Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO)
Kurzantwort
Eine versäumte Notfrist ist im Zivilprozess normalerweise endgültig verloren – das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen, das Urteil rechtskräftig. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist der einzige Weg zurück. Sie stellt die Partei so, als hätte sie die Frist nie versäumt.
Der Gesetzeswortlaut ist eng: „War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren" (§ 233 Satz 1 ZPO). Nur diese Fristen sind erfasst – nicht jede beliebige verpasste Frist im Verfahren.
Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden; sie beträgt einen Monat, wenn die Partei an der Einhaltung einer der genannten Begründungsfristen gehindert war (§ 234 Abs. 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist die Wiedereinsetzung ausgeschlossen (§ 234 Abs. 3 ZPO).
Der Antrag muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen angeben; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entscheidend und in der Praxis der häufigste Stolperstein: Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen – ist das geschehen, kann die Wiedereinsetzung sogar ohne Antrag gewährt werden (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Zwei Zurechnungsregeln entscheiden fast alle Fälle. Erstens: Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO) – der Anwaltsfehler blockiert die Wiedereinsetzung, nicht dagegen ein reines Versehen des ordnungsgemäß überwachten Büropersonals. Zweitens: Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft, wird das fehlende Verschulden vermutet (§ 233 Satz 2 ZPO). Über den Antrag entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht (§ 237 ZPO); die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist unanfechtbar (§ 238 Abs. 3 ZPO).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 233, 234, 236, 237, 238 ZPO (§ 235 ZPO ist weggefallen) |
| Standort im Gesetz | Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 – „Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" (§§ 230–238 ZPO) |
| Erfasste Fristen | Notfristen, die Begründungsfristen für Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde sowie die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO selbst (§ 233 Satz 1 ZPO) |
| Was eine Notfrist ist | Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet sind (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO); sie können weder verlängert noch abgekürzt werden |
| Zentrale Voraussetzung | Verhinderung ohne Verschulden der Partei (§ 233 Satz 1 ZPO) |
| Zurechnung des Anwaltsverschuldens | Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO) |
| Vermutung bei fehlender Belehrung | Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft, wird das fehlende Verschulden vermutet (§ 233 Satz 2 ZPO; Belehrungspflicht: § 232 ZPO) |
| Antragsfrist – Regelfall | zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) |
| Antragsfrist – Begründungsfristen | ein Monat, wenn die Partei an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde gehindert war (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
| Fristbeginn | mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO) |
| Absolute Ausschlussfrist | ein Jahr, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet (§ 234 Abs. 3 ZPO) |
| Form des Antrags | richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten (§ 236 Abs. 1 ZPO) |
| Inhalt des Antrags | Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen; Glaubhaftmachung bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Mittel: § 294 ZPO) |
| Nachholung | Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) |
| Zuständiges Gericht | das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht (§ 237 ZPO) |
| Verfahren | Verbindung mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung; das Gericht kann zunächst auf Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken (§ 238 Abs. 1 ZPO) |
| Anfechtung | Zulässigkeit des Antrags und Anfechtung der Entscheidung richten sich nach den für die nachgeholte Prozesshandlung geltenden Vorschriften; der antragstellenden Partei steht kein Einspruch zu (§ 238 Abs. 2 ZPO) |
| Bewilligung | Die Entscheidung, durch die die Wiedereinsetzung bewilligt wird, ist unanfechtbar (§ 238 Abs. 3 ZPO) |
| Kosten | Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind (§ 238 Abs. 4 ZPO) |
| Typische Notfristen | Einspruch gegen Versäumnisurteil: zwei Wochen (§ 339 Abs. 1 ZPO); Berufung: ein Monat (§ 517 ZPO); Revision: ein Monat (§ 548 ZPO); sofortige Beschwerde: zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) |
| Typische Begründungsfrist | Berufungsbegründung: zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 520 Abs. 2 ZPO) – keine Notfrist, aber von § 233 ZPO ausdrücklich erfasst |
| Bezug zum elektronischen Rechtsverkehr | Ist die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig; die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 130d Sätze 2 und 3 ZPO) |
| Rechtsstand | geltendes Recht (in_force), Stand 2026-08-22 |
Welche Fristen die Wiedereinsetzung überhaupt erfasst (§ 233 ZPO)
§ 233 Satz 1 ZPO zählt abschließend auf. Wiedereinsetzung kommt in Betracht bei
- Notfristen,
- den Fristen zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde sowie
- der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO – also der Wiedereinsetzungsfrist selbst.
Was eine Notfrist ist, bestimmt nicht die Auslegung, sondern das Gesetz: Nach § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind Notfristen „nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind". Steht das Wort „Notfrist" nicht im Gesetzestext, ist es keine. Der praktische Nebeneffekt: Notfristen sind unverlängerbar – ein Fristverlängerungsantrag hilft dort nicht, wo nur die Wiedereinsetzung hilft.
Die wichtigsten Notfristen des Zivilprozesses sind die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil von zwei Wochen (§ 339 Abs. 1 ZPO – bei Auslandszustellung ein Monat), die Berufungsfrist von einem Monat (§ 517 ZPO), die Revisionsfrist von einem Monat (§ 548 ZPO) und die Frist für die sofortige Beschwerde von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten (§ 520 Abs. 2 ZPO) ist dagegen keine Notfrist – sie ist verlängerbar, wird von § 233 ZPO aber ausdrücklich mitumfasst.
Nicht erfasst sind demgegenüber richterlich gesetzte Fristen ohne Notfristcharakter und materiell-rechtliche Ausschlussfristen. Wer eine solche Frist versäumt, findet in §§ 233 ff. ZPO keinen Rettungsanker.
„Ohne ihr Verschulden" – und die harte Zurechnung des § 85 Abs. 2 ZPO
Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war. Maßstab ist die Sorgfalt, die von einer gewissenhaften Prozessführung zu erwarten ist; bereits einfache Fahrlässigkeit schadet.
Der entscheidende Hebel liegt in § 85 Abs. 2 ZPO: „Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich." Wer anwaltlich vertreten ist, muss sich jeden Fehler seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, als hätte er ihn selbst begangen. Die Partei kann sich also nicht darauf berufen, sie selbst habe von der Frist nichts gewusst.
Eine Grenze zieht die Rechtsprechung beim Büropersonal: Ein Versehen einer sorgfältig ausgewählten, eingewiesenen und überwachten Kanzleikraft ist der Partei nicht wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Umgekehrt schlägt aber ein Organisationsverschulden des Anwalts – etwa ein unzureichend geführter Fristenkalender, fehlende Ausgangskontrolle oder eine nicht abgesicherte Einzelanweisung – über § 85 Abs. 2 ZPO voll auf die Partei durch. Genau um diese Abgrenzung kreist der ganz überwiegende Teil der Wiedereinsetzungsrechtsprechung (siehe unten, etwa BGH, Beschluss vom 15.02.2022 – VI ZB 37/20).
Die Fristen des § 234 ZPO: zwei Wochen, ein Monat, ein Jahr
§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO: „Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden." Satz 2: „Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten."
§ 234 Abs. 2 ZPO legt den Beginn fest: „Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist." Nicht der Tag der Fristversäumung zählt also, sondern der Tag, an dem die Partei die Versäumung erkennen konnte und das Hindernis weggefallen war – bei einem Anwaltsfehler regelmäßig der Tag, an dem der Bevollmächtigte davon Kenntnis erlangt oder sie bei zumutbarer Sorgfalt hätte erlangen müssen.
§ 234 Abs. 3 ZPO setzt die absolute Grenze: „Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden." Diese Jahresfrist gilt unabhängig davon, wann die Partei von der Versäumung erfahren hat.
Die Wiedereinsetzungsfrist selbst kann übrigens ebenfalls versäumt und über § 233 Satz 1 ZPO („die Frist des § 234 Abs. 1") wiedereingesetzt werden – ein selten genutzter, aber im Gesetz ausdrücklich angelegter Weg.
Der Antrag: Form, Glaubhaftmachung und die Pflicht zur Nachholung (§ 236 ZPO)
Nach § 236 Abs. 1 ZPO richtet sich die Form des Antrags „nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten". Wer eine Berufungsbegründung versäumt hat, muss den Wiedereinsetzungsantrag also in derselben Form einreichen wie die Begründung selbst – für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte heißt das seit der aktiven Nutzungspflicht: als elektronisches Dokument.
§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt inhaltlich die „Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen"; diese sind „bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen". Glaubhaftmachung bedeutet nicht Vollbeweis: Zulässig sind nach § 294 ZPO alle Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung. Der BGH verlangt allerdings, dass die Tatsachen vollständig, aus sich heraus verständlich und innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; ein Nachschieben neuer Wiedereinsetzungsgründe nach Fristablauf ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2021 – V ZB 34/21).
Die praktisch schärfste Regel steht in § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO: „Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden." Es genügt also nicht, die Wiedereinsetzung zu beantragen – die Berufung muss eingelegt, die Begründung eingereicht, der Einspruch erhoben werden, und zwar innerhalb derselben zwei Wochen beziehungsweise eines Monats. Umgekehrt kann die fristgerechte Nachholung allein bereits genügen, wenn das Gericht die Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt.
Zuständigkeit, Verfahren, Kosten (§§ 237, 238 ZPO)
§ 237 ZPO ist knapp: „Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht." Bei versäumter Berufungsfrist entscheidet also das Berufungsgericht, nicht das Ausgangsgericht.
Nach § 238 Abs. 1 ZPO ist das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden; das Gericht kann das Verfahren jedoch zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
§ 238 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass sich Zulässigkeit des Antrags und Anfechtbarkeit der Entscheidung nach den für die nachgeholte Prozesshandlung geltenden Vorschriften richten; der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht kein Einspruch zu.
Zwei Punkte sind für die Praxis wichtig: Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar – der Gegner kann sie nicht isoliert angreifen. Die Zurückweisung dagegen ist nach Maßgabe des Absatzes 2 anfechtbar; der BGH hat bestätigt, dass gegen einen Beschluss, mit dem die Wiedereinsetzung zurückgewiesen wird, die Rechtsbeschwerde statthaft sein kann (BGH, Beschluss vom 12.05.2026 – VI ZB 13/25). Und nach § 238 Abs. 4 ZPO fallen die Kosten der Wiedereinsetzung dem Antragsteller zur Last, „soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind" – auch der erfolgreiche Antragsteller zahlt also die durch seinen eigenen Fehler verursachten Mehrkosten.
Fehlende oder falsche Rechtsbehelfsbelehrung: die Vermutung des § 233 Satz 2 ZPO
§ 232 ZPO verpflichtet die Gerichte, anfechtbare Entscheidungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wird diese Pflicht verletzt, greift § 233 Satz 2 ZPO: „Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft, wird das fehlende Verschulden vermutet."
Das kehrt die Darlegungslast um. Die Partei muss dann nicht mehr positiv darlegen, dass sie schuldlos war; vielmehr muss die Vermutung widerlegt werden – etwa, wenn die Partei anwaltlich vertreten war und der Bevollmächtigte die Rechtslage ohnehin kennen musste. Für nicht anwaltlich vertretene Parteien vor dem Amtsgericht ist die Vorschrift ein wirksamer Schutz.
Fristversäumung im elektronischen Rechtsverkehr (§ 130d ZPO)
Seit der aktiven Nutzungspflicht sind vorbereitende Schriftsätze und Anlagen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 130d Satz 1 ZPO). Scheitert die Übermittlung, ist die Wiedereinsetzung nicht der erste, sondern der zweite Rettungsweg.
Denn § 130d Satz 2 ZPO erlaubt bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit die Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften – also etwa per Telefax oder Schriftsatz. Satz 3 verlangt dafür, dass die vorübergehende Unmöglichkeit „bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen" ist; auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Wer diesen Weg fristgerecht geht, braucht keine Wiedereinsetzung. Wer ihn versäumt oder die Glaubhaftmachung nicht rechtzeitig liefert, ist auf §§ 233 ff. ZPO angewiesen – und muss dort dieselben technischen Vorgänge noch einmal glaubhaft machen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 23.01.2026 – 4 U 83/25).
Rechtsprechung
Zur Zurechnung des Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten: BGH, Beschluss vom 15.02.2022 – VI ZB 37/20 („Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Zurechnung des organisatorischen Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten").
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung: BGH, Beschluss vom 11.04.2024 – IX ZB 22/23 („Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in versäumte Frist; Anforderungen an Glaubhaftmachung") sowie BGH, Beschluss vom 20.09.2022 – VI ZB 27/22 („Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrunds mit Bezugnahme auf eine nicht beigefügte eidesstattliche …").
Zum Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen: BGH, Beschluss vom 16.12.2021 – V ZB 34/21 („Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Unzulässiges Nachschieben eines neuen …").
Zur Wiedereinsetzung von Amts wegen: BGH, Beschluss vom 08.05.2025 – V ZB 44/24 („Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen bei Weigerung zur Antragsstellung").
Zur Anfechtbarkeit der zurückweisenden Entscheidung: BGH, Beschluss vom 12.05.2026 – VI ZB 13/25 („Wiedereinsetzung durch Beschluss zurückgewiesen: Rechtsbeschwerde statthaft!").
Zum elektronischen Rechtsverkehr: OLG Bamberg, Beschluss vom 23.01.2026 – 4 U 83/25 („Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments, Wiedereinsetzung, Irrtum des Rechtsanwalts über …").
Verfassungsrechtlich: BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.07.2019 – 2 BvR 881/17 („Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch fehlerhafte Anwendung …"). Alle Entscheidungen sind über dejure.org-Permalinks im Quellenverzeichnis nachgewiesen; die Kurzbeschreibungen stammen von dort.
Häufige Fehler
„Ich beantrage erst einmal Wiedereinsetzung und begründe später." Nein: Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Antrag ohne Nachholung genügt nicht.
„Die zwei Wochen laufen ab der Fristversäumung." Nein – die Frist beginnt „mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist" (§ 234 Abs. 2 ZPO).
„Mein Anwalt hat den Fehler gemacht, mich trifft kein Verschulden." § 85 Abs. 2 ZPO stellt das Verschulden des Bevollmächtigten dem der Partei gleich. Nur ein Versehen des ordnungsgemäß ausgewählten und überwachten Büropersonals wird nicht zugerechnet – ein Organisationsverschulden des Anwalts dagegen schon.
„Notfristen kann man verlängern lassen." Nein. Notfristen sind die im Gesetz ausdrücklich so bezeichneten Fristen (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO); sie sind unverlängerbar. Deshalb existiert die Wiedereinsetzung überhaupt.
„Nach einem Jahr geht auch noch etwas, wenn ich erst spät davon erfahren habe." Nein: § 234 Abs. 3 ZPO sperrt den Antrag ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist – unabhängig von der Kenntnis.
„Die Berufungsbegründungsfrist ist eine Notfrist." Nein, sie beträgt zwei Monate und ist verlängerbar (§ 520 Abs. 2 ZPO). § 233 Satz 1 ZPO nennt sie aber ausdrücklich neben den Notfristen, sodass Wiedereinsetzung möglich ist – dann mit einmonatiger Antragsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
„Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung kann der Gegner vorgehen." Nein: Die Entscheidung, durch die die Wiedereinsetzung bewilligt wird, ist unanfechtbar (§ 238 Abs. 3 ZPO).
„Bei einer beA-Störung brauche ich Wiedereinsetzung." Nicht zwingend: Die Ersatzeinreichung nach § 130d Sätze 2 und 3 ZPO wahrt die Frist, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Einreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht wird.
Siehe auch
- Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO)
- Berufung und Revision im Zivilprozess (§§ 511, 542 ZPO)
- Zustellung im Zivilprozess (§§ 166 ff. ZPO)
- Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)
- Widerspruch gegen den Mahnbescheid (§ 694 ZPO)
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
- Klagerücknahme und Erledigungserklärung (§§ 269, 91a ZPO)
- Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO)
- Beratungshilfe (BerHG)
- Sachliche Zuständigkeit Amts-/Landgericht (§§ 23, 71 GVG)
- Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
Quellen
- § 233 ZPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Satz 1 erfasste Fristen und Verschuldenserfordernis, Satz 2 Verschuldensvermutung bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__233.html
- § 234 ZPO – Wiedereinsetzungsfrist (Abs. 1 zwei Wochen / ein Monat, Abs. 2 Fristbeginn, Abs. 3 Jahresfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__234.html
- § 235 ZPO – (weggefallen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__235.html
- § 236 ZPO – Wiedereinsetzungsantrag (Abs. 1 Form, Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung, Abs. 2 Satz 2 Nachholung der versäumten Prozesshandlung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__236.html
- § 237 ZPO – Zuständigkeit für Wiedereinsetzung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__237.html
- § 238 ZPO – Verfahren bei Wiedereinsetzung (Abs. 1 Verbindung, Abs. 2 Anfechtung, Abs. 3 Unanfechtbarkeit der Bewilligung, Abs. 4 Kosten): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__238.html
- § 230 ZPO – Allgemeine Versäumungsfolge: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__230.html
- § 231 ZPO – Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__231.html
- § 232 ZPO – Rechtsbehelfsbelehrung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__232.html
- § 224 ZPO – Fristkürzung; Fristverlängerung (Abs. 1 Satz 2: Notfristen sind nur die im Gesetz als solche bezeichneten Fristen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__224.html
- § 85 ZPO – Wirkung der Prozessvollmacht (Abs. 2: Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__85.html
- § 294 ZPO – Glaubhaftmachung (Mittel, eidesstattliche Versicherung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__294.html
- § 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden; Ersatzeinreichung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130d.html
- § 339 ZPO – Einspruchsfrist (Notfrist von zwei Wochen, bei Auslandszustellung ein Monat): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__339.html
- § 517 ZPO – Berufungsfrist (Notfrist von einem Monat, Fünf-Monats-Grenze): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__517.html
- § 520 ZPO – Berufungsbegründung (Abs. 2: zwei Monate, verlängerbar): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__520.html
- § 548 ZPO – Revisionsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__548.html
- § 569 ZPO – Frist und Form der sofortigen Beschwerde (Notfrist von zwei Wochen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__569.html
- § 575 ZPO – Frist und Form der Rechtsbeschwerde: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__575.html
- ZPO – Zivilprozessordnung, amtliches Inhaltsverzeichnis: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/
- dejure.org – § 234 ZPO im Volltext mit Fassungsangabe (FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586, in Kraft getreten am 01.09.2009): https://dejure.org/gesetze/ZPO/234.html
- dejure.org – § 236 ZPO im Volltext (Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2): https://dejure.org/gesetze/ZPO/236.html
- dejure.org – § 237 ZPO im Volltext: https://dejure.org/gesetze/ZPO/237.html
- dejure.org – § 233 ZPO im Volltext: https://dejure.org/gesetze/ZPO/233.html
- dejure.org – § 238 ZPO im Volltext: https://dejure.org/gesetze/ZPO/238.html
- dejure.org – BGH, Beschluss vom 15.02.2022 – VI ZB 37/20 (Zurechnung des organisatorischen Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.02.2022&Aktenzeichen=VI%20ZB%2037/20
- dejure.org – BGH, Beschluss vom 11.04.2024 – IX ZB 22/23 (Anforderungen an die Glaubhaftmachung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=11.04.2024&Aktenzeichen=IX%20ZB%2022/23
- dejure.org – BGH, Beschluss vom 20.09.2022 – VI ZB 27/22 (Glaubhaftmachung mit Bezugnahme auf eine nicht beigefügte eidesstattliche Versicherung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.09.2022&Aktenzeichen=VI%20ZB%2027/22
- dejure.org – BGH, Beschluss vom 16.12.2021 – V ZB 34/21 (unzulässiges Nachschieben eines neuen Wiedereinsetzungsgrundes): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=16.12.2021&Aktenzeichen=V%20ZB%2034/21
- dejure.org – BGH, Beschluss vom 08.05.2025 – V ZB 44/24 (Wiedereinsetzung von Amts wegen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=08.05.2025&Aktenzeichen=V%20ZB%2044/24
- dejure.org – BGH, Beschluss vom 12.05.2026 – VI ZB 13/25 (Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Wiedereinsetzung statthaft): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=12.05.2026&Aktenzeichen=VI%20ZB%2013/25
- dejure.org – OLG Bamberg, Beschluss vom 23.01.2026 – 4 U 83/25 (Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Bamberg&Datum=23.01.2026&Aktenzeichen=4%20U%2083/25
- dejure.org – BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.07.2019 – 2 BvR 881/17 (Justizgewährungsanspruch bei fehlerhafter Anwendung des Wiedereinsetzungsrechts): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=16.07.2019&Aktenzeichen=2%20BvR%20881/17
- Wikidata – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (dewiki-Sitelink „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", plwiki-Sitelink „Przywrócenie terminu"): https://www.wikidata.org/wiki/Q30102074
- Wikidata – Civil procedure code of Germany (Zivilprozessordnung): https://www.wikidata.org/wiki/Q206893
- Wikidata – civil procedure in Germany (Zivilprozess in Deutschland): https://www.wikidata.org/wiki/Q206914
Änderungsverlauf
- 2026-08-22: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der Wortlaut von § 234 ZPO (Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3), § 236 ZPO (Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2) und § 237 ZPO wurde am 2026-08-22 über die dejure.org-Permalinks https://dejure.org/gesetze/ZPO/234.html, https://dejure.org/gesetze/ZPO/236.html und https://dejure.org/gesetze/ZPO/237.html im Volltext abgerufen; für § 234 ZPO ist dort auch die Fassung belegt (FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586, in Kraft getreten am 01.09.2009). Der Wortlaut von § 233 Satz 1 und Satz 2 ZPO, § 238 Abs. 1 bis 4 ZPO, § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 130d Sätze 1 bis 3 ZPO, § 339 Abs. 1 ZPO, § 517 ZPO, § 520 Abs. 2 ZPO und § 569 Abs. 1 ZPO wurde am 2026-08-22 über WebSearch mit allowed_domains=["gesetze-im-internet.de"] gegen die amtlichen Einzelnorm-Seiten verifiziert; ein direkter web_fetch auf gesetze-im-internet.de liefert in dieser Umgebung keinen Seiteninhalt (leere Antwort), die amtlichen URLs sind gleichwohl als Primärquelle (Autorität A) zitiert. Sämtliche Zahlenangaben (zwei Wochen und ein Monat nach § 234 Abs. 1 ZPO, Jahresfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO, zwei Wochen nach §§ 339 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO, ein Monat nach §§ 517, 548 ZPO, zwei Monate nach § 520 Abs. 2 ZPO) stammen unmittelbar aus dem verifizierten Gesetzeswortlaut; es wurden keine Fristen oder Beträge aus Sekundärquellen übernommen. Rechtsprechung ausschließlich über dejure.org-Permalinks nachgewiesen (BGH VI ZB 37/20, BGH IX ZB 22/23, BGH VI ZB 27/22, BGH V ZB 34/21, BGH V ZB 44/24, BGH VI ZB 13/25, OLG Bamberg 4 U 83/25, BVerfG 2 BvR 881/17); die Kurzbeschreibungen sind von dejure.org übernommen. Wikidata-Q-IDs vor Verwendung am 2026-08-22 über WebSearch auf wikidata.org verifiziert: Q30102074 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dewiki-Sitelink, plwiki-Sitelink „Przywrócenie terminu" – im AGENT_GUIDE noch nicht geführt, dort in Abschnitt 2a neu ergänzt), Q206893 (Civil procedure code of Germany / Zivilprozessordnung, Guide-bestätigt) und Q206914 (civil procedure in Germany / Zivilprozess in Deutschland, Guide-bestätigt). Keine Duplizierung bestehender Seiten: versaeumnisurteil-330-zpo, berufung-revision-zivilprozess, zustellung-zivilprozess-166-zpo, einspruch-vollstreckungsbescheid-700-zpo und klageruecknahme-erledigungserklaerung-269-91a-zpo sind ausschließlich querverlinkt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-22
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0