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Strom- und Gasrechnung – Abrechnungszeitraum, Schlussrechnung nach 6 Wochen und Guthaben-Auszahlung (§§ 40b, 40c EnWG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-12 · letzte Prüfung: 2026-10-12 · Quellen-Autorität B Fehler melden ✉
Kurzantwort Strom- und Gaslieferanten müssen den Verbrauch **mindestens einmal im Jahr** abrechnen. Dafür dürfen sie kein Entgelt verlangen (§ 40b Abs. 1 EnWG). Auf Wunsch müssen sie auch eine **monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche** Abrechnung anbieten. Die Rechnung muss **spätestens sechs Wochen** nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen, bei monatlicher Abrechnung nach **drei Wochen**. Nach einem Anbieterwechsel oder Umzug gilt dieselbe Frist: Die **Abschlussrechnung** ist spätestens **sechs Wochen nach Ende der Belieferung** fällig (§ 40c Abs. 2 EnWG). Ein **Guthaben aus der Abschlussrechnung** muss der Lieferant **binnen zwei Wochen auszahlen**. Ein Guthaben aus einer laufenden Abrechnung verrechnet er vollständig mit dem nächsten Abschlag oder zahlt es ebenfalls binnen zwei Wochen aus (§ 40c Abs. 3 EnWG). Rechnungen und Abschläge werden frühestens **zwei Wochen nach Zugang** der Zahlungsaufforderung fällig (§ 40c Abs. 1 EnWG).

Kernfakten

PunktWert
Längster Abrechnungszeitraum1 Jahr, ohne Entgelt [§ 40b Abs. 1 Satz 1 EnWG]
Wahlrecht des KundenAngebot monatlicher, vierteljährlicher oder halbjährlicher Abrechnung [§ 40b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG]
Formelektronisch unentgeltlich; mindestens einmal jährlich unentgeltlich auf Papier [§ 40b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 EnWG]
Abschlussrechnungbei Vertragsende unentgeltlich [§ 40b Abs. 1 Satz 4 EnWG]
Frist für die Rechnungspätestens 6 Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums [§ 40c Abs. 2 Satz 1 EnWG]
Frist bei monatlicher Abrechnung3 Wochen [§ 40c Abs. 2 Satz 2 EnWG]
Frist für die Abschlussrechnungspätestens 6 Wochen nach Ende des Lieferverhältnisses [§ 40c Abs. 2 Satz 1 EnWG]
Guthaben aus laufender Abrechnungvollständig mit nächstem Abschlag verrechnen oder binnen 2 Wochen auszahlen [§ 40c Abs. 3 Satz 1 EnWG]
Guthaben aus Abschlussrechnungbinnen 2 Wochen auszahlen [§ 40c Abs. 3 Satz 2 EnWG]
Fälligkeit von Rechnungen und Abschlägenzum angegebenen Zeitpunkt, frühestens 2 Wochen nach Zugang [§ 40c Abs. 1 EnWG]
Abrechnungsinformationen ohne Smart Meter (bei elektronischer Übermittlung)mindestens alle 6 Monate, auf Verlangen alle 3 Monate [§ 40b Abs. 2 EnWG]
Abrechnungsinformationen mit Fernübermittlungmonatlich, unentgeltlich [§ 40b Abs. 3 EnWG]
Verbrauchshistorieauf Verlangen kumuliert für mindestens 3 Jahre, höchstens seit Vertragsbeginn [§ 40b Abs. 5 EnWG]

Wer ist betroffen?

Die Regeln gelten für Energielieferanten gegenüber Letztverbrauchern von Strom und Gas. Sie gelten in Sonderverträgen ebenso wie in der Grundversorgung, für die die StromGVV und die GasGVV ergänzende Vorschriften enthalten. Praktisch wichtig werden sie vor allem in drei Fällen: nach einem Anbieterwechsel, nach einem Umzug und nach einer Kündigung wegen Preiserhöhung (siehe Verwandte Themen). Dann bleibt die Schlussrechnung oft lange aus, und mit ihr das Guthaben.

Die Regeln im Einzelnen

Abrechnungszeitraum. Wie lang der Zeitraum ist, entscheidet zunächst der Lieferant. Mehr als ein Jahr darf er aber nicht umfassen. Verlangt der Kunde eine kürzere Abrechnung, etwa monatlich, muss der Lieferant sie anbieten. Bestimmt der Kunde nichts, bleibt es bei der Wahl des Lieferanten (§ 40b Abs. 1 Satz 3 EnWG).

Rechnungsfrist. Die Frist läuft ab dem Ende des abzurechnenden Zeitraums. Bei der Schlussrechnung beginnt sie mit dem Ende der Belieferung. Sie beträgt sechs Wochen, bei monatlicher Abrechnung nach § 40b Abs. 1 drei Wochen.

Guthaben. Bei einer laufenden Jahresabrechnung hat der Lieferant die Wahl: Er verrechnet das Guthaben vollständig mit dem nächsten Abschlag oder zahlt es binnen zwei Wochen aus. Endet der Vertrag, gibt es keinen nächsten Abschlag mehr. Ein Guthaben aus der Schlussrechnung muss deshalb ausgezahlt werden, und zwar binnen zwei Wochen.

Fälligkeit. Der Lieferant kann einen Zahlungstermin nennen. Fällig wird der Betrag aber frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Das gilt für Rechnungen und Abschläge.

Beispiel

Herr K. wechselt zum 31. März den Stromanbieter. Sein alter Lieferant muss ihm die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen später zur Verfügung stellen, also bis Mitte Mai. Weist die Rechnung ein Guthaben von 180 € aus, muss der alte Lieferant den Betrag binnen zwei Wochen auszahlen. Die Gutschrift auf ein Kundenkonto oder die Verrechnung mit künftigen Leistungen genügt nicht, denn es gibt keine Belieferung mehr.

Häufige Fehler

Was Betroffene tun können

  1. Ende des Abrechnungszeitraums oder Lieferende notieren und die Sechs-Wochen-Frist berechnen (bei monatlicher Abrechnung drei Wochen).
  2. Nach Fristablauf die Rechnung in Textform anmahnen und eine kurze Nachfrist setzen; bei Guthaben die Auszahlung auf ein angegebenes Konto verlangen.
  3. Zählerstand und Datum bei Umzug oder Wechsel fotografisch dokumentieren.
  4. Reagiert der Lieferant nicht: Beschwerde beim Lieferanten nach § 111a EnWG, danach Schlichtungsstelle Energie (§ 111b EnWG). Auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur und die Verbraucherzentrale helfen weiter.
  5. Ob für eine verspätete Auszahlung Verzugszinsen verlangt werden können, richtet sich nach allgemeinem Schuldrecht (§§ 286, 288 BGB). Das sollte man im Einzelfall prüfen lassen.

Stand und Grenzen dieser Seite

  1. Der Wortlaut von § 40b und § 40c EnWG wurde am 12.10.2026 über lxgesetze.de gelesen (laut Seite zuletzt geändert am 23.07.2026) und sinngemäß wiedergegeben. Der Abruf bei gesetze-im-internet.de lieferte keinen Textinhalt; ein Abgleich mit der amtlichen Fassung steht deshalb aus.
  2. Eine Suchzusammenfassung nennt für § 40c Abs. 2 Satz 2 abweichend eine Fassung, die sich nur auf die Stromabrechnung bezieht („Erfolgt eine Stromabrechnung …“). Welche Fassung zum 12.10.2026 gilt, ist nicht abschließend geklärt.
  3. Ermittelt wurden weder das Inkrafttreten der heutigen Fassungen von §§ 40b, 40c EnWG noch die Unterschiede zu StromGVV/GasGVV in der Grundversorgung. `valid_from` bezeichnet daher nur das Datum des Erstgesetzes.
  4. Rechtsprechung zu Rechtsfolgen von Fristverstößen (z. B. Schadensersatz, Zinsen) wurde nicht ausgewertet.
  5. Die Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

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Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-12
Letzte Prüfung:
2026-10-12
In Kraft seit:
2005-07-13
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
B
Lizenz:
CC BY 4.0