E-Evidence-Verordnung (EU) 2023/1543 und EBewMG – Adressatenpflicht, Fristen (10 Tage / 8 Stunden) und Bußgelder bis 500.000 Euro
Kurzantwort
Seit dem 18. August 2026 sind die restlichen Vorschriften des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetzes (EBewMG) in Kraft; damit ist das europäische E-Evidence-Paket in Deutschland vollständig anwendbar. Strafverfolgungsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten wenden sich mit Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen direkt an Diensteanbieter, ohne den Umweg über ein Rechtshilfeersuchen. Diensteanbieter müssen einer Sicherungsanordnung unverzüglich, einer Herausgabeanordnung binnen 10 Tagen und in Notfällen binnen 8 Stunden Folge leisten (Bundesamt für Justiz). Wer am 18. Februar 2026 in der EU Dienste angeboten hat, musste bis zum 18. August 2026 mindestens einen Adressaten – einen Empfangsbevollmächtigten – benennen (§ 3 Absatz 5 EBewMG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 18 Absatz 3 EBewMG mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro, bei Diensteanbietern mit mehr als 25 Millionen Euro Gesamtumsatz nach § 18 Absatz 4 EBewMG mit bis zu 2 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes geahndet werden.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Unionsrechtliche Grundlage | Verordnung (EU) 2023/1543 vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren [BfJ, FAQ E-Evidence, Fn. 2] |
| Flankierende Richtlinie | Richtlinie (EU) 2023/1544 vom 12. Juli 2023 (Benennung benannter Niederlassungen und Bestellung von Vertretern) [BfJ, FAQ E-Evidence, Fn. 1] |
| Deutsches Durchführungsgesetz | Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln (EBewMG) [gesetze-im-internet.de, EBewMG] |
| Verkündung | 12.03.2026, BGBl. 2026 I Nr. 64 [BfJ, Themenseite E-Evidence; recht.bund.de, ELI bgbl-1/2026/64] |
| Inkrafttreten Teil 2 (Richtlinienumsetzung) | 13.03.2026 [BfJ, FAQ E-Evidence] |
| Inkrafttreten der übrigen Vorschriften | 18.08.2026 [BfJ, Themenseite E-Evidence] |
| Frist Sicherungsanordnung | unverzüglich [BfJ, Themenseite E-Evidence] |
| Frist Herausgabeanordnung | 10 Tage [BfJ, Themenseite E-Evidence] |
| Frist im Notfall | 8 Stunden [BfJ, Themenseite E-Evidence] |
| Stichtag Adressatenbenennung | Diensteanbieter, die am 18.02.2026 in der EU Dienste anbieten, müssen bis zum 18.08.2026 mindestens einen Adressaten benennen [§ 3 Abs. 5 Satz 1 EBewMG] |
| Frist für spätere Markteintritte | wer nach dem 18.02.2026 mit dem Anbieten von Diensten in der EU beginnt: innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Beginns [§ 3 Abs. 5 Satz 2 EBewMG] |
| Kooperationspflicht des Adressaten | Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei der Entgegennahme von Entscheidungen und Anordnungen [§ 3 Abs. 6 EBewMG] |
| Anmeldefrist Notification-Platform | bereits in der EU tätige Diensteanbieter bis 18.08.2026; danach für alle – auch neu hinzukommende – Diensteanbieter sechs Monate ab dem Tag, ab dem Dienste in der EU angeboten werden [BfJ, Anmeldeverfahren] |
| Kommunikationssystem seit 18.08.2026 | dezentrales IT-System e-CODEX, Zugang per Webbrowser oder API; Zugangsdaten veranlasst die E-Justiz-Koordinierungsstelle Europa (EKE) beim Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen [BfJ, Anmeldeverfahren] |
| Zentrale Behörde in Deutschland | Bundesamt für Justiz (BfJ) [§ 6 Abs. 1 EBewMG] |
| Vollstreckungsbehörde | die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Adressat wohnhaft ist oder seinen Sitz hat [§ 11 Abs. 1 EBewMG] |
| Mitteilungspflicht | Kontaktdaten der Adressaten und alle Änderungen in Textform an das BfJ [§ 4 Abs. 1 EBewMG] |
| Sprachvorgabe | ist der Adressat in Deutschland eingerichtet, muss die deutsche Sprache zu den Austauschsprachen gehören [§ 4 Abs. 4 Satz 2 EBewMG] |
| Gemeinsame Verantwortlichkeit | Diensteanbieter und Adressat haften nebeneinander, unabhängig davon, wer gehandelt hat, und auch bei fehlenden internen Verfahren [§ 5 Abs. 1 EBewMG] |
| Bußgeldrahmen Grundfall | bis zu 500.000 Euro [§ 18 Abs. 3 Nr. 1 EBewMG] |
| Bußgeldrahmen Unterrichtungsverstöße | bis zu 100.000 Euro [§ 18 Abs. 3 Nr. 2 EBewMG] |
| Umsatzbezogener Rahmen | bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes ab 25 Mio. Euro Gesamtumsatz [§ 18 Abs. 4 EBewMG] bzw. ab 5 Mio. Euro Gesamtumsatz [§ 18 Abs. 5 EBewMG] |
| Berechnung des Gesamtumsatzes | Summe aller weltweit im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzerlöse; Schätzung zulässig [§ 18 Abs. 6 EBewMG] |
| Zuständige Verwaltungsbehörde (OWiG) | BfJ für Verstöße nach § 18 Abs. 1, Vollstreckungsbehörde nach § 11 Abs. 1 für Verstöße nach § 18 Abs. 2 [§ 18 Abs. 8 EBewMG] |
| Grundrechtseinschränkung | das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Gesetzes eingeschränkt [§ 19 EBewMG] |
| Statistikpflicht | Landesjustizverwaltungen und Generalbundesanwalt bis 28. Februar an das BfJ, BfJ bis 31. März an die Europäische Kommission [§ 12 EBewMG] |
Geltungsbereich
Adressiert sind Diensteanbieter, die ihre Dienste in der Europäischen Union anbieten. Das Bundesamt für Justiz fasst den Kreis in seinen FAQ weit: elektronische Kommunikationsdienste (Messenger, Videokonferenz-Plattformen, Internetzugangsdienste), bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft (Onlineportale, Cloud- und Hostingdienste, Gaming-Anbieter mit Kommunikations- oder Speicherfunktion) sowie Dienste für Domainnamen- und IP-Nummerierung.
Wen die Benennungspflicht wie trifft, staffelt § 3 EBewMG:
- § 3 Absatz 1: Diensteanbieter mit Niederlassungen in Deutschland und in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen mindestens eine dieser Niederlassungen als Adressat benennen. Zu wählen ist ein Mitgliedstaat, in dem der Anbieter seine Dienste tatsächlich anbietet und der das jeweilige Rechtsinstrument anwendet. Der Adressat ist „verantwortlich für die Entgegennahme, Einhaltung und Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen".
- § 3 Absatz 2: Diensteanbieter mit Niederlassungen ausschließlich in Deutschland müssen ebenfalls benennen, wenn sie ihre Dienste in Deutschland und zusätzlich oder alternativ in einem weiteren EU-Mitgliedstaat anbieten.
- § 3 Absatz 3: Diensteanbieter ohne Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat – etwa Anbieter aus Drittstaaten – müssen mindestens einen Vertreter als Adressat bestellen.
- § 3 Absatz 4: Der Adressat ist mit den Befugnissen und Ressourcen auszustatten, die zur Befolgung der Anordnungen notwendig sind. Das BfJ darf hierzu nach § 6 Absatz 1 Satz 3 EBewMG ausdrücklich Auskünfte und Nachweise anfordern.
- § 3 Absatz 5: Wer am 18. Februar 2026 in der EU Dienste angeboten hat, musste bis zum 18. August 2026 benennen oder bestellen. Wer nach dem 18. Februar 2026 mit dem Anbieten von Diensten in der EU beginnt, hat dafür sechs Monate ab dem Tag des Beginns Zeit.
- § 3 Absatz 6: Adressaten von Diensteanbietern, die in Deutschland niedergelassen sind oder hier Dienste anbieten, müssen bei der Entgegennahme von Entscheidungen und Anordnungen mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten.
Neben der Benennung nach § 3 EBewMG verlangt das Bundesamt für Justiz die Anmeldung auf der Notification-Platform der EU. Dafür läuft eine eigene Frist. Wörtlich: „Bis zum 18. August 2026 müssen sich alle bereits in der EU tätigen Diensteanbieter angemeldet haben. Danach gilt für alle – auch neu hinzukommenden – Diensteanbieter eine sechsmonatige Anmeldefrist (beginnend nach dem Tag, ab dem Dienste in der EU angeboten werden)." (BfJ, Anmeldeverfahren). Die Anmeldedaten werden an die Court Data Base der EU übermittelt; liegt der Adressat in Deutschland, validiert sie das BfJ.
Für die technische Anbindung der in Deutschland registrierten Diensteanbieter ist die bei dem Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen angesiedelte E-Justiz-Koordinierungsstelle Europa (EKE) zuständig; sie veranlasst, dass die vom BfJ validierten Diensteanbieter Zugangsdaten erhalten und über das dezentrale IT-System e-CODEX adressierbar sind. Über dieses System müssen Adressaten und Strafverfolgungsbehörden seit dem 18. August 2026 kommunizieren – durch Anmeldung im Webbrowser oder über eine API (BfJ, Anmeldeverfahren). Die BfJ-Themenseite bezeichnet die Anbindungsumgebung zusätzlich als Referenzumgebung „JUDEX" („Justice Digital Exchange System").
Sachlich erfasst § 2 Absatz 1 EBewMG nicht nur die Verordnung (EU) 2023/1543, sondern auch die Europäische Ermittlungsanordnung nach der Richtlinie 2014/41/EU, das EU-Rechtshilfeübereinkommen vom 29. Mai 2000 und nationale Anordnungen gegenüber einem Vertreter oder einer benannten Niederlassung in Deutschland.
Ausnahmen
- Behördendaten: Hält ein Diensteanbieter Daten für eine Behörde vor, darf eine Herausgabeanordnung nur ergehen, wenn sich die betroffene Behörde im Anordnungsstaat befindet. Damit soll der Zugriff fremder Ermittlungsbehörden auf Behördendaten über den Umweg des Diensteanbieters ausgeschlossen werden (BfJ, FAQ E-Evidence).
- Berufsgeheimnisse: Für Inhalts- und Verkehrsdaten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen – etwa bei Ärztinnen und Ärzten oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – sieht die Verordnung einen besonderen Schutzmechanismus vor (BfJ, FAQ E-Evidence).
- Einwendungen im Vollstreckungsverfahren: Kommt ein Diensteanbieter einer Anordnung nicht nach, kann er im Vollstreckungsverfahren Einwände aus einem Katalog von Gründen erheben – neben formalen Aspekten wie unvollständigen Angaben und der Unzuständigkeit der Anordnungsbehörde auch Immunitäten und Vorrechte sowie die Pressefreiheit (BfJ, FAQ E-Evidence).
- Kontrolle durch den Sitzstaat: Bei der Anforderung von Verkehrs- und Inhaltsdaten üben die Behörden des Sitzstaates unter den Voraussetzungen der Verordnung eine Kontrollfunktion aus und können in bestimmten Konstellationen die Datenübermittlung innerhalb einer zehntägigen Frist verhindern (BfJ, FAQ E-Evidence).
- Wegfall der gemeinsamen Verantwortlichkeit: Die Mithaftung von Diensteanbieter und Adressat nach § 5 Absatz 1 EBewMG entfällt, soweit die pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung in Deutschland einen Straftatbestand erfüllt (§ 5 Absatz 2 EBewMG).
- Deutsche Ermittlungsbehörden im Inland: Die Befugnis deutscher Ermittlungsbehörden, sich unmittelbar an im Inland niedergelassene Diensteanbieter zu wenden, bleibt unberührt (§ 2 Absatz 2 EBewMG).
Häufige Fehler
- „Das betrifft nur EU-Unternehmen." Nein. Nach § 3 Absatz 3 EBewMG müssen auch Diensteanbieter ohne Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat einen Vertreter als Adressat bestellen. Das BfJ nennt in seinen FAQ ausdrücklich Anbieter aus Drittstaaten wie den USA.
- „Zuständig ist immer ein Gericht." Es kommt auf die Datenkategorie an. Für Teilnehmerdaten und für ausschließlich zur Identifizierung angeforderte Daten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung; hier können auch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, Finanzbehörden (§ 399 Abs. 1, § 386 Abs. 2 AO) und Zollbehörden anordnen, mit anschließender Validierung durch die Staatsanwaltschaft (§ 9 EBewMG). Für Verkehrs- und Inhaltsdaten ordnet dagegen das Gericht an (§ 10 EBewMG).
- „Es genügt, irgendjemanden zu benennen." § 3 Absatz 4 EBewMG verlangt, den Adressaten mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen auszustatten. Nach § 5 Absatz 1 EBewMG haften Diensteanbieter und Adressat gemeinsam – auch dann, wenn geeignete interne Verfahren zwischen beiden fehlen.
- „Die Benennung reicht, eine Meldung ist nicht nötig." § 4 EBewMG verpflichtet zusätzlich zur Mitteilung der Kontaktdaten in Textform – an das BfJ, wenn der Adressat seinen Sitz in Deutschland hat, sonst an die zentralen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten. Praktisch erfolgt die Anmeldung über die EU-Notification-Platform; die Daten werden in die Court Data Base übernommen und in Deutschland vom BfJ validiert. Anschließend veranlasst die E-Justiz-Koordinierungsstelle Europa (EKE) beim Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen die Zugangsdaten, mit denen die Diensteanbieter über das dezentrale IT-System e-CODEX adressierbar sind (BfJ, Anmeldeverfahren). Für die Anmeldung gilt eine eigene Frist: bereits in der EU tätige Anbieter bis zum 18. August 2026, danach sechs Monate ab Aufnahme der Diensteerbringung in der EU.
- „Das Bußgeld ist gedeckelt auf 500.000 Euro." Der Betrag ist nur der Grundrahmen. Ab 25 Millionen Euro Gesamtumsatz tritt nach § 18 Absatz 4 EBewMG ein Rahmen von bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes an seine Stelle, bei den Unterrichtungsverstößen des § 18 Absatz 2 Nummer 5 und 6 bereits ab 5 Millionen Euro Gesamtumsatz (§ 18 Absatz 5 EBewMG). Gesamtumsatz ist die Summe aller weltweit erzielten Umsatzerlöse des vorangegangenen Geschäftsjahres; sie darf geschätzt werden (§ 18 Absatz 6 EBewMG).
- „E-Evidence ersetzt die Europäische Ermittlungsanordnung." Nein. Elektronische Beweismittel können weiterhin über die Europäische Ermittlungsanordnung oder ein Rechtshilfeersuchen eingeholt werden (BfJ, FAQ E-Evidence); § 2 Absatz 1 EBewMG stellt beide Wege nebeneinander.
- „Anordnungen sind bei jeder Straftat möglich." Für Inhaltsdaten und sonstige Verkehrsdaten gilt eine Schwelle: Sie können nur bei Straftaten angefordert werden, die im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, oder bei bestimmten Straftaten im Zusammenhang mit Cyberkriminalität, Kinderpornografie, Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln oder Terrorismus – und die Anforderung muss durch ein Gericht oder eine Richterin bzw. einen Richter erfolgen (BfJ, FAQ E-Evidence).
Datenkategorien und ihre deutsche Zuordnung
Die Verordnung unterscheidet Teilnehmer-, Verkehrs- und Inhaltsdaten. § 8 EBewMG ordnet diese Kategorien dem deutschen Telekommunikations- und Telemedienrecht zu:
| Kategorie der Verordnung | Deutsche Entsprechung nach § 8 EBewMG |
|---|---|
| Teilnehmerdaten (Art. 3 Nr. 9 VO 2023/1543) | Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 TKG und Daten nach § 172 TKG sowie Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 TDDDG [§ 8 Abs. 1 EBewMG] |
| Ausschließlich zur Identifizierung angeforderte Daten (Art. 3 Nr. 10 VO 2023/1543) | Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a TDDDG [§ 8 Abs. 2 EBewMG] |
| Verkehrsdaten (Art. 3 Nr. 11 VO 2023/1543) | Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 TKG und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c TDDDG [§ 8 Abs. 3 EBewMG] |
Inhaltlich beschreibt das BfJ die drei Kategorien als Daten zur Identität der betroffenen Person (Teilnehmerdaten), Daten zur Erbringung der Dienstleistung wie Ursprung und Ziel einer Nachricht, Gerätestandort, Format oder Protokoll (Verkehrsdaten) und alle übrigen digital verfügbaren Daten wie Texte, Videos und Bilder (Inhaltsdaten).
Beispiel
Ein Cloud-Hosting-Anbieter mit Sitz in den Vereinigten Staaten bietet seine Dienste seit 2024 auch in Deutschland und Frankreich an, unterhält aber keine Niederlassung in der EU. Sein weltweiter Umsatzerlös im vorangegangenen Geschäftsjahr betrug 40 Millionen Euro.
- Weil er am 18. Februar 2026 in der EU Dienste angeboten hat, musste er nach § 3 Absatz 3 und 5 EBewMG bis zum 18. August 2026 mindestens einen Vertreter als Adressat in einem teilnehmenden Mitgliedstaat bestellen, in dem er seine Dienste anbietet.
- Bestellt er den Vertreter in Deutschland, muss er dem BfJ dessen Kontaktdaten in Textform mitteilen (§ 4 Absatz 1 EBewMG) und dabei angeben, welche EU-Amtssprachen im Austausch verwendet werden können – Deutsch muss darunter sein (§ 4 Absatz 4 Satz 2 EBewMG).
- Unterbleibt die Bestellung, handelt er nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 EBewMG ordnungswidrig. Verwaltungsbehörde ist in diesem Fall das BfJ (§ 18 Absatz 8 Nummer 1 EBewMG), der Rahmen beträgt bis zu 500.000 Euro (§ 18 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a EBewMG) – der umsatzbezogene Rahmen des § 18 Absatz 4 EBewMG gilt ausdrücklich nur für Verstöße nach § 18 Absatz 2.
- Geht später eine Europäische Herausgabeanordnung ein und übermittelt er die angeforderten Daten nicht innerhalb der Frist, greift § 18 Absatz 2 Nummer 4 EBewMG. Weil sein Gesamtumsatz 25 Millionen Euro übersteigt, kann die Geldbuße nach § 18 Absatz 4 EBewMG bis zu 2 Prozent von 40 Millionen Euro, also bis zu 800.000 Euro, betragen. Zuständig ist dann nicht das BfJ, sondern die Vollstreckungsbehörde nach § 11 Absatz 1 EBewMG (§ 18 Absatz 8 Nummer 2 EBewMG).
Die Zahlen des Beispiels sind gerechnet, nicht amtlich; maßgeblich ist die Bemessung im Einzelfall.
Quellen
- EBewMG – Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln, amtliches Inhaltsverzeichnis und Gesamtausgabe: https://www.gesetze-im-internet.de/ebewmg/
- § 3 EBewMG (Benannte Niederlassungen und Vertreter – Adressaten), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/ebewmg/__3.html
- § 4 EBewMG (Mitteilungen und Sprachen), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/ebewmg/__4.html
- § 5 EBewMG (Gemeinsame Verantwortlichkeit von Diensteanbieter und Adressat), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/ebewmg/__5.html
- § 6 EBewMG (Zentrale Behörde), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/ebewmg/__6.html
- § 8 EBewMG (Datenkategorien bei ausgehenden Anordnungen), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/ebewmg/__8.html
- § 9 EBewMG (Verfahren bei Herausgabeanordnungen betreffend Teilnehmer- und Identifizierungsdaten), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/ebewmg/__9.html
- § 10 EBewMG (Verfahren bei Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs- und Inhaltsdaten), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/ebewmg/__10.html
- § 11 EBewMG (Zuständige Vollstreckungsbehörde), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/ebewmg/__11.html
- § 12 EBewMG (Statistikpflichten), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/ebewmg/__12.html
- § 18 EBewMG (Bußgeldvorschriften), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/ebewmg/__18.html
- § 19 EBewMG (Einschränkung eines Grundrechts), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/ebewmg/__19.html
- Bundesgesetzblatt Teil I, BGBl. 2026 I Nr. 64 vom 12.03.2026, ELI-Permalink: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/64
- Regelungstext des EBewMG als PDF (BGBl. 2026 I Nr. 64): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/64/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Bundesamt für Justiz, Themenseite E-Evidence (Fristen unverzüglich / 10 Tage / 8 Stunden, Zentralbehörde, Notification-Platform, Court Data Base sowie die Referenzumgebung „JUDEX" – „Justice Digital Exchange System" –, dort im Abschnitt „Anmeldeverfahren"; am 31.08.2026 im Volltext gegengeprüft): https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/InternationaleZusammenarbeit/Strafsachen/Evidence/Evidence_node.html
- Bundesamt für Justiz, Häufig gestellte Fragen zum E-Evidence-Paket (Datenkategorien, Diensteanbieterbegriff, Schwelle für Inhalts- und Verkehrsdaten, Einwendungskatalog, Sanktionen): https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/InternationaleZusammenarbeit/Strafsachen/Evidence/Anmeldeverfahren/Fragen/Fragen_node.html
- Bundesamt für Justiz, Anmeldeverfahren für Adressaten (Anmeldefrist 18.08.2026 bzw. sechs Monate, Notification-Platform, Court Data Base, Validierung durch das BfJ, E-Justiz-Koordinierungsstelle Europa (EKE) beim Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen, dezentrales IT-System e-CODEX, Zugang per Webbrowser oder API): https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/InternationaleZusammenarbeit/Strafsachen/Evidence/Anmeldeverfahren/Anmeldeverfahren_node.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-31: Anmeldeverfahren präzisiert und Anmeldefrist ergänzt. Neu aufgenommen: die Frist für die Anmeldung auf der EU-Notification-Platform (bereits tätige Diensteanbieter bis 18.08.2026, danach sechsmonatige Frist ab Aufnahme der Diensteerbringung in der EU), die Zuständigkeit der E-Justiz-Koordinierungsstelle Europa (EKE) beim Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen für die Zugangsdaten sowie das dezentrale IT-System e-CODEX, über das Adressaten und Strafverfolgungsbehörden seit dem 18.08.2026 per Webbrowser oder API kommunizieren – alles wörtlich aus der BfJ-Seite „Anmeldeverfahren" (am 31.08.2026 im Volltext abgerufen, HTTP 200). Zur Prüfung einer gemeldeten Beanstandung: Der Hinweis, die Angabe „JUDEX (Justice Digital Exchange System)" sei unbelegt und der BfJ-Themenseite zu Unrecht zugeschrieben, hat sich nicht bestätigt – die Themenseite E-Evidence enthält den Begriff am 31.08.2026 im Abschnitt „Anmeldeverfahren" wörtlich („Referenzumgebung „JUDEX" („Justice Digital Exchange System")"). Die Angabe bleibt daher stehen, wird aber ausdrücklich der Themenseite zugeordnet und um die konkretere Darstellung der Seite „Anmeldeverfahren" (e-CODEX, EKE) ergänzt; die beiden BfJ-Seiten benennen die technische Anbindung unterschiedlich, beide Bezeichnungen sind jetzt mit ihrer jeweiligen Fundstelle wiedergegeben. § 3 Absatz 5 EBewMG erneut gegen den amtlichen Volltext geprüft (unverändert). | change_type=source_correction field="Geltungsbereich, Häufige Fehler, Kernfakten, Quellen" old="Anbindung an die Referenzumgebung JUDEX (ohne Anmeldefrist)" new="Anmeldefrist 18.08.2026 / sechs Monate, e-CODEX, EKE, JUDEX mit Fundstellenzuordnung" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-08-25: Erstveröffentlichung. Sämtliche Paragraphenangaben (§§ 1 bis 12, 18, 19 EBewMG) wörtlich gegen den amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft; Bußgeldrahmen (500.000 Euro, 100.000 Euro, 2 Prozent ab 25 bzw. 5 Mio. Euro Gesamtumsatz) aus § 18 Absatz 3 bis 6 EBewMG übernommen. Fristen (unverzüglich / 10 Tage / 8 Stunden), Zentralbehörden-Rolle des BfJ, Notification-Platform, Court Data Base und JUDEX aus der BfJ-Themenseite; Datenkategorien, Diensteanbieterbegriff, Drei-Jahres-Schwelle und Einwendungskatalog aus den BfJ-FAQ. Hinweis: EUR-Lex war in diesem Lauf nicht erreichbar (HTTP 202 mit leerem Body auf ELI-, CELEX- und PDF-Pfad, ebenso leerer Body über web_fetch); der Volltext der Verordnung (EU) 2023/1543 ist deshalb nicht direkt verlinkt, die Artikelangaben sind über § 8 EBewMG und die BfJ-Quellen belegt. Die in Sekundärquellen genannte 60-Tage-Sicherungsfrist des Artikels 11 der Verordnung wurde mangels amtlich prüfbarer Fundstelle nicht übernommen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-31
- Gültig ab: 2026-08-18 (Inkrafttreten der restlichen Vorschriften des EBewMG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, EBewMG; recht.bund.de, BGBl. 2026 I Nr. 64), ergänzt um B (Bundesamt für Justiz)
- Lizenz: CC BY 4.0