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Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen nach § 356a BGB — der „Widerrufsbutton" In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-07 · letzte Prüfung: 2026-10-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 356a BGB** verpflichtet Unternehmer, bei Fernabsatzverträgen, die über eine **Online-Benutzeroberfläche** geschlossen werden, eine **elektronische Widerrufsfunktion** bereitzuhalten. Der Verbraucher muss seinen Widerruf dort in **zwei Schritten** erklären können: erst über eine Funktion „Vertrag widerrufen" (Abs. 1), dann über eine Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen" (Abs. 3). Der Unternehmer muss den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen (Abs. 4). Die Erklärung gilt als fristgerecht zugegangen, wenn sie vor Ablauf der Widerrufsfrist über die Funktion abgesandt wurde (Abs. 5). Die Norm gilt seit dem **19.06.2026** und setzt die Richtlinie (EU) 2023/2673 um.

Anspruchsgrundlage

§ 356a BGB ist keine klassische Anspruchsnorm, sondern eine Pflichtennorm des Unternehmers im Widerrufsrecht (§§ 355 ff. BGB). Sie sichert das Widerrufsrecht des Verbrauchers technisch ab: Der Verbraucher soll seinen Widerruf so einfach erklären können, wie er den Vertrag geschlossen hat. Das eigentliche Widerrufsrecht folgt aus § 312g Abs. 1 i. V. m. § 355 BGB (14 Tage Frist). § 356a regelt nur den Weg, auf dem der Widerruf online erklärt werden kann; die Textform-Erklärung nach § 355 Abs. 1 BGB bleibt daneben möglich.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Pflicht zur Bereitstellung der Funktion besteht, wenn:

  1. Fernabsatzvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher vorliegt.
  2. Der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird (Onlineshop, App, Plattform) — nicht bei reiner Bestellung per Telefon oder E-Mail.
  3. Dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht; fehlt es (etwa wegen eines Ausschlusses nach § 312g Abs. 2 BGB), entsteht keine Pflicht.

Inhaltliche Anforderungen an die Umsetzung:

  1. Widerrufsfunktion (Abs. 1): gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" oder gleichbedeutender eindeutiger Formulierung beschriftet; während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich.
  2. Angaben (Abs. 2): Name des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (oder des widerrufenen Vertragsteils), Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung.
  3. Bestätigungsfunktion (Abs. 3): gut lesbar, beschriftet mit „Widerruf bestätigen" oder gleichbedeutend; erst nach Bereitstellung/Bestätigung der Angaben nach Abs. 2.
  4. Eingangsbestätigung (Abs. 4): unverzüglich, auf dauerhaftem Datenträger, mit Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.

Rechtsfolgen

Praxisbeispiel

Ein Onlinehändler verkauft Elektronik über seinen Shop. Auf der Bestellübersicht eines Kunden ist nur der Hinweis „Widerruf per E-Mail an …" zu finden. Seit dem 19.06.2026 genügt das nicht: Der Shop muss während der laufenden Widerrufsfrist einen hervorgehobenen Button „Vertrag widerrufen" bereithalten, dazu ein Formular für Name, Vertragsbezug und Kontaktweg und einen zweiten Button „Widerruf bestätigen". Klickt der Kunde am 14. Tag um 23:50 Uhr auf die Bestätigung, ist der Widerruf rechtzeitig, auch wenn die Bestätigungs-E-Mail erst später verschickt wird (Abs. 5). Eine höchstrichterliche BGH-Entscheidung zu § 356a BGB liegt nach dem Stand dieser Seite noch nicht vor; das Beispiel ist daher konstruiert.

Verwandte Normen

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-07
Letzte Prüfung:
2026-10-07
In Kraft seit:
2026-06-19
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0