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Brüssel Ia-Verordnung – Anerkennung und Vollstreckung von EU-Entscheidungen (VO (EU) Nr. 1215/2012, §§ 1110–1117 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-13 · letzte Prüfung: 2026-09-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Brüssel Ia-Verordnung – amtlich Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – ist das Grundgesetz des europäischen Zivilverfahrensrechts. Sie beantwortet zwei Fragen: Welches Gericht in der EU ist zuständig? und Was ist ein Urteil aus einem anderen Mitgliedstaat im Inland wert? Die deutschen Durchführungsvorschriften stehen in §§ 1110–1117 ZPO (Buch 11, Abschnitt 7). Drei Punkte sind praktisch entscheidend: 1. Anerkennung von selbst. Nach Art. 36 Abs. 1 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen „in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf". 2. Vollstreckung ohne Exequatur. Art. 39 stellt klar: Eine Entscheidung, die im Ursprungsstaat vollstreckbar ist, ist „in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf". § 1112 ZPO zieht die Konsequenz für Deutschland: Die Zwangsvollstreckung findet statt, „ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf". 3. Der Schuldner muss aktiv werden. Die Kontrolle wandert vom Vorschalt- ins Rechtsbehelfsverfahren: Der Schuldner muss nach Art. 46, 47 die Versagung der Vollstreckung beantragen; in Deutschland ist dafür nach § 1115 Abs. 1 ZPO ausschließlich das Landgericht zuständig. Wer also einen Titel aus Frankreich, Polen oder Italien in Deutschland vollstrecken will, braucht praktisch nur zwei Dokumente: eine Ausfertigung der Entscheidung und die Bescheinigung nach Art. 53 (Formblatt Anhang I) – so Art. 42 Abs. 1. Damit geht er direkt zum Gerichtsvollzieher oder zum Vollstreckungsgericht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage (EU)Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1)
KurzbezeichnungBrüssel Ia-VO, auch EuGVVO (Neufassung)
Rechtsgrundlage (national)§§ 1110–1117 ZPO (Buch 11, Abschnitt 7)
Anwendbar seit10.01.2015 (Art. 81 Abs. 2); Art. 75 und 76 bereits ab 10.01.2014
Zeitliche Abgrenzungnur auf Verfahren, öffentliche Urkunden und Vergleiche, die am 10.01.2015 oder danach eingeleitet, errichtet bzw. geschlossen wurden (Art. 66 Abs. 1); davor gilt die VO (EG) Nr. 44/2001 fort (Art. 66 Abs. 2)
VorgängerregelungVerordnung (EG) Nr. 44/2001, aufgehoben durch Art. 80
Dänemarknach Erwägungsgrund 41 an der Annahme nicht beteiligt und durch die Verordnung nicht gebunden; es steht Dänemark nach Art. 3 des Abkommens vom 19.10.2005 frei, Änderungen der VO (EG) Nr. 44/2001 anzuwenden
Sachlicher AnwendungsbereichZivil- und Handelssachen, „ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt" (Art. 1 Abs. 1)
Ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 1)Steuer-, Zoll- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshaftung für hoheitliches Handeln (*acta iure imperii*)
Ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 2)Personenstand/Rechts- und Handlungsfähigkeit, eheliche Güterstände, Konkurse und Vergleichsverfahren, soziale Sicherheit, Schiedsgerichtsbarkeit, familienrechtliche Unterhaltspflichten, Testaments- und Erbrecht
Entscheidungsbegriffjede Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts „ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid", einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses (Art. 2 Buchst. a)
Einstweilige Maßnahmennur freizügig, wenn vom in der Hauptsache zuständigen Gericht erlassen; *ex parte* ergangene Maßnahmen nur, wenn sie dem Beklagten vor der Vollstreckung zugestellt wurden (Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2)
Grundregel der ZuständigkeitKlage am Wohnsitz des Beklagten (Art. 4 Abs. 1)
Wohnsitz juristischer Personensatzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung (Art. 63 Abs. 1)
Anerkennungautomatisch, ohne besonderes Verfahren (Art. 36 Abs. 1)
Vollstreckungohne Vollstreckbarerklärung (Art. 39); in Deutschland ohne Vollstreckungsklausel (§ 1112 ZPO)
Vorzulegende UnterlagenAusfertigung der Entscheidung plus Bescheinigung nach Art. 53 (Formblatt Anhang I) – Art. 42 Abs. 1
Bescheinigung: Zuständigkeit in Deutschlanddie Gerichte oder Notare, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt (§ 1110 ZPO)
Bescheinigung: Verfahrenohne Anhörung des Schuldners; Ausfertigung von Amts wegen zuzustellen (§ 1111 Abs. 1 ZPO)
Zustellung vor VollstreckungsbeginnBescheinigung vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme an den Schuldner (Art. 43 Abs. 1)
Übersetzungsverlangen des Schuldnersmöglich nach Art. 43 Abs. 2; bis zum Erhalt darf die Vollstreckung nicht über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen
Übersetzung in Deutschlandin deutscher Sprache, erstellt von einer in einem Mitgliedstaat befugten Person (§ 1113 ZPO)
Sicherungsbefugnis kraft Gesetzesdie vollstreckbare Entscheidung umfasst „von Rechts wegen" die Befugnis zu jeder im ersuchten Staat vorgesehenen Sicherungsmaßnahme (Art. 40)
Versagungsgründeordre public, Zustellungsmangel bei Säumnis, Unvereinbarkeit mit anderer Entscheidung, Verstoß gegen Schutzzuständigkeiten (Art. 45 Abs. 1 Buchst. a–e)
Keine Nachprüfungweder der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts (Art. 45 Abs. 3) noch in der Sache selbst (Art. 52)
Versagungsantrag: Zuständigkeitausschließlich das Landgericht (§ 1115 Abs. 1 ZPO), örtlich am Wohnsitz des Schuldners, sonst am Vollstreckungsort (§ 1115 Abs. 2 ZPO)
Versagungsantrag: EntscheidungVorsitzender einer Zivilkammer durch begründeten Beschluss, ohne mündliche Verhandlung möglich, Antragsgegner ist zu hören (§ 1115 Abs. 4 ZPO)
Rechtsmittelsofortige Beschwerde, Notfrist ein Monat ab Zustellung; danach Rechtsbeschwerde statthaft (§ 1115 Abs. 5 ZPO)
Zwischenschutz des SchuldnersBeschränkung auf Sicherungsmaßnahmen, Sicherheitsleistung oder Aussetzung (Art. 44 Abs. 1); Entscheidung durch unanfechtbare einstweilige Anordnung (§ 1115 Abs. 6 ZPO)
Wegfall der Vollstreckbarkeit im UrsprungsstaatEinstellung/Beschränkung entsprechend § 775 Nr. 1, 2 und § 776 ZPO (§ 1116 ZPO)
Vollstreckungsabwehrklage§ 795 Satz 1 i. V. m. § 767 ZPO; örtliche Zuständigkeit nach § 1086 Abs. 1 ZPO entsprechend (§ 1117 Abs. 1 ZPO)
Anpassung unbekannter MaßnahmenAnpassung nach Art. 54; Anfechtung über § 766, § 793 ZPO bzw. § 71 GBO (§ 1114 ZPO)
Zwangsgeldnur vollstreckbar, wenn die Höhe endgültig festgesetzt ist (Art. 55)
Keine AusländersicherheitSicherheitsleistung oder Hinterlegung wegen Ausländereigenschaft ist unzulässig (Art. 56)
Öffentliche Urkundenvollstreckbar ohne Vollstreckbarerklärung; Versagung nur wegen *ordre public* (Art. 58 Abs. 1)
Gerichtliche Vergleichewerden wie öffentliche Urkunden vollstreckt (Art. 59); Bescheinigung nach Anhang II (Art. 60)
Keine Legalisationfür Urkunden im Anwendungsbereich der Verordnung entbehrlich (Art. 61)
Ausschließliche Zuständigkeit für die VollstreckungGerichte des Staates, in dem vollstreckt werden soll (Art. 24 Nr. 5)
Einstweiliger Rechtsschutzkann auch im Staat der Maßnahme beantragt werden, selbst wenn ein anderes Gericht in der Hauptsache zuständig ist (Art. 35)

Anwendungsbereich

Art. 1 Abs. 1 eröffnet den Anwendungsbereich für Zivil- und Handelssachen, „ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt". Nicht erfasst sind Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten und die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (*acta iure imperii*).

Art. 1 Abs. 2 schließt sechs Bereiche aus:

Der Entscheidungsbegriff ist dagegen weit. Art. 2 Buchst. a erfasst „jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten". Der deutsche Vollstreckungsbescheid und der Kostenfestsetzungsbeschluss sind damit ausdrücklich europaweit freizügig.

Eine wichtige Einschränkung betrifft den einstweiligen Rechtsschutz: Für Kapitel III zählen einstweilige Maßnahmen nur dann als „Entscheidung", wenn sie von einem nach der Verordnung in der Hauptsache zuständigen Gericht angeordnet wurden. Maßnahmen, die ohne Vorladung des Beklagten ergangen sind, fallen nicht darunter – es sei denn, die Entscheidung wird ihm vor der Vollstreckung zugestellt (Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2).

Zuständigkeit im Überblick

Kapitel II regelt, welches mitgliedstaatliche Gericht entscheiden darf. Für die spätere Vollstreckung ist das entscheidend, weil ein Verstoß gegen die Schutzzuständigkeiten später zur Versagung führen kann (Art. 45 Abs. 1 Buchst. e).

Grundregel. Nach Art. 4 Abs. 1 sind Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat „ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen". Art. 5 Abs. 1 erlaubt Abweichungen nur nach den Abschnitten 2 bis 7.

Besondere Zuständigkeiten (Art. 7). Praktisch wichtig sind der Erfüllungsort (Nr. 1 – beim Warenkauf der Lieferort, bei Dienstleistungen der Leistungsort) und der Ort des schädigenden Ereignisses bei unerlaubter Handlung (Nr. 2). Art. 8 erlaubt die Klage am Wohnsitz eines von mehreren Beklagten (Nr. 1) sowie die Widerklage vor dem Gericht der Hauptklage (Nr. 3).

Schutzzuständigkeiten. Für Verbraucher gilt Abschnitt 4: Der Verbraucher kann nach Art. 18 Abs. 1 an seinem eigenen Wohnsitz klagen, verklagt werden kann er nach Art. 18 Abs. 2 nur dort. Voraussetzung ist nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c regelmäßig, dass der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichtet. Für Arbeitnehmer gilt Parallelen bildend Abschnitt 5: Klage des Arbeitgebers nur am Wohnsitz des Arbeitnehmers (Art. 22 Abs. 1), Klage des Arbeitnehmers wahlweise am gewöhnlichen Arbeitsort (Art. 21 Abs. 1 Buchst. b). Von beiden Abschnitten kann nach Art. 19 bzw. Art. 23 nur eingeschränkt abgewichen werden – im Wesentlichen erst nach Entstehen der Streitigkeit.

Ausschließliche Zuständigkeiten (Art. 24). Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind unter anderem zuständig: für dingliche Rechte und Miete an Immobilien die Gerichte des Belegenheitsstaats (Nr. 1), für die Gültigkeit von Registereintragungen die Gerichte des Registerstaats (Nr. 3), für die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten und Marken die Gerichte des Schutzlandes (Nr. 4) – und für Verfahren, „welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben", die Gerichte des Staates, „in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist" (Nr. 5).

Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 25). Sie begründet ausschließliche Zuständigkeit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, und wirkt unabhängig vom Wohnsitz der Parteien. Die Form ist in Abs. 1 Buchst. a–c geregelt; Abs. 2 stellt elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen, der Schriftform gleich. Abs. 5 enthält den Grundsatz der Separabilität: Die Unwirksamkeit des Hauptvertrags berührt die Gerichtsstandsklausel nicht.

Rügelose Einlassung (Art. 26). Lässt sich der Beklagte ein, ohne die Zuständigkeit zu rügen, wird das Gericht zuständig – außer bei ausschließlicher Zuständigkeit nach Art. 24. In Verbraucher-, Arbeits- und Versicherungssachen muss das Gericht den Beklagten nach Art. 26 Abs. 2 zuvor belehren.

Einstweilige Maßnahmen (Art. 35). Sie können bei den Gerichten eines Mitgliedstaats „auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist". Der deutsche Arrest bleibt also auch dann verfügbar, wenn in der Hauptsache ein ausländisches Gericht entscheidet.

Anerkennung ohne besonderes Verfahren

Art. 36 Abs. 1 ist die Kernnorm: Entscheidungen aus einem Mitgliedstaat werden in den anderen anerkannt, „ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf". Es gibt also kein Anerkennungsverfahren – die Entscheidung entfaltet ihre Wirkungen automatisch.

Zwei Verfahrenswege stehen daneben offen:

Wer die Entscheidung geltend macht, legt nach Art. 37 Abs. 1 eine beweiskräftige Ausfertigung und die Bescheinigung nach Art. 53 vor. Das Gericht kann eine Übersetzung des Bescheinigungsinhalts verlangen; eine Übersetzung der Entscheidung selbst nur, wenn es das Verfahren sonst nicht fortsetzen kann (Art. 37 Abs. 2). Wird die Entscheidung im Ursprungsstaat angefochten, kann das Verfahren nach Art. 38 ausgesetzt werden.

Vollstreckung ohne Exequatur

Der Grundsatz

Art. 39 hebt das frühere Vollstreckbarerklärungsverfahren auf: Eine im Ursprungsstaat vollstreckbare Entscheidung ist „in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf".

§ 1112 ZPO übersetzt das ins deutsche Vollstreckungsrecht: „Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf." Der sonst nach §§ 724 ff. ZPO zwingende Klauselerteilungsschritt entfällt damit vollständig.

Art. 41 Abs. 1 bestimmt das anwendbare Verfahrensrecht: Es gilt das Recht des ersuchten Mitgliedstaats, und die ausländische Entscheidung wird „unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im ersuchten Mitgliedstaat ergangene Entscheidung". Nationale Verweigerungs- und Aussetzungsgründe bleiben nach Abs. 2 anwendbar, soweit sie mit Art. 45 vereinbar sind. Abs. 3 verbietet es, vom Gläubiger eine inländische Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter zu verlangen.

Art. 40 gibt dem Gläubiger zusätzlich eine Sicherungsbefugnis von Rechts wegen: Die vollstreckbare Entscheidung umfasst die Befugnis, „jede Sicherungsmaßnahme zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen ist".

Die Bescheinigung nach Art. 53

Die Bescheinigung ist das Herzstück des Systems. Sie wird nach Art. 53 vom Ursprungsgericht auf Antrag eines Berechtigten unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellt und bestätigt nach Art. 42 Abs. 1 Buchst. b die Vollstreckbarkeit, enthält einen Auszug der Entscheidung sowie gegebenenfalls Angaben zu erstattungsfähigen Kosten und zur Zinsberechnung.

Für deutsche Titel regelt § 1110 ZPO die Zuständigkeit: Es entscheiden „die Gerichte oder Notare, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt". Das Verfahren steht in § 1111 ZPO:

Bei einstweiligen Maßnahmen verlangt Art. 42 Abs. 2 mehr: Die Bescheinigung muss die Maßnahme beschreiben und bestätigen, dass das Gericht in der Hauptsache zuständig und die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist; wurde die Maßnahme ohne Vorladung des Beklagten angeordnet, ist zusätzlich der Nachweis der Zustellung vorzulegen.

Zustellung und Übersetzung

Art. 43 Abs. 1 schaltet eine Schutzstufe vor: Die Bescheinigung wird dem Schuldner vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt, zusammen mit der Entscheidung, falls diese ihm noch nicht zugestellt wurde.

Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Staat als dem Ursprungsstaat, kann er nach Art. 43 Abs. 2 eine Übersetzung der Entscheidung verlangen, wenn sie weder in einer ihm verständlichen Sprache noch in der Amtssprache seines Wohnsitzstaats abgefasst ist. Bis er die Übersetzung erhalten hat, darf die Zwangsvollstreckung „nicht über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen". Für Sicherungsmaßnahmen selbst und für Maßnahmen nach Art. 40 gilt Art. 43 nach Abs. 3 nicht.

§ 1113 ZPO ergänzt für Deutschland: Eine nach Art. 57 vorzulegende Übersetzung oder Transliteration ist „in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen".

Versagung von Anerkennung und Vollstreckung

Die Gründe (Art. 45)

Der Katalog ist abschließend. Die Anerkennung wird auf Antrag versagt, wenn

Zwei Grenzen sind zentral: Die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts darf nicht nachgeprüft werden, und „die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung" (Art. 45 Abs. 3). Und Art. 52 verbietet jede révision au fond: Die Entscheidung „darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden".

Das Verfahren in Deutschland (§ 1115 ZPO)

Art. 46 knüpft die Versagung der Vollstreckung an dieselben Gründe; Art. 47 Abs. 1 verweist auf das von jedem Mitgliedstaat benannte Gericht. Für Deutschland benennt § 1115 ZPO:

Art. 48 verlangt eine unverzügliche Entscheidung; Art. 49 eröffnet jeder Partei einen Rechtsbehelf, Art. 50 einen weiteren, soweit der Mitgliedstaat ihn notifiziert hat. Art. 51 erlaubt die Aussetzung, wenn im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf läuft oder dessen Frist noch nicht abgelaufen ist.

Wegfall der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat

Ist die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat ausgesetzt, setzt die zuständige Behörde das Vollstreckungsverfahren nach Art. 44 Abs. 2 auf Antrag des Schuldners aus. § 1116 ZPO erweitert das: Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 ZPO auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung des Ursprungsgerichts „über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit" vorlegt. Das Vollstreckungsorgan kann eine Übersetzung verlangen.

Vollstreckungsabwehrklage

Materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch – Erfüllung, Aufrechnung, Stundung – gehören nicht in das Versagungsverfahren, sondern in die Vollstreckungsabwehrklage nach § 795 Satz 1 i. V. m. § 767 ZPO. § 1117 Abs. 1 ZPO erklärt dafür § 1086 Abs. 1 ZPO für entsprechend anwendbar: Ausschließlich örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Schuldners, hilfsweise am Ort der Zwangsvollstreckung.

§ 1117 Abs. 2 ZPO enthält eine wichtige Erleichterung: Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden – die Präklusion für vor der letzten mündlichen Verhandlung entstandene Einwendungen entfällt also.

Anpassung, Zwangsgeld und Sicherheitsleistung

Anpassung (Art. 54). Enthält eine Entscheidung eine Maßnahme, „die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist", wird sie soweit möglich an eine bekannte Maßnahme mit vergleichbaren Wirkungen und ähnlichen Zielen angepasst. Die Anpassung darf keine Wirkungen erzeugen, die über das Recht des Ursprungsstaats hinausgehen (Abs. 1 Unterabs. 2), und ist nach Abs. 2 von jeder Partei anfechtbar.

§ 1114 ZPO ordnet die Anfechtung in das deutsche Rechtsbehelfssystem ein:

| Anpassung durch | Rechtsbehelf | |---|---| | Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht | § 766 ZPO (Vollstreckungserinnerung) | | Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts | § 793 ZPO (sofortige Beschwerde) | | Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts | § 71 GBO |

Zwangsgeld (Art. 55). Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind im ersuchten Staat „nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch das Ursprungsgericht endgültig festgesetzt ist". Eine noch unbezifferte Androhung genügt nicht.

Keine Ausländersicherheit (Art. 56). Der vollstreckenden Partei darf „wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines Wohnsitzes oder Aufenthalts im ersuchten Mitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden".

Keine Legalisation (Art. 61). Für Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, bedarf es „weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit".

Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche

Art. 58 Abs. 1 stellt öffentliche Urkunden – in Deutschland vor allem die vollstreckbare notarielle Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO – den Entscheidungen weitgehend gleich: Sie sind in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Der Versagungsgrund ist hier jedoch auf den *ordre public* beschränkt; die übrigen Gründe des Art. 45 greifen nicht.

Art. 59 behandelt gerichtliche Vergleiche wie öffentliche Urkunden. Die Bescheinigung stellt nach Art. 60 die zuständige Behörde oder das Gericht des Ursprungsstaats unter Verwendung des Formblatts in Anhang II aus; in Deutschland gilt dafür nach § 1110 ZPO dieselbe Zuständigkeitsregel wie für Art. 53.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt nach Art. 81 Abs. 2 ab dem 10. Januar 2015; die Notifizierungsvorschriften der Art. 75 und 76 galten bereits ab dem 10. Januar 2014.

Entscheidend ist die Übergangsvorschrift des Art. 66:

Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, nicht der Zeitpunkt des Urteils.

Abgrenzung zu den anderen europäischen Instrumenten

| | Brüssel Ia (1215/2012) | EuVTVO (805/2004) | EuMahnVO (1896/2006) | EuBagatellVO (861/2007) | EAPO (655/2014) | |---|---|---|---|---|---| | Funktion | Zuständigkeit und Anerkennung/Vollstreckung | Bestätigung unbestrittener Forderungen | eigenes Mahnverfahren | eigenes Erkenntnisverfahren | Sicherung von Kontoguthaben | | Eigenes Erkenntnisverfahren | nein | nein | ja | ja | nein | | Exequatur | entfällt (Art. 39) | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | | Deutsche Durchführung | §§ 1110–1117 ZPO | §§ 1079–1086 ZPO | §§ 1087–1096 ZPO | §§ 1097–1109 ZPO | §§ 946–959 ZPO | | Vollstreckungsklausel im Inland | nicht erforderlich (§ 1112 ZPO) | nicht erforderlich | nicht erforderlich | nicht erforderlich | nicht erforderlich | | Kontrolle im Vollstreckungsstaat | Versagungsantrag zum LG (Art. 45–47, § 1115 ZPO) | sehr eng | eng | eng | Rechtsbehelfe Art. 33–35 |

Die Brüssel Ia-VO ist dabei der Auffangrahmen: Sie gilt für jede Entscheidung in Zivil- und Handelssachen, während die übrigen Verordnungen nur für bestimmte Forderungstypen oder Verfahrensarten zur Verfügung stehen. Art. 67 stellt klar, dass speziellere Unionsrechtsakte unberührt bleiben.

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-13
Letzte Prüfung:
2026-09-13
In Kraft seit:
2015-01-10
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0