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DSA Art. 28 (VO 2022/2065) – Online-Schutz Minderjähriger, Profiling-Werbeverbot und Leitlinien zur Altersüberprüfung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-15 · letzte Prüfung: 2026-10-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Art. 28 des Digital Services Act ([Verordnung (EU) 2022/2065](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj?locale=de))** verpflichtet jeden Anbieter einer Online-Plattform, die **für Minderjährige zugänglich** ist, zu **geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen** für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen (Abs. 1). Zusätzlich gilt ein hartes **Verbot personalisierter Werbung auf Basis von Profiling**, sobald der Anbieter **hinreichende Gewissheit** hat, dass der Nutzer minderjährig ist (Abs. 2). Zusätzliche Daten nur zur Altersfeststellung muss der Anbieter **nicht** erheben (Abs. 3). Am **14.07.2025** hat die EU-Kommission dazu **Leitlinien nach Art. 28 Abs. 4** veröffentlicht: Sie verlangen u. a. **Altersverifikation** für Pornografie und Glücksspiel, **private Standardeinstellungen** für Konten Minderjähriger und eine mindestens **jährliche Risikoüberprüfung** – nicht bindend, aber Maßstab der Kommission bei der Durchsetzung. In Deutschland ist für Abs. 1 die **Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)** zuständig ([§ 12 Abs. 2 DDG](https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__12.html)); Verstöße gegen das Werbeverbot des Abs. 2 ahndet der **BfDI** mit bis zu **300.000 Euro** bzw. **6 % des weltweiten Gesamtumsatzes** bei Unternehmen mit mehr als 5 Mio. Euro Umsatz ([§ 33 Abs. 5 Nr. 26, Abs. 6, 7, 10 DDG](https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__33.html)).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 28 Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA), ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1 – EUR-Lex
Anwendbar seit17.02.2024 (Art. 93 Abs. 2 DSA)
RechtsnaturEU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig; DDG regelt nur Zuständigkeit und Bußgelder
AdressatenAnbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind
AusnahmeKleinst- und Kleinunternehmen (< 50 Beschäftigte und ≤ 10 Mio. € Umsatz/Bilanzsumme) sind nach Art. 19 Abs. 1 DSA von Art. 20–28 ausgenommen – nicht aber, wenn sie als VLOP benannt sind
MinderjährigPersonen unter 18 Jahren
Abs. 1 – GeneralpflichtGeeignete und verhältnismäßige Maßnahmen für hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz
Abs. 2 – WerbeverbotKeine Profiling-Werbung (Profiling i. S. v. Art. 4 Nr. 4 DSGVO) gegenüber Nutzern, deren Minderjährigkeit mit hinreichender Gewissheit bekannt ist
Abs. 3 – DatenminimierungKeine Pflicht, zusätzliche personenbezogene Daten nur zur Altersfeststellung zu verarbeiten
Abs. 4 – LeitlinienKommission kann nach Anhörung des Europäischen Gremiums für digitale Dienste Leitlinien zu Abs. 1 erlassen
Leitlinien der KommissionVeröffentlicht 14.07.2025 (Amtsblatt-Fundstelle laut Sekundärquellen C/2025/5519 – noch gegen EUR-Lex abzugleichen); nicht bindend, aber Benchmark für die Durchsetzung
Altersverifikation (Leitlinien)Pflicht-Empfehlung bei Pornografie, Glücksspiel und vergleichbar hohen Risiken; reine Selbstauskunft gilt als nicht ausreichend
Altersschätzung (Leitlinien)Für mittlere Risiken, wenn Verifikation unverhältnismäßig wäre
Risikoüberprüfung (Leitlinien)Mindestens jährlich und bei wesentlichen Designänderungen
EU-Altersverifikations-AppOpen-Source-Blueprint der Kommission (Juli 2025) als Übergangslösung bis zur EUDI-Wallet (Bereitstellung durch Mitgliedstaaten bis Ende 2026)
Aufsicht Abs. 1 (DE)BzKJ – strukturelle Vorsorgemaßnahmen, soweit nicht JMStV-Maßnahmen (dann Landesmedienanstalten) [§ 12 Abs. 2 DDG]
Aufsicht Abs. 2 (DE)BfDI als Bußgeldbehörde [§ 33 Abs. 10 Nr. 4 DDG]
Aufsicht VLOP/VLOSEEU-Kommission (Art. 56 Abs. 2, 3 DSA)
Bußgeld Abs. 2 (DE)bis 300.000 € [§ 33 Abs. 5 Nr. 26 i. V. m. Abs. 6 Nr. 1 lit. b DDG]
Umsatzbezogene Obergrenzebis 6 % des weltweiten Gesamtumsatzes bei juristischen Personen > 5 Mio. € Gesamtumsatz [§ 33 Abs. 7 DDG]
Bußgeld Abs. 1 (DE)Kein eigener Bußgeldtatbestand in § 33 DDG – Durchsetzung über Anordnungen der BzKJ
Bußgeld EU-Ebene (VLOP)bis 6 % des weltweiten Jahresumsatzes [Art. 74 Abs. 1 DSA]

Geltungsbereich

Online-Plattform ist nach Art. 3 lit. i DSA ein Hostingdienst, der Informationen im Auftrag eines Nutzers speichert und öffentlich verbreitet – also soziale Netzwerke, Video- und Foto-Plattformen, Marktplätze, App-Stores, Foren mit öffentlichen Beiträgen. Reine Messenger, Cloud-Speicher ohne öffentliche Verbreitung und klassische Webseiten ohne Nutzerinhalte fallen nicht darunter.

„Für Minderjährige zugänglich" ist eine Plattform nach den Kommissionsleitlinien nicht erst dann, wenn sie sich ausdrücklich an Kinder richtet. Es genügt insbesondere, dass

Ein Hinweis „ab 18" in den Nutzungsbedingungen reicht damit allein nicht aus, um aus dem Anwendungsbereich herauszufallen.

Kleinst- und Kleinunternehmen sind über Art. 19 Abs. 1 DSA von Art. 28 ausgenommen. Die Leitlinien der Kommission betonen jedoch, dass auch kleine Anbieter Minderjährige nicht gefährden sollten; nationales Jugendschutzrecht kann daneben greifen, soweit es nicht durch den DSA verdrängt ist (siehe unten).

Absatz 1: Was „geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen" konkret bedeutet

Der Verordnungstext ist offen formuliert. Die Leitlinien der Kommission vom 14.07.2025 füllen ihn aus und folgen einem risikobasierten Ansatz. Wichtige Empfehlungen:

Die Kommission stellt klar: Die Umsetzung der Leitlinien begründet keine Vermutung der Rechtskonformität – sie ist aber der Maßstab, an dem sie die Einhaltung von Art. 28 Abs. 1 misst.

Absatz 2: Das Profiling-Werbeverbot

Das Werbeverbot hat zwei Voraussetzungen:

  1. Werbung auf Grundlage von Profiling unter Verwendung personenbezogener Daten des Nutzers (Profiling-Begriff aus Art. 4 Nr. 4 DSGVO). Kontextwerbung, die sich nur am Inhalt der aufgerufenen Seite orientiert, ist nicht erfasst.
  2. Hinreichende Gewissheit über die Minderjährigkeit – etwa aus der Altersangabe bei der Registrierung, einer durchgeführten Altersverifikation oder eindeutigen sonstigen Erkenntnissen.

Abs. 3 stellt klar, dass Anbieter nicht verpflichtet sind, zusätzliche Daten zu erheben, nur um das Werbeverbot einzuhalten. Umgekehrt dürfen sie vorhandenes Wissen nicht ignorieren.

Das Verbot ist im deutschen Recht als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet: § 33 Abs. 5 Nr. 26 DDG – Geldbuße bis 300.000 €, bei juristischen Personen mit mehr als 5 Mio. € Gesamtumsatz bis 6 % des weltweiten Gesamtumsatzes; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 33 Abs. 10 Nr. 4 DDG). Daneben bleibt die DSGVO anwendbar – für die Einwilligung von Kindern unter 16 Jahren gilt Art. 8 DSGVO.

Zuständigkeit und Durchsetzung in Deutschland

Herkunftslandprinzip: Für Plattformen mit Sitz in einem anderen EU-Staat ist grundsätzlich dessen Digital Services Coordinator zuständig (Art. 56 Abs. 1 DSA). Das VG Neustadt (Weinstraße) hat mit Urteilen vom 13.01.2026 (u. a. 5 K 475/24 und 5 K 1204/24) DNS-Sperrverfügungen der Landesmedienanstalt gegen in Zypern ansässige Pornografie-Plattformen ohne wirksame Altersverifikation aufgehoben: Der DSA harmonisiere den Bereich vollständig und entfalte Sperrwirkung gegenüber den nationalen JMStV-Vorschriften; zudem sei das Herkunftslandprinzip verletzt. Rechtskraft der Urteile ist nicht geprüft.

Beweislast und Nachweispflichten für Plattformbetreiber

Wer eine für Minderjährige zugängliche Plattform betreibt, sollte gegenüber BzKJ, BfDI oder Kommission belegen können:

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-15
Letzte Prüfung:
2026-10-15
In Kraft seit:
2024-02-17
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0