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BAFA-Wärmepumpen-Liste – förderfähige Anlagen finden (Wärmeerzeuger-Portal) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-21 · letzte Prüfung: 2026-10-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nur Wärmepumpen, die das BAFA als „potenziell förderfähig" gelistet hat, werden in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bezuschusst – das gilt sowohl für die BAFA-Einzelmaßnahmen als auch für die KfW-Heizungsförderung (Programm 458). Die Liste wird im online durchsuchbaren **Wärmeerzeuger-Portal (WEP)** unter `elan1.bafa.bund.de/zvi-ui/wep/waermepumpen` geführt, das die früheren PDF-Listen abgelöst hat; nach der BEG-EM-Richtlinie vom 17.08.2026 werden nur dort gelistete Anlagen gefördert, die Listen sind abschließend. Gelistet werden nur Geräte bzw. Innen-/Außengeräte-Kombinationen, für die der Hersteller einen Prüf- bzw. Effizienznachweis nach den technischen Mindestanforderungen der Richtlinie erbringt (z. B. Luft-Wasser-Wärmepumpe: ηs ≥ 150 % bei 35 °C und ≥ 125 % bei 55 °C). Antragsteller ist der **Hersteller**, nicht der Eigentümer – Sie als Bauherr prüfen vor der Antragstellung nur, ob Ihr Wunschgerät gelistet ist.

Kernfakten

PunktWert
Zweck der ListeNachweis der grundsätzlichen Förderfähigkeit einer Wärmepumpe in der BEG [BAFA – WEP]
Online-PortalWärmeerzeuger-Portal (WEP), elan1.bafa.bund.de/zvi-ui/wep/waermepumpen [BAFA – WEP]
Ablösung PDF-ListenWEP hat die früheren PDF-Listen abgelöst (PDF-Listen im BAFA-Archiv für 2021–2024; BAFA-„Hinweise zum WEP“, Version 1.0 vom 01.08.2025, mit Übernahme bereits gelisteter Anlagen durch die Hersteller) [BAFA – WEP-Hinweise; BAFA-Archiv]
Rechtsgrundlage / ListungspflichtFörderrichtlinie BEG EM vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1), in Kraft 21.07.2026: gefördert werden nur Anlagen aus den BAFA-Wärmeerzeugerlisten, die Listen sind abschließend [Bundesanzeiger – BEG-EM-Richtlinie v. 17.08.2026, Anlage Nr. 3.4]
Gilt fürBAFA-Einzelmaßnahmen und KfW-Heizungsförderung (458) – abgestimmter Gerätekreis [KfW 458]
Listungs-AntragstellerHersteller der Wärmepumpe (nicht der Eigentümer) [BAFA – WEP]
EffizienzkriteriumBeheizung über Wasser – ηs bei 35 °C / 55 °C: Wärmequelle Luft ≥ 150 % / ≥ 125 %; Erdwärme, Wasser, sonstige ≥ 180 % / ≥ 140 % (Niedertemperatur-WP nur 35 °C). Beheizung über Luft: ≤ 12 kW (Luft) ηs ≥ 181 % (A++/A+++); > 12 kW ηs,h ≥ 150 %. Prüfung nach EN 14511/EN 14825 bzw. darauf basierende Zertifizierung; Auslegung auf JAZ ≥ 3,0 [Bundesanzeiger – BEG-EM-Richtlinie v. 17.08.2026, Anlage Nr. 3.4]
Kombinationennur Innen-/Außengeräte-Kombinationen mit nachgewiesener Effizienz förderfähig [BAFA – Anlagen zur Wärmeerzeugung]
Geräuschanforderung ab 01.01.2026Luft-Wasser-WP nur förderfähig, wenn Außengerät ≥ 10 dB unter dem Ökodesign-Grenzwert (VO (EU) 813/2013) liegt [energiewechsel.de – BEG-FAQ]
Effizienzbonusentfallen für Anträge ab 21.07.2026 (bis 20.07.2026: +5 Prozentpunkte bei Wärmequelle Wasser/Erdreich/Abwasser oder natürlichem Kältemittel); Boni seither Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus sowie ab dem ersten Quartal 2027 ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union [KfW – Merkblatt 458, Stand 09/2026; BEG-EM-Richtlinie v. 17.08.2026, Nr. 8.4.6]
Weitere Anforderungendigitale Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung (§ 14a EnWG) und iMSys-Bestellpflicht; ab 01.01.2028 nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln [Bundesanzeiger – BEG-EM-Richtlinie v. 17.08.2026, Anlage Nr. 3.4]

Geltungsbereich

Die Liste betrifft alle, die eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe im Gebäudebestand einbauen und dafür BEG-Förderung erhalten wollen – private Eigentümer (über KfW 458), Vermieter, WEG sowie Eigentümer von Nichtwohngebäuden (über die BAFA). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung: Das Gerät muss zu diesem Zeitpunkt im Wärmeerzeuger-Portal als förderfähig geführt sein. Die Liste ist gerätebezogen, nicht projektbezogen; sie sagt nichts über die konkrete Förderhöhe aus, sondern nur, ob das Gerät grundsätzlich zuschussfähig ist. Höhe und Boni ergeben sich aus der BEG-Richtlinie und den Programmbedingungen von BAFA bzw. KfW.

So finden und prüfen Sie eine Wärmepumpe

  1. Wärmeerzeuger-Portal (WEP) öffnen: `elan1.bafa.bund.de/zvi-ui/wep/waermepumpen`.
  2. Nach Hersteller und Modell-/Typbezeichnung suchen (exakt wie im Angebot des Fachbetriebs).
  3. Bei Split- und Kombigeräten prüfen, ob genau die angebotene Innen-/Außengeräte-Kombination gelistet ist – nicht nur das Außengerät.
  4. Wärmequelle prüfen (Luft, Wasser, Erdreich/Sole, Abwasser) und ob ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. Hinweis: Der frühere Effizienzbonus von 5 Prozentpunkten ist für Anträge ab dem 21.07.2026 entfallen.
  5. Erst danach den Förderantrag stellen (bei privaten Wohngebäuden über die KfW, Programm 458; sonst über die BAFA).

Wie ein Gerät auf die Liste kommt

Die Listung beantragt der Hersteller beim BAFA und legt für jedes Gerät bzw. jede Gerätekombination einen Prüf- oder Effizienznachweis vor. Grundlage sind die Effizienzwerte nach Ökodesign-Recht, deren Mindesthöhe die Anlage zur BEG-EM-Richtlinie vom 17.08.2026 (Nr. 3.4.2) nach Wärmequelle und Art der Beheizung festlegt – etwa für Luft-Wasser-Wärmepumpen eine jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz ηs von mindestens 150 % bei 35 °C und 125 % bei 55 °C, für Luft-Luft-Wärmepumpen bis 12 kW ηs ≥ 181 %. Da sich bei der Kombination von Außen- und Innengeräten Abweichungen in der Effizienz ergeben können, sind nur solche Kombinationen förderfähig, für die dieser Nachweis konkret vorliegt. Ab dem 1. Januar 2026 gilt zusätzlich für Luft-Wasser-Wärmepumpen eine Geräuschanforderung: Die Schallemissionen des Außengeräts müssen mindestens 10 dB unter den Grenzwerten der Ökodesign-Durchführungsverordnung (EU) 813/2013 liegen.

Häufige Fehler

Verbreitet ist die Annahme, jede handelsübliche Wärmepumpe sei automatisch förderfähig – tatsächlich zählt allein die Listung im WEP zum Antragszeitpunkt. Ein zweiter Fehler betrifft Split-Geräte: Steht nur das Außengerät in der Liste, ist die konkrete Kombination mit einem bestimmten Innengerät damit nicht automatisch abgedeckt; entscheidend ist die gelistete Kombination. Drittens verwechseln viele die Liste mit der Förderhöhe – die Liste entscheidet nur über das „Ob", nicht über das „Wie viel". Und schließlich: Nicht der Eigentümer, sondern der Hersteller sorgt für die Listung; wer ein nicht gelistetes Gerät kauft, kann die Förderfähigkeit nicht selbst „nachreichen".

Beispiel

Ein Eigentümer plant den Einbau einer Luft-Wasser-Wärmepumpe. Der Fachbetrieb bietet Modell „X-Air 8 kW" (Außengerät) mit Innengerät „X-Hydro 200" an. Vor Antragstellung sucht der Eigentümer im Wärmeerzeuger-Portal nach dieser Kombination. Ist sie mit gültigem Effizienznachweis gelistet und erfüllt das Außengerät ab 2026 die Geräuschanforderung, ist das Gerät grundsätzlich förderfähig. Einen Effizienzbonus für natürliche Kältemittel oder bestimmte Wärmequellen gibt es bei Antragstellung ab dem 21.07.2026 nicht mehr; die Förderhöhe ergibt sich aus Grundförderung, Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus sowie – ab dem ersten Quartal 2027 – gegebenenfalls dem Wertschöpfungs-Bonus für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-21
Letzte Prüfung:
2026-10-21
In Kraft seit:
2026-07-21
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0