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Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB — Störerbegriff, Wiederholungsgefahr und Duldungspflicht In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-29 · letzte Prüfung: 2026-09-29 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 1004 Abs. 1 BGB** gibt dem **Eigentümer** einen Abwehranspruch (*actio negatoria*), wenn sein Eigentum **in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes** beeinträchtigt wird: Er kann vom **Störer** die **Beseitigung** der Beeinträchtigung verlangen (Satz 1) und, wenn **weitere Beeinträchtigungen zu besorgen** sind, auf **Unterlassung** klagen (Satz 2). Der Anspruch setzt **kein Verschulden** und keinen Schaden voraus. Er ist nach **§ 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen**, wenn der Eigentümer zur **Duldung verpflichtet** ist, etwa nach § 906 BGB. Störer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wer die Beeinträchtigung durch sein Verhalten (Handlungsstörer) oder den Zustand seiner Sache (Zustandsstörer) adäquat-kausal verursacht und sie verhindern könnte. Bei **Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes** gilt stattdessen der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§ 1004 BGB, Buch 3 (Sachenrecht), Abschnitt 3 „Eigentum", Titel 1 „Inhalt des Eigentums"
NorminhaltBeseitigungsanspruch (Abs. 1 S. 1), Unterlassungsanspruch (Abs. 1 S. 2), Ausschluss bei Duldungspflicht (Abs. 2)
Anspruchsinhaberder Eigentümer; entsprechende Anwendung auf andere absolut geschützte Rechte und Rechtsgüter (z. B. Namens-, Persönlichkeitsrecht, Gesundheit)
Anspruchsgegnerder Störer (Handlungs- oder Zustandsstörer, unmittelbar oder mittelbar)
Verschuldennicht erforderlich — verschuldensunabhängiger Abwehranspruch
AbgrenzungBesitzentziehung → § 985 BGB; Besitzstörung → § 862 BGB; Schadensersatz → § 823 Abs. 1 BGB
Duldungspflichtenz. B. § 906 BGB (unwesentliche/ortsübliche Einwirkungen), vertragliche oder öffentlich-rechtliche Duldungspflichten
Verjährung UnterlassungRegelfrist drei Jahre; bei Unterlassungsansprüchen tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung [§§ 195, 199 Abs. 5 BGB]

Anspruchsgrundlage

§ 1004 Abs. 1 BGB lautet: „Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen." Abs. 2 ergänzt: „Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist."

Die Norm ergänzt das Herausgabeverlangen des § 985 BGB: Während § 985 BGB den Fall regelt, dass dem Eigentümer der Besitz entzogen ist, schützt § 1004 BGB das Eigentum gegen sonstige Beeinträchtigungen — etwa Einwirkungen vom Nachbargrundstück, unerlaubte bauliche Veränderungen, abgestellte Gegenstände oder das Betreten und Benutzen der Sache. Für den bloßen Besitzer ist § 862 BGB die Parallelnorm. Der Anspruch ist verschuldensunabhängig; er dient der Abwehr der Störung, nicht dem Ausgleich eines Schadens. Schadensersatz kann daneben nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB verlangt werden.

Anspruchsvoraussetzungen

Prüfung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB in fünf Schritten:

  1. Eigentum (oder ein analog geschütztes Recht) des Anspruchstellers. Der Anspruchsteller muss Eigentümer sein; entsprechend anwendbar ist die Norm auf andere absolut geschützte Rechte und Rechtsgüter. Bei Wohnungseigentum ist zu beachten, dass Ansprüche auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums seit Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 nach § 9a Abs. 2 WEG grundsätzlich von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen sind (BGH V ZR 41/24).
  2. Beeinträchtigung „in anderer Weise" als durch Besitzentziehung. Erfasst sind Substanzverletzungen, Nutzungsbeeinträchtigungen und sonstige Einwirkungen auf das Eigentum. Wird dem Eigentümer der Besitz entzogen oder vorenthalten, gilt § 985 BGB.
  3. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung. Sie liegt nach der Systematik der Norm grundsätzlich vor, sobald eine Beeinträchtigung besteht; ausgeschlossen ist sie nur bei Duldungspflicht (siehe Schritt 5). Im Wohnungseigentumsrecht kann sich die Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss aus § 20 Abs. 1 WEG ergeben.
  4. Störereigenschaft des Anspruchsgegners. Der BGH beschreibt die Bestimmung der Störereigenschaft als Zurechnung von Ursachen, die in Eigentumsbeeinträchtigungen einmünden, also als „Zuschnitt von Verantwortungsbereichen" (BGH V ZR 1/24). Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch eigenes Verhalten verursacht (unmittelbar) oder durch seine Willensbetätigung adäquat kausal (mit)verursacht und sie verhindern könnte (mittelbar). Zustandsstörer ist, wer als Eigentümer oder Besitzer einer Sache deren beeinträchtigenden Zustand willentlich aufrechterhält und Herrschaft über die Gefahrenquelle hat. Für Unterlassung kommt hinzu, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sein müssen (Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr): Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine bereits erfolgte rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, die der Störer nur durch besondere Umstände entkräften kann; eine bloße Zusage genügt regelmäßig nicht.
  5. Keine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB). Der Anspruch scheidet aus, wenn der Eigentümer die Einwirkung dulden muss — etwa nach § 906 BGB bei unwesentlichen Beeinträchtigungen oder bei wesentlichen, aber ortsüblichen und nicht verhinderbaren Einwirkungen (dann ggf. Ausgleich in Geld), aufgrund eines Rechts des Störers (z. B. Vertrag, Dienstbarkeit) oder einer öffentlich-rechtlichen Pflicht. Die Duldungspflicht ist von demjenigen darzulegen, der sich darauf beruft.

Rechtsfolgen

Praxisbeispiel

BGH, Urteil vom 21.03.2025 – V ZR 1/24 (ECLI:DE:BGH:2025:210325UVZR1.24.0): Die Pächter einer Gewerbeeinheit in einem Wohnungseigentumsgebäude wollten dort eine Shisha-Bar betreiben und rissen ohne statische Berechnung eine tragende Wand ab; außerdem durchbohrten sie Decke und Fassade zum Einbau einer Lüftungsanlage. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nahm die verpachtende Teileigentümerin auf Wiederherstellung in Anspruch. Der V. Zivilsenat stellte in den amtlichen Leitsätzen klar: Einen vermietenden (oder verpachtenden) Wohnungseigentümer trifft eine Haftung als mittelbarer Handlungsstörer für vom Mieter ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommene bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, wenn er die Veränderungen erlaubt hat, wenn er wegen einer angekündigten Nutzungsabsicht mit ihnen rechnen muss und den Mieter nicht auf das Erfordernis eines Gestattungsbeschlusses hinweist, oder wenn er es unterlässt einzuschreiten, nachdem er Kenntnis erlangt hat. Zudem kann ein Wohnungseigentümer, der ohne Gestattungsbeschluss gebaut hat, dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entgegenhalten, dass ein Gestattungsanspruch besteht. Das Berufungsurteil wurde nur hinsichtlich der Wiederherstellung der eingerissenen tragenden Wand aufgehoben und insoweit zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 10.10.2025 – V ZR 41/24 (ECLI:DE:BGH:2025:101025UVZR41.24.0): Wohnungseigentümer hatten 2014 ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer ein Klima-Split-Gerät mit Leitungsdurchbruch durch die Außenwand installiert; nachts wurden die Grenzwerte der TA Lärm überschritten. Der BGH hob das Berufungsurteil, das einen Rückbau nach § 1004 Abs. 1 BGB zugesprochen hatte, auf: Für die Rechtswidrigkeit einer bereits vor dem 01.12.2020 abgeschlossenen baulichen Veränderung gilt das alte WEG; der Störer kann dem Beseitigungsverlangen dann nach § 242 BGB einen nach § 22 Abs. 1 WEG a. F. bestehenden Gestattungsanspruch entgegenhalten. Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

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Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-29
Letzte Prüfung:
2026-09-29
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0