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Pfändungsfreigrenzen bei Lohnpfändung (§ 850c ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-21 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Zwangsvollstreckung Lohnpfändung Pfändungsfreigrenze § 850c ZPO Pfändungstabelle 2026 Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Bei der Lohnpfändung bleibt dem Schuldner ein unpfändbarer Grundbetrag seines Arbeitseinkommens; nur der darüber liegende Teil kann gepfändet werden (§ 850c ZPO). Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Grundbetrag ohne Unterhaltspflichten 1.587,40 € (wöchentlich 365,33 €, täglich 73,06 €). Für Unterhaltspflichten erhöht sich der geschützte Betrag: für die erste Person um 597,42 €, für die zweite bis fünfte Person um jeweils 332,83 € monatlich. Von dem Einkommen oberhalb des Grundbetrags bleiben weitere drei Zehntel (bzw. mehr je Unterhaltspflicht) unpfändbar (§ 850c Abs. 3 ZPO). Ab einem Nettoeinkommen von 4.866,30 € monatlich ist der übersteigende Teil voll pfändbar. Die Beträge werden jährlich zum 1. Juli an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst und in der amtlichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung veröffentlicht (§ 850c Abs. 4 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 850c ZPO i. V. m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80 v. 26.03.2026)
Grundbetrag ohne Unterhaltspflicht (monatlich)1.587,40 € (seit 01.07.2026; zuvor 1.555,00 €)
Grundbetrag wöchentlich / täglich365,33 € / 73,06 €
Zuschlag 1. Unterhaltspflicht+597,42 € / Monat (§ 850c Abs. 2)
Zuschlag 2.–5. Person (je)+332,83 € / Monat
Geschützt bei 1 Unterhaltspflicht2.184,82 € / Monat
Geschützt bei 2 Unterhaltspflichten2.517,65 € / Monat
Mehrbetrag über Grundbetrag3/10 unpfändbar; +2/10 für 1. Person, +1/10 je 2.–5. Person (§ 850c Abs. 3)
Voll pfändbar ab (netto, monatlich)4.866,30 € (2026; darüber kein Freibetrag mehr auf den Mehrbetrag)
BerechnungsgrundlageNettoeinkommen – bestimmte Bezüge bleiben vorweg außer Betracht (§ 850a, § 850e ZPO)
Jährliche Anpassungzum 1. Juli nach Änderung des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 EStG); Bekanntmachung durch das BMJ (§ 850c Abs. 4)
RundungNettoeinkommen wird auf volle Beträge aufgerundet (§ 850c Abs. 3 S. 3)
Erweiterter Zugriff bei Unterhaltbei Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gilt § 850d ZPO (geringerer Schutz)
Anpassung im EinzelfallErhöhung/Herabsetzung des unpfändbaren Betrags durch Gericht (§ 850f, § 850e ZPO)
Geltungszeitraum dieser Werte01.07.2026 – 30.06.2027

Was § 850c ZPO schützt

§ 850c ZPO regelt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Er stellt sicher, dass dem Schuldner trotz einer Lohn- oder Gehaltspfändung das Existenzminimum verbleibt und er seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Der Arbeitgeber als Drittschuldner darf deshalb nur den Teil des Nettoeinkommens an den Gläubiger auszahlen, der die Pfändungsfreigrenze übersteigt; der geschützte Teil ist unpfändbar und verbleibt beim Schuldner.

Der pfändbare Betrag berechnet sich in drei Schritten: Zuerst wird das maßgebliche Nettoeinkommen ermittelt (dabei bleiben bestimmte Bezüge nach § 850a ZPO – etwa die Hälfte der Überstundenvergütung, Weihnachtsgeld bis zu einer Grenze, Aufwandsentschädigungen – von vornherein außer Betracht). Anschließend wird der unpfändbare Grundbetrag je nach Zahl der Unterhaltspflichten bestimmt. Vom darüber hinausgehenden Teil bleibt schließlich ein weiterer Anteil geschützt (§ 850c Abs. 3 ZPO). Nur der Rest ist pfändbar.

Die Freigrenzen ab 1. Juli 2026

Maßgeblich sind die Beträge der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, die seit dem 1. Juli 2026 gelten. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.587,40 € für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten. Für jede gesetzliche Unterhaltspflicht erhöht sich der geschützte Betrag (§ 850c Abs. 2 ZPO):

UnterhaltspflichtenUnpfändbarer Grundbetrag (Monat)
01.587,40 €
12.184,82 €
22.517,65 €
32.850,48 €
43.183,31 €
5 und mehr3.516,14 €

Der Zuschlag beträgt für die erste unterhaltsberechtigte Person 597,42 € und für die zweite bis fünfte Person jeweils 332,83 € im Monat. Ab der sechsten Person gibt es keine weitere Erhöhung des Grundbetrags mehr; hier kann bei Bedarf eine gerichtliche Anpassung nach § 850f ZPO in Betracht kommen. Für wöchentliche und tägliche Lohnzahlung gelten entsprechend abgestufte Beträge (Grundbetrag 365,33 € wöchentlich bzw. 73,06 € täglich).

Der Mehrbetrag oberhalb des Grundbetrags (§ 850c Abs. 3 ZPO)

Übersteigt das Nettoeinkommen den maßgeblichen Grundbetrag, ist der überschießende Teil nicht voll pfändbar. Vielmehr bleiben davon drei Zehntel unpfändbar (§ 850c Abs. 3 S. 1 ZPO). Bestehen Unterhaltspflichten, erhöht sich der geschützte Anteil des Mehrbetrags: für die erste Person um weitere zwei Zehntel, für die zweite bis fünfte Person um jeweils ein weiteres Zehntel. So wird auch das Einkommen oberhalb des Existenzminimums gestaffelt geschützt.

Dieser gleitende Schutz gilt jedoch nur bis zu einer Obergrenze: Ab einem Nettoeinkommen von 4.866,30 € monatlich (Wert 2026) ist der über diese Grenze hinausgehende Betrag vollständig pfändbar – auf den Teil oberhalb der Grenze wird also kein Zehntel-Freibetrag mehr gewährt. Zur Vereinfachung der Berechnung wird das Nettoeinkommen nach § 850c Abs. 3 S. 3 ZPO auf volle Beträge aufgerundet; die amtliche Pfändungstabelle (Anlage zur Bekanntmachung) weist die konkreten pfändbaren Beträge für jede Einkommensstufe und Zahl der Unterhaltspflichten aus.

Jährliche Anpassung zum 1. Juli

Die Freigrenzen sind dynamisch: Nach § 850c Abs. 4 ZPO werden sie jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) angepasst. Das Bundesministerium der Justiz gibt die dann geltenden Beträge in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt bekannt. Die aktuellen Werte wurden mit der Bekanntmachung vom 26. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) veröffentlicht und gelten vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027. Zum 1. Juli 2027 folgt turnusmäßig die nächste Anpassung.

Grenzen des Schutzes

Der Pfändungsschutz des § 850c ZPO ist nicht in jeder Konstellation gleich. Bei der Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche (etwa Kindesunterhalt) gilt der erweiterte Zugriff nach § 850d ZPO: Dem Schuldner verbleibt hier nur so viel, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner vorrangigen Unterhaltspflichten benötigt – die regulären Tabellenfreibeträge greifen nicht. Umgekehrt kann das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Betrag im Einzelfall erhöhen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners dies erfordern, oder in bestimmten Fällen herabsetzen (§ 850f ZPO). Bei mehreren Einkommen kann eine Zusammenrechnung nach § 850e ZPO erfolgen. Kontoguthaben aus gepfändetem Arbeitseinkommen schützt zusätzlich das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach §§ 899 ff. ZPO.

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-07-21
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0