Strom- und Gasrechnung – Abrechnungszeitraum, Schlussrechnung nach 6 Wochen und Guthaben-Auszahlung (§§ 40b, 40c EnWG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Längster Abrechnungszeitraum | 1 Jahr, ohne Entgelt [§ 40b Abs. 1 Satz 1 EnWG] |
| Wahlrecht des Kunden | Angebot monatlicher, vierteljährlicher oder halbjährlicher Abrechnung [§ 40b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG] |
| Form | elektronisch unentgeltlich; mindestens einmal jährlich unentgeltlich auf Papier [§ 40b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 EnWG] |
| Abschlussrechnung | bei Vertragsende unentgeltlich [§ 40b Abs. 1 Satz 4 EnWG] |
| Frist für die Rechnung | spätestens 6 Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums [§ 40c Abs. 2 Satz 1 EnWG] |
| Frist bei monatlicher Abrechnung | 3 Wochen [§ 40c Abs. 2 Satz 2 EnWG] |
| Frist für die Abschlussrechnung | spätestens 6 Wochen nach Ende des Lieferverhältnisses [§ 40c Abs. 2 Satz 1 EnWG] |
| Guthaben aus laufender Abrechnung | vollständig mit nächstem Abschlag verrechnen oder binnen 2 Wochen auszahlen [§ 40c Abs. 3 Satz 1 EnWG] |
| Guthaben aus Abschlussrechnung | binnen 2 Wochen auszahlen [§ 40c Abs. 3 Satz 2 EnWG] |
| Fälligkeit von Rechnungen und Abschlägen | zum angegebenen Zeitpunkt, frühestens 2 Wochen nach Zugang [§ 40c Abs. 1 EnWG] |
| Abrechnungsinformationen ohne Smart Meter (bei elektronischer Übermittlung) | mindestens alle 6 Monate, auf Verlangen alle 3 Monate [§ 40b Abs. 2 EnWG] |
| Abrechnungsinformationen mit Fernübermittlung | monatlich, unentgeltlich [§ 40b Abs. 3 EnWG] |
| Verbrauchshistorie | auf Verlangen kumuliert für mindestens 3 Jahre, höchstens seit Vertragsbeginn [§ 40b Abs. 5 EnWG] |
Wer ist betroffen?
Die Regeln gelten für Energielieferanten gegenüber Letztverbrauchern von Strom und Gas. Sie gelten in Sonderverträgen ebenso wie in der Grundversorgung, für die die StromGVV und die GasGVV ergänzende Vorschriften enthalten. Praktisch wichtig werden sie vor allem in drei Fällen: nach einem Anbieterwechsel, nach einem Umzug und nach einer Kündigung wegen Preiserhöhung (siehe Verwandte Themen). Dann bleibt die Schlussrechnung oft lange aus, und mit ihr das Guthaben.
Die Regeln im Einzelnen
Abrechnungszeitraum. Wie lang der Zeitraum ist, entscheidet zunächst der Lieferant. Mehr als ein Jahr darf er aber nicht umfassen. Verlangt der Kunde eine kürzere Abrechnung, etwa monatlich, muss der Lieferant sie anbieten. Bestimmt der Kunde nichts, bleibt es bei der Wahl des Lieferanten (§ 40b Abs. 1 Satz 3 EnWG).
Rechnungsfrist. Die Frist läuft ab dem Ende des abzurechnenden Zeitraums. Bei der Schlussrechnung beginnt sie mit dem Ende der Belieferung. Sie beträgt sechs Wochen, bei monatlicher Abrechnung nach § 40b Abs. 1 drei Wochen.
Guthaben. Bei einer laufenden Jahresabrechnung hat der Lieferant die Wahl: Er verrechnet das Guthaben vollständig mit dem nächsten Abschlag oder zahlt es binnen zwei Wochen aus. Endet der Vertrag, gibt es keinen nächsten Abschlag mehr. Ein Guthaben aus der Schlussrechnung muss deshalb ausgezahlt werden, und zwar binnen zwei Wochen.
Fälligkeit. Der Lieferant kann einen Zahlungstermin nennen. Fällig wird der Betrag aber frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Das gilt für Rechnungen und Abschläge.
Beispiel
Herr K. wechselt zum 31. März den Stromanbieter. Sein alter Lieferant muss ihm die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen später zur Verfügung stellen, also bis Mitte Mai. Weist die Rechnung ein Guthaben von 180 € aus, muss der alte Lieferant den Betrag binnen zwei Wochen auszahlen. Die Gutschrift auf ein Kundenkonto oder die Verrechnung mit künftigen Leistungen genügt nicht, denn es gibt keine Belieferung mehr.
Häufige Fehler
- „Die Schlussrechnung kommt eben, wenn sie kommt." Nein; die Frist beträgt sechs Wochen nach Lieferende (§ 40c Abs. 2 EnWG).
- „Das Guthaben wird mit dem nächsten Abschlag verrechnet – also nur zum Teil." Eine Verrechnung muss vollständig sein. Ein Rest, den der nächste Abschlag nicht aufzehrt, ist nach dem Wortlaut auszuzahlen.
- „Für eine Papierrechnung darf eine Gebühr verlangt werden." Mindestens einmal jährlich ist die Papierrechnung unentgeltlich (§ 40b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG).
- „Für die Schlussrechnung fällt eine Bearbeitungsgebühr an." Die Abschlussrechnung ist unentgeltlich (§ 40b Abs. 1 Satz 4 EnWG).
- „Der Abschlag muss am Tag nach dem Brief bezahlt werden." Fällig wird er frühestens zwei Wochen nach Zugang (§ 40c Abs. 1 EnWG).
Was Betroffene tun können
- Ende des Abrechnungszeitraums oder Lieferende notieren und die Sechs-Wochen-Frist berechnen (bei monatlicher Abrechnung drei Wochen).
- Nach Fristablauf die Rechnung in Textform anmahnen und eine kurze Nachfrist setzen; bei Guthaben die Auszahlung auf ein angegebenes Konto verlangen.
- Zählerstand und Datum bei Umzug oder Wechsel fotografisch dokumentieren.
- Reagiert der Lieferant nicht: Beschwerde beim Lieferanten nach § 111a EnWG, danach Schlichtungsstelle Energie (§ 111b EnWG). Auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur und die Verbraucherzentrale helfen weiter.
- Ob für eine verspätete Auszahlung Verzugszinsen verlangt werden können, richtet sich nach allgemeinem Schuldrecht (§§ 286, 288 BGB). Das sollte man im Einzelfall prüfen lassen.
Stand und Grenzen dieser Seite
- Der Wortlaut von § 40b und § 40c EnWG wurde am 12.10.2026 über lxgesetze.de gelesen (laut Seite zuletzt geändert am 23.07.2026) und sinngemäß wiedergegeben. Der Abruf bei gesetze-im-internet.de lieferte keinen Textinhalt; ein Abgleich mit der amtlichen Fassung steht deshalb aus.
- Eine Suchzusammenfassung nennt für § 40c Abs. 2 Satz 2 abweichend eine Fassung, die sich nur auf die Stromabrechnung bezieht („Erfolgt eine Stromabrechnung …“). Welche Fassung zum 12.10.2026 gilt, ist nicht abschließend geklärt.
- Ermittelt wurden weder das Inkrafttreten der heutigen Fassungen von §§ 40b, 40c EnWG noch die Unterschiede zu StromGVV/GasGVV in der Grundversorgung. `valid_from` bezeichnet daher nur das Datum des Erstgesetzes.
- Rechtsprechung zu Rechtsfolgen von Fristverstößen (z. B. Schadensersatz, Zinsen) wurde nicht ausgewertet.
- Die Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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Quellen
- § 40b EnWG – Rechnungs- und Informationszeiträume: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__40b.html
- § 40c EnWG – Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__40c.html
- § 40b EnWG (Lesefassung, Stand 23.07.2026): https://lxgesetze.de/enwg/40b
- § 40c EnWG (Lesefassung, Stand 23.07.2026): https://lxgesetze.de/enwg/40c
- Bundesnetzagentur – Verbraucherservice Energie: https://www.bundesnetzagentur.de