Werbungskostenpauschale 2026 (Arbeitnehmer-Pauschbetrag § 9a EStG) – 1.230 €
Kurzantwort
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (umgangssprachlich „Werbungskostenpauschale") ist ein steuerlicher Pauschbetrag in Höhe von 1.230 € pro Jahr, der bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit automatisch vom Bruttolohn abgezogen wird (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). 2026 gilt unverändert der seit 2023 erhöhte Wert von 1.230 €. Wer höhere Werbungskosten hat — z. B. durch Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Fortbildung, doppelte Haushaltsführung oder Homeoffice — kann diese einzeln in der Einkommensteuererklärung (Anlage N) geltend machen. Liegen die Werbungskosten unter 1.230 €, ist die Pauschale automatisch günstiger; eine Aufstellung lohnt sich dann nicht. Eine Erklärung beim Finanzamt ist nicht nötig, der Pauschbetrag wird durch den Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG [gesetze-im-internet.de] |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026 | 1.230 € |
| Vorjahre 2023, 2024, 2025 | 1.230 € (unverändert seit 2023) |
| Vorgängerwert bis 31.12.2022 | 1.200 € |
| Pauschbetrag Versorgungsbezüge (Beamte/Pensionäre) | 102 € [§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG] |
| Automatische Berücksichtigung | Ja, durch Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug |
| Höhere Werbungskosten geltend machen | Über Anlage N der Einkommensteuererklärung |
| Entfernungspauschale 2026 | 30 ct/km bis 20 km, 38 ct/km ab 21. km [§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG] |
| Homeoffice-Pauschale 2026 | 6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr (210 Tage) |
| Arbeitsmittel | Ohne Einzelnachweis bis 110 €/Jahr akzeptiert (Verwaltungsvereinfachung) |
| Doppelte Haushaltsführung | Bis 1.000 €/Monat Unterkunftskosten [§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG] |
| Fortbildungskosten | Voll abziehbar, kein Höchstbetrag |
| Berufskleidung typisch | Nur typische Berufskleidung absetzbar |
| Anrechnung auf Sparerpauschbetrag | Nein, eigenständiger Pauschbetrag |
| Anrechnung mehrere Arbeitsverhältnisse | Nur einmal pro Person und Jahr |
Geltungsbereich
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG gilt für alle Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende haben keinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag — sie ziehen ihre Betriebsausgaben vollständig ab (§ 4 EStG). Auch Beamte und Pensionäre mit Versorgungsbezügen erhalten einen eigenen Pauschbetrag von 102 €. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wirkt steuermindernd, indem er vom Bruttolohn vor der Tarifanwendung abgezogen wird — er reduziert also direkt das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuer selbst.
Wann sich Einzelnachweis lohnt — typische Werbungskosten-Treiber
Hohe Pendlerkosten. Wer mehr als ca. 15 km einfache Strecke zum Arbeitsplatz pendelt und an 220 Arbeitstagen fährt, knackt mit der Entfernungspauschale (30 ct × 15 × 220 = 990 €) bereits fast den Pauschbetrag. Bei 25 km und 220 Tagen: 30 ct × 20 × 220 + 38 ct × 5 × 220 = 1.738 € — deutlich über Pauschale.
Homeoffice. 6 € pro Homeoffice-Tag, max. 1.260 €/Jahr (210 Tage). Wer überwiegend zu Hause arbeitet, erreicht die Pauschale leicht.
Doppelte Haushaltsführung. Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung anmietet, kann Miete bis 1.000 €/Monat, Heimfahrten (eine pro Woche) und Verpflegungspauschale für die ersten 3 Monate geltend machen — fast immer über Pauschbetrag.
Fortbildungskosten. Studiengebühren, Lehrgangsgebühren, Fachliteratur, Reisekosten — voll abziehbar, kein Höchstbetrag.
Arbeitsmittel. Computer, Tablet, Bürostuhl, Fachbücher, Berufskleidung. Anschaffungen bis 800 € netto sofort abziehbar, darüber Abschreibung über die Nutzungsdauer.
Häufige Fehler
- „Ich bekomme die 1.230 € auf mein Konto überwiesen." Falsch — der Pauschbetrag ist kein Cash-Erstattung, sondern reduziert das zu versteuernde Einkommen. Die Steuerersparnis ergibt sich durch niedrigere Einkommensteuer.
- „Ich kann Pauschale und tatsächliche Kosten kombinieren." Falsch — entweder Pauschale oder Einzelnachweis. Bei Einzelnachweis muss man alle Werbungskosten dokumentieren.
- „Bei zwei Jobs bekomme ich die Pauschale doppelt." Falsch — der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gilt einmal pro Person und Jahr, unabhängig von der Zahl der Arbeitsverhältnisse.
- „Ich kann den Weg zur Arbeit immer als tatsächliche Kosten abrechnen." Falsch — nur die Entfernungspauschale (verkehrsmittelunabhängig). Tatsächliche Kosten (Benzin, Reparatur) sind nicht relevant.
- „Berufskleidung ist immer absetzbar." Differenziert — nur typische Berufskleidung (z. B. Arzt-Kittel, Polizei-Uniform, Sicherheitsschuhe). Anzug oder Bürohemd zählen nicht als typische Berufskleidung.
Quellen
- § 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html
- § 9 EStG – Werbungskosten allgemein: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
- § 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html
- BMF – Steuerwegweiser für Arbeitnehmer: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/lohnsteuer.html
- BMF – Lohnsteuerrechner: https://www.bmf-steuerrechner.de/
- BFH zur Entfernungspauschale: https://www.bundesfinanzhof.de/
Änderungsverlauf
- 2026-06-29: Erstveröffentlichung mit Werten 2026 (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € unverändert seit 2023). Quellen § 9a EStG, § 9 EStG verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-29
- Gültig ab: 2023-01-01 (Erhöhung von 1.200 € auf 1.230 €)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EStG, BMF, BFH)
- Lizenz: CC BY 4.0