BMF-Schreiben vom 6. März 2025 — Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten
BMF-Schreiben vom 6. März 2025 — Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten
Kurzantwort
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (Aktenzeichen IV C 1 - S 2256/00042/064/043, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte”) ist die maßgebliche Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung zur Einkommensbesteuerung von Bitcoin, Ether und anderen Kryptowerten in Deutschland. Es ersetzt das erste Krypto-BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 und ersetzt zugleich die frühere Bezeichnung „virtuelle Währungen und sonstige Token” durch den aufsichtsrechtlich angeglichenen Begriff „Kryptowerte”. Neu und zentral ist ein ausführlicher Abschnitt zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten (ab Randnummer 87) sowie Regelungen zu Steuerreports (Rn. 29b), zum Claiming von Kryptowerten (Rn. 13, 48a) und zum Ansatz sekundengenauer Kurse und Tageskurse (Rn. 43, 58, 91). Betroffen sind alle Steuerpflichtigen mit Krypto-Einkünften — private Anleger ebenso wie gewerbliche Miner, Staker und Unternehmen; das Schreiben bindet die Finanzämter und gilt für alle offenen Veranlagungszeiträume. NFT und Liquidity Mining sind noch nicht Gegenstand des Schreibens.
Rechtsgrundlage
Ein BMF-Schreiben ist kein Gesetz, sondern eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung: Es legt fest, wie die Finanzverwaltung das bestehende Einkommensteuerrecht auf Kryptowerte anwendet, und bindet die nachgeordneten Finanzämter (nicht dagegen unmittelbar die Gerichte). Es konkretisiert insbesondere folgende Normen des Einkommensteuergesetzes (EStG):
- § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG — private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus der Veräußerung im Privatvermögen gehaltener Kryptowerte sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt; nach Ablauf der Jahresfrist ist die Veräußerung steuerfrei.
- § 22 Nr. 3 EStG — sonstige Einkünfte aus Leistungen: einschlägig etwa für Lending, für Entgelte aus Staking bei Nutzungsüberlassung und für bestimmte Airdrops mit Gegenleistung.
- § 15 EStG — Einkünfte aus Gewerbebetrieb: bei nachhaltiger, gewerblicher Betätigung (z. B. professionelles Mining/Forging, Handel in gewerblichem Umfang).
- Verfahrensrechtlich flankiert durch die Mitwirkungspflichten der Abgabenordnung (u. a. § 90 AO) und die Aufzeichnungs-/Nachweispflichten, die das Schreiben ab Rn. 87 für Kryptowerte präzisiert.
Kern der Einordnung: Kryptowerte sind „andere Wirtschaftsgüter” im Sinne des § 23 EStG. Die Blockerstellung durch Mining (Proof of Work) bzw. Forging (Proof of Stake) behandelt das Schreiben als Anschaffungsvorgang (entgeltlicher Erwerb neuer Kryptowerte), sodass ein späterer Verkauf innerhalb der Jahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft sein kann bzw. bei Gewerblichkeit Betriebseinnahmen entstehen.
Anwendungsbereich / Wer ist betroffen
- Private Anleger, die Kryptowerte kaufen, tauschen (Krypto-zu-Krypto) oder mit ihnen bezahlen — Prüfung nach § 23 EStG (Jahresfrist, Freigrenze).
- Staker und Lender, die Kryptowerte gegen Entgelt zur Verfügung stellen — laufende Erträge regelmäßig § 22 Nr. 3 EStG.
- Miner und Forger — je nach Umfang und Nachhaltigkeit private sonstige Einkünfte oder gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG).
- Empfänger von Airdrops — steuerliche Behandlung abhängig davon, ob eine Gegenleistung erbracht wurde und ob ein Marktkurs feststellbar ist.
- Unternehmen und bilanzierende Steuerpflichtige mit Kryptowerten im Betriebsvermögen.
- Die Finanzämter selbst, die das Schreiben als bindende Verwaltungsanweisung bei Veranlagung und Prüfung anwenden.
Pflichten und Rechtsfolgen
Der wichtigste Zuwachs gegenüber dem Schreiben von 2022 sind die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten (ab Rn. 87). Steuerpflichtige müssen ihre Krypto-Transaktionen so dokumentieren, dass Anschaffungszeitpunkte, Anschaffungskosten, Veräußerungserlöse und Haltefristen nachvollziehbar sind. Konkretisiert werden dabei:
- Steuerreports (Rn. 29b): von Handelsplattformen erstellte Transaktions-/Steuerreports können als Nachweis dienen, wenn sie die erforderlichen Angaben plausibel und nachvollziehbar enthalten.
- Claiming (Rn. 13, 48a): das aktive Abrufen („Claiming”) von Kryptowerten wird als eigener Vorgang erfasst.
- Kursansatz (Rn. 43, 58, 91): zulässig sind sekundengenaue Kurse; aus Vereinfachungsgründen werden auch Tageskurse akzeptiert. Für Staking-Erträge lässt das Schreiben eine vereinfachte Bewertung zum Zeitpunkt des Claiming zu, sodass keine fortlaufende Kursermittlung im Moment des wirtschaftlichen Entstehens nötig ist.
- Airdrops: lässt sich im Zuflusszeitpunkt kein Marktkurs feststellen, wird ein Ansatz von 0 Euro nicht beanstandet.
Rechtsfolgen bei Verstoß: Fehlen prüffähige Aufzeichnungen, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen. Unvollständige oder unrichtige Angaben können zudem steuerstrafrechtliche Folgen (Steuerhinterziehung, § 370 AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) nach sich ziehen. Das Schreiben schafft keine neuen Steuertatbestände, verschärft aber die Dokumentationslast spürbar.
Fristen und Übergangsregelungen
- Datum des Schreibens: 6. März 2025; es ersetzt das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022.
- Anwendung: grundsätzlich in allen offenen Fällen. Für frühere Veranlagungszeiträume enthält das Schreiben eine Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregelung, insbesondere hinsichtlich der neu ausformulierten Aufzeichnungspflichten.
- Jahresfrist § 23 EStG: unverändert ein Jahr (die verlängerte 10-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG greift nach Verwaltungsauffassung bei bloßem Staking/Lending nicht).
- Freigrenze: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG i. d. F. seit VZ 2024; Freigrenze, kein Freibetrag).
- Noch nicht geregelt: Non-Fungible Token (NFT) und Liquidity Mining sind ausdrücklich noch nicht Gegenstand des Schreibens; das BMF kündigt eine sukzessive Ergänzung an.
Praxisbeispiel
Die Verwaltungsauffassung stützt sich maßgeblich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Mit Urteil BFH IX R 3/22 vom 14. Februar 2023 hat der BFH entschieden, dass Kryptowerte (im Streitfall Bitcoin, Ether, Monero) „andere Wirtschaftsgüter” im Sinne des § 23 EStG sind und Gewinne aus deren Veräußerung innerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig sind; ein strukturelles Vollzugsdefizit verneinte das Gericht. Ein privater Anleger, der im Januar erworbene Bitcoin nach vier Monaten mit Gewinn verkauft, erzielt danach ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft — bleibt sein Gesamtgewinn aus solchen Geschäften im Kalenderjahr aber unter 1.000 Euro, ist er steuerfrei. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 setzt diese Linie um und ergänzt sie um die praktischen Dokumentations- und Bewertungsvorgaben.
Verwandte Normen
- § 23 EStG — private Veräußerungsgeschäfte (Kryptowerte als „andere Wirtschaftsgüter”, Jahresfrist, Freigrenze).
- § 22 Nr. 3 EStG — sonstige Einkünfte (Lending, Staking-Entgelte, Airdrops mit Gegenleistung).
- § 15 EStG — gewerbliche Einkünfte (professionelles Mining/Forging, gewerblicher Handel).
- § 90, § 162 AO — Mitwirkungspflichten und Schätzungsbefugnis.
- BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 — Vorgängerfassung (durch das Schreiben vom 6. März 2025 ersetzt).
Quellen
- Bundesfinanzministerium — Übersichtsseite „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte” (06.03.2025): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-03-06-einzelfragen-kryptowerte.html
- Bundesfinanzministerium — BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (PDF, IV C 1 - S 2256/00042/064/043): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-03-06-einzelfragen-kryptowerte-bmf-schreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- § 23 EStG (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
- § 22 EStG (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
- BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22 (bundesfinanzhof.de): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310057/
Stand
- Stand: 2026-07-21
- Gültig ab: 2025-03-06 (BMF-Schreiben vom 06.03.2025, ersetzt das Schreiben vom 10.05.2022)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BMF-Schreiben; zusätzlich § 23/§ 22 EStG und BFH IX R 3/22)
- Lizenz: CC BY 4.0