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DSGVO Art. 38/39 – Stellung, Abberufung und Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten (EuGH C-534/20 Leistritz, BAG 2 AZR 225/20) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-08 · letzte Prüfung: 2026-11-08 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Art. 38 DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) regelt die Stellung des Datenschutzbeauftragten (DSB): frühzeitige Einbindung, Ressourcen, Weisungsfreiheit, Abberufungs- und Benachteiligungsverbot „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben", direkte Berichtslinie zur höchsten Managementebene und Vermeidung von Interessenkonflikten. Art. 39 DSGVO legt die Mindestaufgaben fest. Der EuGH (C-534/20, Leistritz, 22.06.2022) hat entschieden, dass Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Kündigung eines DSB nur aus wichtigem Grund zulässt – auch wenn die Kündigung nicht mit der Aufgabenerfüllung zusammenhängt –, solange die Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigt werden. Das BAG (25.08.2022, 2 AZR 225/20) hat daraufhin den deutschen Sonderkündigungsschutz nach § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG bestätigt: Eine ordentliche Kündigung des internen DSB ist unwirksam (§ 134 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage EUArt. 38, 39 Verordnung (EU) 2016/679 (unmittelbar anwendbar, keine Umsetzung nötig)
Rechtsgrundlage DE§ 38 Abs. 2 BDSG i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG
WeisungsfreiheitArt. 38 Abs. 3 Satz 1 DSGVO
Abberufungs-/BenachteiligungsverbotArt. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO – „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben"
BerichtslinieArt. 38 Abs. 3 Satz 3 DSGVO – direkt an die höchste Managementebene
InteressenkonfliktArt. 38 Abs. 6 DSGVO – Verantwortlicher muss Konflikt bei Zusatzaufgaben ausschließen
MindestaufgabenArt. 39 Abs. 1 lit. a–e DSGVO (Unterrichtung/Beratung, Überwachung, DSFA-Beratung, Zusammenarbeit und Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde)
EuGH-UrteilC-534/20 (Leistritz AG), 22.06.2022 – nationaler Kündigungsschutz nur aus wichtigem Grund zulässig
BAG-Urteil2 AZR 225/20 vom 25.08.2022 – Kündigung vom 13.07.2018 nichtig (§ 38 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG, § 134 BGB)
Abberufung nach BDSG§ 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG – nur in entsprechender Anwendung von § 626 BGB
Kündigung nach BDSG§ 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG – nur bei Tatsachen für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Nachwirkender Schutz§ 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG – Kündigung innerhalb eines Jahres nach Ende der Tätigkeit unzulässig, außer bei wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
BußgeldrahmenArt. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO – bis 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (Verstöße gegen Pflichten aus Art. 37–39)

Geltungsbereich

Art. 38 und 39 DSGVO gelten für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, die einen DSB benannt haben – pflichtig nach Art. 37 DSGVO bzw. § 38 Abs. 1 BDSG oder freiwillig. Der Sonderkündigungsschutz nach § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG gilt für nichtöffentliche Stellen, soweit ein DSB benannt werden *musste*; das BAG hat zu der Frage, ob er auch bei freiwilliger Benennung gilt, in der Entscheidung 2 AZR 225/20 nicht abschließend entschieden. Für externe DSB (Dienstleistungsvertrag, Art. 37 Abs. 6 DSGVO) gilt kein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz; hier greifen Vertragsrecht und das Benachteiligungsverbot des Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO.

Stellung des DSB (Art. 38 DSGVO)

Der DSB ist frühzeitig und ordnungsgemäß in alle datenschutzrelevanten Fragen einzubinden (Abs. 1). Der Verantwortliche stellt Ressourcen, Zugang zu Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie Mittel zur Erhaltung des Fachwissens bereit (Abs. 2). Der DSB erhält keine Weisungen zur Ausübung seiner Aufgaben und darf nicht abberufen oder benachteiligt werden, weil er sie erfüllt; er berichtet unmittelbar an die höchste Managementebene (Abs. 3). Betroffene können ihn zu allen Fragen der Verarbeitung und ihrer Rechte zu Rate ziehen (Abs. 4). Er unterliegt der Geheimhaltung (Abs. 5). Zusatzaufgaben sind zulässig, dürfen aber keinen Interessenkonflikt begründen (Abs. 6) – dazu der Fall [EuGH C-453/21 X-Fab](/fakten/eugh-c-453-21-x-fab-datenschutzbeauftragter-interessenkonflikt).

Aufgaben des DSB (Art. 39 DSGVO)

Mindestaufgaben (Abs. 1): Unterrichtung und Beratung von Verantwortlichem und Beschäftigten; Überwachung der Einhaltung von DSGVO und Datenschutzvorschriften (inkl. Zuständigkeiten, Sensibilisierung, Schulung, Überprüfungen); Beratung im Zusammenhang mit der DSFA (Art. 35); Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde (u. a. bei Art. 36). Bei der Aufgabenerfüllung trägt der DSB dem mit den Verarbeitungen verbundenen Risiko gebührend Rechnung (Abs. 2). Der DSB überwacht – er ist nicht selbst Verantwortlicher für die Einhaltung der DSGVO; das bleibt beim Verantwortlichen (Art. 24 DSGVO).

EuGH C-534/20 – Leistritz (22.06.2022)

Das BAG hatte mit Beschluss vom 30.07.2020 (2 AZR 225/20 (A)) die Frage vorgelegt, ob Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO einer nationalen Regelung wie § 38 Abs. 1, 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG entgegensteht. Der EuGH antwortete nach der Wiedergabe im BAG-Urteil: Die Vorschrift bezieht sich auf Kündigungen wegen der Aufgabenerfüllung; die Mitgliedstaaten dürfen strengeren Kündigungsschutz (nur aus wichtigem Grund) vorsehen, solange dies die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigt. Die Vorlageentscheidung selbst lag also im Rahmen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für das Arbeitsrecht.

BAG 2 AZR 225/20 (25.08.2022)

Das BAG wies die Revision der Arbeitgeberin gegen das LAG Nürnberg (19.02.2020, 2 Sa 274/19) zurück. Kernaussagen: (1) Der deutsche Sonderkündigungsschutz beeinträchtigt die DSGVO-Ziele nicht; das Erfordernis des wichtigen Grundes erschwert die Kündigung, macht sie aber nicht unmöglich. (2) Er ist mit Art. 12, 14 und 3 GG vereinbar. (3) Der interne DSB kann nur außerordentlich gekündigt werden – wie Betriebsräte (§ 15 KSchG) oder Immissionsschutzbeauftragte. (4) Eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung kommt bei ausgeschlossener ordentlicher Kündigung in Betracht (Rn. 33). (5) Eine nur ordentlich erklärte Kündigung wird nicht dadurch außerordentlich, dass objektiv ein wichtiger Grund vorlag (Rn. 41–43); die Kündigung vom 13.07.2018 war daher nichtig.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand: 07.11.2026

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-08
Letzte Prüfung:
2026-11-08
In Kraft seit:
2018-05-25
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0