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BAFA-Energieberatung im Mittelstand (EBN) – 50 % Zuschuss für Nichtwohngebäude

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-05-27 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die frühere „Energieberatung im Mittelstand" (EBM) ist in die neue Richtlinie „Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme" (EBN) überführt. Das BAFA fördert damit qualifizierte Energieberatungen mit einem Zuschuss von 50 % des förderfähigen Beratungshonorars. Die maximale Förderhöhe hängt vom gewählten Modul und Gebäude bzw. den Energiekosten ab und beträgt zwischen 600 € und 6.000 €. Antragsberechtigt sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die aktuelle Richtlinie wurde am 13. Dezember 2024 erlassen und im Bundesanzeiger vom 23. Dezember 2024 veröffentlicht.

Kernfakten

PunktWert
Fördersatz50 % des förderfähigen Beratungshonorars
Modul 1 – Energieaudit DIN EN 16247 (Energiekosten ≤ 10.000 €/Jahr)max. 600 €
Modul 1 – Energieaudit DIN EN 16247 (Energiekosten > 10.000 €/Jahr)max. 3.000 €
Modul 2 – Energieberatung DIN V 18599 (Nettogrundfläche < 200 m²)max. 850 €
Modul 2 – Nettogrundfläche 200 – 500 m²max. 2.500 €
Modul 2 – Nettogrundfläche > 500 m²max. 4.000 €
Modul 3 – Contracting-Orientierungsberatung (≤ 300.000 € Energiekosten)max. 3.500 €
Modul 3 – Contracting-Orientierungsberatung (> 300.000 € Energiekosten)max. 5.000 €
KMU-Definition≤ 250 Beschäftigte UND Jahresumsatz ≤ 50 Mio. € oder Bilanzsumme ≤ 43 Mio. €
Antragstellungonline im BAFA-Portal, vor Abschluss des Beratungsvertrags
Wiederholungssperreerneute Förderung erst 4 Jahre nach letzter Auszahlung
Auszahlungseit 01.04.2025 nur noch an Antragsteller:in (Ausnahme: Kommunen)
RechtsgrundlageEBN-Richtlinie vom 13.12.2024 (BAnz AT 23.12.2024 B2)

Antragsberechtigte

Die EBN richtet sich vor allem an:

Antragsteller müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben.

Die drei Förder-Module

Modul 1 – Energieaudit nach DIN EN 16247. Geeignet für Unternehmen, die ein normgerechtes Energieaudit benötigen oder den allgemeinen Energieverbrauch analysieren wollen. Es betrachtet Gebäude, Anlagen und Nutzerverhalten.

Modul 2 – Energieberatung nach DIN V 18599 (Sanierungs- oder Neubau­beratung). Erstellt ein konkretes Sanierungskonzept oder eine Neubauberatung für ein einzelnes Nichtwohngebäude. Voraussetzung: Bauantrag oder Bauanzeige des Bestandsgebäudes liegt mindestens zehn Jahre zurück (Ausnahme: Neubauberatung).

Modul 3 – Contracting-Orientierungsberatung. Hilft, ob und in welcher Form ein Einspar-Contracting für komplexe Effizienzmaßnahmen sinnvoll ist und welcher Dienstleister geeignet wäre.

Wesentliche Änderungen seit 1. April 2025

Mit der Anpassung der Verwaltungspraxis darf der Zuschuss seit dem 1. April 2025 nicht mehr direkt an den Energieberater ausgezahlt werden. Beratungsempfänger:innen müssen die Rechnung in voller Höhe begleichen und erhalten die Förderung nach Prüfung des Verwendungsnachweises auf ihr eigenes Konto. Ausnahme: Kommunen dürfen in der EBN weiterhin die Zahlungsermächtigung an den Energieberater nutzen. Außerdem gilt seit dem 1. Januar 2025, dass mit dem Vorhaben (Vertragsabschluss mit dem Berater) erst nach Bewilligung begonnen werden darf; ein Vertrag vor Bewilligung ist nur noch unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage zulässig.

Anforderungen an den Energieberater

Antragsfähig ist nur eine Beratung durch eine Person, die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (geführt von der dena unter energie-effizienz-experten.de) in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude" eingetragen ist. Eine Vor-Ort-Begehung des Gebäudes oder Standortes ist verpflichtend; die Beratung muss als schriftlicher Bericht dokumentiert werden.

Antragsweg

  1. Geeigneten Energieberater aus der dena-Expertenliste auswählen und Angebot einholen.
  2. Online-Antrag im BAFA-Portal stellen – vor Vertragsabschluss mit dem Berater.
  3. Förderzusage (Zuwendungsbescheid) abwarten, dann Beratungsvertrag schließen.
  4. Vor-Ort-Begehung und Erstellung des Beratungsberichts (Frist: 12 Monate ab Bewilligung, Verlängerung formlos möglich).
  5. Beratungsbericht und Verwendungsnachweis innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss im BAFA-Portal hochladen.
  6. Auszahlung der Förderung direkt an die antragstellende Person bzw. das Unternehmen.

Kumulierung mit anderen Förderprogrammen

Eine Kombination mit anderen Beratungsprogrammen ist möglich, die Gesamtförderung darf jedoch 90 % der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Für finanzschwache Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept liegt die Grenze bei 95 %.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand