Pfändungsfreigrenzen bei Lohnpfändung (§ 850c ZPO)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 850c ZPO i. V. m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80 v. 26.03.2026) |
| Grundbetrag ohne Unterhaltspflicht (monatlich) | 1.587,40 € (seit 01.07.2026; zuvor 1.555,00 €) |
| Grundbetrag wöchentlich / täglich | 365,33 € / 73,06 € |
| Zuschlag 1. Unterhaltspflicht | +597,42 € / Monat (§ 850c Abs. 2) |
| Zuschlag 2.–5. Person (je) | +332,83 € / Monat |
| Geschützt bei 1 Unterhaltspflicht | 2.184,82 € / Monat |
| Geschützt bei 2 Unterhaltspflichten | 2.517,65 € / Monat |
| Mehrbetrag über Grundbetrag | 3/10 unpfändbar; +2/10 für 1. Person, +1/10 je 2.–5. Person (§ 850c Abs. 3) |
| Voll pfändbar ab (netto, monatlich) | 4.866,30 € (2026; darüber kein Freibetrag mehr auf den Mehrbetrag) |
| Berechnungsgrundlage | Nettoeinkommen – bestimmte Bezüge bleiben vorweg außer Betracht (§ 850a, § 850e ZPO) |
| Jährliche Anpassung | zum 1. Juli nach Änderung des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 EStG); Bekanntmachung durch das BMJ (§ 850c Abs. 4) |
| Rundung | Nettoeinkommen wird auf volle Beträge aufgerundet (§ 850c Abs. 3 S. 3) |
| Erweiterter Zugriff bei Unterhalt | bei Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gilt § 850d ZPO (geringerer Schutz) |
| Anpassung im Einzelfall | Erhöhung/Herabsetzung des unpfändbaren Betrags durch Gericht (§ 850f, § 850e ZPO) |
| Geltungszeitraum dieser Werte | 01.07.2026 – 30.06.2027 |
Was § 850c ZPO schützt
§ 850c ZPO regelt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Er stellt sicher, dass dem Schuldner trotz einer Lohn- oder Gehaltspfändung das Existenzminimum verbleibt und er seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Der Arbeitgeber als Drittschuldner darf deshalb nur den Teil des Nettoeinkommens an den Gläubiger auszahlen, der die Pfändungsfreigrenze übersteigt; der geschützte Teil ist unpfändbar und verbleibt beim Schuldner.
Der pfändbare Betrag berechnet sich in drei Schritten: Zuerst wird das maßgebliche Nettoeinkommen ermittelt (dabei bleiben bestimmte Bezüge nach § 850a ZPO – etwa die Hälfte der Überstundenvergütung, Weihnachtsgeld bis zu einer Grenze, Aufwandsentschädigungen – von vornherein außer Betracht). Anschließend wird der unpfändbare Grundbetrag je nach Zahl der Unterhaltspflichten bestimmt. Vom darüber hinausgehenden Teil bleibt schließlich ein weiterer Anteil geschützt (§ 850c Abs. 3 ZPO). Nur der Rest ist pfändbar.
Die Freigrenzen ab 1. Juli 2026
Maßgeblich sind die Beträge der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, die seit dem 1. Juli 2026 gelten. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.587,40 € für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten. Für jede gesetzliche Unterhaltspflicht erhöht sich der geschützte Betrag (§ 850c Abs. 2 ZPO):
| Unterhaltspflichten | Unpfändbarer Grundbetrag (Monat) |
|---|---|
| 0 | 1.587,40 € |
| 1 | 2.184,82 € |
| 2 | 2.517,65 € |
| 3 | 2.850,48 € |
| 4 | 3.183,31 € |
| 5 und mehr | 3.516,14 € |
Der Zuschlag beträgt für die erste unterhaltsberechtigte Person 597,42 € und für die zweite bis fünfte Person jeweils 332,83 € im Monat. Ab der sechsten Person gibt es keine weitere Erhöhung des Grundbetrags mehr; hier kann bei Bedarf eine gerichtliche Anpassung nach § 850f ZPO in Betracht kommen. Für wöchentliche und tägliche Lohnzahlung gelten entsprechend abgestufte Beträge (Grundbetrag 365,33 € wöchentlich bzw. 73,06 € täglich).
Der Mehrbetrag oberhalb des Grundbetrags (§ 850c Abs. 3 ZPO)
Übersteigt das Nettoeinkommen den maßgeblichen Grundbetrag, ist der überschießende Teil nicht voll pfändbar. Vielmehr bleiben davon drei Zehntel unpfändbar (§ 850c Abs. 3 S. 1 ZPO). Bestehen Unterhaltspflichten, erhöht sich der geschützte Anteil des Mehrbetrags: für die erste Person um weitere zwei Zehntel, für die zweite bis fünfte Person um jeweils ein weiteres Zehntel. So wird auch das Einkommen oberhalb des Existenzminimums gestaffelt geschützt.
Dieser gleitende Schutz gilt jedoch nur bis zu einer Obergrenze: Ab einem Nettoeinkommen von 4.866,30 € monatlich (Wert 2026) ist der über diese Grenze hinausgehende Betrag vollständig pfändbar – auf den Teil oberhalb der Grenze wird also kein Zehntel-Freibetrag mehr gewährt. Zur Vereinfachung der Berechnung wird das Nettoeinkommen nach § 850c Abs. 3 S. 3 ZPO auf volle Beträge aufgerundet; die amtliche Pfändungstabelle (Anlage zur Bekanntmachung) weist die konkreten pfändbaren Beträge für jede Einkommensstufe und Zahl der Unterhaltspflichten aus.
Jährliche Anpassung zum 1. Juli
Die Freigrenzen sind dynamisch: Nach § 850c Abs. 4 ZPO werden sie jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) angepasst. Das Bundesministerium der Justiz gibt die dann geltenden Beträge in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt bekannt. Die aktuellen Werte wurden mit der Bekanntmachung vom 26. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) veröffentlicht und gelten vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027. Zum 1. Juli 2027 folgt turnusmäßig die nächste Anpassung.
Grenzen des Schutzes
Der Pfändungsschutz des § 850c ZPO ist nicht in jeder Konstellation gleich. Bei der Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche (etwa Kindesunterhalt) gilt der erweiterte Zugriff nach § 850d ZPO: Dem Schuldner verbleibt hier nur so viel, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner vorrangigen Unterhaltspflichten benötigt – die regulären Tabellenfreibeträge greifen nicht. Umgekehrt kann das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Betrag im Einzelfall erhöhen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners dies erfordern, oder in bestimmten Fällen herabsetzen (§ 850f ZPO). Bei mehreren Einkommen kann eine Zusammenrechnung nach § 850e ZPO erfolgen. Kontoguthaben aus gepfändetem Arbeitseinkommen schützt zusätzlich das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach §§ 899 ff. ZPO.
Häufige Fehler
- „Bei einer Lohnpfändung bekomme ich gar nichts mehr." Falsch. Der unpfändbare Grundbetrag (2026: 1.587,40 € ohne Unterhaltspflichten) verbleibt immer beim Schuldner; gepfändet wird nur der übersteigende, gestaffelte Teil (§ 850c ZPO).
- „Die Freibeträge sind seit Jahren gleich." Nein. Sie werden jährlich zum 1. Juli an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst (§ 850c Abs. 4 ZPO). Wer mit veralteten Tabellen rechnet, ermittelt einen falschen pfändbaren Betrag.
- „Über dem Grundbetrag wird alles gepfändet." Nicht bis zur Obergrenze. Vom Mehrbetrag bleiben drei Zehntel (plus Zuschläge je Unterhaltspflicht) unpfändbar; erst ab 4.866,30 € netto (2026) ist der darüber liegende Teil voll pfändbar (§ 850c Abs. 3 ZPO).
- „Unterhaltspflichten muss der Gläubiger von sich aus berücksichtigen." In der Praxis sollte der Schuldner seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Arbeitgeber (Drittschuldner) nachweisen, damit die höheren Freibeträge angesetzt werden. Ohne Kenntnis rechnet der Arbeitgeber mit dem niedrigsten Grundbetrag.
- „Beim Unterhaltsvorschuss gelten dieselben Freigrenzen." Nicht unbedingt: Bei Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gilt der strengere § 850d ZPO, nicht die reguläre Tabelle des § 850c ZPO.
- „Weihnachtsgeld und Überstunden sind voll pfändbar." Nur teilweise. Nach § 850a ZPO sind u. a. Weihnachtsvergütung bis zu einer Grenze und die Hälfte der Überstundenvergütung unpfändbar und werden vor der Berechnung abgezogen.
Quellen
- § 850c ZPO – Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (Grundbetrag, Unterhaltspflichten, Mehrbetrag, jährliche Anpassung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (Werte ab 01.07.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2026/BJNR0500A0026.html
- Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 – Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 80 (26.03.2026): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/80/VO.html
- § 850 ZPO – Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (Grundsatz): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850.html
- § 850a ZPO – Unpfändbare Bezüge (u. a. Überstunden, Weihnachtsgeld): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850a.html
- § 850d ZPO – Erweiterter Zugriff bei Unterhaltsansprüchen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850d.html
- § 850e ZPO – Berechnung des Nettoeinkommens und Zusammenrechnung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850e.html
- § 850f ZPO – Änderung des unpfändbaren Betrags durch das Gericht: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850f.html
- BMJ – Pfändungsfreigrenzen (amtliche Übersicht): https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/Pfaendungsfreigrenzen.html