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Bürgergeld – Vermögensfreigrenze und Karenzzeit

Sozialrecht Bürgergeld SGB II Vermögen Karenzzeit Schonvermögen Deutschland
Kurzantwort Beim Bürgergeld gilt im ersten Jahr eine sogenannte Karenzzeit: Solange das Vermögen nicht „erheblich" ist, bleibt es unangetastet. Erheblich ist das Vermögen erst über 40.000 € für die leistungsberechtigte Person plus 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Absatz 4 SGB II). Nach Ablauf der Karenzzeit gilt ein dauerhafter Freibetrag von 15.000 € pro Person der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Absatz 2 SGB II). Zusätzlich sind angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person, eine selbst genutzte Immobilie von angemessener Größe sowie Riester-, Rürup- und betriebliche Altersvorsorge dauerhaft nicht zu berücksichtigen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 12 SGB II (Zu berücksichtigendes Vermögen)
Gültig in dieser Form seit1. Januar 2023 (Bürgergeld-Gesetz)
Karenzzeit-Dauer1 Jahr ab Beginn des Monats der erstmaligen Leistung
Vermögensgrenze in der Karenzzeit (1. Person)40.000 €
Vermögensgrenze in der Karenzzeit (jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft)15.000 €
Freibetrag nach Ablauf der Karenzzeit15.000 € pro Person der Bedarfsgemeinschaft
Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträgeinnerhalb der Bedarfsgemeinschaft möglich (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II)
Selbst genutztes Haus (Wohnfläche)bis 140 m² nicht zu berücksichtigen
Selbst genutzte Eigentumswohnung (Wohnfläche)bis 130 m² nicht zu berücksichtigen
Aufschlag bei mehr als 4 Personen+ 20 m² je weiterer Person
Angemessenes Kraftfahrzeugmindestens 15.000 € Zeitwert pro erwerbsfähiger Person
AltersvorsorgeRiester, Rürup, betriebliche Altersversorgung sind anrechnungsfrei
Verlängerung der Karenzzeitbei Unterbrechung des Leistungsbezugs um volle Monate ohne Leistungen
Neue Karenzzeitnach mindestens 3 Jahren ohne SGB II- oder SGB XII-Leistungen
BewertungsmaßstabVerkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung

Karenzzeit: Was im ersten Jahr gilt

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs („Karenzzeit") wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es „erheblich" ist (§ 12 Absatz 3 Satz 2 SGB II). Erheblich heißt: über 40.000 € für die leistungsberechtigte Person, plus 15.000 € für jede weitere Person, die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Diese erhöhten Grenzen treten in der Karenzzeit an die Stelle der regulären Freibeträge.

Bei der Prüfung des erheblichen Vermögens bleibt eine selbst genutzte Immobilie generell außen vor – auch wenn die Wohnfläche über den sonst geltenden Grenzwerten liegt (§ 12 Absatz 4 Satz 2 SGB II). Das Jobcenter geht zunächst davon aus, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das im Antrag erklärt; Nachweise verlangt das Jobcenter nur auf Aufforderung.

Wird der Leistungsbezug innerhalb der Karenzzeit für mindestens einen vollen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit entsprechend. Eine neue Karenzzeit beginnt erst dann von vorne, wenn vorher mindestens drei Jahre lang weder Bürgergeld nach SGB II noch Sozialhilfe nach SGB XII bezogen wurde.

Vermögensfreibetrag nach Ablauf der Karenzzeit

Ist die Karenzzeit vorbei, gilt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Vermögensfreibetrag von 15.000 € (§ 12 Absatz 2 SGB II). Übersteigt das Vermögen einer Person diesen Freibetrag, dürfen nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Personen der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person übertragen werden. Damit zählt im Ergebnis das Gesamtvermögen der Bedarfsgemeinschaft gegen die Summe der Einzel-Freibeträge.

Beispiel: Ein Paar mit zwei Kindern hat insgesamt 60.000 € Bankguthaben. Die Summe der Freibeträge nach Karenzzeit beträgt 4 × 15.000 € = 60.000 € – damit liegt das Vermögen exakt an der Grenze und ist noch nicht zu berücksichtigen.

Was unabhängig von Karenzzeit und Freibetrag geschützt ist

Bestimmte Vermögensgegenstände sind in § 12 Absatz 1 SGB II ausdrücklich von der Anrechnung ausgenommen – sie zählen weder in der Karenzzeit noch danach mit:

Wie das Vermögen bewertet wird

Maßgeblich ist der Verkehrswert des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zum Zeitpunkt eines späteren Erwerbs (§ 12 Absatz 5 SGB II). Für Wertpapiere und Sparguthaben ist das in der Regel der aktuelle Markt- bzw. Kontowert; bei Sachvermögen der erzielbare Verkaufspreis. Wird das Bürgergeld nur für einen Monat benötigt, entfällt die Karenzzeit-Logik komplett, und es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, sofern der Antragsteller das im Antrag erklärt (§ 12 Absatz 6 SGB II).

Quellen

Stand:
2026-05-27
Gültig ab:
2023-01-01 (mit dem Bürgergeld-Gesetz in dieser Form eingeführt)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (BMAS, Bundesagentur für Arbeit, gesetze-im-internet.de)
Lizenz:
CC BY 4.0

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