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Zuständigkeit des Nachlassgerichts (§§ 342-344 FamFG) – Sachlich, örtlich, funktionell In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-26 · letzte Prüfung: 2026-09-26 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Sachlich zuständig** für Nachlasssachen ist immer das **Amtsgericht** als Nachlassgericht (§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i. V. m. § 342 FamFG) – Landgerichte sind nie zuständig. **Örtlich zuständig** ist nach der seit dem **17.08.2015** geltenden Fassung des § 343 Abs. 1 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen **gewöhnlichen Aufenthalt** hatte – nicht der Wohnort der Erben und nicht (mehr) die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, greift subsidiär sein **letzter inländischer gewöhnlicher Aufenthalt** (§ 343 Abs. 2 FamFG); fehlt auch dieser Anknüpfungspunkt, ist als Auffangzuständigkeit das **Amtsgericht Schöneberg in Berlin** zuständig, sofern der Erblasser Deutscher war oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden (§ 343 Abs. 3 FamFG). Innerhalb des Amtsgerichts bearbeitet in aller Regel der **Rechtspfleger** die Nachlasssache; bestimmte Kernentscheidungen bleiben nach § 16 RPflG dem **Richter** vorbehalten, etwa die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder die Erteilung eines Erbscheins, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder ausländisches Recht in Betracht kommt.

Kernfakten

PunktWert
Sachliche ZuständigkeitAmtsgericht als Nachlassgericht [§ 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i. V. m. § 342 FamFG]
Aufgabenkatalog des Nachlassgerichts9 Ziffern: amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen, Nachlasssicherung/-pflegschaft, Testamentseröffnung, Erbenermittlung, Entgegennahme von Erklärungen, Erbscheine/Zeugnisse, Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, sonstige gesetzliche Aufgaben [§ 342 Abs. 1 FamFG]
Örtliche Zuständigkeit – GrundregelGericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Todeszeitpunkt [§ 343 Abs. 1 FamFG]
Subsidiär bei AuslandsaufenthaltGericht des letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalts [§ 343 Abs. 2 FamFG]
AuffangzuständigkeitAmtsgericht Schöneberg (Berlin), wenn Erblasser Deutscher war oder Nachlassgegenstände im Inland liegen; Verweisung aus wichtigem Grund möglich [§ 343 Abs. 3 FamFG]
Geltung des Kriteriums "gewöhnlicher Aufenthalt"Seit 17.08.2015 (zuvor Staatsangehörigkeit/Wohnsitz maßgeblich) [Gesetz zum Internationalen Erbrecht (IntErbRVG) v. 29.06.2015, BGBl. 2015 I S. 1042]
Verwahrung von TestamentenGericht am Amtssitz des beurkundenden Notars bzw. der Gemeinde; bei eigenhändigem Testament (§ 2247 BGB) jedes Gericht [§ 344 Abs. 1 FamFG]
Sicherung des NachlassesJedes Gericht, in dessen Bezirk das Sicherungsbedürfnis besteht [§ 344 Abs. 4 FamFG]
NachlassauseinandersetzungZuständig ist ein Notar (nicht das Gericht) am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers [§ 344 Abs. 4a FamFG, § 23a Abs. 3 GVG]
Ausschlagungserklärung an anderem OrtAuch das Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden nimmt die Erklärung entgegen und leitet sie weiter [§ 344 Abs. 7 FamFG]
Funktionelle ZuständigkeitGrundsätzlich der Rechtspfleger; Richtervorbehalt für bestimmte Geschäfte (u. a. Testamentsvollstreckerernennung, streitige Erbscheinserteilung) [§ 16 Abs. 1 RPflG]
Verhältnis zur internationalen ZuständigkeitArt. 4 VO (EU) 650/2012 bestimmt den zuständigen Mitgliedstaat (Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt); § 343 FamFG bestimmt danach das konkrete Gericht innerhalb Deutschlands – beide Vorschriften nutzen seit 2015 dasselbe Anknüpfungsmerkmal

Geltungsbereich

Die §§ 342-344 FamFG gelten für jede Nachlasssache – unabhängig davon, ob es um die Eröffnung eines Testaments, die Erteilung eines Erbscheins, die Bestellung eines Nachlasspflegers oder die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung geht. Betroffen sind alle Beteiligten eines Erbfalls: Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker, Notare und Nachlassgläubiger, die sich mit einem Anliegen an "das Nachlassgericht" wenden müssen. Die Vorschriften regeln ausschließlich die innerstaatliche Verteilung der Zuständigkeit auf die rund 630 deutschen Amtsgerichte; ob überhaupt ein deutsches Gericht angerufen werden kann (internationale Zuständigkeit), entscheidet bei Auslandsbezug vorrangig die EU-Erbrechtsverordnung (Art. 4 ff. VO (EU) 650/2012). Seit der Reform durch das IntErbRVG 2015 wurde das deutsche Anknüpfungsmerkmal in § 343 FamFG bewusst an Art. 4 der Verordnung angeglichen: Beide stellen auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ab, sodass sich internationale und örtliche Zuständigkeit in aller Regel im selben Schritt klären lassen.

Ausnahmen

Nicht jede Aufgabe im Zusammenhang mit einem Erbfall liegt beim Nachlassgericht. Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses (Teilungssachen im Sinne des § 342 Abs. 2 FamFG) ist abweichend von der sonstigen amtsgerichtlichen Zuständigkeit ein Notar zuständig (§ 23a Abs. 3 GVG, § 344 Abs. 4a FamFG) – das Nachlassgericht wird hier nicht tätig. Ist der Nachlass überschuldet, verlagert sich die Zuständigkeit für das Nachlassinsolvenzverfahren auf das Insolvenzgericht (§§ 315 ff. InsO); das Nachlassgericht bleibt nur für die vorgelagerten Sicherungsmaßnahmen zuständig. Für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gelten eigene Zuständigkeitsregeln des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes, die sich zwar am Nachlassgericht orientieren, aber gesondert geregelt sind (siehe die eigene Themenseite zum Europäischen Nachlasszeugnis). Und für die besondere amtliche Verwahrung eines notariellen Testaments ist nicht der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, sondern der Amtssitz des beurkundenden Notars maßgeblich (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) – hier weicht die Zuständigkeit bewusst von der sonst geltenden Grundregel ab.

Häufige Fehler

Beispiel

Erblasser E hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in München und verstirbt dort. Seine beiden Kinder wohnen in Hamburg und Berlin. Zuständig ist gleichwohl das Amtsgericht München als Nachlassgericht (§ 343 Abs. 1 FamFG) – der Wohnort der Kinder spielt keine Rolle. Da E ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) hinterlassen hat, darf über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nicht der Rechtspfleger, sondern muss der Richter entscheiden (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG). Anders liegt der Fall, wenn ein deutscher Rentner seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft in Spanien hatte und dort verstirbt: Ein deutsches Nachlassgericht ist dann nur zuständig, wenn Nachlassgegenstände in Deutschland liegen oder der Erblasser Deutscher war – zuständig ist in diesem Fall das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (§ 343 Abs. 3 FamFG), da ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt bestand.

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-26
Letzte Prüfung:
2026-09-26
In Kraft seit:
2009-09-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0