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DSGVO Art. 13/14 (VO 2016/679) – Informationspflichten und Datenschutzerklärung: Inhalte, Fristen, EDPB-Schwerpunktprüfung 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-26 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Art. 13 und Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) verpflichten jeden Verantwortlichen, betroffene Personen aktiv und unaufgefordert darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet. Art. 13 greift, wenn die Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben werden (Kontaktformular, Bestellung, Bewerbung, Vertragsschluss) — die Information muss zum Zeitpunkt der Erhebung vorliegen. Art. 14 greift, wenn die Daten aus anderer Quelle stammen (Adresshändler, öffentliche Register, Auskunfteien, Empfehlungen Dritter, aber auch vom Verantwortlichen selbst erzeugte Daten) — hier gilt eine Höchstfrist von einem Monat. Die praktische Umsetzung erfolgt in der Regel über eine Datenschutzerklärung auf der Website plus separate Hinweise an den jeweiligen Erhebungspunkten. Art. 12 verlangt zusätzlich, dass die Information präzise, transparent, verständlich, leicht zugänglich und in klarer, einfacher Sprache erfolgt.

Verstöße fallen in die höchste Bußgeldkategorie nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO: bis 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) hat die Einhaltung der Transparenz- und Informationspflichten nach Art. 12, 13 und 14 DSGVO zum Schwerpunkt seiner koordinierten EU-weiten Prüfaktion 2026 (Coordinated Enforcement Framework, CEF 2026) gemacht — das Risiko einer aufsichtsbehördlichen Prüfung ist 2026 deutlich erhöht.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 12, 13, 14 Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)
Anwendbar seit25.05.2018 (unmittelbar geltendes EU-Recht)
Art. 13 – AnwendungsfallDaten werden bei der betroffenen Person erhoben
Art. 13 – ZeitpunktZum Zeitpunkt der Erhebung (Art. 13 Abs. 1) — nicht später
Art. 14 – AnwendungsfallDaten stammen nicht von der betroffenen Person (Dritte, Register, eigene Erzeugung)
Art. 14 – Frist RegelfallAngemessene Frist, spätestens innerhalb eines Monats (Art. 14 Abs. 3 lit. a)
Art. 14 – Frist bei KommunikationSpätestens bei der ersten Mitteilung an die betroffene Person (Art. 14 Abs. 3 lit. b)
Art. 14 – Frist bei OffenlegungSpätestens bei der ersten Offenlegung an einen weiteren Empfänger (Art. 14 Abs. 3 lit. c)
FormanforderungPräzise, transparent, verständlich, leicht zugänglich, klare einfache Sprache (Art. 12 Abs. 1)
FormSchriftlich oder elektronisch; auf Verlangen mündlich (Art. 12 Abs. 1)
Kosten für BetroffeneUnentgeltlich (Art. 12 Abs. 5)
BußgeldrahmenBis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Konzern-Jahresumsatzes, der höhere Wert gilt (Art. 83 Abs. 5 lit. b)
Beschwerderecht BetroffenerAufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO
Ausnahme Art. 13Betroffene Person verfügt bereits über die Informationen (Art. 13 Abs. 4)
Ausnahmen Art. 14Bereits informiert · unmöglich/unverhältnismäßiger Aufwand · gesetzlich vorgeschriebene Erhebung · Berufsgeheimnis (Art. 14 Abs. 5 lit. a–d)
EU-SchwerpunktprüfungCEF 2026 des EDPB, gestartet 19.03.2026, 25 teilnehmende Aufsichtsbehörden im EWR
Umsetzungsgesetz DEKein Umsetzungsgesetz nötig (EU-Verordnung); ergänzend §§ 32, 33 BDSG (nationale Beschränkungen)
Cookies/Tracking zusätzlich§ 25 TDDDG (Einwilligung für Endgeräte-Zugriff) — eigenständig neben Art. 13 DSGVO

Geltungsbereich

Die Informationspflichten treffen jeden Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO — unabhängig von der Unternehmensgröße. Es gibt keine Bagatellgrenze und keine Mitarbeiterschwelle (anders als bei der Pflicht zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 5 DSGVO oder beim Datenschutzbeauftragten). Auch Vereine, Einzelunternehmer, Freiberufler, Vermieter, Arztpraxen und Handwerksbetriebe sind erfasst, sobald sie personenbezogene Daten verarbeiten.

Da die DSGVO eine EU-Verordnung ist, gilt sie in Deutschland unmittelbar — ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Das BDSG enthält in § 32 BDSG (Informationspflicht bei Erhebung bei der betroffenen Person) und § 33 BDSG (Informationspflicht bei Erhebung bei Dritten) lediglich ergänzende Beschränkungen auf Grundlage der Öffnungsklausel des Art. 23 DSGVO — etwa für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder wenn die Information den Zweck der Verarbeitung erheblich gefährden würde.

Räumlich gilt über Art. 3 DSGVO auch das Marktortprinzip: Auch Anbieter ohne EU-Niederlassung müssen informieren, wenn sie Waren oder Dienstleistungen an Personen in der EU anbieten oder deren Verhalten beobachten.

Was in eine Art.-13-Information gehört

Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO listen die Pflichtangaben abschließend auf:

Immer anzugeben (Abs. 1):

Zusätzlich für faire und transparente Verarbeitung (Abs. 2):

Art. 14 verlangt die gleichen Angaben, zusätzlich die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten (Art. 14 Abs. 1 lit. d) und die Quelle, aus der die Daten stammen, einschließlich der Angabe, ob es sich um öffentlich zugängliche Quellen handelt (Art. 14 Abs. 2 lit. f).

Fristen im Überblick

KonstellationSpätester Zeitpunkt
Erhebung beim Betroffenen (Art. 13)Zeitpunkt der Erhebung — also vor oder bei Dateneingabe
Erhebung bei Dritten, Regelfall (Art. 14 Abs. 3 lit. a)Angemessene Frist, max. 1 Monat nach Erlangung
Erhebung bei Dritten, Daten dienen der Kommunikation (Art. 14 Abs. 3 lit. b)Erste Mitteilung an die betroffene Person
Erhebung bei Dritten, Weitergabe geplant (Art. 14 Abs. 3 lit. c)Erste Offenlegung an den weiteren Empfänger
Zweckänderung (Art. 13 Abs. 3 / Art. 14 Abs. 4)Vor der Weiterverarbeitung zum neuen Zweck

Wichtig: Wenn mehrere Varianten des Art. 14 Abs. 3 gleichzeitig einschlägig sind, gilt der früheste Zeitpunkt.

EuGH-Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 28.11.2024 – C-169/23 (Másdi) — ECLI:EU:C:2024:988: Der Gerichtshof stellt klar, dass auch personenbezogene Daten, die der Verantwortliche selbst erzeugt (im Ausgangsfall: das Erstellen eines Covid-Zertifikats auf Grundlage nationaler Rechtsvorschriften), unter Art. 14 DSGVO fallen — nicht unter Art. 13. Zugleich greift die Ausnahme des Art. 14 Abs. 5 lit. c DSGVO (gesetzlich ausdrücklich geregelte Erlangung der Daten) auch für solche selbst erzeugten Daten, wenn das nationale Recht die Erlangung vorschreibt und angemessene Schutzmaßnahmen vorsieht. Praxisfolge: Wer Daten durch eigene Berechnung, Scoring oder Recherche generiert, informiert nach Art. 14, nicht nach Art. 13 — Permalink: dejure.org – EuGH C-169/23

EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-634/21 (SCHUFA Holding, Scoring): Bestätigt, dass bei automatisierter Entscheidungsfindung nach Art. 22 DSGVO die nach Art. 13 Abs. 2 lit. f / Art. 14 Abs. 2 lit. g geschuldeten „aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik" tatsächliche Erklärungskraft haben müssen — Permalink: dejure.org – EuGH C-634/21

EDPB-Schwerpunktprüfung 2026 (CEF 2026)

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) hat am 19.03.2026 seine fünfte koordinierte Prüfaktion im Rahmen des Coordinated Enforcement Framework gestartet. Thema: „Compliance with the obligations of transparency and information (Articles 12, 13 and 14 GDPR)". 25 Aufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum beteiligen sich. Über das Jahr 2026 hinweg prüfen die Behörden mit einer abgestimmten Methodik, ob Verantwortliche betroffene Personen klar, vollständig und leicht zugänglich informieren. Die Ergebnisse werden koordiniert ausgewertet; anschließend entscheidet der EDPB über weitere aufsichtsbehördliche oder Durchsetzungsmaßnahmen.

Für Unternehmen in Deutschland bedeutet das konkret: Datenschutzerklärungen, Bewerber-Informationen, Beschäftigten-Informationen und Hinweise bei Datenerhebung aus Drittquellen sollten 2026 aktiv überprüft werden — die Wahrscheinlichkeit einer Behördenanfrage ist in diesem Jahr erhöht.

Geplante Änderung: Digital Omnibus (Stand 2026 – noch nicht in Kraft)

Die EU-Kommission hat im Rahmen des „Digital Omnibus"-Pakets vorgeschlagen, Art. 13 DSGVO um einen neuen Absatz 4 zu ergänzen: Auf die Information soll verzichtet werden können, wenn die Beziehung zwischen betroffener Person und Verantwortlichem klar und überschaubar ist, die Verarbeitung nicht datenintensiv und nicht komplex ist und vernünftigerweise anzunehmen ist, dass die betroffene Person die Informationen bereits kennt. Die Erleichterung soll nicht gelten bei Datenübermittlungen, bei hohem Risiko und bei automatisierter Entscheidungsfindung einschließlich Profiling.

> Wichtig: Der Digital Omnibus ist zum Stand dieser Seite ein Gesetzgebungsvorschlag im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Bis zur Verabschiedung durch Rat und Europäisches Parlament und zum Inkrafttreten gilt die DSGVO unverändert. Der aktuelle Verfahrensstand ist über EUR-Lex und das Legislative Observatory des Europäischen Parlaments zu prüfen.

Häufige Fehler

Ausnahmen

Art. 13 Abs. 4 DSGVO: Die Informationspflicht entfällt vollständig, soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. Die Beweislast dafür trägt der Verantwortliche (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2 DSGVO).

Art. 14 Abs. 5 DSGVO: Die Informationspflicht entfällt, wenn

Ergänzend beschränken § 32 BDSG (für Art. 13) und § 33 BDSG (für Art. 14) die Informationspflicht in engen Fällen, etwa wenn die Information die Geltendmachung von Rechtsansprüchen beeinträchtigen oder die öffentliche Sicherheit gefährden würde.

Beispiel

Ein Handwerksbetrieb kauft bei einem Adressdienstleister 2.000 Datensätze von Hauseigentümern in seinem Landkreis, um Angebote für Heizungsmodernisierungen zu versenden.

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand