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DSA (VO 2022/2065) – Händler-Nachverfolgbarkeit auf Online-Marktplätzen (Art. 30–32): KYBC-Pflichten, Bußgelder & Fristen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-02 · letzte Prüfung: 2026-11-02 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Betreiber von Online-Plattformen, die Fernabsatzverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern ermöglichen (Online-Marktplätze), müssen nach Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, DSA) ihre Händler vor der Freischaltung identifizieren („Know Your Business Customer", KYBC) und sich nach besten Kräften um die Verlässlichkeit der Angaben bemühen. Nach Art. 31 muss die Plattform so gestaltet sein, dass Händler Produkt- und Herstellerangaben machen können („Compliance by Design"); nach Art. 32 müssen Verbraucher informiert werden, wenn ein rechtswidriges Produkt über die Plattform verkauft wurde (Rückblick 6 Monate). Die Regeln gelten seit dem 17. Februar 2024. Als EU-Verordnung sind sie in Deutschland unmittelbar anwendbar; das deutsche Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) regelt Zuständigkeit (Bundesnetzagentur) und Bußgelder (§ 33 DDG). Kleinst- und Kleinunternehmen als Plattformbetreiber sind nach Art. 29 ausgenommen.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2022/2065 vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (DSA), veröffentlicht 27.10.2022 [EUR-Lex, CELEX:32022R2065]
RechtsnaturEU-Verordnung – unmittelbar in Deutschland anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig (ergänzend: DDG)
Geltungab 17.02.2024 [Art. 93 Abs. 2 DSA]
AdressatenAnbieter von Online-Plattformen, die Fernabsatzverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern ermöglichen (Marktplätze) [Art. 30 Abs. 1]
AusnahmeAnbieter, die Kleinst-/Kleinunternehmen sind (Empfehlung 2003/361/EG); nach Statusverlust weitere 12 Monate ausgenommen; nicht für sehr große Online-Plattformen (VLOP) [Art. 29]
Pflichtangaben Händler(a) Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail; (b) Ausweiskopie oder elektronische Identifizierung (eIDAS); (c) Zahlungskontoangaben; (d) ggf. Handelsregister und Registernummer; (e) Selbstbescheinigung, nur unionsrechtskonforme Produkte/Dienste anzubieten [Art. 30 Abs. 1]
Prüfpflicht„nach besten Kräften": Abfrage amtlicher Online-Datenbanken/Schnittstellen oder Nachweise aus verlässlichen Quellen [Art. 30 Abs. 2]
BestandshändlerAngaben binnen 12 Monaten ab 17.02.2024 einholen, sonst Aussetzung der Dienste bis zur Vorlage [Art. 30 Abs. 2 UAbs. 2]
BerichtigungBei Hinweisen auf unrichtige/veraltete Angaben: Aufforderung zur unverzüglichen Abhilfe; sonst zügige Aussetzung (keine feste Tagesfrist im Text) [Art. 30 Abs. 3]
Rechtsbehelf HändlerBeschwerde nach Art. 20 und 21 DSA [Art. 30 Abs. 4]
Speicherdauer6 Monate nach Vertragsende, danach Löschung [Art. 30 Abs. 5]
Anzeige für VerbraucherAngaben (a), (d), (e) klar und leicht zugänglich auf der Produktinformations-Schnittstelle [Art. 30 Abs. 7]
Compliance by DesignSchnittstelle muss Produktidentifizierung, Händlerzeichen (Marke/Logo) und ggf. Kennzeichnungs-/Sicherheitsangaben ermöglichen; Stichproben gegen amtliche Datenbanken zu rechtswidrigen Produkten [Art. 31]
VerbraucherinformationBei Kenntnis eines rechtswidrigen Angebots: Käufer der letzten 6 Monate informieren (Rechtswidrigkeit, Händleridentität, Rechtsbehelfe); ohne Kontaktdaten öffentlicher Hinweis [Art. 32]
Zuständige Behörde DEBundesnetzagentur [§ 12 Abs. 1 DDG]
Bußgeld Art. 30 Abs. 1, 3, 5, 6; Art. 31bis 300.000 EUR; bei Gesamtumsatz > 5 Mio. EUR bis 6 % des Gesamtumsatzes [§ 33 Abs. 6 Nr. 1 b, Abs. 7 DDG]
Bußgeld Art. 30 Abs. 7; Art. 32bis 100.000 EUR; bei Gesamtumsatz > 10 Mio. EUR bis 1 % des Gesamtumsatzes [§ 33 Abs. 6 Nr. 2 b, Abs. 8 DDG]
Sanktionsrahmen DSAMitgliedstaatliche Sanktionen max. 6 % des weltweiten Jahresumsatzes; 1 % bei falschen Angaben; Zwangsgeld max. 5 % des Tagesumsatzes [Art. 52 Abs. 3, 4 DSA]

Geltungsbereich

Betroffen sind Marktplatz-Betreiber (Plattformen mit Händlerangeboten an Verbraucher in der Union), unabhängig vom Sitzstaat. Reine B2C-Shops, die ausschließlich eigene Waren verkaufen, sind keine Online-Plattformen im Sinne dieser Pflichten. Händler selbst sind nicht Adressat der Art. 30–32, müssen aber die Angaben liefern; sonst droht Aussetzung.

Details

Art. 30 – Identifizierung und Verifizierung

Die Plattform darf Händlern die Nutzung zum Bewerben oder Anbieten erst erlauben, wenn die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 vorliegen. Die Verifizierung ist eine Bemühenspflicht („best efforts"), keine Garantie; die Händler haften für die Richtigkeit. Bei Zweifeln muss die Plattform Abhilfe verlangen und bei Untätigkeit die Dienste aussetzen. Händler können Aussetzungen über das interne Beschwerdesystem (Art. 20) und die außergerichtliche Streitbeilegung (Art. 21) angreifen.

Art. 31 – Konformität durch Technikgestaltung

Die Plattform muss Eingabefelder bereitstellen für Produktidentifizierung, Händlerzeichen und – soweit vorgeschrieben – Kennzeichnungsangaben (z. B. Hersteller nach Art. 3 Nr. 13 VO (EU) 2019/1020). Vor der Freischaltung ist zu prüfen, ob diese Angaben vorhanden sind; nach der Freischaltung sind angemessene Stichproben gegen amtliche, maschinenlesbare Datenbanken (z. B. Safety Gate) vorzunehmen.

Art. 32 – Informationspflicht gegenüber Verbrauchern

Erlangt die Plattform Kenntnis von einem rechtswidrigen Angebot, informiert sie Käufer der letzten sechs Monate ab Kenntnis. Fehlen Kontaktdaten, ist die Information öffentlich auf der Schnittstelle bereitzustellen.

Beweislast und Nachweise für Betreiber

Betreiber sollten dokumentieren: Eingangsprüfung je Händler, Datenbankabfragen, Aufforderungen und Aussetzungen, Löschfristen (6 Monate nach Vertragsende) sowie die Stichprobenroutine nach Art. 31 Abs. 3.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-02
Letzte Prüfung:
2026-11-02
In Kraft seit:
2024-02-17
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0