Eigenhändiges Testament in amtliche Verwahrung geben (§ 2248 BGB, §§ 344, 346, 347 FamFG) – Amtsgericht, Gebühr 82 €, Hinterlegungsschein, Rückgabe In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Verwahrung | § 2248 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Voraussetzung | wirksam errichtetes eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB; Verwahrung nur „auf Verlangen" des Erblassers |
| Zuständiges Gericht | jedes Amtsgericht (Wahl des Erblassers) [§ 344 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG] |
| Besonderheit bei notariellem Testament | Gericht am Amtssitz des Notars, auf Verlangen aber auch anderes Gericht [§ 344 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FamFG] |
| Verfahren | Richter ordnet Annahme/Herausgabe an, Bewirkung gemeinsam mit Urkundsbeamten [§ 346 Abs. 1 FamFG]; gemeinschaftlicher Verschluss [§ 346 Abs. 2 FamFG] |
| Nachweis | Hinterlegungsschein; bei gemeinschaftlichem Testament je Erblasser ein eigener [§ 346 Abs. 3 FamFG] |
| Meldung ans Testamentsregister | unverzüglich, elektronisch, durch das Gericht [§ 347 Abs. 1 FamFG] |
| Meldung bei Rückgabe | Gericht teilt Rückgabe der Registerbehörde mit [§ 347 Abs. 3 FamFG] |
| Gerichtsgebühr Annahme | 82,00 € (Nr. 12100 KV GNotKG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG); umfasst Verwahrung, Mitteilung nach § 347 FamFG und Herausgabe |
| Gebühr Eröffnung nach dem Tod | 109,00 € (Nr. 12101 KV GNotKG) |
| Rückgabe | jederzeit auf Verlangen, nur an den Erblasser persönlich [§ 2256 Abs. 2 BGB] |
| Wirkung der Rückgabe beim eigenhändigen Testament | ohne Einfluss auf die Wirksamkeit, kein Widerruf [§ 2256 Abs. 3 BGB] |
| Ablieferungspflicht bei nicht verwahrtem Testament | unverzüglich nach Kenntnis vom Tod an das Nachlassgericht [§ 2259 Abs. 1 BGB] |
Geltungsbereich
Die Regeln gelten für eigenhändige Testamente nach § 2247 BGB: Der Erblasser schreibt den Text selbst von Hand und unterschreibt ihn (§ 2247 Abs. 1 BGB). Zeit und Ort der Niederschrift soll er angeben (§ 2247 Abs. 2 BGB). Minderjährige und Personen, die Geschriebenes nicht lesen können, können kein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB). Für notarielle Testamente ordnet das Gesetz die amtliche Verwahrung ohnehin an; § 344 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG regelt dafür die Zuständigkeit. Die Verwahrung des eigenhändigen Testaments ist dagegen freiwillig.
Ablauf
- Testament errichten. Das Testament muss die Form des § 2247 BGB erfüllen; die Verwahrung heilt Formfehler nicht.
- Amtsgericht wählen. Jedes Amtsgericht ist zuständig (§ 344 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG). Üblich ist das Gericht am Wohnort; viele Gerichte vergeben Termine.
- Persönlich erscheinen. Der Erblasser gibt das Testament in einem verschlossenen Umschlag oder offen ab. Das Gericht prüft die Identität; die Annahme ordnet der Richter an (§ 346 Abs. 1 FamFG).
- Hinterlegungsschein erhalten. Er belegt die Hinterlegung (§ 346 Abs. 3 FamFG). Ehegatten mit gemeinschaftlichem Testament erhalten je einen eigenen Schein.
- Registrierung. Das Gericht übermittelt die Verwahrangaben an das Zentrale Testamentsregister (§ 347 Abs. 1 FamFG). Im Sterbefall wird das Nachlassgericht so auf die Verfügung aufmerksam.
Was die Verwahrung bewirkt – und was nicht
Die Verwahrung sichert den Bestand und das Auffinden des Testaments. Sie ändert nichts an seinem Inhalt oder seiner Wirksamkeit. Ein formunwirksames oder inhaltlich unklares Testament wird durch die Hinterlegung nicht besser. Das Gericht berät nicht zum Inhalt; dafür sind Notar oder Rechtsanwalt zuständig.
Ohne Verwahrung gilt: Wer ein Testament besitzt, muss es nach Kenntnis vom Tod unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB). Ein zu Hause liegendes Testament ist nicht im Testamentsregister erfasst und kann übersehen oder unterdrückt werden.
Rückgabe aus der Verwahrung
Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen; das Testament wird nur an ihn persönlich herausgegeben (§ 2256 Abs. 2 BGB). Beim eigenhändigen Testament bleibt die Rückgabe ohne Einfluss auf die Wirksamkeit (§ 2256 Abs. 3 BGB). Anders ist es beim notariellen Testament: Dort gilt die Rückgabe als Widerruf (§ 2256 Abs. 1 BGB). Die Rückgabe wird dem Testamentsregister mitgeteilt (§ 347 Abs. 3 FamFG).
Kosten
Die Annahme in besondere amtliche Verwahrung kostet 82 € Gerichtsgebühr (Nr. 12100 KV GNotKG). Darin enthalten sind die Verwahrung, die Mitteilung an das Register nach § 347 FamFG und die Herausgabe. Die Gebühr hängt nicht vom Vermögen ab. Nach dem Tod fällt für die Eröffnung eine Gebühr von 109 € an (Nr. 12101 KV GNotKG; mehrere gleichzeitig eröffnete Verfügungen desselben Erblassers beim selben Gericht lösen nur eine Gebühr aus).
Häufige Fehler
- „Mit der Hinterlegung ist mein Testament gültig." Falsch – Formfehler (z. B. getippter Text, fehlende Unterschrift) bleiben bestehen.
- „Die Rücknahme aus der Verwahrung widerruft mein handschriftliches Testament." Falsch – das gilt nur für das notarielle Testament; beim eigenhändigen ist die Rückgabe ohne Einfluss (§ 2256 Abs. 3 BGB). Ein Widerruf erfordert eine eigene Handlung nach §§ 2254, 2255 BGB.
- „Ich muss das Amtsgericht an meinem Wohnort wählen." Nein – jedes Amtsgericht ist zuständig (§ 344 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG).
- „Ein Testament im Schrank ist genauso sicher." Es ist nicht registriert; der Besitzer muss es nach dem Tod abliefern (§ 2259 BGB), tut er es nicht, kann es verloren gehen.
Änderungsverlauf
- 2026-10-10: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte (§§ 2247, 2248, 2256, 2259 BGB; §§ 344, 346, 347 FamFG) und Gebühren (Nr. 12100: 82 €, Nr. 12101: 109 € KV GNotKG) gegen gesetze-im-internet.de geprüft. | change_type=initial_publication
Stand
- Stand: 2026-10-10
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, FamFG, GNotKG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 2247 BGB – Eigenhändiges Testament: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2247.html
- § 2248 BGB – Verwahrung des eigenhändigen Testaments: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2248.html
- § 2256 BGB – Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2256.html
- § 2259 BGB – Ablieferungspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2259.html
- § 344 FamFG – Besondere örtliche Zuständigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__344.html
- § 346 FamFG – Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__346.html
- § 347 FamFG – Mitteilung über die Verwahrung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__347.html
- Kostenverzeichnis (Anlage 1) zum GNotKG, Nr. 12100, 12101: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html
- Bundesnotarkammer, Zentrales Testamentsregister: https://www.testamentsregister.de