazon-Marketplace, Uber, Fiverr etc.), Nutzer-Einkünfte an die Steuerbehörden zu melden. In Deutschland umgesetzt durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022, gültig seit 01.01.2023. Meldeschwellen: Verkauf von Waren nur meldepflichtig, wenn > 30 Verkäufe/Jahr ODER > 2.000 € Verkaufsumsatz/Jahr. Bei Dienstleistungen und Vermietung gibt es keine Freigrenze — jeder Umsatz wird gemeldet. Gemeldet werden: Name, Anschrift, Steuer-ID, IBAN, Verkaufssumme, Anzahl Transaktionen — an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die Daten an die Wohnsitz-Finanzämter weiterleitet. Bußgeld bei Nicht-Meldung durch Plattform: bis 50.000 € je Datensatz. Für die Nutzer bedeutet das: Einkünfte müssen in der Steuererklärung angegeben werden — Finanzamt weiß es sowieso schon.

Kernfakten

PunktWert
EU-RechtsgrundlageRichtlinie (EU) 2021/514 (DAC7)
DE-UmsetzungsgesetzPlattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022
Gültig seit01.01.2023
Erste Meldung an BZSt31.01.2024 (für Meldezeitraum 2023)
Zuständige Behörde DEBundeszentralamt für Steuern (BZSt), Bonn
Empfänger der WeitergabeWohnsitz-Finanzamt des Nutzers
Betroffene PlattformenAirbnb, eBay, Kleinanzeigen, Vinted, Etsy, Amazon Marketplace, Uber, Fiverr, Booking.com, Fotolia, TaskRabbit, Momox, Rebuy, etc.
Freigrenze Warenverkauf≤ 30 Verkäufe/Jahr UND ≤ 2.000 € Umsatz [§ 6 PStTG]
Freigrenze DienstleistungenKeine – ab 1 € meldepflichtig
Freigrenze VermietungKeine – ab 1 € meldepflichtig
Freigrenze Vermietung von Unterkünften pro Anschrift> 2.000 Anmietungen/Jahr = ausgenommen (Kettenanbieter)
Gemeldete Daten pro NutzerName, Anschrift, Steuer-ID, IBAN, Verkaufsumsatz, Anzahl Transaktionen, gezahlte Vergütungen
Meldefrist der Plattform31.01. des Folgejahres [§ 13 PStTG]
Bußgeld Plattform bei Nicht-MeldungBis 50.000 € je Datensatz [§ 25 PStTG]
Verwendungspflicht NutzerAngabe in Anlage SO (sonstige Einkünfte) / Anlage V (Vermietung) / Anlage G (Gewerbe)
Cross-Border-DatenaustauschJa – DE-Behörden erhalten Daten aus allen EU-Mitgliedstaaten
Aufbewahrungsfrist Plattform10 Jahre [§ 12 PStTG]
Nutzer-EinwilligungspflichtNein – gesetzliche Meldepflicht ohne Einwilligung

Wer ist betroffen?

Als Nutzer/Anbieter von Plattformen-Aktivitäten:

Als Plattform-Betreiber:

Was wird tatsächlich gemeldet?

Für jeden meldepflichtigen Nutzer erhält das BZSt einmal jährlich (Meldefrist 31.01. für Vorjahr):

Das BZSt leitet an das Wohnsitz-Finanzamt weiter. Bei ausländischen Nutzern erfolgt der Austausch an das jeweilige Land.

Was Nutzer tun müssen — Praxis

Schritt 1 — Alle Plattform-Einkünfte in Steuererklärung angeben.

Schritt 2 — Nachweise sammeln. Verkaufsübersichten der Plattform herunterladen, Einkaufs-/Werbungskosten dokumentieren.

Schritt 3 — Bei privatem eBay-Verkauf: Werbungskosten geltend machen (Portokosten, Plattformgebühren).

Schritt 4 — Bei Vermietung: Anlage V mit allen Einnahmen und Kosten (Reinigung, Instandhaltung, Nebenkosten, AfA).

Schritt 5 — Umsatzsteuer prüfen. Kleinunternehmerregelung (< 22.000 € Vorjahresumsatz + prognostiziert < 50.000 € laufendes Jahr) hilft bei kleinerem Umsatz.

Steuerliche Einordnung typischer Plattform-Einkünfte

Airbnb-Vermietung Zimmer im eigenen Haus:

eBay-Verkauf eigener alter Sachen:

Uber-Fahrten:

Fiverr/Etsy-Verkäufe:

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand