Erbfallkosten und Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG) – Pauschbetrag 15.000 €, Bestattung, Grabpflege, Nachlassregelung
Kurzantwort
Erbschaftsteuer wird nicht auf den Bruttonachlass erhoben, sondern auf die Bereicherung des Erwerbers. Von dem nach § 12 ErbStG ermittelten Vermögensanfall sind die Nachlassverbindlichkeiten des § 10 Abs. 5 ErbStG abzuziehen: Erblasserschulden (Nr. 1), Erbfallschulden aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen (Nr. 2) und die Erbfallkosten (Nr. 3) — Bestattung, angemessenes Grabdenkmal, übliche Grabpflege sowie Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses. Für die Kosten der Nr. 3 wird ohne Nachweis insgesamt ein Pauschbetrag von 15.000 € abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Dieser Betrag wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 von zuvor 10.300 € angehoben und gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG). Der Pauschbetrag steht pro Erbfall nur einmal zu, nicht je Miterbe. Der Abzug setzt keinen Nachweis tatsächlich angefallener Kosten voraus (BFH, 01.02.2023 – II R 3/20). Nicht abzugsfähig sind dagegen die Kosten der späteren Nachlassverwaltung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 10 Abs. 5 ErbStG – abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten [gesetze-im-internet.de] |
| Erblasserschulden | abzugsfähig, soweit kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit bereits bewertetem Betriebsvermögen [§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG] |
| Erbfallschulden | Vermächtnisse, Auflagen, geltend gemachte Pflichtteile und Erbersatzansprüche [§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG] |
| Erbfallkosten | Bestattung, angemessenes Grabdenkmal, übliche Grabpflege, Abwicklung/Regelung/Verteilung des Nachlasses [§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG] |
| Erbfallkostenpauschale ohne Nachweis | 15.000 € [§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG] |
| Vorheriger Pauschbetrag | 10.300 € (bis Erwerbe mit Steuerentstehung 31.12.2024) |
| Erhöhung durch | Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387 |
| Anwendung der 15.000 € | Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht [§ 37 Abs. 21 ErbStG] |
| Häufigkeit des Pauschbetrags | nur einmal je Erbfall, auch bei mehreren Miterben [BFH, 01.02.2023 – II R 3/20] |
| Nachweis tatsächlicher Kosten | nicht erforderlich für den Pauschbetrag [BFH, 01.02.2023 – II R 3/20] |
| Nacherbe | kann den Pauschbetrag ebenfalls in Anspruch nehmen [BFH, 01.02.2023 – II R 3/20] |
| Nachlassverwaltungskosten | nicht abzugsfähig [§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG] |
| Grabpflege | Kapitalwert für unbestimmte Dauer = 9,3-facher Jahreswert [§ 13 Abs. 2 BewG] |
| Kosten der Erbauseinandersetzung | abzugsfähige Nachlassverteilungskosten [BFH, 21.08.2024 – II R 43/22] |
| Anwaltskosten der Erbauseinandersetzung | abzugsfähig, auch bei Streit der Miterben [BFH, 11.03.2026 – II R 10/23] |
| Eigene Erbschaftsteuer des Erwerbers | nicht abzugsfähig [§ 10 Abs. 8 ErbStG] |
| Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs | auf volle 100 € nach unten [§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG] |
Geltungsbereich
§ 10 ErbStG bestimmt die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Steuerpflichtiger Erwerb ist die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). In den Fällen des Erwerbs von Todes wegen (§ 3 ErbStG) errechnet sich die Bereicherung, indem vom nach § 12 ErbStG ermittelten Wert des gesamten Vermögensanfalls die nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Erst der so ermittelte Betrag wird um die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) gemindert und auf volle 100 € abgerundet.
Bei Schenkungen unter Lebenden greift § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nicht — Erbfallkosten setzen einen Erwerb von Todes wegen voraus.
Die drei Gruppen der Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG)
Nr. 1 – Erblasserschulden. Schulden, die vom Erblasser herrühren: Darlehen, Steuerschulden, offene Rechnungen, Unterhaltsrückstände. Nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehen und dort bereits in die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit eingeflossen sind (sonst doppelte Berücksichtigung). Steuererstattungsansprüche des Erblassers erhöhen die Bereicherung, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod entstanden sind (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG).
Nr. 2 – Erbfallschulden. Verbindlichkeiten, die erst durch den Erbfall entstehen: Vermächtnisse (§§ 2147 ff. BGB), Auflagen (§§ 1940, 2192 ff. BGB) sowie geltend gemachte Pflichtteile. Entscheidend ist die tatsächliche Geltendmachung — ein bloß bestehender, aber nicht erhobener Pflichtteilsanspruch mindert die Bemessungsgrundlage nicht.
Nr. 3 – Erbfallkosten. Kosten der Bestattung, Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, Kosten der üblichen Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie alle Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Der Pauschbetrag von 15.000 € — was 2025/2026 neu ist
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG wird für die Kosten der Nr. 3 „insgesamt ein Betrag von 15 000 Euro ohne Nachweis" abgezogen. Der Betrag hatte seit der Erbschaftsteuerreform 2009 unverändert 10.300 € betragen. Durch Art. 34 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wurde er auf 15.000 € angehoben.
Zeitliche Anwendung: § 37 Abs. 21 ErbStG ordnet an, dass die Neufassung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG auf Erwerbe anzuwenden ist, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht. Maßgeblich ist damit nicht das Datum des Steuerbescheids, sondern der Zeitpunkt der Steuerentstehung — beim Erwerb von Todes wegen regelmäßig der Todestag des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Für Erbfälle bis einschließlich 31.12.2024 bleibt es bei 10.300 €, auch wenn die Steuererklärung erst 2026 abgegeben wird.
Zwei getrennte Wege. Der Erwerber hat die Wahl: entweder den Pauschbetrag von 15.000 € ohne jeden Nachweis — oder den Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten, wenn diese höher sind. Eine Kombination ist ausgeschlossen; der Pauschbetrag ist ein Gesamtbetrag für alle Positionen der Nr. 3.
Nur einmal je Erbfall. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Pauschbetrag für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren ist, namentlich für mehrere Miterben nur einmal (BFH, 24.02.2010 – II R 31/08, BStBl II 2010, 491; BFH, 01.02.2023 – II R 3/20, BFHE 279, 222, BStBl II 2023, 717, Rz 14). Bei einer Erbengemeinschaft ist der Betrag also aufzuteilen, nicht zu vervielfachen.
BFH II R 3/20: kein Nachweis erforderlich, Pauschale auch für den Nacherben
Mit Urteil vom 01.02.2023 – II R 3/20 (BFHE 279, 222, BStBl II 2023, 717) hat der BFH zwei praktisch wichtige Punkte geklärt:
- Auch der Nacherbe kann den Pauschbetrag des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Tritt der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben ein, liegen zivilrechtlich zwei Erbfälle vor; erbschaftsteuerrechtlich handelt es sich zwar um einen einheitlichen Erwerb vom Vorerben (§ 6 Abs. 2 ErbStG), der Nacherbe bleibt aber Erwerber im Sinne der Nr. 3.
- Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind. Der BFH hat seine früheren gegenteiligen Beschlüsse (28.11.1990 – II S 10/90; 21.01.2005 – II B 6/04) ausdrücklich aufgegeben.
Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist dabei „grundsätzlich weit auszulegen" und umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen zukommenden Güter zu setzen.
Nachlassregelung vs. Nachlassverwaltung — die entscheidende Grenze
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG schließt Kosten der Verwaltung des Nachlasses vom Abzug aus. Die Abgrenzung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BFH, 06.11.2019 – II R 29/16, BStBl II 2020, 505).
- Abzugsfähig (Satz 1): Kosten mit engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zum Erwerb von Todes wegen — Erbscheinsverfahren, Testamentseröffnung, Nachlassbewertung, Steuerberatungs- und Räumungskosten (BFH, 14.10.2020 – II R 30/19, BStBl II 2022, 216), Kosten der Erbauseinandersetzung.
- Nicht abzugsfähig (Satz 3): Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens entstehen. Der Zusammenhang endet grundsätzlich, wenn Gewissheit über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses herrscht und der Erbe die Nachlassgegenstände in Besitz genommen hat.
Kosten der Erbauseinandersetzung. Mit Urteil vom 21.08.2024 – II R 43/22 (BFHE 285, 291, BStBl II 2025, 527) hat der BFH bestätigt, dass zu den Kosten für die „Verteilung des Nachlasses" die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB gehören — einschließlich Lager- und Verwertungskosten, wenn der Verkauf von Nachlassgegenständen dazu dient, den Nachlass gemäß letztwilliger Verfügung in Geld auf die Miterben zu verteilen. Der Senat stellte klar: Es ist unschädlich, dass der Erbe die Kosten selbst ausgelöst hat, und es ist unerheblich, ob eine kostengünstigere Lösung möglich gewesen wäre.
Anwaltskosten im Streit der Miterben. Mit Urteil vom 11.03.2026 – II R 10/23 hat der BFH diese Linie fortgeführt: Zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbaren Kosten der Erbauseinandersetzung zählen die Aufwendungen für anwaltliche Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Miterben bei der Auseinandersetzung und die bei einem Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden Kosten abzugsfähig wären. Im Streitfall wurden Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Erbauseinandersetzung und Teilungsversteigerung von insgesamt 95.200 € anerkannt.
Bestattungskosten und Sterbegeldversicherung
Nach BFH, 10.07.2024 – II R 31/21 sind Bestattungskosten auch dann in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn sie wirtschaftlich aus einer Sterbegeldversicherung getragen werden. Die Auszahlung bzw. der Sachleistungsanspruch aus einer zu Lebzeiten abgeschlossenen Bestattungsvorsorge fällt umgekehrt in den Nachlass und erhöht den Vermögensanfall — beide Seiten sind anzusetzen, nicht zu saldieren.
Grabpflege: Kapitalwert statt Jahresbetrag
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG erlaubt den Abzug der Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer. Anzusetzen ist damit nicht der Jahresbetrag, sondern nach § 13 Abs. 2 BewG das 9,3-fache des Jahreswerts. Bei 500 € jährlicher Grabpflege ergeben sich also 4.650 €, die zusammen mit Bestattung, Grabdenkmal und Nachlassregelungskosten gegen den Pauschbetrag von 15.000 € zu rechnen sind.
Nicht abzugsfähig sind Pflegekosten für die Grabstätte Dritter — etwa für ein Grab, dessen Pflege der Erblasser nur faktisch übernommen hatte (BFH, 22.01.2020 – II R 41/17, BStBl II 2020, 459).
Abzugsbeschränkungen (§ 10 Abs. 6, 6a, 6b, 8 ErbStG)
- § 10 Abs. 6 ErbStG: Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögen stehen, das nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Bei beschränkter Steuerpflicht ist anteilig abzuziehen. Satz 6 stellt klar: Der Pauschbetrag des Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 bleibt davon unberührt — er wird also auch bei beschränkter Steuerpflicht nicht gekürzt.
- § 10 Abs. 6a ErbStG: Schulden im Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen (§§ 13a, 13c ErbStG) sind nur anteilig abzugsfähig. Für Kosten im Sinne des Abs. 5 Nr. 3 gilt diese anteilige Zurechnung ausdrücklich nicht (Satz 4).
- § 10 Abs. 6b ErbStG: Grundstücksbezogene Belastungen, die sich bereits bei der Ermittlung des gemeinen Werts ausgewirkt haben, sind nicht zusätzlich abzugsfähig.
- § 10 Abs. 8 ErbStG: Die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig.
- § 10 Abs. 9 ErbStG: Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugutekommen, sind nicht abzugsfähig.
Häufige Fehler
- „Der Pauschbetrag steht jedem Miterben zu." Falsch — er wird je Erbfall nur einmal gewährt (BFH, 01.02.2023 – II R 3/20, Rz 14; BFH, 24.02.2010 – II R 31/08).
- „Für den Pauschbetrag muss ich Belege einreichen." Falsch — der Abzug setzt nach BFH II R 3/20 keinen Nachweis voraus, dass überhaupt Kosten angefallen sind.
- „Bei einem Erbfall 2024, den ich 2026 erkläre, gelten 15.000 €." Falsch — maßgeblich ist die Steuerentstehung (regelmäßig der Todestag). Für Erbfälle bis 31.12.2024 bleibt es bei 10.300 € (§ 37 Abs. 21 ErbStG).
- „Ich kann 15.000 € pauschal ansetzen und zusätzlich die Beerdigungsrechnung." Falsch — der Pauschbetrag ist ein Gesamtbetrag für alle Kosten der Nr. 3. Entweder Pauschale oder Einzelnachweis.
- „Grabpflege kann ich nur für ein Jahr ansetzen." Falsch — anzusetzen ist der Kapitalwert für unbestimmte Dauer, also das 9,3-fache des Jahreswerts (§ 13 Abs. 2 BewG).
- „Anwaltskosten im Streit mit den Miterben sind reine Privatsache." Falsch — sie zählen zu den abziehbaren Nachlassverteilungskosten (BFH, 11.03.2026 – II R 10/23).
- „Kosten der Immobilienverwaltung nach dem Erbfall mindern die Steuer." Falsch — laufende Verwaltungs-, Erhaltungs- und Verwertungskosten sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig.
- „Der nicht geltend gemachte Pflichtteil mindert den Nachlass." Falsch — abzugsfähig sind nur geltend gemachte Pflichtteile (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).
Quellen
- § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html
- § 37 ErbStG – Anwendung des Gesetzes (Abs. 21): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__37.html
- § 9 ErbStG – Entstehung der Steuer: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html
- § 12 ErbStG – Bewertung: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__12.html
- § 13 BewG – Kapitalwert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__13.html
- § 2042 BGB – Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2042.html
- § 2046 BGB – Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2046.html
- dejure.org – § 10 ErbStG (Volltext, Fassung JStG 2024): https://dejure.org/gesetze/ErbStG/10.html
- dejure.org – § 37 ErbStG (Anwendungsvorschriften): https://dejure.org/gesetze/ErbStG/37.html
- BFH, 01.02.2023 – II R 3/20 (Erbfallkostenpauschale für den Nacherben), BFHE 279, 222, BStBl II 2023, 717: https://dejure.org/2023,9217
- BFH, 21.08.2024 – II R 43/22 (Kosten der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft), BFHE 285, 291, BStBl II 2025, 527: https://dejure.org/2024,36208
- BFH, 11.03.2026 – II R 10/23 (Rechtsanwaltskosten bei Erbauseinandersetzung): https://dejure.org/2026,14519
- BFH, 10.07.2024 – II R 31/21 (Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung): https://dejure.org/2024,31353
- Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387: https://dejure.org/BGBl/2024/BGBl._I_Nr._387
Änderungsverlauf
- 2026-08-13: Erstveröffentlichung. Erbfallkostenpauschale 15.000 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG i.d.F. JStG 2024) und Anwendungsvorschrift § 37 Abs. 21 ErbStG gegen den Normtext verifiziert; BFH-Rechtsprechung II R 3/20, II R 43/22, II R 31/21 und II R 10/23 über dejure.org-Permalinks belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Erbrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-08-13
- Gültig ab: 2025-01-01 (Pauschbetrag 15.000 € für Erwerbe mit Steuerentstehung nach dem 31.12.2024); § 10 Abs. 5 ErbStG im Übrigen seit 2009
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (ErbStG, BewG, BGB, BFH)
- Lizenz: CC BY 4.0