E-Evidence gilt – seit 18.08.2026 müssen Diensteanbieter Herausgabeanordnungen in 10 Tagen, Notfälle in 8 Stunden beantworten
Kurzmeldung
Am 18. August 2026 sind die restlichen Vorschriften des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetzes (EBewMG) in Kraft getreten. Damit ist das europäische E-Evidence-Paket in Deutschland vollständig anwendbar: Strafverfolgungsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten können sich mit Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel direkt an Diensteanbieter wenden – ohne den Umweg über ein klassisches Rechtshilfeersuchen. Das EBewMG war am 12. März 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 64); die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 galten bereits seit dem Folgetag. Zentrale Behörde in Deutschland ist das Bundesamt für Justiz (BfJ).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-08-18 (Inkrafttreten der restlichen Vorschriften); Verkündung 12.03.2026, Ausfertigung 10.03.2026 |
| Gericht/Institution | Bundesamt für Justiz (BfJ) als Zentralbehörde für E-Evidence; Federführung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |
| Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 64; ELI: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/64; GESTA C040; FNA neu 319-121, 900-17, 204-5 |
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2023/1543 (Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen); Richtlinie (EU) 2023/1544; EBewMG |
| Wirkung | Anwendbar seit 18.08.2026; Umsetzungsvorschriften zur RL 2023/1544 bereits seit 13.03.2026 in Kraft |
| Anmeldefrist | Bereits in der EU tätige Diensteanbieter: bis 18.08.2026; danach neu hinzukommende Anbieter: sechs Monate ab Angebotsbeginn in der EU (BfJ, Anmeldeverfahren) |
Reaktionsfristen nach der Verordnung laut BfJ: Sicherungsanordnung unverzüglich, Herausgabeanordnung binnen 10 Tagen, in Notfällen binnen 8 Stunden.
Was das bedeutet
Betroffen ist praktisch jeder auf dem EU-Markt tätige Diensteanbieter, der Nutzern Kommunikation ermöglicht oder Daten für sie speichert und verarbeitet. Diese Anbieter müssen einen Empfangsbevollmächtigten – den sogenannten Adressaten – einrichten, der Herausgabe- und Sicherungsanordnungen entgegennimmt und umsetzt. Wer diese Pflicht bislang nicht erfüllt hat, ist seit dem 18. August im Rückstand.
Für die Anmeldung nennt das BfJ eine feste Frist: „Bis zum 18. August 2026 müssen sich alle bereits in der EU tätigen Diensteanbieter angemeldet haben. Danach gilt für alle – auch neu hinzukommenden – Diensteanbieter eine sechsmonatige Anmeldefrist (beginnend nach dem Tag, ab dem Dienste in der EU angeboten werden)." Wer bereits vor dem 18. August 2026 auf dem EU-Markt tätig war und sich nicht angemeldet hat, befindet sich damit im Verzug; die Sechsmonatsfrist gilt nur für Anbieter, die den Markteintritt danach vollziehen.
Die Anmeldung läuft nicht formlos: Adressaten müssen auf der Notification-Platform der EU registriert werden, damit ihre Daten in die Court Data Base der EU übernommen werden. In Deutschland validiert das BfJ diese Anmeldungen. Anschließend veranlasst die bei dem Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen angesiedelte E-Justiz-Koordinierungsstelle Europa (EKE), dass die validierten Diensteanbieter Zugangsdaten erhalten. Über das dezentrale IT-System e-CODEX – per Webbrowser oder API – müssen Adressaten und Strafverfolgungsbehörden seit dem 18. August 2026 kommunizieren.
Das BfJ überwacht als Zentralbehörde die Erfüllung dieser Pflichten. Verletzt ein Diensteanbieter die ihn aus der Verordnung treffenden Pflichten, sind Sanktionen vorgesehen: Nach Angaben des BfJ kann die Höhe der zu verhängenden Geldbußen bis zu 500.000 Euro oder bis zu 2 Prozent des erzielten Jahresgesamtumsatzes betragen. Das BfJ ist dabei ausdrücklich nicht zur Vollstreckung im Einzelfall berufen, schreitet aber ein, wenn ein Diensteanbieter sich systematisch unkooperativ zeigt. Kommt ein Anbieter einer konkreten Anordnung nicht nach, ist ein gesondertes Vollstreckungsverfahren vorgesehen, in dem er Einwände auf Basis eines Katalogs von Gründen erheben kann – neben formalen Aspekten wie unvollständigen Angaben und der Unzuständigkeit der Anordnungsbehörde auch Immunitäten, Vorrechte und die Pressefreiheit.
Praktisch heißt das für Compliance-Verantwortliche: Adressat benannt und bis zum 18.08.2026 auf der Notification-Platform angemeldet? Zugangsdaten für e-CODEX erhalten und die Erreichbarkeit getestet? Interner Prozess vorhanden, der eine 8-Stunden-Notfallfrist auch nachts und am Wochenende einhält? Rechtliche Prüfung der eingehenden Anordnungen so organisiert, dass die 10-Tage-Frist nicht allein durch Abstimmungsschleifen verstreicht?
Für vertiefte Information
- E-Evidence-Verordnung (EU) 2023/1543 und EBewMG – Adressatenpflicht, Fristen (10 Tage / 8 Stunden) und Bußgelder bis 500.000 Euro — das Voll-Topic mit sämtlichen Paragraphenangaben des EBewMG
- Digital Services Act (DSA, VO 2022/2065) – Plattform-Pflichten und Nutzerrechte 2026 — angrenzende EU-Pflichten desselben Adressatenkreises
- NIS-2 UmsuCG – Cybersecurity-Pflichten für KRITIS und besonders wichtige Einrichtungen — angrenzende Registrierungs- und Meldepflichten für digitale Diensteanbieter, nicht E-Evidence selbst
Quelle
- Bundesamt für Justiz, Themenseite „E-Evidence" (Zentralbehörde, HTTP 200 verifiziert): https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/InternationaleZusammenarbeit/Strafsachen/Evidence/Evidence_node.html
- Bundesgesetzblatt Teil I, „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union", BGBl. 2026 I Nr. 64 vom 12.03.2026: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/64/VO.html
- ELI-Permalink: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/64
- Regelungstext (PDF, 356 KB, MD5
ae277db18cc59252fd89fc6f9f451ae7): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/64/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1 - Verordnung (EU) 2023/1543 vom 12. Juli 2023, EUR-Lex (HTTP 200 verifiziert): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1543/oj/deu
- BfJ, „Anmeldeverfahren" (HTTP 200 verifiziert am 30.08.2026; Beleg für die Anmeldefrist 18.08.2026, die sechsmonatige Folgefrist, die Rolle der EKE beim Ministerium der Justiz NRW sowie e-CODEX als Kommunikationssystem): https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/InternationaleZusammenarbeit/Strafsachen/Evidence/Anmeldeverfahren/Anmeldeverfahren_node.html
- BfJ, „Häufig gestellte Fragen" zum E-Evidence-Anmeldeverfahren (HTTP 200 verifiziert; Beleg für Bußgeldrahmen, Vollstreckungsverfahren und Aufsichtsrolle des BfJ): https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/InternationaleZusammenarbeit/Strafsachen/Evidence/Anmeldeverfahren/Fragen/Fragen_node.html
Stand
- News-Publikation: 2026-08-25
- Ereignis-Datum: 2026-08-18
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- Lizenz: CC BY 4.0