"Letzter Zug fällt aus – Betreuung, Hotel und Ersatzbeförderung (Art. 20 VO (EU) 2021/782, § 11 EVO)" In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2021/782 vom 29.04.2021, ABl. L 172 vom 17.05.2021, S. 1 |
| Anwendbar seit | 07.06.2023 [Art. 41] |
| Informationspflicht | Über Situation und geschätzte Abfahrts-/Ankunftszeit unterrichten, sobald bekannt [Art. 20 Abs. 1] |
| Schwelle für Betreuung | Verspätung von 60 Minuten oder mehr bzw. Zugausfall [Art. 20 Abs. 2] |
| Buchst. a | Mahlzeiten und Erfrischungen, angemessen zur Wartezeit, soweit verfügbar oder zumutbar lieferbar |
| Buchst. b | Hotel oder andere Unterbringung samt Transfer, wenn eine Übernachtung notwendig wird; Begrenzung auf höchstens drei Nächte bei Umständen nach Art. 19 Abs. 10 möglich |
| Buchst. c | Beförderung vom blockierten Zug zum Bahnhof, alternativen Abfahrtsort oder Zielort |
| Alternativverkehr | Bei unterbrochener Strecke so rasch wie möglich Ersatzverkehrsdienst [Art. 20 Abs. 3] |
| Bestätigung | Unternehmen informiert, wie die Bestätigung von Verspätung/Ausfall zu beantragen ist [Art. 20 Abs. 4] |
| Menschen mit Behinderungen | Besondere Beachtung, einschließlich Begleitpersonen und Assistenzhunde |
| Entschädigung (getrennt) | 25 % ab 60, 50 % ab 120 Minuten [Art. 19 Abs. 1]; Ausschluss bei Art. 19 Abs. 10 |
| Nahverkehr Deutschland | § 2 Abs. 1 EVO: Art. 20 Abs. 2 Buchst. a (Verpflegung) dort nicht anzuwenden |
| Zusatzrecht Nahverkehr | Anderes Verkehrsmittel bei Ankunft 0–5 Uhr (ab 60 Min. Verspätung) oder letzter Verbindung; Kostenersatz bis 120 Euro [§ 11 EVO] |
| Durchsetzung | Schlichtung [§ 15 EVO], nationale Durchsetzungsstelle [Art. 32] |
Was Art. 20 gewährt – und was nicht
Die Betreuung knüpft an die Verspätung oder den Ausfall, nicht an ein Verschulden des Unternehmens. Sie gilt auch bei Streik, Unwetter oder Fremdeinwirkung, denn Art. 19 Abs. 10 befreit nur von der Entschädigung. Wer nachts am Bahnhof strandet, hat daher Anspruch auf Unterbringung, auch wenn die Bahn sich auf extreme Witterung beruft; nur die Dauer kann dann auf drei Nächte begrenzt werden.
Nicht erfasst ist ein Anspruch auf ein frei gewähltes Taxi. Art. 20 verpflichtet das Unternehmen, die Beförderung zu organisieren. Wer selbst ein Taxi bucht, bekommt die Kosten nur erstattet, wenn die Verordnung (Art. 18 Abs. 3) oder im Nahverkehr § 11 EVO dies trägt. Belege sind in jedem Fall aufzubewahren.
Letzter Zug und Nachtverkehr im Nahverkehr
Für Fahrausweise, die nur im Nahverkehr gelten, erlaubt § 11 Abs. 1 Nr. 2 EVO ein anderes Verkehrsmittel, wenn die planmäßige Ankunft zwischen 0:00 und 5:00 Uhr liegt und mindestens 60 Minuten Verspätung droht, oder wenn es die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages ist und der Zielort sonst nicht mehr bis 24:00 Uhr erreicht würde. Erstattet werden erforderliche Aufwendungen, höchstens 120 Euro (§ 11 Abs. 2 EVO).
Häufige Fehler
- „Hotel gibt es nur ohne höhere Gewalt." Falsch. Art. 19 Abs. 10 betrifft nur die Entschädigung; bei Übernachtungen kann lediglich die Dauer auf drei Nächte begrenzt werden.
- „Das Taxi zahlt immer die Bahn." Nicht pauschal. Organisiert die Bahn nichts, hilft im Nahverkehr § 11 EVO (bis 120 Euro); im Fernverkehr kommt es auf die Voraussetzungen der Art. 18 und 20 an.
- „Ohne Bestätigung ist alles verloren." Die Bestätigung erleichtert die Geltendmachung; wichtig ist, Ausfall oder Verspätung zu dokumentieren (App-Screenshot, Zeugen, Belege).
- „Betreuung und Entschädigung schließen sich aus." Betreuung nach Art. 20 ist eine eigene Leistung; Erstattung (Art. 18) und Entschädigung (Art. 19) schließen sich dagegen gegenseitig aus.
Praxisbeispiel
Der letzte ICE nach Hamburg fällt um 22:40 Uhr wegen eines Defekts aus; ein Ersatzzug ist erst am nächsten Morgen verfügbar. Das Unternehmen muss informieren, Verpflegung bereitstellen und – weil eine Übernachtung notwendig ist – Hotel samt Transfer anbieten. Zusätzlich kann am Folgetag eine Entschädigung nach Art. 19 entstehen, da der Defekt keine Befreiung nach Art. 19 Abs. 10 begründet.
Durchsetzung
Verspätung und Ausfall dokumentieren, Belege sammeln, die Bestätigung beim Unternehmen beantragen und den Anspruch schriftlich geltend machen; das einheitliche Antragsformular der Durchführungsverordnung (EU) 2024/949 darf, muss aber nicht verwendet werden. Bei Ablehnung steht die Verbraucherschlichtung nach § 15 EVO offen.
Siehe auch
- Bahn-Fahrgastrechte (EU-VO 2021/782) – Übersicht
- Verpasster Anschluss bei der Bahn (Art. 12, 17–20)
- Fahrgastrechte durchsetzen bei Bahn, Bus und Schiff – Schlichtung
Quellen
- Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2021 (Neufassung), ABl. L 172 vom 17.05.2021, S. 1 – Art. 18–20, 32, 41: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021R0782 (Autorität A)
- Verordnung (EU) 2021/782, Textfassung der Deutschen Bahn (Abgleich Art. 20): https://assets.static-bahn.de/dam/jcr:2a3de5ce-1804-4243-85a6-a130935c9397/2023-06-07_EU-VO%202021-782_Fahrgastrechte.pdf (Autorität C)
- Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) vom 04.08.2023 – §§ 2, 11, 15: https://www.gesetze-im-internet.de/evo_2023/ (Autorität A)
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/949 (einheitliches Antragsformular): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32024R0949 (Autorität A)
Änderungsverlauf
- 2026-10-07: Faktencheck – Freigabe, keine Inhaltsänderung. VO (EU) 2021/782 am EUR-Lex-Volltext abgeglichen: Art. 20 Abs. 1–5 (Information, ab 60 Min. Mahlzeiten/Hotel/Transfer, Drei-Nächte-Grenze bei außergewöhnlichen Umständen, Ersatzverkehr, Bestätigung), Art. 19 Abs. 1 (25 %/50 %) und Abs. 10, Art. 18 Abs. 3, Anwendung ab 07.06.2023. EVO (lxgesetze.de): § 2 Abs. 1 (Art. 20 Abs. 2 Buchst. a im SPNV nicht anzuwenden), § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 (anderes Verkehrsmittel, max. 120 €), § 15 (Schlichtungsstelle). | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)"