Nexvyra

Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-24 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ob man sich vor Gericht selbst vertreten darf, hängt allein vom Gericht ab – nicht vom Streitwert und nicht davon, wie schwierig der Fall ist. § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnet an: „Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen." Vor dem Bundesgerichtshof genügt nicht irgendein Anwalt – erforderlich ist ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Vor dem Amtsgericht gilt dagegen der Parteiprozess: „Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen" (§ 79 Abs. 1 S. 1 ZPO). Praktisch heißt das seit dem 1. Januar 2026: Bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro ist regelmäßig das Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG – angehoben von 5.000 Euro) und man darf ohne Anwalt klagen; darüber greift beim Landgericht der Anwaltszwang. Wer trotz Anwaltszwangs selbst auftritt, ist nicht postulationsfähig – seine Prozesshandlungen sind unwirksam, Klage oder Rechtsmittel werden als unzulässig verworfen. Findet eine Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet ihr das Prozessgericht auf Antrag einen Notanwalt bei, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Ausnahmen vom Anwaltszwang bestehen unter anderem für Prozesshandlungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 78 Abs. 3 ZPO), im Mahnverfahren und in der Zwangsvollstreckung (Amtsgericht als Mahn- bzw. Vollstreckungsgericht), sowie – ausdrücklich – für Rechtspflegergeschäfte (§ 13 RPflG). Ein Rechtsanwalt darf sich stets selbst vertreten (§ 78 Abs. 4 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§ 78 ZPO (Anwaltsprozess), § 78b ZPO (Notanwalt), § 78c ZPO (Auswahl des Rechtsanwalts), § 79 ZPO (Parteiprozess)
Anwaltszwang vorLandgericht und Oberlandesgericht (§ 78 Abs. 1 S. 1)
Oberstes Landesgerichtebenfalls Anwaltszwang, wenn nach § 8 EGGVG errichtet (§ 78 Abs. 1 S. 2)
Bundesgerichtshofnur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 S. 3)
Kein Anwaltszwang vorAmtsgericht – Parteiprozess (§ 79 Abs. 1 S. 1)
Streitwertgrenze AG/LG10.000 € seit 01.01.2026 (§ 23 Nr. 1 GVG; zuvor 5.000 €) – bestimmt faktisch, ab wann Anwaltszwang greift
Ausnahme im Verfahrenbeauftragter/ersuchter Richter und Prozesshandlungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 78 Abs. 3)
Selbstvertretung des Anwaltszulässig – ein nach Abs. 1, 2 vertretungsberechtigter Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten (§ 78 Abs. 4)
Behörden bei NichtzulassungsbeschwerdeVertretung durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt möglich (§ 78 Abs. 2)
NotanwaltBeiordnung auf Antrag durch Beschluss für den Rechtszug, wenn die Partei keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung/-verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1)
Rechtsmittel gegen Ablehnungsofortige Beschwerde (§ 78b Abs. 2; §§ 567 ff. ZPO)
Auswahl des Notanwaltsdurch den Vorsitzenden des Gerichts aus den im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälten (§ 78c Abs. 1)
Vorschussder beigeordnete Anwalt darf die Übernahme von einem Vorschuss nach dem RVG abhängig machen (§ 78c Abs. 2)
Fremde Geldforderungauch im Parteiprozess Anwaltszwang, wenn eine fremde oder zur Einziehung abgetretene Geldforderung geltend gemacht wird (§ 79 Abs. 1 S. 2)
Wer sonst vertreten darfBeschäftigte der Partei/verbundener Unternehmen, volljährige Familienangehörige, Personen mit Befähigung zum Richteramt, Streitgenossen (jeweils nur unentgeltlich), Verbraucherzentralen, Inkassodienstleister im Mahn- und Vollstreckungsverfahren (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 1–4)
Nicht vertretungsbefugte BevollmächtigteZurückweisung durch unanfechtbaren Beschluss; Prozesshandlungen und Zustellungen bis zur Zurückweisung wirksam (§ 79 Abs. 3)
Richter als Bevollmächtigtedürfen nicht vor dem eigenen Gericht auftreten (§ 79 Abs. 4)
Prozesskostenhilfeim Anwaltsprozess wird der Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet (§ 121 Abs. 1 ZPO)
RechtspflegerAusschluss des Anwaltszwangs für Rechtspflegergeschäfte (§ 13 RPflG)
Arbeitsgerichtkein Anwaltszwang in der ersten Instanz; vor LAG und BAG besteht Vertretungszwang (§ 11 ArbGG)
Familiensachenin Ehe- und Folgesachen Anwaltszwang vor Familiengericht und OLG, mit Ausnahmen (§ 114 FamFG)

Anwaltsprozess oder Parteiprozess – die Grundentscheidung

Die ZPO kennt zwei Verfahrensarten der Vertretung:

Maßgeblich ist nicht der Streitwert als solcher, sondern welches Gericht entscheidet. Der Streitwert wirkt nur mittelbar, weil er über die sachliche Zuständigkeit entscheidet: Bis 10.000 Euro ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung), darüber das Landgericht (§ 71 Abs. 1 GVG). Wer eine Forderung von 9.000 Euro einklagt, darf das also selbst tun; wer 12.000 Euro einklagt, braucht einen Anwalt.

Achtung bei streitwertunabhängigen Zuständigkeiten: Wohnraummietsachen gehören unabhängig vom Streitwert vor das Amtsgericht (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG) – dort besteht also auch bei hohen Beträgen kein Anwaltszwang. Umgekehrt ist etwa die Amtshaftungsklage ohne Rücksicht auf den Streitwert Landgerichtssache (§ 71 Abs. 2 GVG) – dort besteht auch bei kleinen Beträgen Anwaltszwang.

Der Wortlaut des § 78 ZPO im Einzelnen

Absatz 1 – die drei Stufen

  1. Landgerichte und Oberlandesgerichte (S. 1): Anwaltszwang. Jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt kann vor jedem Land- und Oberlandesgericht auftreten; eine Beschränkung auf den Gerichtsbezirk („Lokalisationsprinzip") gibt es seit 2000 bzw. 2002 nicht mehr.
  2. Oberstes Landesgericht (S. 2): Ist in einem Land auf Grund des § 8 EGGVG ein oberstes Landesgericht errichtet – in Deutschland derzeit das Bayerische Oberste Landesgericht –, gilt dort ebenfalls Anwaltszwang.
  3. Bundesgerichtshof (S. 3): Hier reicht die allgemeine Zulassung nicht. Erforderlich ist ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt. Deren Zahl ist klein; sie werden in einem besonderen Verfahren zugelassen. Praktisch bedeutet das: Für Revision, Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde zum BGH muss ein neuer, spezialisierter Anwalt mandatiert werden.

Absatz 2 – Privileg für Behörden

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen gebildeten Zusammenschlüsse können sich für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen – oder durch entsprechende Beschäftigte anderer Behörden bzw. juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

Absatz 3 – wo der Anwaltszwang nicht gilt

Die Vorschriften über den Anwaltszwang sind nicht anzuwenden

Der zweite Punkt ist der praktisch wichtigste Ausnahmekanal: Überall dort, wo die ZPO die Erklärung „zu Protokoll der Geschäftsstelle" zulässt, kann die Partei selbst handeln. Beispiele sind die sofortige Beschwerde in den Fällen des § 569 Abs. 3 ZPO, das Arrestgesuch nach § 920 Abs. 3 ZPO oder Anträge und Erklärungen nach § 129a ZPO.

Absatz 4 – Selbstvertretung des Anwalts

Ein Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 oder 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Ein Anwalt, der als Partei klagt, muss also keinen Kollegen einschalten – vor dem BGH allerdings nur, wenn er dort zugelassen ist.

Was passiert ohne Anwalt? Postulationsfähigkeit

Die Fähigkeit, vor einem bestimmten Gericht wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen, heißt Postulationsfähigkeit. Fehlt sie, sind die Prozesshandlungen unwirksam:

Die Partei darf im Anwaltsprozess trotzdem anwesend sein und sich in der mündlichen Verhandlung äußern; sie kann auch mit einem Beistand erscheinen (§ 90 ZPO). Nur die bestimmenden Prozesshandlungen bleiben dem Anwalt vorbehalten.

Der Notanwalt (§§ 78b, 78c ZPO)

Der Anwaltszwang darf den Zugang zum Gericht nicht faktisch versperren. Deshalb sieht § 78b Abs. 1 ZPO vor:

> „Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint."

Drei Voraussetzungen also:

  1. Anwaltszwang im betreffenden Rechtszug,
  2. Antrag der Partei – von Amts wegen geschieht nichts,
  3. die Partei findet keinen bereiten Anwalt, und die Sache erscheint weder mutwillig noch aussichtslos.

Die Gerichte verlangen für Nr. 3 den Nachweis ernsthafter, konkret dargelegter eigener Bemühungen – also mehrere erfolglose Anfragen bei verschiedenen, für die Sache in Betracht kommenden Anwälten, nach Datum und Adressat belegt. Wer nur pauschal behauptet, „niemand" wolle den Fall übernehmen, hat keinen Erfolg. Ebenso scheitert der Antrag, wenn eine Vertretung nur deshalb nicht zustande kommt, weil die Partei eine über die gesetzliche Vergütung hinausgehende Honorarforderung ablehnt oder umgekehrt ein Erfolgshonorar verlangt.

Rechtsschutz: Gegen den Beschluss, mit dem die Beiordnung abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt (§ 78b Abs. 2 ZPO) – also Notfrist von zwei Wochen nach § 569 Abs. 1 ZPO.

Auswahl (§ 78c ZPO): Der beizuordnende Anwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt (Abs. 1). Der beigeordnete Anwalt kann die Übernahme davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemessenen Vorschuss zahlt (Abs. 2). Gegen die Auswahlverfügung steht sowohl der Partei als auch dem Anwalt die sofortige Beschwerde zu (Abs. 3 S. 1).

Wichtig zur Abgrenzung: Der Notanwalt ist keine Kostenhilfe. Er wird beigeordnet, weil sich kein Anwalt findet – nicht, weil das Geld fehlt. Wer den Anwalt nicht bezahlen kann, beantragt Prozesskostenhilfe; im Anwaltsprozess wird der Partei dann ein Rechtsanwalt beigeordnet (§ 121 Abs. 1 ZPO). Beides kann nebeneinander beantragt werden.

Wer darf im Parteiprozess vertreten? (§ 79 Abs. 2 ZPO)

Auch dort, wo kein Anwaltszwang gilt, darf nicht jeder auftreten. § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO zählt die Vertretungsbefugten abschließend auf:

  1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts;
  2. volljährige Familienangehörige (§ 15 AO, § 11 LPartG), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen – jeweils nur, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
  3. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Verbraucherforderungen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs;
  4. Inkassodienstleister (registriert nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG) und Kreditdienstleistungsinstitute mit Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 KrZwMG – im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen, ausgenommen Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und die mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter (§ 79 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Folge fehlender Vertretungsbefugnis (§ 79 Abs. 3 ZPO): Das Gericht weist solche Bevollmächtigte durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Bis zur Zurückweisung bleiben ihre Prozesshandlungen sowie Zustellungen an sie jedoch wirksam – ein wichtiger Vertrauensschutz. Zusätzlich kann das Gericht den Bevollmächtigten nach Nr. 1 bis 3 die weitere Vertretung untersagen, wenn sie das Sach- und Streitverhältnis nicht sachgerecht darstellen können.

Fremde Forderungen (§ 79 Abs. 1 S. 2 ZPO): Wer eine fremde oder ihm zur Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend macht, muss sich auch im Parteiprozess anwaltlich vertreten lassen – es sei denn, er wäre nach Absatz 2 ohnehin zur Vertretung des Gläubigers befugt oder er zieht eine Forderung ein, deren ursprünglicher Gläubiger er selbst ist. Diese Regel soll verhindern, dass der Anwaltsvorbehalt über Abtretungskonstruktionen umgangen wird.

Richter (§ 79 Abs. 4 ZPO): Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören; ehrenamtliche Richter nicht vor „ihrem" Spruchkörper (Ausnahme: § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 1).

Wo kein Anwalt nötig ist – die praktisch wichtigsten Fälle

Familiensachen: § 114 FamFG statt § 78 ZPO

In Ehesachen und Folgesachen müssen sich die Ehegatten vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht anwaltlich vertreten lassen (§ 114 Abs. 1 FamFG) – der Anwaltszwang beginnt hier also schon in erster Instanz beim Amtsgericht (Familiengericht).

§ 114 Abs. 4 FamFG nennt Ausnahmen, in denen kein Anwalt erforderlich ist – unter anderem:

Für andere Familiensachen (etwa isolierte Kindschaftssachen) gilt der Anwaltszwang des § 114 FamFG nicht.

Kosten: Was der Anwaltszwang praktisch bedeutet

Der Anwaltszwang erhöht die Kostenlast, verändert aber nicht die Kostengrundregel: Die unterlegene Partei trägt die notwendigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der gesetzlichen Anwaltsgebühren des Gegners (§ 91 ZPO). Wer beim Landgericht verliert, zahlt also regelmäßig zwei Anwaltsvergütungen nach dem RVG plus Gerichtskosten nach dem GKG.

Umgekehrt gilt im Parteiprozess: Wer sich selbst vertritt, kann keine fiktive Anwaltsvergütung erstattet verlangen – erstattungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen. Der Verzicht auf einen Anwalt beim Amtsgericht senkt also das eigene Kostenrisiko, ändert aber nichts daran, dass bei einer Niederlage die Kosten des gegnerischen Anwalts zu erstatten sind.

Wer die Kosten nicht tragen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen (§§ 114 ff. ZPO); im Anwaltsprozess wird dann ein Rechtsanwalt beigeordnet (§ 121 Abs. 1 ZPO). Für die außergerichtliche Beratung im Vorfeld gibt es Beratungshilfe nach dem BerHG.

Häufige Fehler

Siehe auch

Geltungsbereich

Die Regeln gelten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach der ZPO in Deutschland – für natürliche Personen ebenso wie für Unternehmen, Vereine und Behörden als Partei. Sie betreffen die Postulationsfähigkeit, also die Befugnis, vor dem jeweiligen Gericht wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen, und sind von der Partei- und Prozessfähigkeit (§§ 50 ff. ZPO) zu unterscheiden. Über Verweisungen gelten §§ 78 ff. ZPO auch in anderen Verfahrensordnungen, etwa nach § 10 FamFG oder § 88 MarkenG; Arbeits-, Familien-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit haben jedoch eigene Vertretungsregeln (§ 11 ArbGG, § 114 FamFG, § 67 VwGO, § 73 SGG, § 62 FGO).

Ausnahmen

Kein Anwaltszwang besteht (1) im Parteiprozess vor dem Amtsgericht (§ 79 Abs. 1 S. 1 ZPO), (2) vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können (§ 78 Abs. 3 ZPO), (3) für Rechtspflegergeschäfte (§ 13 RPflG), (4) in den gesetzlich besonders geregelten Protokollfällen wie § 129a, § 569 Abs. 3 oder § 920 Abs. 3 ZPO, (5) in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht (§ 11 ArbGG) und (6) in den Fällen des § 114 Abs. 4 FamFG in Familiensachen. Umgekehrt gilt der Anwaltszwang ausnahmsweise auch im Parteiprozess, wenn eine fremde oder zur Einziehung abgetretene Geldforderung geltend gemacht wird (§ 79 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Beispiel

Ein Handwerksbetrieb hat eine offene Werklohnforderung von 14.500 Euro. Weil der Betrag 10.000 Euro übersteigt, ist das Landgericht zuständig (§ 71 Abs. 1 GVG) – die Klage kann also nur durch einen Rechtsanwalt erhoben werden (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Inhaber überlegt zunächst, den Mahnbescheid selbst zu beantragen: Das ist zulässig, denn das Mahnverfahren läuft beim Amtsgericht (§ 689 Abs. 1 ZPO). Legt der Schuldner jedoch Widerspruch ein und wird die Sache an das Landgericht abgegeben, braucht der Betrieb spätestens dort einen Anwalt. Findet er – etwa wegen eines Interessenkonflikts aller ortsansässigen Kanzleien – keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt, kann er unter Darlegung seiner konkreten, erfolglosen Anfragen die Beiordnung eines Notanwalts beantragen (§ 78b Abs. 1 ZPO); der Vorsitzende wählt diesen aus den im Landgerichtsbezirk niedergelassenen Anwälten aus (§ 78c Abs. 1 ZPO), und der beigeordnete Anwalt darf einen Vorschuss nach dem RVG verlangen (§ 78c Abs. 2 ZPO).

Quellen

Änderungsverlauf

Stand