DSA (VO 2022/2065) – Händler-Nachverfolgbarkeit auf Online-Marktplätzen (Art. 30–32): KYBC-Pflichten, Bußgelder & Fristen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2022/2065 vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (DSA), veröffentlicht 27.10.2022 [EUR-Lex, CELEX:32022R2065] |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung – unmittelbar in Deutschland anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig (ergänzend: DDG) |
| Geltung | ab 17.02.2024 [Art. 93 Abs. 2 DSA] |
| Adressaten | Anbieter von Online-Plattformen, die Fernabsatzverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern ermöglichen (Marktplätze) [Art. 30 Abs. 1] |
| Ausnahme | Anbieter, die Kleinst-/Kleinunternehmen sind (Empfehlung 2003/361/EG); nach Statusverlust weitere 12 Monate ausgenommen; nicht für sehr große Online-Plattformen (VLOP) [Art. 29] |
| Pflichtangaben Händler | (a) Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail; (b) Ausweiskopie oder elektronische Identifizierung (eIDAS); (c) Zahlungskontoangaben; (d) ggf. Handelsregister und Registernummer; (e) Selbstbescheinigung, nur unionsrechtskonforme Produkte/Dienste anzubieten [Art. 30 Abs. 1] |
| Prüfpflicht | „nach besten Kräften": Abfrage amtlicher Online-Datenbanken/Schnittstellen oder Nachweise aus verlässlichen Quellen [Art. 30 Abs. 2] |
| Bestandshändler | Angaben binnen 12 Monaten ab 17.02.2024 einholen, sonst Aussetzung der Dienste bis zur Vorlage [Art. 30 Abs. 2 UAbs. 2] |
| Berichtigung | Bei Hinweisen auf unrichtige/veraltete Angaben: Aufforderung zur unverzüglichen Abhilfe; sonst zügige Aussetzung (keine feste Tagesfrist im Text) [Art. 30 Abs. 3] |
| Rechtsbehelf Händler | Beschwerde nach Art. 20 und 21 DSA [Art. 30 Abs. 4] |
| Speicherdauer | 6 Monate nach Vertragsende, danach Löschung [Art. 30 Abs. 5] |
| Anzeige für Verbraucher | Angaben (a), (d), (e) klar und leicht zugänglich auf der Produktinformations-Schnittstelle [Art. 30 Abs. 7] |
| Compliance by Design | Schnittstelle muss Produktidentifizierung, Händlerzeichen (Marke/Logo) und ggf. Kennzeichnungs-/Sicherheitsangaben ermöglichen; Stichproben gegen amtliche Datenbanken zu rechtswidrigen Produkten [Art. 31] |
| Verbraucherinformation | Bei Kenntnis eines rechtswidrigen Angebots: Käufer der letzten 6 Monate informieren (Rechtswidrigkeit, Händleridentität, Rechtsbehelfe); ohne Kontaktdaten öffentlicher Hinweis [Art. 32] |
| Zuständige Behörde DE | Bundesnetzagentur [§ 12 Abs. 1 DDG] |
| Bußgeld Art. 30 Abs. 1, 3, 5, 6; Art. 31 | bis 300.000 EUR; bei Gesamtumsatz > 5 Mio. EUR bis 6 % des Gesamtumsatzes [§ 33 Abs. 6 Nr. 1 b, Abs. 7 DDG] |
| Bußgeld Art. 30 Abs. 7; Art. 32 | bis 100.000 EUR; bei Gesamtumsatz > 10 Mio. EUR bis 1 % des Gesamtumsatzes [§ 33 Abs. 6 Nr. 2 b, Abs. 8 DDG] |
| Sanktionsrahmen DSA | Mitgliedstaatliche Sanktionen max. 6 % des weltweiten Jahresumsatzes; 1 % bei falschen Angaben; Zwangsgeld max. 5 % des Tagesumsatzes [Art. 52 Abs. 3, 4 DSA] |
Geltungsbereich
Betroffen sind Marktplatz-Betreiber (Plattformen mit Händlerangeboten an Verbraucher in der Union), unabhängig vom Sitzstaat. Reine B2C-Shops, die ausschließlich eigene Waren verkaufen, sind keine Online-Plattformen im Sinne dieser Pflichten. Händler selbst sind nicht Adressat der Art. 30–32, müssen aber die Angaben liefern; sonst droht Aussetzung.
Details
Art. 30 – Identifizierung und Verifizierung
Die Plattform darf Händlern die Nutzung zum Bewerben oder Anbieten erst erlauben, wenn die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 vorliegen. Die Verifizierung ist eine Bemühenspflicht („best efforts"), keine Garantie; die Händler haften für die Richtigkeit. Bei Zweifeln muss die Plattform Abhilfe verlangen und bei Untätigkeit die Dienste aussetzen. Händler können Aussetzungen über das interne Beschwerdesystem (Art. 20) und die außergerichtliche Streitbeilegung (Art. 21) angreifen.
Art. 31 – Konformität durch Technikgestaltung
Die Plattform muss Eingabefelder bereitstellen für Produktidentifizierung, Händlerzeichen und – soweit vorgeschrieben – Kennzeichnungsangaben (z. B. Hersteller nach Art. 3 Nr. 13 VO (EU) 2019/1020). Vor der Freischaltung ist zu prüfen, ob diese Angaben vorhanden sind; nach der Freischaltung sind angemessene Stichproben gegen amtliche, maschinenlesbare Datenbanken (z. B. Safety Gate) vorzunehmen.
Art. 32 – Informationspflicht gegenüber Verbrauchern
Erlangt die Plattform Kenntnis von einem rechtswidrigen Angebot, informiert sie Käufer der letzten sechs Monate ab Kenntnis. Fehlen Kontaktdaten, ist die Information öffentlich auf der Schnittstelle bereitzustellen.
Beweislast und Nachweise für Betreiber
Betreiber sollten dokumentieren: Eingangsprüfung je Händler, Datenbankabfragen, Aufforderungen und Aussetzungen, Löschfristen (6 Monate nach Vertragsende) sowie die Stichprobenroutine nach Art. 31 Abs. 3.
Häufige Fehler
- „Art. 30 gilt für jeden Online-Shop." Nein, nur für Plattformen, die Verträge zwischen Verbrauchern und dritten Unternehmern ermöglichen; Kleinst-/Kleinunternehmen sind nach Art. 29 ausgenommen (Ausnahme entfällt bei VLOP).
- „Die Plattform muss die Händlerdaten garantieren." Nein, es gilt eine Bemühenspflicht; die Händler haften für die Richtigkeit.
- „Daten dürfen beliebig lange gespeichert werden." Nein, Löschung spätestens 6 Monate nach Vertragsende (Art. 30 Abs. 5).
- „Art. 32 verlangt Information aller früheren Käufer." Nein, nur Käufer der letzten 6 Monate ab Kenntnis.
- „Bußgelder sind auf 300.000 EUR gedeckelt." Nicht bei Gesamtumsatz über 5 Mio. EUR: dann bis zu 6 % (§ 33 Abs. 7 DDG).
Änderungsverlauf
- 2026-11-02: Erstveröffentlichung. Fakten gegen DSA-Volltext (Art. 29–32, 52, 93) und DDG (§§ 12, 33) geprüft. factcheck_status=review_needed, da Amtsblatt-Fundstelle (ABl. L 277), aktuelle DDG-Fassung und Art. 76 DSA (Zwangsgelder der Kommission) nicht gegen EUR-Lex-Volltext bestätigt wurden. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="EU-Recht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-11-02
- Gültig ab: 2024-02-17 (Geltungsbeginn Art. 30–32 DSA)
- Status: aktuell
Quellen
- Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA) – EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj
- DSA Art. 30: https://dejure.org/gesetze/DSA/30.html
- DSA Art. 31: https://dejure.org/gesetze/DSA/31.html
- DSA Art. 32: https://dejure.org/gesetze/DSA/32.html
- EU-Kommission – Digital Services Act: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/digital-services-act-package
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 12 Zuständigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__12.html
- DDG, § 33 Bußgeldvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__33.html