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Werbungskostenpauschale 2026 (Arbeitnehmer-Pauschbetrag § 9a EStG) – 1.230 €

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-29 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (umgangssprachlich „Werbungskostenpauschale") ist ein steuerlicher Pauschbetrag in Höhe von 1.230 € pro Jahr, der bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit automatisch vom Bruttolohn abgezogen wird (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). 2026 gilt unverändert der seit 2023 erhöhte Wert von 1.230 €. Wer höhere Werbungskosten hat — z. B. durch Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Fortbildung, doppelte Haushaltsführung oder Homeoffice — kann diese einzeln in der Einkommensteuererklärung (Anlage N) geltend machen. Liegen die Werbungskosten unter 1.230 €, ist die Pauschale automatisch günstiger; eine Aufstellung lohnt sich dann nicht. Eine Erklärung beim Finanzamt ist nicht nötig, der Pauschbetrag wird durch den Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG [gesetze-im-internet.de]
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 20261.230 €
Vorjahre 2023, 2024, 20251.230 € (unverändert seit 2023)
Vorgängerwert bis 31.12.20221.200 €
Pauschbetrag Versorgungsbezüge (Beamte/Pensionäre)102 € [§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG]
Automatische BerücksichtigungJa, durch Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug
Höhere Werbungskosten geltend machenÜber Anlage N der Einkommensteuererklärung
Entfernungspauschale 202630 ct/km bis 20 km, 38 ct/km ab 21. km [§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG]
Homeoffice-Pauschale 20266 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr (210 Tage)
ArbeitsmittelOhne Einzelnachweis bis 110 €/Jahr akzeptiert (Verwaltungsvereinfachung)
Doppelte HaushaltsführungBis 1.000 €/Monat Unterkunftskosten [§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG]
FortbildungskostenVoll abziehbar, kein Höchstbetrag
Berufskleidung typischNur typische Berufskleidung absetzbar
Anrechnung auf SparerpauschbetragNein, eigenständiger Pauschbetrag
Anrechnung mehrere ArbeitsverhältnisseNur einmal pro Person und Jahr

Geltungsbereich

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG gilt für alle Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende haben keinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag — sie ziehen ihre Betriebsausgaben vollständig ab (§ 4 EStG). Auch Beamte und Pensionäre mit Versorgungsbezügen erhalten einen eigenen Pauschbetrag von 102 €. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wirkt steuermindernd, indem er vom Bruttolohn vor der Tarifanwendung abgezogen wird — er reduziert also direkt das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuer selbst.

Wann sich Einzelnachweis lohnt — typische Werbungskosten-Treiber

Hohe Pendlerkosten. Wer mehr als ca. 15 km einfache Strecke zum Arbeitsplatz pendelt und an 220 Arbeitstagen fährt, knackt mit der Entfernungspauschale (30 ct × 15 × 220 = 990 €) bereits fast den Pauschbetrag. Bei 25 km und 220 Tagen: 30 ct × 20 × 220 + 38 ct × 5 × 220 = 1.738 € — deutlich über Pauschale.

Homeoffice. 6 € pro Homeoffice-Tag, max. 1.260 €/Jahr (210 Tage). Wer überwiegend zu Hause arbeitet, erreicht die Pauschale leicht.

Doppelte Haushaltsführung. Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung anmietet, kann Miete bis 1.000 €/Monat, Heimfahrten (eine pro Woche) und Verpflegungspauschale für die ersten 3 Monate geltend machen — fast immer über Pauschbetrag.

Fortbildungskosten. Studiengebühren, Lehrgangsgebühren, Fachliteratur, Reisekosten — voll abziehbar, kein Höchstbetrag.

Arbeitsmittel. Computer, Tablet, Bürostuhl, Fachbücher, Berufskleidung. Anschaffungen bis 800 € netto sofort abziehbar, darüber Abschreibung über die Nutzungsdauer.

Häufige Fehler

Quellen

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