Ausgleichung für Pflegeleistungen (§ 2057a BGB) – Voraussetzungen, Berechnung, Abgrenzung zum „Pflegevermächtnis"
Ausgleichung für Pflegeleistungen (§ 2057a BGB) – Voraussetzungen, Berechnung, Abgrenzung zum „Pflegevermächtnis"
Kurzantwort
Ein Abkömmling, der den Erblasser über längere Zeit gepflegt oder durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft bzw. durch erhebliche Geldleistungen zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens beigetragen hat, kann bei der Erbauseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Miterben verlangen (§ 2057a Abs. 1 BGB). Das ist kein eigenständiges Vermächtnis und kein Zahlungsanspruch gegen den Nachlass, sondern eine rechnerische Bevorzugung des pflegenden Abkömmlings innerhalb der Erbengemeinschaft: Sein Ausgleichungsbetrag wird vorab vom Nachlasswert abgezogen und seinem Erbteil hinzugerechnet (§ 2057a Abs. 4 BGB). Der Anspruch besteht nur unter Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben (oder in einer der gesetzlichen entsprechenden Erbfolge, § 2052 BGB) berufen sind — nicht zugunsten des Ehegatten, von Schwiegerkindern oder Nichtverwandten. Keine Ausgleichung, wenn für die Leistung ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart wurde oder ein anderer Rechtsgrund besteht (§ 2057a Abs. 2 BGB). Seit der Erbrechtsreform zum 01.01.2010 ist die Pflege ausdrücklich erfasst; die frühere Voraussetzung eines „Verzichts auf berufliches Einkommen" wurde gestrichen. Die Höhe bemisst sich nach Billigkeit unter Berücksichtigung von Dauer und Umfang der Leistungen und des Nachlasswerts (§ 2057a Abs. 3 BGB).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 2057a BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Anspruchsart | Ausgleichung unter Miterben (keine Nachlassforderung, kein Vermächtnis) |
| Berechtigt | Nur Abkömmlinge des Erblassers, die als gesetzliche Erben berufen sind [§ 2057a Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Erfasste Leistung 1 | Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft über längere Zeit [§ 2057a Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Erfasste Leistung 2 | Erhebliche Geldleistungen [§ 2057a Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Erfasste Leistung 3 | Pflege des Erblassers über längere Zeit [§ 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Kernvoraussetzung | Beitrag zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens des Erblassers [§ 2057a Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Ausschluss 1 | Angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart [§ 2057a Abs. 2 BGB] |
| Ausschluss 2 | Anspruch aus anderem Rechtsgrund für die Leistung [§ 2057a Abs. 2 BGB] |
| Bemessung | Nach Billigkeit; Dauer/Umfang der Leistung und Wert des Nachlasses [§ 2057a Abs. 3 BGB] |
| Durchführung | Ausgleichungsbetrag wird dem Erbteil des Berechtigten hinzugerechnet; alle Ausgleichungsbeträge vorab vom Nachlasswert abgezogen [§ 2057a Abs. 4 BGB] |
| Pflege-Fassung seit | 01.01.2010 (Erbrechtsreform); frühere Klausel „unter Verzicht auf berufliches Einkommen" gestrichen |
| Wirkung auf Pflichtteil | Ausgleichung wird bei Pflichtteilsberechnung der Abkömmlinge berücksichtigt [§ 2316 BGB] |
| Systemzusammenhang | Teil der Ausgleichung unter Abkömmlingen [§§ 2050–2057 BGB] |
| Nicht berechtigt | Ehegatte, Schwiegerkinder, Pflegepersonen ohne Abkömmlingsstellung |
Geltungsbereich
§ 2057a BGB gehört zum System der Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050 ff. BGB). Diese Regeln greifen, wenn mehrere Abkömmlinge gesetzliche Erben sind — also typischerweise mehrere Geschwister erben. Der Zweck: Ein Kind, das den Elternteil jahrelang gepflegt oder das elterliche Geschäft mit aufgebaut hat, soll bei der Verteilung des Nachlasses nicht mit den nicht mitwirkenden Geschwistern gleichgestellt werden. Die Ausgleichung findet innerhalb der Erbengemeinschaft statt: Sie verschiebt Quoten zwischen den Miterben, ohne den Nachlass insgesamt zu vergrößern.
Der Anspruch setzt gesetzliche Erbfolge voraus (oder eine gewillkürte Erbfolge, bei der der Erblasser die Abkömmlinge auf ihre gesetzlichen Erbteile eingesetzt hat, § 2052 BGB). Hat der Erblasser ein Testament errichtet, das die Erbteile abweichend bestimmt, findet § 2057a grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung — der Erblasser kann die Pflege dann selbst durch Zuwendung honorieren. Für Nichtabkömmlinge (Ehegatte, Schwiegertochter, Nachbarin) eröffnet § 2057a keinen Anspruch; deren Leistungen sind ggf. über Dienst-/Auftragsrecht, Schenkungsrückforderung oder ausdrückliche letztwillige Zuwendung abzugelten.
Berechnung — so wirkt die Ausgleichung
Die Ausgleichung nach § 2057a Abs. 4 BGB läuft in drei Schritten:
1. Ausgleichungsbetrag bestimmen (Abs. 3). Er wird nicht wie ein Stundenlohn spitz abgerechnet, sondern nach Billigkeit geschätzt — maßgeblich sind Dauer und Umfang der Pflege sowie der Wert des Nachlasses. In der Praxis orientieren sich Gerichte häufig an ersparten Pflegekosten oder an Sätzen für Pflegeleistungen, gewichtet nach den Umständen.
2. Ausgleichungsbetrag vorab vom Nachlass abziehen. Vom auszugleichenden Nachlasswert wird der Ausgleichungsbetrag abgezogen; der Rest wird nach den Erbquoten geteilt.
3. Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des Pflegenden hinzurechnen.
Beispiel: Nachlass 120.000 €, zwei Kinder (je 1/2). Tochter A hat den Vater über Jahre gepflegt; der Ausgleichungsbetrag wird mit 30.000 € bemessen.
- Verteilungsmasse nach Vorabzug: 120.000 € − 30.000 € = 90.000 €.
- Rechnerischer Anteil je Kind: 90.000 € ÷ 2 = 45.000 €.
- Tochter A erhält: 45.000 € + 30.000 € = 75.000 €; Kind B erhält 45.000 €.
So bekommt die pflegende Tochter im Ergebnis 30.000 € mehr als ihr Bruder, ohne dass ein separater Zahlungsanspruch gegen den Nachlass entsteht.
Abgrenzung und Wirkung auf den Pflichtteil
§ 2057a wird umgangssprachlich oft „Pflegevermächtnis" genannt — das ist rechtlich unzutreffend. Ein Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) setzt eine Anordnung des Erblassers voraus und begründet einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten. § 2057a entsteht dagegen kraft Gesetzes und wirkt nur als Verteilungskorrektur unter erbenden Abkömmlingen.
Über § 2316 BGB wirkt die Ausgleichung auch auf die Pflichtteilsberechnung der Abkömmlinge: Der Pflichtteil eines Abkömmlings ist so zu berechnen, wie sich der Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten ergäbe. Das kann den Pflichtteil des pflegenden Kindes erhöhen und den der übrigen entsprechend mindern.
Häufige Fehler
- „§ 2057a ist ein Vermächtnis / ein Zahlungsanspruch gegen den Nachlass." Falsch — es ist eine Ausgleichung unter Miterben, die nur die Erbquoten verschiebt. Ohne Erbengemeinschaft mehrerer Abkömmlinge greift die Regel nicht.
- „Auch die pflegende Ehefrau oder Schwiegertochter bekommt den Ausgleich." Falsch — § 2057a begünstigt ausschließlich Abkömmlinge des Erblassers, die als gesetzliche Erben berufen sind.
- „Pflege zählt nur, wenn man auf den Beruf verzichtet hat." Überholt — diese Voraussetzung wurde mit der Erbrechtsreform zum 01.01.2010 gestrichen. Pflege ist seither unabhängig vom Verzicht auf berufliches Einkommen ausgleichungsfähig.
- „Der Ausgleich wird als Stundenlohn abgerechnet." Ungenau — die Höhe bemisst sich nach Billigkeit (§ 2057a Abs. 3 BGB) unter Berücksichtigung von Dauer, Umfang und Nachlasswert, nicht durch spitze Stundenabrechnung.
- „Bei einem Testament gibt es den Ausgleich automatisch." Falsch — § 2057a setzt gesetzliche Erbfolge (bzw. § 2052 BGB) voraus. Regelt ein Testament die Erbteile abweichend, greift die Ausgleichung grundsätzlich nicht.
- „Wer für die Pflege bezahlt wurde, kann trotzdem ausgleichen." Falsch — ein angemessenes Entgelt oder ein anderer Rechtsgrund für die Leistung schließt die Ausgleichung aus (§ 2057a Abs. 2 BGB).
Quellen
- § 2057a BGB – Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2057a.html
- § 2050 BGB – Ausgleichungspflicht für Zuwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2050.html
- § 2052 BGB – Ausgleichung bei gewillkürter Erbfolge: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2052.html
- § 2055 BGB – Durchführung der Ausgleichung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2055.html
- § 2057 BGB – Auskunftspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2057.html
- § 2316 BGB – Ausgleichungspflicht und Pflichtteil: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2316.html
- §§ 2147 ff. BGB – Vermächtnis (Abgrenzung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2147.html
Änderungsverlauf
- 2026-07-05: Erstveröffentlichung. Wortlaut § 2057a Abs. 1–4 BGB gegen gesetze-im-internet.de und dejure.org verifiziert; Pflege-Fassung seit Erbrechtsreform 01.01.2010 (Streichung „Verzicht auf berufliches Einkommen"); Wirkung auf Pflichtteil über § 2316 BGB. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-05
- Gültig ab: 2010-01-01 (aktuelle Fassung mit ausdrücklicher Pflege-Regelung; § 2057a BGB besteht seit 01.07.1970)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB)
- Lizenz: CC BY 4.0