Fahrradmitnahme im Zug (Art. 6 VO (EU) 2021/782) – Anspruch, zumutbares Entgelt und mindestens vier Stellplätze In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 6 Verordnung (EU) 2021/782 vom 29.04.2021 [ABl. L 172 vom 17.05.2021, S. 1] |
| Anwendbar seit | 07.06.2023 [Art. 41 Abs. 2] |
| Art. 6 Abs. 4 anwendbar seit | 07.06.2025 [Art. 41 Abs. 3] |
| Vorgängerregelung | Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (Neufassung) |
| Grundsatz | Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern im Zug [Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1] |
| Entgelt | „gegebenenfalls gegen Zahlung eines zumutbaren Entgelts" – Mitnahme ist also nicht zwingend kostenlos [Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1] |
| Reservierungspflichtige Züge | Es muss die Möglichkeit bestehen, eine Buchung für das Fahrrad zu tätigen [Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2] |
| Verweigerung trotz Buchung | Ohne berechtigten Grund: Weiterreise mit geänderter Streckenführung oder Erstattung nach Art. 18, Entschädigung nach Art. 19, Hilfeleistung nach Art. 20 Abs. 2 [Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3] |
| Entschädigungshöhe (Art. 19) | 25 % des Fahrkartenpreises bei 60–119 Minuten, 50 % ab 120 Minuten [Art. 19 Abs. 1] |
| Mindestbetrag-Klausel | Unternehmen dürfen eine Bagatellgrenze von höchstens 4 EUR je Fahrkarte festlegen [Art. 19 Abs. 8] |
| Auslöseschwelle Art. 18 | Erwartete Ankunftsverspätung von 60 Minuten oder mehr [Art. 18 Abs. 1] |
| Hilfeleistung Art. 20 Abs. 2 | Kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen usw. ab 60 Minuten Verspätung oder bei Zugausfall [Art. 20 Abs. 2] |
| Pflicht des Fahrgasts | Fahrrad auf vorhandenem Stellplatz unterbringen; sonst ständig beaufsichtigen [Art. 6 Abs. 2] |
| Rücksichtspflicht | Keine Verletzungen oder Schäden für andere Fahrgäste; Mobilitätshilfen, Gepäck und Bahnbetrieb nicht beeinträchtigen [Art. 6 Abs. 2] |
| Einschränkungsgründe | Sicherheit, Betrieb – insbesondere begrenzte Kapazität in der Hauptverkehrszeit oder ungeeignete Fahrzeuge [Art. 6 Abs. 3 Satz 1] |
| Weitere Einschränkung | Nach Gewicht und Abmessungen des Fahrrads [Art. 6 Abs. 3 Satz 2] |
| Veröffentlichungspflicht | Beförderungsbedingungen und aktuelle Kapazitätsinformationen auf der offiziellen Website, über die Telematikanwendungen der VO (EU) Nr. 454/2011 [Art. 6 Abs. 3 Satz 3] |
| Stellplätze bei Neubeschaffung | Angemessene Anzahl bei Vergabeverfahren für neue Fahrzeuge oder umfangreicher Aufrüstung mit neuer Genehmigung nach Art. 21 Abs. 12 RL (EU) 2016/797 [Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1] |
| Ausnahme davon | Gilt nicht für Speise-, Schlaf- und Liegewagen [Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2] |
| Auffangzahl | Ohne Plan bzw. ohne Zahl im Plan: mindestens vier Fahrradstellplätze je Zugbildung [Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2] |
| Option der Mitgliedstaaten | Für bestimmte Arten von Diensten darf eine höhere Zahl als vier festgelegt werden [Art. 6 Abs. 4 UAbs. 3] |
| Fahrradbeförderungspläne | Eisenbahnunternehmen können Pläne aufstellen; zuständige Behörden können sie im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verträge aufstellen [Art. 6 Abs. 5] |
| Verfahren für Pläne | Aufstellung nach Anhörung der Öffentlichkeit und einschlägiger Vertretungsorganisationen, Veröffentlichung auf der Website [Art. 6 Abs. 6] |
| Erfasste Fahrräder | Nach Erwägungsgrund 18 solche, die vor und nach der Fahrt sofort fahrbereit sind; verpackte Fahrräder fallen gegebenenfalls unter die Gepäckregeln |
| Ausnahmefestigkeit Regionalverkehr | Ausnahmen für den Regionalverkehr gelten nicht in Bezug auf Art. 6 [Art. 2 Abs. 8 UAbs. 2] |
| Ausnahmemöglichkeit | Für Stadt- und Vorortverkehr ist Art. 6 nicht ausnahmefest [Art. 2 Abs. 6 Buchst. a, Abs. 8 UAbs. 1] |
| Lage in Deutschland (SPNV) | § 2 Abs. 1 EVO nimmt nur Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 Satz 1 aus – Art. 6 gilt |
| Historische/touristische Verkehre | Nur Art. 13 und 14 der Verordnung anwendbar [§ 2 Abs. 2 EVO; Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2021/782] |
| Beschwerde beim Unternehmen | Einreichung binnen drei Monaten nach dem Vorfall; Antwort binnen einem Monat, in begründeten Fällen binnen höchstens drei Monaten [Art. 28 Abs. 2] |
| Nationale Durchsetzungsstelle | Benennung nach Art. 31; in Deutschland das Eisenbahn-Bundesamt |
Der Anspruch aus Art. 6 Abs. 1
Vor der Neufassung war die Fahrradmitnahme eine reine Tarif- und Kulanzfrage: Die alte Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 kannte kein eigenständiges Fahrradrecht. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 formuliert nun einen Anspruch – mit zwei ausdrücklichen Vorbehalten im Normtext selbst:
- „Vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Absatz 3" – der Anspruch steht von vornherein unter dem Sicherheits- und Kapazitätsvorbehalt des Absatzes 3.
- „gegebenenfalls gegen Zahlung eines zumutbaren Entgelts" – die Mitnahme darf bepreist werden. Die Verordnung nennt keinen Höchstbetrag; maßgeblich ist allein die Zumutbarkeit. Eine Fahrradkarte oder ein Stellplatzentgelt ist damit unionsrechtlich zulässig.
Praktisch bedeutsamer ist UAbs. 2: Bei reservierungspflichtigen Zügen – im deutschen Fernverkehr typischerweise die Züge mit Stellplatzpflicht – muss eine Buchungsmöglichkeit für das Fahrrad bestehen. Das Unternehmen darf die Fahrradbeförderung in solchen Zügen also nicht schlicht „nicht anbieten"; es muss einen buchbaren Weg eröffnen. Ob im Einzelfall genügend Plätze vorhanden sind, ist eine Frage des Absatzes 3 und 4, nicht der Buchbarkeit.
Rechtsfolge bei unberechtigter Verweigerung
Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 ist die scharfe Kante der Vorschrift. Wer ein Fahrrad gebucht hat und dessen Beförderung ohne berechtigten Grund verweigert wird, hat Anspruch auf
- Weiterreise mit geänderter Streckenführung oder Erstattung nach Art. 18 – dort sind drei Wahlmöglichkeiten vorgesehen: volle Erstattung des nicht genutzten (und bei sinnlos gewordener Reise auch des genutzten) Teils, Weiterreise bei erster Gelegenheit oder Weiterreise zu einem späteren, selbst gewählten Zeitpunkt,
- Entschädigung nach Art. 19 – 25 % des Fahrkartenpreises bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten, 50 % ab 120 Minuten, wobei das Unternehmen eine Bagatellgrenze von höchstens 4 EUR je Fahrkarte setzen darf (Art. 19 Abs. 8), und
- Hilfeleistung nach Art. 20 Abs. 2 – kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen und die weiteren dort genannten Leistungen, sobald die Verspätung 60 Minuten oder mehr beträgt oder der Zug ausfällt.
Der Verweis ist bemerkenswert: Die verweigerte Fahrradbeförderung wird in ihren Folgen einer Verspätung oder einem Zugausfall gleichgestellt. Der Fahrgast muss also nicht erst nachweisen, dass sein Zug verspätet war – der Anknüpfungspunkt ist die grundlose Verweigerung. Dass der Anspruch die Buchung voraussetzt, macht die Reservierung im Streitfall zum entscheidenden Beweismittel.
Pflichten des Fahrgasts (Absatz 2)
Absatz 2 verteilt die Verantwortung im Zug:
- Sind Fahrradstellplätze vorhanden, müssen die Fahrräder dort untergebracht werden. Das ist eine Pflicht, kein Angebot – das Fahrrad im Türbereich oder im Mehrzweckabteil abzustellen, obwohl ein Stellplatz frei ist, entspricht der Vorschrift nicht.
- Fehlen Stellplätze, ist das Fahrrad ständig zu beaufsichtigen. Der Fahrgast muss zudem „nach besten Kräften" sicherstellen, dass anderen Fahrgästen keine Verletzungen oder Schäden entstehen und dass Mobilitätshilfen, Gepäck oder der Bahnbetrieb nicht beeinträchtigt werden.
Die ausdrückliche Nennung der Mobilitätshilfen verzahnt Art. 6 mit Kapitel V der Verordnung: Der Rollstuhlplatz ist kein Ausweichraum für Fahrräder.
Die Einschränkungsbefugnis (Absatz 3)
Absatz 3 ist der Grund, weshalb der Anspruch im Alltag oft ins Leere geht – und gleichzeitig die Vorschrift, die dem Unternehmen Pflichten auferlegt:
Zulässige Gründe. Einschränkungen sind möglich „aus Sicherheitsgründen oder aus betrieblichen Gründen, insbesondere aufgrund begrenzter Kapazität während der Hauptverkehrszeiten oder wenn dies aufgrund der eingesetzten Fahrzeuge nicht möglich ist". Die beiden genannten Fälle sind Regelbeispiele („insbesondere"), nicht die abschließende Liste. Zusätzlich darf nach Gewicht und Abmessungen eingeschränkt werden – die praktische Grundlage für Regelungen zu Lastenrädern, Tandems und Anhängern.
Transparenzpflicht. Die Unternehmen veröffentlichen ihre Bedingungen für die Fahrradbeförderung einschließlich aktueller Informationen über die verfügbaren Kapazitäten auf ihren offiziellen Websites, und zwar unter Verwendung der Telematikanwendungen nach der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 (TAP-TSI). Das ist der Hebel des Fahrgasts: Wer eine Einschränkung behauptet, muss sie vorher veröffentlicht haben.
Fahrradstellplätze in neuen und aufgerüsteten Fahrzeugen (Absatz 4)
Absatz 4 ist die einzige Vorschrift der Verordnung mit eigenem, späterem Anwendungsbeginn: Er gilt erst ab dem 7. Juni 2025 (Art. 41 Abs. 3). Er knüpft nicht an den Zug an, in dem der Fahrgast heute sitzt, sondern an die Beschaffung:
- Auslöser ist die Einleitung eines Vergabeverfahrens für neue Fahrzeuge oder eine umfangreiche Aufrüstung, die eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Art. 21 Abs. 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 erfordert.
- Dann muss in Zugbildungen mit diesen Fahrzeugen eine angemessene Anzahl von Fahrradstellplätzen vorhanden sein. Speise-, Schlaf- und Liegewagen sind ausgenommen.
- Die angemessene Anzahl bestimmt das Eisenbahnunternehmen nach Größe der Zugbildung, Art des Dienstes und Nachfrage; festgelegt wird sie in den Plänen nach Absatz 5.
- Auffangregel: Liegt kein Plan vor oder nennt er keine Zahl, muss jede Zugbildung über mindestens vier Fahrradstellplätze verfügen.
- Die Mitgliedstaaten dürfen für bestimmte Arten von Diensten eine höhere Zahl als vier festlegen; sie tritt dann an die Stelle der vom Unternehmen ermittelten Zahl.
Die verbreitete Kurzformel „seit Juni 2025 mindestens vier Fahrradplätze in jedem neuen Zug" ist damit ungenau in beide Richtungen: Die vier Plätze sind nur die Untergrenze für den Fall eines fehlenden Plans, und die angemessene Zahl kann – bei entsprechender Nachfrage – deutlich höher liegen.
Fahrradbeförderungspläne (Absätze 5 und 6)
Die Pläne sind das Instrument, mit dem die unbestimmte „angemessene Anzahl" konkret wird:
- Wer sie aufstellt: Eisenbahnunternehmen können Pläne für die verstärkte und verbesserte Fahrradbeförderung sowie für andere Lösungen zur Förderung der kombinierten Nutzung von Eisenbahn und Fahrrad aufstellen und aktuell halten. Die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 können solche Pläne im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verträge aufstellen; die Mitgliedstaaten können die Aufstellung verbindlich vorschreiben.
- Wie sie zustande kommen: Pläne werden nach Anhörung der Öffentlichkeit und einschlägiger Vertretungsorganisationen aufgestellt und auf der Website des Unternehmens bzw. der Behörde veröffentlicht (Absatz 6).
Für Fahrgäste und Verbände ist Absatz 6 der Zugang: Die Anhörung ist vorgeschrieben, und der Plan muss öffentlich abrufbar sein.
Geltungsbereich, Ausnahmen und die Lage in Deutschland
Die Verordnung gilt unionsweit für internationale und inländische Eisenbahnfahrten von Unternehmen, die nach der Richtlinie 2012/34/EU genehmigt sind (Art. 2 Abs. 1). Für Art. 6 sind zwei Ausnahmeschichten wichtig:
Historische und touristische Verkehre. Die Mitgliedstaaten können Dienste, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken betrieben werden, vom Anwendungsbereich ausnehmen; die Ausnahme gilt nicht für Art. 13 und 14 (Art. 2 Abs. 2). Deutschland hat diese Ausnahme in § 2 Abs. 2 EVO gezogen: Auf solche Verkehre sind nur Art. 13 und 14 anzuwenden – ein Fahrradanspruch nach Art. 6 besteht dort also nicht.
Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr. Nach Art. 2 Abs. 6 Buchst. a können Mitgliedstaaten Dienste des Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrs ausnehmen. Art. 2 Abs. 8 begrenzt das zweifach: Ausnahmen gelten generell nicht für die Art. 5, 11, 13, 14, 21, 22, 27 und 28; betreffen sie den Regionalverkehr, gelten sie zusätzlich nicht in Bezug auf Art. 6 und 12, Art. 18 Abs. 3 und Kapitel V. Ergebnis: Im Regionalverkehr ist das Fahrradrecht ausnahmefest, im Stadt- und Vorortverkehr nicht.
Deutschland. Die Eisenbahnverkehrs-Verordnung vom 04.08.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 208) regelt in § 2 Abs. 1, welche Vorschriften der Verordnung im Schienenpersonennahverkehr nicht anzuwenden sind: Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 Satz 1 – und außerdem gilt Art. 9 Abs. 2 mit einer Maßgabe zu Anschlussinformationen. Art. 6 wird nicht genannt. Da die Aufzählung abschließend ist, gilt das Fahrradrecht im deutschen Nahverkehr – einschließlich des Stadt- und Vorortverkehrs – uneingeschränkt. Diese Aussage ist ein Negativbefund aus der Ausnahmeliste, keine ausdrückliche Anordnung des deutschen Verordnungsgebers.
Was der Anspruch nicht leistet
- Keine Kostenfreiheit. Das „zumutbare Entgelt" ist im Normtext angelegt. Fahrradkarten, Stellplatzentgelte und getrennte Reservierungsgebühren sind dem Grunde nach zulässig.
- Kein Platz ohne Buchung. Wo Reservierungspflicht besteht, verlangt die Verordnung die Buchbarkeit, nicht die Mitnahme ohne Buchung. Und die Rechtsfolgen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 knüpfen ausdrücklich an eine getätigte Buchung an.
- Kein Schutz vor dem erhöhten Beförderungsentgelt. Wer im Zug ohne das nach den Beförderungsbedingungen erforderliche Fahrradticket angetroffen wird, schuldet das erhöhte Beförderungsentgelt nach § 6 EVO (doppeltes gewöhnliches Beförderungsentgelt, mindestens 60 Euro). Art. 6 der Verordnung ändert daran nichts.
- Kein Recht auf das verpackte Fahrrad als Fahrrad. Nach Erwägungsgrund 18 sollen die Rechte und Pflichten zur Fahrradbeförderung für Fahrräder gelten, die vor und nach der Fahrt sofort fahrbereit sind; die Beförderung in Verpackungen und Taschen fällt gegebenenfalls unter die Gepäckbestimmungen. Der Erwägungsgrund ist Auslegungshilfe, nicht Anspruchsnorm.
Durchsetzung
- Bedingungen prüfen. Die veröffentlichten Beförderungsbedingungen und Kapazitätsangaben nach Art. 6 Abs. 3 sind der erste Beleg dafür, ob eine Einschränkung überhaupt bestand.
- Buchung sichern. Reservierungsbeleg, Fahrradkarte und Zugbindung dokumentieren – ohne Buchung greift die Rechtsfolgenkette des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 nicht.
- Beschwerde beim Unternehmen. Nach Art. 28 Abs. 2 ist die Beschwerde binnen drei Monaten nach dem Vorfall einzureichen; der Adressat antwortet binnen eines Monats mit Gründen oder teilt mit, dass die Antwort binnen höchstens drei Monaten ergeht.
- Schlichtung. Für Bahnreisen ist die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr zuständig; § 15 EVO regelt die Schlichtungsstelle im nationalen Recht.
- Durchsetzungsstelle. Nationale Durchsetzungsstelle nach Art. 31 ist in Deutschland das Eisenbahn-Bundesamt; die Beschwerdebearbeitung durch die Durchsetzungsstellen regelt Art. 33.
Häufige Fehler
- „Die Fahrradmitnahme ist jetzt EU-weit kostenlos." Falsch – Art. 6 Abs. 1 erlaubt ausdrücklich ein zumutbares Entgelt.
- „Jeder Zug muss vier Fahrradstellplätze haben." Falsch – die Vier sind nur die Auffangzahl des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 und gelten nur für Zugbildungen mit neu beschafften oder umfangreich aufgerüsteten Fahrzeugen, und zwar erst seit dem 07.06.2025.
- „Ohne Reservierung habe ich trotzdem Anspruch auf Mitnahme." Ungenau – in reservierungspflichtigen Zügen verlangt die Verordnung die Buchungsmöglichkeit; die Entschädigungsfolgen setzen eine getätigte Buchung voraus.
- „Im Nahverkehr gilt das EU-Fahrradrecht nicht." Falsch für Deutschland – § 2 Abs. 1 EVO nimmt Art. 6 nicht aus, und im Regionalverkehr ist Art. 6 nach Art. 2 Abs. 8 UAbs. 2 ohnehin ausnahmefest.
- „Wenn kein Stellplatz frei ist, darf ich mein Rad in den Rollstuhlbereich stellen." Falsch – Art. 6 Abs. 2 verpflichtet ausdrücklich dazu, Mobilitätshilfen nicht zu beeinträchtigen.
- „Die verweigerte Fahrradmitnahme ist nur ein Tarifproblem." Falsch – bei grundloser Verweigerung einer gebuchten Beförderung verweist Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 auf Art. 18, 19 und 20 Abs. 2.
Abgrenzung und Siehe auch
- Allgemeine Bahn-Fahrgastrechte: Verspätung, Entschädigung und Betreuung nach Art. 17–20 VO (EU) 2021/782 – siehe die Übersichtsseite zur Verordnung.
- Verpasster Anschluss: Durchgangsfahrkarte und Haftung nach Art. 12 – eigene Seite.
- Erhöhtes Beförderungsentgelt: § 6 EVO, mindestens 60 Euro – eigene Seite; relevant bei fehlender Fahrradkarte.
- Bahnreisen mit Behinderung: Kapitel V der Verordnung, insbesondere die Abgrenzung zwischen Fahrradstellplatz und Mobilitätsbereich.
- Fahrradrecht auf der Straße: Die Regeln zum Radfahren und zu Fahrradstraßen richten sich nach der StVO und haben mit Art. 6 nichts zu tun.
Stand und Grenzen dieser Seite
Die Verordnung (EU) 2021/782 gilt am Stand dieser Seite unverändert in der Fassung des ABl. L 172 vom 17.05.2021. Art. 6 wurde vollständig am Volltext bei EUR-Lex gegengelesen, ebenso Art. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 und 8, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 2 und Art. 41; § 2 EVO wurde am amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft.
Nicht behauptet wird auf dieser Seite:
- Keine Aussage darüber, ob Deutschland die Option des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 3 genutzt hat. Eine höhere Mindestzahl als vier Stellplätze ist in der EVO nicht geregelt; ob sie an anderer Stelle – etwa in Verkehrsverträgen der Länder – festgelegt ist, wurde nicht geprüft. Der Abruf der Fahrgastrechte-Seite des Bundesverkehrsministeriums war im Lauf vom 30.09.2026 nicht möglich (Zugriff im In-App-Browser nicht freigegeben). Dies ist der Grund für `factcheck_status=review_needed`.
- Keine konkreten Tarifangaben. Preise für Fahrradkarten und Stellplatzreservierungen sind Tarifrecht der Unternehmen und nicht Gegenstand der Verordnung.
- Kein ausgewerteter Fahrradbeförderungsplan. Dass Eisenbahnunternehmen Pläne nach Art. 6 Abs. 5 veröffentlichen, folgt aus der Norm; ein konkreter Plan wurde für diese Seite nicht im Volltext gelesen.
- Keine Rechtsprechung. Zu Art. 6 wurde im Lauf keine am Volltext verifizierte höchstrichterliche oder unionsgerichtliche Entscheidung gefunden; es wird deshalb bewusst keine zitiert.
- Keine Aussage zur Fahrradmitnahme im Bus-, Schiffs- und Luftverkehr. Die Verordnungen (EU) 181/2011 und (EG) 1177/2010 sowie das Montrealer Übereinkommen wurden für diese Seite nicht ausgewertet.
- Keine Aussage zu Pedelecs, E-Bikes und Lastenrädern als eigene Kategorie. Die Verordnung nennt sie nicht; Einschränkungen nach Gewicht und Abmessungen sind über Art. 6 Abs. 3 Satz 2 möglich.
Quellen
- Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung), ABl. L 172 vom 17.05.2021, S. 1 – Erwägungsgründe 17 und 18, Art. 2, 6, 18, 19, 20, 28, 31, 33 und 41:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021R0782 (Autorität A)
- Verordnung (EU) 2021/782, amtliche Fundstelle (ELI):
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/782/oj?locale=de (Autorität A)
- Richtlinie (EU) 2016/797 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, Art. 21 Abs. 12 (Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016L0797 (Autorität A)
- Verordnung (EU) Nr. 454/2011 (TAP-TSI, Telematikanwendungen für den Personenverkehr):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32011R0454 (Autorität A)
- Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Art. 2 Buchst. b (zuständige Behörde):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R1370 (Autorität A)
- Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) vom 04.08.2023, BGBl. 2023 I Nr. 208 – Gesamtausgabe:
https://www.gesetze-im-internet.de/evo_2023/BJNR0D00A0023.html (Autorität A)
- § 2 EVO – Anwendung der Verordnung (EU) 2021/782 für den Schienenpersonennahverkehr und für den Schienenpersonenverkehr zu historischen oder touristischen Zwecken:
https://www.gesetze-im-internet.de/evo_2023/__2.html (Autorität A)
- § 6 EVO – Erhöhtes Beförderungsentgelt:
https://www.gesetze-im-internet.de/evo_2023/__6.html (Autorität A)
- § 15 EVO – Schlichtungsstelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/evo_2023/__15.html (Autorität A)
- Eisenbahn-Bundesamt – Fahrgastrechte (nationale Durchsetzungsstelle nach Art. 31 VO (EU) 2021/782):
https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Fahrgastrechte/fahrgastrechte_node.html (Autorität B)
Diese Seite gibt den Stand von Verordnung und nationalem Recht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Änderungsverlauf
- 2026-09-30: Erstveröffentlichung der Faktenseite. QUELLENLAGE: Der Volltext der VO (EU) 2021/782 wurde am 30.09.2026 im In-App-Browser auf eur-lex.europa.eu gelesen (164.569 Zeichen); Art. 6 Abs. 1 bis 6 wurde vollständig wörtlich ausgewertet, ebenso Art. 2 Abs. 1 bis 8, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 und 8, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 2, die Überschriften der Art. 27 bis 33 sowie Art. 41 („Sie gilt ab dem 7. Juni 2023. Artikel 6 Absatz 4 gilt jedoch ab dem 7. Juni 2025.") und Erwägungsgrund 18. § 2 EVO wurde als Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de im Volltext gelesen. WEBFETCH-BEFUND: eur-lex.europa.eu lieferte über mcp__workspace__web_fetch für HTML- und PDF-Abruf leere Bodies; verwertbar war nur der In-App-Browser. Der Normtext wurde zusätzlich gegen die Amtsblatt-Fassung (L 172/12 f.) gegengelesen. ABGELEITETE AUSSAGE, ausdrücklich gekennzeichnet: Die Geltung von Art. 6 im deutschen Schienenpersonennahverkehr ist ein Negativbefund aus der abschließenden Ausnahmeliste des § 2 Abs. 1 EVO, keine ausdrückliche Anordnung. WIKIDATA: Verwendet wird Q1392385 (passenger rights); die auf älteren Bahn-Seiten geführte ID Q1378014 wurde nicht übernommen, weil sie nach dem im Änderungsverlauf von `verpasster-anschluss-bahn-12-2021-782` dokumentierten Befund unzutreffend ist. OFFENER PUNKT: Ob Deutschland die Mitgliedstaaten-Option des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 3 (höhere Mindestzahl als vier Stellplätze) genutzt hat, konnte nicht geklärt werden; der Abruf von bmv.de wurde im geplanten Lauf nicht freigegeben. Deshalb factcheck_status=review_needed. KEINE RECHTSPRECHUNG ZITIERT. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-Reiserecht-Agent"