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DSA Art. 25 (VO 2022/2065) – Dark Patterns: Verbot manipulativer Online-Schnittstellen bei Online-Plattformen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-21 · letzte Prüfung: 2026-10-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes über digitale Dienste (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065)** verbietet Anbietern von **Online-Plattformen**, ihre Online-Schnittstellen so zu konzipieren, zu organisieren oder zu betreiben, dass Nutzer **getäuscht oder manipuliert** werden oder ihre Fähigkeit zu **freien und informierten Entscheidungen** wesentlich beeinträchtigt wird („Dark Patterns"). Die Vorschrift gilt seit dem **17.02.2024** unmittelbar in Deutschland, ohne Umsetzungsgesetz; Bußgelder regelt in Deutschland **§ 33 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)**. **Nicht** unter Art. 25 fallen Praktiken, die bereits von der **Richtlinie 2005/29/EG** (unlautere Geschäftspraktiken, in DE: UWG) oder der **DSGVO** erfasst sind (Art. 25 Abs. 2). **Kleinst- und Kleinunternehmen** sind nach Art. 19 DSA ausgenommen. Die EU-Kommission hat am **05.12.2025** gegen X die erste DSA-Geldbuße (**120 Mio. €**) verhängt, u. a. wegen irreführend gestalteten „blauen Hakens".

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2022/2065 (DSA), Art. 25 – unmittelbar anwendbar
Anwendbar seit17.02.2024 (Art. 93 Abs. 2 DSA)
AdressatenAnbieter von Online-Plattformen (Art. 3 lit. i DSA), nicht nur sehr große Plattformen
AusnahmeKleinst- und Kleinunternehmen (Empfehlung 2003/361/EG) nach Art. 19 DSA; gilt nicht für als sehr große Plattform benannte Anbieter; 12 Monate Nachlauf nach Verlust des Status
VerbotTäuschen, Manipulieren oder wesentliche Beeinträchtigung freier, informierter Entscheidungen durch Gestaltung/Organisation/Betrieb der Schnittstelle (Art. 25 Abs. 1)
SubsidiaritätGilt nicht für Praktiken, die unter RL 2005/29/EG oder VO (EU) 2016/679 fallen (Art. 25 Abs. 2)
LeitlinienKommission kann Leitlinien zu bestimmten Praktiken erlassen (Art. 25 Abs. 3): Hervorhebung bestimmter Optionen, wiederholte Aufforderung zu bereits getroffener Wahl, erschwerte Kündigung gegenüber dem Abschluss
Bußgeld Deutschland§ 33 Abs. 5 Nr. 19 DDG: bis 100.000 €; bei Gesamtumsatz > 10 Mio. € bis 1 % des weltweiten Jahresumsatzes (§ 33 Abs. 8, 9 DDG)
Sanktionsrahmen EUMitgliedstaaten: bis zu 6 % des Jahresumsatzes für Verstöße gegen DSA-Pflichten (Art. 52 Abs. 3 DSA); Kommission bei sehr großen Plattformen: Geldbußen nach Art. 74 DSA
PräzedenzfallKommission, 05.12.2025: 120 Mio. € gegen X (u. a. irreführendes Design des „blauen Hakens")
AusblickDigital Fairness Act: laut Arbeitsprogramm 2026 der Kommission (COM(2025) 870) für das 4. Quartal 2026 angekündigt – noch kein Gesetz

Geltungsbereich

Art. 25 steht in Abschnitt 3 (Art. 19–28) und betrifft alle Anbieter von Online-Plattformen – Hosting-Dienste, die Informationen im Auftrag von Nutzern öffentlich verbreiten (Marktplätze, soziale Netzwerke, App-Stores, Vergleichs- und Bewertungsplattformen). Reine Online-Shops ohne Drittangebote sind in der Regel keine Plattformen im Sinne des DSA; für sie bleibt das Verbraucher- und Lauterkeitsrecht maßgeblich (UWG, BGB, z. B. Kündigungsbutton nach § 312k BGB).

Die Subsidiaritätsklausel in Abs. 2 führt dazu, dass Art. 25 vor allem Gestaltungen auffängt, die weder eindeutig unter das Lauterkeitsrecht noch unter das Datenschutzrecht fallen (z. B. nicht-personenbezogene Manipulation von Nutzerentscheidungen). Die Abgrenzung im Einzelfall ist rechtlich noch wenig geklärt.

Typische Dark Patterns (nach Art. 25 Abs. 3 und Praxis)

Durchsetzung und Sanktionen

In Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur als Koordinator für digitale Dienste die Einhaltung durch Plattformen mit Sitz in Deutschland; bei im EU-Ausland niedergelassenen Anbietern ist grundsätzlich der dortige Koordinator zuständig, bei sehr großen Plattformen die Kommission. Neben behördlichen Bußgeldern kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Verbandsklagen (z. B. durch Verbraucherzentralen) in Betracht, soweit parallel UWG- oder BGB-Verstöße vorliegen.

Beweislast/Nachweis in der Praxis: Plattformbetreiber sollten Gestaltungsentscheidungen dokumentieren (A/B-Tests, Design-Reviews, Begründung für Standardvoreinstellungen), um gegenüber Behörden die Unbedenklichkeit belegen zu können.

Einordnung: Kommission und Rechtsprechungsentwicklung

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-21
Letzte Prüfung:
2026-10-21
In Kraft seit:
2024-02-17
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0