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BAFA-Energieberatung im Mittelstand (EBN) – 50 % Zuschuss

Förderung BAFA EBN Mittelstand / KMU Nichtwohngebäude Deutschland
Kurzantwort Die frühere „Energieberatung im Mittelstand" (EBM) ist in die neue Richtlinie „Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme" (EBN) überführt. Das BAFA fördert qualifizierte Energieberatungen mit einem Zuschuss von 50 % des förderfähigen Beratungshonorars. Je nach Modul und Gebäude liegt die maximale Förderhöhe zwischen 600 € und 5.000 €. Antragsberechtigt sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die aktuelle Richtlinie wurde am 13. Dezember 2024 erlassen und im Bundesanzeiger vom 23. Dezember 2024 veröffentlicht.

Kernfakten

PunktWert
Fördersatz50 % des förderfähigen Beratungshonorars
Modul 1 – Energieaudit DIN EN 16247 (Energiekosten ≤ 10.000 €/Jahr)max. 600 €
Modul 1 – Energieaudit DIN EN 16247 (Energiekosten > 10.000 €/Jahr)max. 3.000 €
Modul 2 – Energieberatung DIN V 18599 (Nettogrundfläche < 200 m²)max. 850 €
Modul 2 – Nettogrundfläche 200 – 500 m²max. 2.500 €
Modul 2 – Nettogrundfläche > 500 m²max. 4.000 €
Modul 3 – Contracting-Orientierungsberatung (≤ 300.000 € Energiekosten)max. 3.500 €
Modul 3 – Contracting-Orientierungsberatung (> 300.000 € Energiekosten)max. 5.000 €
KMU-Definition≤ 250 Beschäftigte UND Jahresumsatz ≤ 50 Mio. € oder Bilanzsumme ≤ 43 Mio. €
Antragstellungonline im BAFA-Portal, vor Abschluss des Beratungsvertrags
Wiederholungssperreerneute Förderung erst 4 Jahre nach letzter Auszahlung
Auszahlung (seit 01.04.2025)nur noch an Antragsteller:in; Ausnahme: Kommunen
RechtsgrundlageEBN-Richtlinie vom 13.12.2024 (BAnz AT 23.12.2024 B2)

Antragsberechtigte

Antragsteller müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben.

Die drei Förder-Module

Wesentliche Änderungen seit 1. April 2025

Seit dem 1. April 2025 darf der BAFA-Zuschuss nicht mehr direkt an den Energieberater ausgezahlt werden. Beratungsempfänger:innen müssen die Beraterrechnung in voller Höhe selbst begleichen; die Förderung wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises auf das eigene Konto ausgezahlt. Ausnahme: Kommunen dürfen in der EBN weiterhin die Zahlungsermächtigung an den Berater nutzen. Außerdem gilt seit 1. Januar 2025, dass mit dem Vorhaben (Vertragsabschluss mit dem Berater) erst nach Bewilligung begonnen werden darf; ein vorheriger Vertrag ist nur unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage zulässig.

Anforderungen an den Energieberater

Förderfähig ist nur eine Beratung durch eine Person, die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (geführt von der dena unter energie-effizienz-experten.de) in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude" eingetragen ist. Eine Vor-Ort-Begehung des Gebäudes oder Standortes ist verpflichtend; die Beratung muss als schriftlicher Bericht dokumentiert werden.

Antragsweg

  1. Geeigneten Energieberater aus der dena-Expertenliste auswählen und Angebot einholen.
  2. Online-Antrag im BAFA-Portal stellen – vor Vertragsabschluss mit dem Berater.
  3. Förderzusage (Zuwendungsbescheid) abwarten, dann Beratungsvertrag schließen.
  4. Vor-Ort-Begehung und Erstellung des Beratungsberichts (Frist: 12 Monate ab Bewilligung, Verlängerung formlos möglich).
  5. Beratungsbericht und Verwendungsnachweis innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss im BAFA-Portal hochladen.
  6. Auszahlung der Förderung direkt an die antragstellende Person bzw. das Unternehmen.

Kumulierung

Eine Kombination mit anderen Beratungsprogrammen ist möglich, die Gesamtförderung darf jedoch 90 % der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Für finanzschwache Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept liegt die Grenze bei 95 %.

Quellen

Stand:
2026-05-27
Gültig ab:
2024-12-23 (EBN-Richtlinie)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (BAFA als Primärquelle)
Lizenz:
CC BY 4.0

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