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E-Evidence-Verordnung (EU) 2023/1543 und EBewMG – Adressatenpflicht, Fristen (10 Tage / 8 Stunden) und Bußgelder bis 500.000 Euro

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Seit dem 18. August 2026 sind die restlichen Vorschriften des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetzes (EBewMG) in Kraft; damit ist das europäische E-Evidence-Paket in Deutschland vollständig anwendbar. Strafverfolgungsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten wenden sich mit Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen direkt an Diensteanbieter, ohne den Umweg über ein Rechtshilfeersuchen. Diensteanbieter müssen einer Sicherungsanordnung unverzüglich, einer Herausgabeanordnung binnen 10 Tagen und in Notfällen binnen 8 Stunden Folge leisten (Bundesamt für Justiz). Wer am 18. Februar 2026 in der EU Dienste angeboten hat, musste bis zum 18. August 2026 mindestens einen Adressaten – einen Empfangsbevollmächtigten – benennen (§ 3 Absatz 5 EBewMG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 18 Absatz 3 EBewMG mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro, bei Diensteanbietern mit mehr als 25 Millionen Euro Gesamtumsatz nach § 18 Absatz 4 EBewMG mit bis zu 2 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes geahndet werden.

Kernfakten

PunktWert
Unionsrechtliche GrundlageVerordnung (EU) 2023/1543 vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren [BfJ, FAQ E-Evidence, Fn. 2]
Flankierende RichtlinieRichtlinie (EU) 2023/1544 vom 12. Juli 2023 (Benennung benannter Niederlassungen und Bestellung von Vertretern) [BfJ, FAQ E-Evidence, Fn. 1]
Deutsches DurchführungsgesetzGesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln (EBewMG) [gesetze-im-internet.de, EBewMG]
Verkündung12.03.2026, BGBl. 2026 I Nr. 64 [BfJ, Themenseite E-Evidence; recht.bund.de, ELI bgbl-1/2026/64]
Inkrafttreten Teil 2 (Richtlinienumsetzung)13.03.2026 [BfJ, FAQ E-Evidence]
Inkrafttreten der übrigen Vorschriften18.08.2026 [BfJ, Themenseite E-Evidence]
Frist Sicherungsanordnungunverzüglich [BfJ, Themenseite E-Evidence]
Frist Herausgabeanordnung10 Tage [BfJ, Themenseite E-Evidence]
Frist im Notfall8 Stunden [BfJ, Themenseite E-Evidence]
Stichtag AdressatenbenennungDiensteanbieter, die am 18.02.2026 in der EU Dienste anbieten, müssen bis zum 18.08.2026 mindestens einen Adressaten benennen [§ 3 Abs. 5 Satz 1 EBewMG]
Frist für spätere Markteintrittewer nach dem 18.02.2026 mit dem Anbieten von Diensten in der EU beginnt: innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Beginns [§ 3 Abs. 5 Satz 2 EBewMG]
Kooperationspflicht des AdressatenZusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei der Entgegennahme von Entscheidungen und Anordnungen [§ 3 Abs. 6 EBewMG]
Anmeldefrist Notification-Platformbereits in der EU tätige Diensteanbieter bis 18.08.2026; danach für alle – auch neu hinzukommende – Diensteanbieter sechs Monate ab dem Tag, ab dem Dienste in der EU angeboten werden [BfJ, Anmeldeverfahren]
Kommunikationssystem seit 18.08.2026dezentrales IT-System e-CODEX, Zugang per Webbrowser oder API; Zugangsdaten veranlasst die E-Justiz-Koordinierungsstelle Europa (EKE) beim Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen [BfJ, Anmeldeverfahren]
Zentrale Behörde in DeutschlandBundesamt für Justiz (BfJ) [§ 6 Abs. 1 EBewMG]
Vollstreckungsbehördedie Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Adressat wohnhaft ist oder seinen Sitz hat [§ 11 Abs. 1 EBewMG]
MitteilungspflichtKontaktdaten der Adressaten und alle Änderungen in Textform an das BfJ [§ 4 Abs. 1 EBewMG]
Sprachvorgabeist der Adressat in Deutschland eingerichtet, muss die deutsche Sprache zu den Austauschsprachen gehören [§ 4 Abs. 4 Satz 2 EBewMG]
Gemeinsame VerantwortlichkeitDiensteanbieter und Adressat haften nebeneinander, unabhängig davon, wer gehandelt hat, und auch bei fehlenden internen Verfahren [§ 5 Abs. 1 EBewMG]
Bußgeldrahmen Grundfallbis zu 500.000 Euro [§ 18 Abs. 3 Nr. 1 EBewMG]
Bußgeldrahmen Unterrichtungsverstößebis zu 100.000 Euro [§ 18 Abs. 3 Nr. 2 EBewMG]
Umsatzbezogener Rahmenbis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes ab 25 Mio. Euro Gesamtumsatz [§ 18 Abs. 4 EBewMG] bzw. ab 5 Mio. Euro Gesamtumsatz [§ 18 Abs. 5 EBewMG]
Berechnung des GesamtumsatzesSumme aller weltweit im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzerlöse; Schätzung zulässig [§ 18 Abs. 6 EBewMG]
Zuständige Verwaltungsbehörde (OWiG)BfJ für Verstöße nach § 18 Abs. 1, Vollstreckungsbehörde nach § 11 Abs. 1 für Verstöße nach § 18 Abs. 2 [§ 18 Abs. 8 EBewMG]
Grundrechtseinschränkungdas Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Gesetzes eingeschränkt [§ 19 EBewMG]
StatistikpflichtLandesjustizverwaltungen und Generalbundesanwalt bis 28. Februar an das BfJ, BfJ bis 31. März an die Europäische Kommission [§ 12 EBewMG]

Geltungsbereich

Adressiert sind Diensteanbieter, die ihre Dienste in der Europäischen Union anbieten. Das Bundesamt für Justiz fasst den Kreis in seinen FAQ weit: elektronische Kommunikationsdienste (Messenger, Videokonferenz-Plattformen, Internetzugangsdienste), bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft (Onlineportale, Cloud- und Hostingdienste, Gaming-Anbieter mit Kommunikations- oder Speicherfunktion) sowie Dienste für Domainnamen- und IP-Nummerierung.

Wen die Benennungspflicht wie trifft, staffelt § 3 EBewMG:

Neben der Benennung nach § 3 EBewMG verlangt das Bundesamt für Justiz die Anmeldung auf der Notification-Platform der EU. Dafür läuft eine eigene Frist. Wörtlich: „Bis zum 18. August 2026 müssen sich alle bereits in der EU tätigen Diensteanbieter angemeldet haben. Danach gilt für alle – auch neu hinzukommenden – Diensteanbieter eine sechsmonatige Anmeldefrist (beginnend nach dem Tag, ab dem Dienste in der EU angeboten werden)." (BfJ, Anmeldeverfahren). Die Anmeldedaten werden an die Court Data Base der EU übermittelt; liegt der Adressat in Deutschland, validiert sie das BfJ.

Für die technische Anbindung der in Deutschland registrierten Diensteanbieter ist die bei dem Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen angesiedelte E-Justiz-Koordinierungsstelle Europa (EKE) zuständig; sie veranlasst, dass die vom BfJ validierten Diensteanbieter Zugangsdaten erhalten und über das dezentrale IT-System e-CODEX adressierbar sind. Über dieses System müssen Adressaten und Strafverfolgungsbehörden seit dem 18. August 2026 kommunizieren – durch Anmeldung im Webbrowser oder über eine API (BfJ, Anmeldeverfahren). Die BfJ-Themenseite bezeichnet die Anbindungsumgebung zusätzlich als Referenzumgebung „JUDEX" („Justice Digital Exchange System").

Sachlich erfasst § 2 Absatz 1 EBewMG nicht nur die Verordnung (EU) 2023/1543, sondern auch die Europäische Ermittlungsanordnung nach der Richtlinie 2014/41/EU, das EU-Rechtshilfeübereinkommen vom 29. Mai 2000 und nationale Anordnungen gegenüber einem Vertreter oder einer benannten Niederlassung in Deutschland.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Datenkategorien und ihre deutsche Zuordnung

Die Verordnung unterscheidet Teilnehmer-, Verkehrs- und Inhaltsdaten. § 8 EBewMG ordnet diese Kategorien dem deutschen Telekommunikations- und Telemedienrecht zu:

Kategorie der VerordnungDeutsche Entsprechung nach § 8 EBewMG
Teilnehmerdaten (Art. 3 Nr. 9 VO 2023/1543)Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 TKG und Daten nach § 172 TKG sowie Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 TDDDG [§ 8 Abs. 1 EBewMG]
Ausschließlich zur Identifizierung angeforderte Daten (Art. 3 Nr. 10 VO 2023/1543)Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a TDDDG [§ 8 Abs. 2 EBewMG]
Verkehrsdaten (Art. 3 Nr. 11 VO 2023/1543)Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 TKG und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c TDDDG [§ 8 Abs. 3 EBewMG]

Inhaltlich beschreibt das BfJ die drei Kategorien als Daten zur Identität der betroffenen Person (Teilnehmerdaten), Daten zur Erbringung der Dienstleistung wie Ursprung und Ziel einer Nachricht, Gerätestandort, Format oder Protokoll (Verkehrsdaten) und alle übrigen digital verfügbaren Daten wie Texte, Videos und Bilder (Inhaltsdaten).

Beispiel

Ein Cloud-Hosting-Anbieter mit Sitz in den Vereinigten Staaten bietet seine Dienste seit 2024 auch in Deutschland und Frankreich an, unterhält aber keine Niederlassung in der EU. Sein weltweiter Umsatzerlös im vorangegangenen Geschäftsjahr betrug 40 Millionen Euro.

Die Zahlen des Beispiels sind gerechnet, nicht amtlich; maßgeblich ist die Bemessung im Einzelfall.

Quellen

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