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Elektronischer Rechtsverkehr vor den Finanzgerichten – beSt und einfache Signatur (§§ 52a, 52d FGO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-20 · letzte Prüfung: 2026-09-20 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Vor den **Finanzgerichten** und dem **Bundesfinanzhof** gelten für elektronische Schriftsätze dieselben zwei Formvarianten wie im Zivilprozess, aber eine **eigene Normenkette**: **§ 52a FGO** erlaubt die Einreichung als elektronisches Dokument, **§ 52d FGO** schreibt sie vor. Nach **§ 52a Abs. 3 Satz 1 FGO** muss das Dokument entweder mit einer **qualifizierten elektronischen Signatur** der verantwortenden Person versehen sein – oder von der verantwortenden Person **signiert** (einfache Signatur) und auf einem **sicheren Übermittlungsweg** eingereicht werden. Die Besonderheit der Finanzgerichtsbarkeit liegt bei den Bevollmächtigten: Weil **Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer** nach **§ 62 Abs. 2 Satz 1 FGO** vor dem Finanzgericht vertretungsberechtigt sind, trifft die Nutzungspflicht nach **§ 52d Satz 2 FGO** auch sie, sobald ihnen ein sicherer Übermittlungsweg nach **§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 FGO** zur Verfügung steht – das ist das **besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)**, das die Bundessteuerberaterkammer nach **§ 86d StBerG** für jeden Steuerberater und nach **§ 86e StBerG** für jede eingetragene **Berufsausübungsgesellschaft** einrichtet. Wer einfach signiert, muss beim **persönlichen beSt** den Versand selbst auslösen: Das Recht, nicht-qualifiziert signierte Dokumente auf sicherem Übermittlungsweg zu versenden, **kann nicht übertragen werden** (**§ 16 Abs. 2 Satz 1 StBPPV**). Beim **Gesellschaftspostfach** nach § 86e StBerG ist das anders – dort steht dieses Recht **allen vertretungsberechtigten Berufsträgern** der Gesellschaft zu (**§ 16 Abs. 2 Satz 3 StBPPV**), und der **BFH** hat mit **Urteil vom 14.07.2026 – IX R 19/25** entschieden, dass **Personenidentität zwischen dem einfach signierenden und dem versendenden Berufsträger dann nicht erforderlich** ist. Geht die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht, bleibt die Papiereinreichung zulässig; die vorübergehende Unmöglichkeit ist **bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen** (**§ 52d Sätze 3 und 4 FGO**).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Einreichung§ 52a FGO (elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung)
Rechtsgrundlage Nutzungspflicht§ 52d FGO (Rechtsanwälte, Behörden, jPöR und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte)
Wer ist verpflichtetRechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer Zusammenschlüsse (§ 52d Satz 1 FGO)
Erweiterung auf Bevollmächtigtenach der FGO vertretungsberechtigte Personen und Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 FGO zur Verfügung steht (§ 52d Satz 2 Hs. 1 FGO) – also insbesondere Steuerberater und Steuerbevollmächtigte mit beSt
Ausgenommen von Satz 2nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Hs. 1 FGO (Beschäftigte des Beteiligten) und Nr. 2 FGO (volljährige Familienangehörige, Personen mit Befähigung zum Richteramt, Streitgenossen bei unentgeltlicher Vertretung) vertretungsbefugte Personen
Wer ist nicht verpflichtetBeteiligte, die den Rechtsstreit nach § 62 Abs. 1 FGO selbst führen – sie dürfen elektronisch einreichen (§ 52a Abs. 1 FGO), müssen aber nicht
Formvariante 1qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person (§ 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 FGO)
Formvariante 2einfache Signatur der verantwortenden Person plus sicherer Übermittlungsweg (§ 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO)
Ausnahme von der SignaturpflichtAnlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind (§ 52a Abs. 3 Satz 2 FGO)
Sichere ÜbermittlungswegeNr. 1 beA nach §§ 31a, 31b BRAO oder ein entsprechendes, auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach (darunter das beSt); Nr. 2 Behördenpostfach (beBPo); Nr. 3 Postfach einer natürlichen oder juristischen Person nach Identifizierung (eBO); Nr. 4 Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos nach § 2 Abs. 5 OZG; Nr. 5 weitere bundeseinheitliche Wege durch Rechtsverordnung (§ 52a Abs. 4 Satz 1 FGO)
beSt für Einzelberufsträger§ 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG – die Bundessteuerberaterkammer richtet über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein beSt empfangsbereit ein
beSt für Gesellschaften§ 86e Abs. 1 StBerG – ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für jede im Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft
Zugangssicherungnur über ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln (§ 86d Abs. 3 Satz 1 StBerG)
Pflicht des Postfachinhaberstechnische Einrichtungen vorhalten und Zustellungen sowie den Zugang von Mitteilungen zur Kenntnis nehmen (§ 86d Abs. 6 StBerG; für Gesellschaften über § 86e Abs. 4 StBerG)
Versandrecht persönliches beStnicht übertragbar – der einfach signierende Berufsträger muss selbst versenden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 StBPPV); ausgenommen ist nur die Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse durch Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte (Satz 2)
Versandrecht Gesellschaftspostfachsteht nur den vertretungsberechtigten Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zu und kann nicht auf andere Personen übertragen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 3 StBPPV)
HerkunftsnachweisDie BStBK muss gewährleisten, dass für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht vom Berufsträger selbst (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 StBPPV) bzw. von einem vertretungsberechtigten Berufsträger der Gesellschaft (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 StBPPV) versandt wurde
Leitentscheidung 2026BFH, Urteil vom 14.07.2026 – IX R 19/25: beim Gesellschaftspostfach keine Personenidentität zwischen einfach signierendem und versendendem Berufsträger erforderlich
Eingangszeitpunktsobald das Dokument auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist (§ 52a Abs. 5 Satz 1 FGO)
Eingangsbestätigungautomatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs an den Absender (§ 52a Abs. 5 Satz 2 FGO)
Keine Abschriftendie Vorschriften über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung (§ 52a Abs. 5 Satz 3 FGO)
Nicht bearbeitbares DokumentMitteilung unverzüglich unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs; rückwirkende Heilung, wenn unverzüglich in geeigneter Form nachgereicht und inhaltliche Übereinstimmung glaubhaft gemacht wird (§ 52a Abs. 6 FGO)
Ersatzeinreichungbei vorübergehender technischer Unmöglichkeit Papier zulässig; Glaubhaftmachung bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach; auf Anforderung elektronisches Dokument nachreichen (§ 52d Sätze 3, 4 FGO)
Gerichtliche Dokumentestatt handschriftlicher Unterzeichnung genügt die Aufzeichnung als elektronisches Dokument mit Namenszusatz und qualifizierter elektronischer Signatur der verantwortenden Personen (§ 52a Abs. 7 Satz 1 FGO)
Elektronische Gerichtsakte§ 52b Abs. 1 Satz 1 FGO – die Prozessakten werden elektronisch geführt
Vertretungszwang vor dem BFHBeteiligte müssen sich vertreten lassen; zugelassen sind nur die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Personen und Gesellschaften (§ 62 Abs. 4 FGO)

Warum die FGO eine eigene Seite braucht

Die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr sind in allen Verfahrensordnungen nahezu wortgleich ausgestaltet – § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 65a SGG und § 52a FGO folgen demselben Bauplan. Praktisch unterscheiden sich die Gerichtszweige aber in einem Punkt erheblich: Wer ist verpflichtet?

Im Zivilprozess trifft die Nutzungspflicht nach § 130d Satz 1 ZPO im Wesentlichen Rechtsanwälte und Behörden. Vor dem Finanzgericht ist der Kreis der Bevollmächtigten weiter: Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer vertreten lassen; vertretungsberechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 StBerG, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln. Genau an diesen erweiterten Kreis knüpft § 52d Satz 2 FGO an – und deshalb ist die Formfrage in der Finanzgerichtsbarkeit ein Berufsrechtsthema der Steuerberater, nicht der Anwaltschaft.

Wer muss elektronisch einreichen – § 52d FGO

§ 52d Satz 1 FGO verpflichtet drei Gruppen: Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen dieser Gruppen sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.

§ 52d Satz 2 FGO erweitert das auf die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 FGO zur Verfügung steht. Weil die Bundessteuerberaterkammer das beSt nach § 86d Abs. 1 StBerG für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten empfangsbereit einrichtet, steht diesen Berufsträgern ein solcher Weg zur Verfügung – die Pflicht greift also.

Ausdrücklich ausgenommen sind nach § 52d Satz 2 Hs. 2 FGO nur die nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Hs. 1 FGO (Beschäftigte des Beteiligten oder eines verbundenen Unternehmens) und nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO (volljährige Familienangehörige, Personen mit Befähigung zum Richteramt, Streitgenossen – jeweils nur, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht) vertretungsbefugten Personen.

Wer den Rechtsstreit nach § 62 Abs. 1 FGO selbst führt, bleibt frei: § 52a Abs. 1 FGO ist eine Kann-Vorschrift. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können als elektronische Dokumente eingereicht werden.

Die beiden zulässigen Formen – § 52a Abs. 3 FGO

§ 52a Abs. 3 Satz 1 FGO lässt genau zwei Wege zu. Das elektronische Dokument muss

  1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein – dann kommt es auf den Übermittlungsweg nicht an; oder
  2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Die zweite Variante ist der Regelfall der Kanzleipraxis: einfache Signatur – also die maschinenschriftliche Namenswiedergabe am Ende des Schriftsatzes – kombiniert mit dem Versand aus dem beSt.

§ 52a Abs. 3 Satz 2 FGO nimmt Anlagen von der Signaturpflicht aus, soweit sie vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

§ 52a Abs. 3 Satz 3 FGO enthält eine in der Praxis wichtige Übertragungsregel: Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag bzw. die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.

Die sicheren Übermittlungswege – § 52a Abs. 4 FGO

§ 52a Abs. 4 Satz 1 FGO zählt sie abschließend auf:

Das Nähere zu den Wegen nach Nr. 2 bis 4 regelt die Rechtsverordnung nach § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO (§ 52a Abs. 4 Satz 2 FGO). Diese Verordnungsermächtigung erfasst ausdrücklich auch die Verarbeitung der Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.

Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)

§ 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG: Die Bundessteuerberaterkammer richtet über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein. Nach der Einrichtung übermittelt sie die Bezeichnung des Postfachs an die zuständige Steuerberaterkammer zur Speicherung im Berufsregister (Satz 2).

Die weiteren Eckpunkte:

Zweck und Reichweite regelt § 11 StBPPV: Das beSt dient der elektronischen Kommunikation der eingetragenen Kammermitglieder, der Steuerberaterkammern und der BStBK mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg sowie der Kommunikation untereinander (Abs. 1). Es kann auch gegenüber anderen Stellen verwendet werden, soweit diese einen Zugang eröffnet haben – nicht jedoch gegenüber der Finanzverwaltung, soweit diese ein anderes sicheres elektronisches Verfahren bereitstellt (Abs. 2). Die nach § 76a Abs. 2 StBerG eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften stehen den Kammermitgliedern gleich (Abs. 3).

Persönliches beSt und Gesellschaftspostfach – der entscheidende Unterschied

Für Berufsausübungsgesellschaften richtet die BStBK nach § 86e Abs. 1 StBerG ein eigenes beSt ein – das Gesellschaftspostfach. Inhaberin ist die Gesellschaft, nicht eine natürliche Person. Die Steuerberaterkammer übermittelt der BStBK dafür unter anderem die Namen und Berufe der gesetzlich vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die befugt sind, für die Gesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden (§ 86e Abs. 2 Satz 1 StBerG). Im Übrigen gelten wesentliche Teile des § 86d StBerG entsprechend (§ 86e Abs. 4 StBerG).

Daraus folgt der praktisch wichtigste Unterschied, den § 16 Abs. 2 StBPPV ausformuliert:

Flankiert wird das durch § 13 Abs. 3 StBPPV: Die BStBK hat zu gewährleisten, dass für den Empfänger feststellbar ist, ob eine einfach signierte Nachricht vom Steuerberater selbst versandt wurde (Nr. 1) – oder, beim Gesellschaftspostfach, von einem zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Berufsträger (Nr. 2). Die Nummern 1 und 2 knüpfen also an unterschiedliche Nachweisinhalte an: einmal an die Person, einmal an die Vertretungsberechtigung.

BFH IX R 19/25: keine Personenidentität beim Gesellschaftspostfach

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 14.07.2026 – IX R 19/25 entschieden: Reicht eine vertretungsberechtigte Berufsausübungsgesellschaft ein nicht-qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über ihr Gesellschaftspostfach ein, ist Personenidentität zwischen dem einfach signierenden Berufsträger und dem den Sendevorgang auslösenden Berufsträger nicht erforderlich.

Die Begründung des Senats setzt an der Nicht-Personengebundenheit des Übermittlungswegs an: Das Gesellschaftspostfach ist – anders als das persönliche beSt – einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zugeordnet. Der Senat hält es deshalb dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO) für vergleichbar, bei dem ebenfalls keine Personenidentität verlangt wird, und grenzt den Fall vom bevollmächtigten Steuerberater ab, der über sein persönliches beSt einreicht.

Einzuhalten bleiben die Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 3 StBPPV und des § 13 Abs. 3 Nr. 2 StBPPV: Der Versendende muss vertretungsberechtigter Berufsträger der Gesellschaft sein, und die Nachricht muss den entsprechenden Herkunftsnachweis tragen. Amtliche Normenkette der Entscheidung: § 52a Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO; § 55d Abs. 2, § 86e StBerG; § 13 Abs. 3 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 3 StBPPV. § 55d Abs. 2 StBerG bestimmt dazu, dass Berufsausübungsgesellschaften durch ihre Gesellschafter und Vertreter handeln, in deren Person die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall vorliegen müssen; nach § 55d Abs. 1 StBerG können sie als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden und haben dann die Rechte und Pflichten eines Steuerberaters.

Zur Einordnung: Der BFH hat das Verfahren nicht abschließend entschieden, sondern die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das FG Hamburg (Urteil vom 19.07.2024 – 3 K 102/22) vertritt die abweichende Auffassung; für das anwaltliche Gesellschaftspostfach nach § 31b BRAO ist die Frage bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Eingang, Eingangsbestätigung und Heilung

§ 52a Abs. 5 FGO regelt den Zeitpunkt: Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist (Satz 1). Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen (Satz 2). Die Vorschriften der FGO über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung (Satz 3).

§ 52a Abs. 6 FGO enthält die Heilungsvorschrift, die viele Fristsachen rettet. Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt dann als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es

Die Anforderung, dass das Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss, steht in § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO; die technischen Rahmenbedingungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (Satz 2).

Ersatzeinreichung auf Papier – § 52d Sätze 3 und 4 FGO

Ist die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 52d Satz 3 FGO) – also per Post, Fax oder zur Niederschrift.

§ 52d Satz 4 FGO verlangt dafür zwei Schritte: Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Wer die Glaubhaftmachung vergisst oder verspätet nachholt, hat die Form nicht gewahrt – der Schriftsatz ist dann unwirksam, auch wenn die Störung tatsächlich vorlag.

Wichtig ist die Wortlautgrenze: Es muss sich um technische Gründe handeln, und die Unmöglichkeit muss vorübergehend sein. Eine dauerhaft fehlende Ausstattung oder eine nicht eingerichtete Erstregistrierung fällt nicht darunter.

Die elektronische Gerichtsakte – § 52b FGO

Auf der Gerichtsseite ordnet § 52b Abs. 1 Satz 1 FGO an: Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschließlich der Anforderungen der Barrierefreiheit (Satz 2); die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden übertragen (Satz 3).

Die weiteren Absätze regeln den Übergang und die Beweissicherung:

Für gerichtliche Dokumente bestimmt schließlich § 52a Abs. 7 FGO: Wo eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten vorgeschrieben ist, genügt die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

Besonderheit: Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof

Vor dem Finanzgericht können die Beteiligten den Rechtsstreit nach § 62 Abs. 1 FGO selbst führen. Vor dem Bundesfinanzhof gilt das nicht: § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO ordnet an, dass sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen – auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird (Satz 2). Zugelassen sind nur die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen und Gesellschaften (Satz 3). Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch eigene oder fremde Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (Satz 4).

Praktische Folge für den elektronischen Rechtsverkehr: Wer beim BFH ein Rechtsmittel einlegt, ist immer professionell vertreten – und damit immer von der Nutzungspflicht nach § 52d FGO erfasst. Formfehler bei der einfachen Signatur oder beim Versandrecht schlagen dort unmittelbar auf die Rechtsmittelfrist durch.

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-20
Letzte Prüfung:
2026-09-20
In Kraft seit:
2026-09-20
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0