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"Letzter Zug fällt aus – Betreuung, Hotel und Ersatzbeförderung (Art. 20 VO (EU) 2021/782, § 11 EVO)" In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-07 · letzte Prüfung: 2026-10-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Fällt ein Zug aus oder verspätet er sich, muss das Eisenbahnunternehmen nach **Art. 20 der Verordnung (EU) 2021/782** die Fahrgäste informieren und ab **60 Minuten** erwarteter Verspätung oder bei Ausfall kostenlos betreuen: Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, bei notwendiger Übernachtung Hotel samt Transfer, bei blockiertem Zug Beförderung vom Zug zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort. Bei unterbrochener Strecke muss es so rasch wie möglich einen alternativen Verkehrsdienst organisieren (Art. 20 Abs. 3). Diese Betreuung ist **unabhängig von der Entschädigung**: Sie wird auch geschuldet, wenn wegen außergewöhnlicher Umstände (Art. 19 Abs. 10) kein Geld zu zahlen ist. Im deutschen Nahverkehr kommt § 11 EVO hinzu, der bei der letzten Verbindung des Tages oder nächtlicher Ankunft die Nutzung anderer Verkehrsmittel mit Kostenersatz bis **120 Euro** erlaubt.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2021/782 vom 29.04.2021, ABl. L 172 vom 17.05.2021, S. 1
Anwendbar seit07.06.2023 [Art. 41]
InformationspflichtÜber Situation und geschätzte Abfahrts-/Ankunftszeit unterrichten, sobald bekannt [Art. 20 Abs. 1]
Schwelle für BetreuungVerspätung von 60 Minuten oder mehr bzw. Zugausfall [Art. 20 Abs. 2]
Buchst. aMahlzeiten und Erfrischungen, angemessen zur Wartezeit, soweit verfügbar oder zumutbar lieferbar
Buchst. bHotel oder andere Unterbringung samt Transfer, wenn eine Übernachtung notwendig wird; Begrenzung auf höchstens drei Nächte bei Umständen nach Art. 19 Abs. 10 möglich
Buchst. cBeförderung vom blockierten Zug zum Bahnhof, alternativen Abfahrtsort oder Zielort
AlternativverkehrBei unterbrochener Strecke so rasch wie möglich Ersatzverkehrsdienst [Art. 20 Abs. 3]
BestätigungUnternehmen informiert, wie die Bestätigung von Verspätung/Ausfall zu beantragen ist [Art. 20 Abs. 4]
Menschen mit BehinderungenBesondere Beachtung, einschließlich Begleitpersonen und Assistenzhunde
Entschädigung (getrennt)25 % ab 60, 50 % ab 120 Minuten [Art. 19 Abs. 1]; Ausschluss bei Art. 19 Abs. 10
Nahverkehr Deutschland§ 2 Abs. 1 EVO: Art. 20 Abs. 2 Buchst. a (Verpflegung) dort nicht anzuwenden
Zusatzrecht NahverkehrAnderes Verkehrsmittel bei Ankunft 0–5 Uhr (ab 60 Min. Verspätung) oder letzter Verbindung; Kostenersatz bis 120 Euro [§ 11 EVO]
DurchsetzungSchlichtung [§ 15 EVO], nationale Durchsetzungsstelle [Art. 32]

Was Art. 20 gewährt – und was nicht

Die Betreuung knüpft an die Verspätung oder den Ausfall, nicht an ein Verschulden des Unternehmens. Sie gilt auch bei Streik, Unwetter oder Fremdeinwirkung, denn Art. 19 Abs. 10 befreit nur von der Entschädigung. Wer nachts am Bahnhof strandet, hat daher Anspruch auf Unterbringung, auch wenn die Bahn sich auf extreme Witterung beruft; nur die Dauer kann dann auf drei Nächte begrenzt werden.

Nicht erfasst ist ein Anspruch auf ein frei gewähltes Taxi. Art. 20 verpflichtet das Unternehmen, die Beförderung zu organisieren. Wer selbst ein Taxi bucht, bekommt die Kosten nur erstattet, wenn die Verordnung (Art. 18 Abs. 3) oder im Nahverkehr § 11 EVO dies trägt. Belege sind in jedem Fall aufzubewahren.

Letzter Zug und Nachtverkehr im Nahverkehr

Für Fahrausweise, die nur im Nahverkehr gelten, erlaubt § 11 Abs. 1 Nr. 2 EVO ein anderes Verkehrsmittel, wenn die planmäßige Ankunft zwischen 0:00 und 5:00 Uhr liegt und mindestens 60 Minuten Verspätung droht, oder wenn es die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages ist und der Zielort sonst nicht mehr bis 24:00 Uhr erreicht würde. Erstattet werden erforderliche Aufwendungen, höchstens 120 Euro (§ 11 Abs. 2 EVO).

Häufige Fehler

Praxisbeispiel

Der letzte ICE nach Hamburg fällt um 22:40 Uhr wegen eines Defekts aus; ein Ersatzzug ist erst am nächsten Morgen verfügbar. Das Unternehmen muss informieren, Verpflegung bereitstellen und – weil eine Übernachtung notwendig ist – Hotel samt Transfer anbieten. Zusätzlich kann am Folgetag eine Entschädigung nach Art. 19 entstehen, da der Defekt keine Befreiung nach Art. 19 Abs. 10 begründet.

Durchsetzung

Verspätung und Ausfall dokumentieren, Belege sammeln, die Bestätigung beim Unternehmen beantragen und den Anspruch schriftlich geltend machen; das einheitliche Antragsformular der Durchführungsverordnung (EU) 2024/949 darf, muss aber nicht verwendet werden. Bei Ablehnung steht die Verbraucherschlichtung nach § 15 EVO offen.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-07
Letzte Prüfung:
2026-10-07
In Kraft seit:
2023-06-07
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0