DSGVO Art. 9 (VO 2016/679) – Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten, Biometrie & Co.)
Kurzantwort
Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) stellt die Verarbeitung besonders sensibler Daten unter ein grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Nach Art. 9 Abs. 1 ist die Verarbeitung von Daten, aus denen rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung untersagt.
Erlaubt ist die Verarbeitung nur, wenn einer der zehn abschließend aufgezählten Ausnahmetatbestände des Art. 9 Abs. 2 (lit. a–j) greift – etwa die ausdrückliche Einwilligung (lit. a), Pflichten aus dem Arbeits- und Sozialrecht (lit. b), der Schutz lebenswichtiger Interessen (lit. c), die offensichtliche Veröffentlichung durch die betroffene Person (lit. e), die Geltendmachung von Rechtsansprüchen (lit. f), ein erhebliches öffentliches Interesse (lit. g), Zwecke der Gesundheitsvorsorge, Diagnostik und Behandlung (lit. h) oder die öffentliche Gesundheit (lit. i).
Wichtig: Art. 9 tritt zusätzlich zu einer Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO. Beide Ebenen müssen kumulativ erfüllt sein. Als Verordnung gilt die DSGVO unmittelbar in Deutschland; über die Öffnungsklauseln des Art. 9 (Abs. 2 lit. b, g, h, i, j und Abs. 4) hat der deutsche Gesetzgeber ergänzende Vorschriften erlassen, insbesondere § 22 BDSG. Verstöße gegen Art. 9 sind der höchsten Bußgeldkategorie zugeordnet: bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 lit. a).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 9 [EUR-Lex, CELEX:32016R0679] |
| Rechtsnatur | Verordnung → unmittelbar anwendbar in Deutschland (keine Umsetzung nötig) |
| Geltungsbeginn | 25. Mai 2018 |
| Grundprinzip | Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 9 Abs. 1) |
| Sensible Datenarten (Art. 9 Abs. 1) | rassische/ethnische Herkunft; politische Meinungen; religiöse/weltanschauliche Überzeugungen; Gewerkschaftszugehörigkeit; genetische Daten; biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung; Gesundheitsdaten; Sexualleben / sexuelle Orientierung |
| Ausnahmen | abschließender Katalog Art. 9 Abs. 2 lit. a–j (10 Tatbestände) |
| Ausdrückliche Einwilligung | Art. 9 Abs. 2 lit. a – höhere Anforderung als „normale" Einwilligung (Art. 7) |
| Beschäftigten-/Sozialrecht | Art. 9 Abs. 2 lit. b → national § 26 Abs. 3 BDSG, § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG |
| Gesundheitsversorgung | Art. 9 Abs. 2 lit. h i. V. m. Abs. 3 (Berufsgeheimnis) → § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG |
| Definition Gesundheitsdaten | Art. 4 Nr. 15 + Erwägungsgrund 35 |
| Definition genetische Daten | Art. 4 Nr. 13 |
| Definition biometrische Daten | Art. 4 Nr. 14 (sensibel nur bei eindeutiger Identifizierung) |
| Öffnungsklauseln | Art. 9 Abs. 2 lit. b, g, h, i, j und Abs. 4 → § 22 BDSG |
| Zusätzlich erforderlich | immer auch eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 (kumulativ) |
| Bußgeldrahmen | bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes [Art. 83 Abs. 5 lit. a] |
| EuGH – Gesundheitsdaten bei Arzneimittelbestellung | C-21/23 (Lindenapotheke), Urteil 04.10.2024 |
| EuGH – sensible Daten & Datenminimierung (Werbung) | C-446/21 (Schrems / Meta), Urteil 04.10.2024 |
| Erfasster Kreis | alle Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter, die sensible Daten verarbeiten (Ärzte, Apotheken, Vereine, Arbeitgeber, Plattformen, Versicherer) |
Geltungsbereich
Art. 9 gilt für jede Stelle – öffentlich wie privat –, die eine der acht besonderen Datenkategorien verarbeitet. Praktisch besonders betroffen sind Ärzt:innen, Apotheken, Krankenhäuser, Pflegedienste, Kranken- und Lebensversicherer (Gesundheitsdaten), Arbeitgeber (Krankmeldungen, Schwerbehinderung, Gewerkschaftszugehörigkeit), Vereine und Parteien (weltanschauliche/politische Ausrichtung, Religion), Fitness- und Gesundheits-Apps sowie Online-Plattformen, die auf sensible Merkmale schließen können.
Als Verordnung wirkt die DSGVO unmittelbar – ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Wo Art. 9 jedoch Öffnungsklauseln enthält (Abs. 2 lit. b, g, h, i, j sowie Abs. 4), darf und muss der nationale Gesetzgeber konkretisieren. Deutschland hat dies vor allem in § 22 BDSG getan (u. a. für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Sozialverwaltung und zur Abwehr erheblicher Gefahren) und verlangt dort „angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person" (Maßnahmenkatalog in § 22 Abs. 2 BDSG, z. B. Verschlüsselung, Pseudonymisierung, Zugriffsbeschränkung, Benennung von Datenschutzbeauftragten).
Detail: Die acht sensiblen Datenkategorien
Art. 9 Abs. 1 benennt abschließend acht Kategorien. Eine Besonderheit gilt für biometrische Daten (Art. 4 Nr. 14): Sie fallen nur dann unter Art. 9, wenn sie zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person verarbeitet werden (z. B. Fingerabdruck-Login, Gesichtserkennung). Ein bloßes Foto ist nicht automatisch ein biometrisches Datum im Sinne des Art. 9.
Gesundheitsdaten (Art. 4 Nr. 15, Erwägungsgrund 35) umfassen alle Informationen über den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand – Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft –, einschließlich Diagnosen, Befunden, Medikamentenplänen, Krankschreibungen und Behandlungsinformationen. Der EuGH hat in C-21/23 (Lindenapotheke) vom 4. Oktober 2024 klargestellt, dass bereits die bei der Online-Bestellung apothekenpflichtiger, aber rezeptfreier Arzneimittel eingegebenen Daten (Name, Lieferadresse, bestellte Präparate) Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 sind – auch ohne ärztliche Verschreibung –, weil sich daraus per gedanklicher Kombination auf den Gesundheitszustand schließen lässt.
Detail: Die zehn Ausnahmen (Art. 9 Abs. 2 lit. a–j)
Die Verarbeitung ist nur zulässig, wenn eine der folgenden Ausnahmen greift (Auswahl der praxisrelevanten):
- lit. a – Ausdrückliche Einwilligung: Sie muss sich explizit auf die sensible Verarbeitung beziehen und die üblichen Anforderungen des Art. 7 (freiwillig, informiert, nachweisbar, widerrufbar) erfüllen – „ausdrücklich" heißt: höhere Bestimmtheit als bei einer normalen Einwilligung.
- lit. b – Arbeits-, Sozial- und Sozialschutzrecht: national konkretisiert in § 26 Abs. 3 BDSG (Beschäftigtenkontext) und § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG.
- lit. c – Lebenswichtige Interessen einer Person, die einwilligungsunfähig ist (z. B. Notfallmedizin).
- lit. d – Stiftungen, Vereine, Organisationen mit politischer, weltanschaulicher, religiöser oder gewerkschaftlicher Ausrichtung für ihre Mitglieder.
- lit. e – Offensichtliche Veröffentlichung der Daten durch die betroffene Person selbst.
- lit. f – Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Gerichtsverfahren).
- lit. g – Erhebliches öffentliches Interesse auf Grundlage von EU- oder mitgliedstaatlichem Recht.
- lit. h – Gesundheitsvorsorge, Arbeitsmedizin, medizinische Diagnostik, Versorgung/Behandlung – nur unter der Zusatzvoraussetzung des Art. 9 Abs. 3 (Verarbeitung durch dem Berufsgeheimnis unterliegendes Fachpersonal).
- lit. i – Öffentliche Gesundheit (z. B. Schutz vor grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren).
- lit. j – Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecke (Art. 89 Abs. 1).
Der Katalog ist abschließend: Fehlt jede dieser Ausnahmen, bleibt es beim Verbot – unabhängig davon, ob eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 vorläge.
Detail: EuGH-Rechtsprechung 2024
Zwei am 4. Oktober 2024 verkündete EuGH-Urteile schärfen die Auslegung des Art. 9:
- C-21/23 (Lindenapotheke): Daten bei der Online-Arzneimittelbestellung sind Gesundheitsdaten; zugleich stehen der DSGVO wettbewerbsrechtliche Klagen von Mitbewerbern gegen Datenschutzverstöße nicht entgegen – ein Konkurrent kann einen Verstoß als unlautere Geschäftspraxis gerichtlich verfolgen.
- C-446/21 (Schrems / Meta): Ein soziales Netzwerk darf personenbezogene Daten nicht zeitlich unbegrenzt und undifferenziert für personalisierte Werbung verwenden (Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 lit. c). Der Umstand, dass Herr Schrems seine sexuelle Orientierung bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion offengelegt hat (Art. 9 Abs. 2 lit. e), erlaubt es nicht, andere Daten über seine sexuelle Orientierung zusammenzuführen und für Werbung auszuwerten.
Häufige Fehler
- Nur Art. 6 geprüft: Für sensible Daten wird eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 gesucht, die zusätzlich nötige Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 aber vergessen. Beide Ebenen sind kumulativ.
- „Einfache" statt ausdrücklicher Einwilligung: Eine allgemeine Einwilligung genügt für Art. 9 nicht – erforderlich ist eine ausdrückliche, gerade auf die sensible Verarbeitung bezogene Einwilligung (lit. a).
- Gesundheitsdaten unterschätzt: Auch abgeleitete Informationen (Bestelldaten, App-Nutzung, Fehlzeiten) können Gesundheitsdaten sein (EuGH C-21/23).
- Biometrie pauschal als sensibel eingestuft: Art. 9 greift nur bei Verarbeitung zur eindeutigen Identifizierung – nicht bei jedem Foto.
- Art. 9 Abs. 3 übersehen: Die Behandlungs-Ausnahme (lit. h) setzt eine Verarbeitung durch berufsgeheimnispflichtiges Personal voraus.
- § 22 Abs. 2 BDSG ignoriert: Bei Verarbeitung sensibler Daten fehlen die dort geforderten spezifischen Schutzmaßnahmen (Verschlüsselung, Pseudonymisierung, Zugriffskonzepte).
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) – Art. 9, Volltext (EUR-Lex):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#d1e2051-1-1
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) – Art. 4 Nr. 13–15 (Begriffsbestimmungen), Volltext (EUR-Lex):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#d1e1489-1-1
- Europäische Kommission – Was sind sensible Daten? (Special categories of personal data):: https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/information-business-and-organisations/legal-grounds-processing-data_en
- § 22 BDSG – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__22.html
- § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html
- EuGH, Urteil v. 4.10.2024, C-21/23 (Lindenapotheke) – Gesundheitsdaten bei Arzneimittelbestellung; wettbewerbsrechtliche Verfolgung (dejure.org):: https://dejure.org/2024,26310
- EuGH, Urteil v. 4.10.2024, C-446/21 (Schrems / Meta Platforms) – sensible Daten, Datenminimierung, Werbung (dejure.org):: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=04.10.2024&Aktenzeichen=C-446%2F21
Änderungsverlauf
- 2026-08-06: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 9 Abs. 1), die acht sensiblen Datenkategorien, der abschließende Ausnahmekatalog (Art. 9 Abs. 2 lit. a–j), Art. 9 Abs. 3 (Berufsgeheimnis) sowie die nationale Konkretisierung über § 22 BDSG gegen EUR-Lex und EU-Kommission gegengeprüft; EuGH-Rechtsprechung C-21/23 (Lindenapotheke) und C-446/21 (Schrems/Meta), jeweils 04.10.2024, über dejure.org-Permalinks eingebunden. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-06
- Gültig ab: 2018-05-25 (Geltungsbeginn der DSGVO)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EUR-Lex, EU-Kommission, EuGH, § 22/§ 26 BDSG)
- Lizenz: CC BY 4.0