Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer (§§ 176–198 BewG) – Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren, Nachweis des niedrigeren Werts
Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer (§§ 176–198 BewG)
Kurzantwort
Erbt jemand ein Grundstück, setzt das Finanzamt nicht den frei geschätzten Marktpreis an, sondern einen typisierten Grundbesitzwert, der in einem eigenen Verfahren gesondert festgestellt wird (§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG). Zuständig ist das Belegenheitsfinanzamt – also das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 152 Nr. 1 BewG), nicht das Erbschaftsteuerfinanzamt. Bewertungsziel ist zwar der gemeine Wert (§ 177 Abs. 1 BewG), erreicht wird er aber über drei streng zugeordnete Massenverfahren: das Vergleichswertverfahren für Eigentumswohnungen, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser, das Ertragswertverfahren für Mietwohn- und vermietete Geschäftsgrundstücke und das Sachwertverfahren als Auffangverfahren (§ 182 BewG). Weil diese Verfahren typisieren, kann der Grundbesitzwert im Einzelfall deutlich über dem tatsächlichen Verkehrswert liegen – etwa bei Sanierungsstau, Denkmalschutz, Nießbrauch oder ungünstigem Zuschnitt. Das einzige Korrektiv ist § 198 BewG: Der Steuerpflichtige kann einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, und zwar durch ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines bestellten/zertifizierten Sachverständigen (§ 198 Abs. 2 BewG) oder durch einen Kaufpreis aus dem Zeitfenster ein Jahr vor bis ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag (§ 198 Abs. 3 BewG). Die Nachweislast liegt dabei vollständig beim Erben.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Bewertungsanlass | Erwerb von Todes wegen oder Schenkung mit Grundbesitz |
| Ansatz in der Erbschaftsteuer | Gesondert festgestellter Grundbesitzwert [§ 12 Abs. 3 ErbStG] |
| Feststellungsnorm | Gesonderte Feststellung [§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG] |
| Zuständiges Finanzamt | Belegenheitsfinanzamt (Lage des Grundstücks) [§ 152 Nr. 1 BewG] |
| Feststellungserklärung | Nur auf Anforderung des Finanzamts; Frist mindestens 1 Monat [§ 153 Abs. 1, 2 BewG] |
| Bewertungsziel | Gemeiner Wert [§ 177 Abs. 1 BewG i. V. m. § 9 BewG] |
| Belastungen (Nießbrauch, Wohnrecht, Baulast) | Bei der Grundstücksbewertung nicht berücksichtigt [§ 177 Abs. 4 Satz 1 BewG] |
| Grundstücksarten | Sechs Arten: Ein-/Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungs-/Teileigentum, Geschäftsgrundstück, gemischt genutzt, sonstiges [§ 181 BewG] |
| Vergleichswertverfahren | Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser [§ 182 Abs. 2 BewG] |
| Ertragswertverfahren | Mietwohngrundstücke; Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke mit ermittelbarer üblicher Miete [§ 182 Abs. 3 BewG] |
| Sachwertverfahren | Auffangverfahren, u. a. wenn kein Vergleichswert vorliegt [§ 182 Abs. 4 BewG] |
| Vorrangige Datengrundlage | Vergleichspreise/-faktoren der Gutachterausschüsse [§ 183 Abs. 1 Satz 2 BewG] |
| Bodenwert | Fläche × Bodenrichtwert (§ 196 BauGB) [§ 179 BewG] |
| Liegenschaftszinssatz Mietwohngrundstück (gesetzlich) | 3,5 % [§ 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BewG] |
| Liegenschaftszinssatz gemischt genutzt (gewerbl. Anteil ≤ 50 %) | 4,5 % [§ 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BewG] |
| Liegenschaftszinssatz gemischt genutzt (gewerbl. Anteil > 50 %) | 5,0 % [§ 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BewG] |
| Liegenschaftszinssatz Geschäftsgrundstück | 6,0 % [§ 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BewG] |
| Gesamtnutzungsdauer Wohnobjekte | 80 Jahre [Anlage 22 zu §§ 185, 190 BewG] |
| Mindest-Restnutzungsdauer | 30 % der Gesamtnutzungsdauer [§ 185 Abs. 3 Satz 6, § 190 Abs. 6 Satz 5 BewG] |
| Mindestansatz im Ertragswertverfahren | Mindestens der Bodenwert [§ 184 Abs. 3 Satz 2 BewG] |
| Nachweis eines niedrigeren Werts | Gutachten Gutachterausschuss oder bestellter/zertifizierter Sachverständiger [§ 198 Abs. 2 BewG] |
| Kaufpreis als Nachweis | Kaufpreis 1 Jahr vor bis 1 Jahr nach dem Bewertungsstichtag [§ 198 Abs. 3 BewG] |
| Nachweislast | Trägt der Steuerpflichtige (echte Beweislast) [BFH II R 26/20] |
| Vermietete Wohnimmobilie | Ansatz mit 90 % des Werts (10 % Abschlag) [§ 13d ErbStG] |
| Stundung bei Wohnnutzung | Auf Antrag bis zu 10 Jahre, bei Erwerb von Todes wegen zinslos [§ 28 Abs. 3 ErbStG] |
| Freibetrag Ehegatte 2026 | 500.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG] |
| Freibetrag Kind 2026 | 400.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG] |
| Freibetrag Enkel 2026 | 200.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG] |
Geltungsbereich
Die Vorschriften der §§ 176–198 BewG gelten für die Bedarfsbewertung von inländischem Grundvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (sowie in Teilen der Grunderwerbsteuer). Sie sind nicht identisch mit der Bewertung für die Grundsteuer (§§ 218 ff. BewG) und nicht identisch mit der Verkehrswertermittlung nach der Immobilienwertermittlungsverordnung, auch wenn beide Systeme dieselben Grundbegriffe verwenden.
Der Bewertungsstichtag ist der Todestag des Erblassers (§ 11 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Wertverhältnisse an diesem Tag (§ 157 Abs. 1 BewG) – spätere Wertsteigerungen oder Wertverluste bleiben außer Betracht.
Ausländischer Grundbesitz wird nicht nach §§ 176 ff. BewG bewertet, sondern nach § 31 BewG mit dem gemeinen Wert; hier gilt zudem die erweiterte Mitwirkungspflicht des § 90 Abs. 2 AO.
Der Verfahrensweg: erst Feststellung, dann Steuer
Die Immobilienbewertung läuft in einem eigenständigen Feststellungsverfahren ab, das dem Erbschaftsteuerverfahren vorgelagert ist:
- Das Erbschaftsteuerfinanzamt fordert beim Belegenheitsfinanzamt die Feststellung des Grundbesitzwerts an (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG).
- Das Belegenheitsfinanzamt kann vom Erwerber eine Feststellungserklärung anfordern; die dafür gesetzte Frist beträgt mindestens einen Monat (§ 153 BewG).
- Es ergeht ein Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert.
- Dieser Bescheid ist Grundlagenbescheid für den Erbschaftsteuerbescheid (§ 171 Abs. 10, § 182 Abs. 1 AO).
Daraus folgt die praktisch wichtigste Konsequenz: Wer den Wert der Immobilie angreifen will, muss Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegen – nicht gegen den Erbschaftsteuerbescheid. Wird die Feststellung bestandskräftig, ist der Wert für die Erbschaftsteuer bindend, selbst wenn er erkennbar zu hoch ist.
Schritt 1: Welches Verfahren gilt? (§§ 181, 182 BewG)
Die Zuordnung ist gesetzlich zwingend und steht weder im Ermessen des Finanzamts noch zur Wahl des Erben. Sie richtet sich nach der Grundstücksart (§ 181 BewG):
| Grundstücksart | Verfahren | Norm |
|---|---|---|
| Wohnungseigentum | Vergleichswertverfahren | § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG |
| Teileigentum | Vergleichswertverfahren | § 182 Abs. 2 Nr. 2 BewG |
| Ein- und Zweifamilienhäuser | Vergleichswertverfahren | § 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG |
| Mietwohngrundstücke | Ertragswertverfahren | § 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG |
| Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke mit ermittelbarer üblicher Miete | Ertragswertverfahren | § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG |
| Objekte des Abs. 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt | Sachwertverfahren | § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG |
| Übrige Geschäfts-/gemischt genutzte Grundstücke | Sachwertverfahren | § 182 Abs. 4 Nr. 2 BewG |
| Sonstige bebaute Grundstücke | Sachwertverfahren | § 182 Abs. 4 Nr. 3 BewG |
Unbebaute Grundstücke werden nach § 179 BewG bewertet: Fläche × Bodenrichtwert (§ 196 BauGB). Anzusetzen ist der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelte Bodenrichtwert.
Schritt 2a: Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG)
Beim Vergleichswertverfahren werden Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke herangezogen. Vorrangige Grundlage sind die von den Gutachterausschüssen (§§ 192 ff. BauGB) mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 Satz 2 BewG). Alternativ können Vergleichsfaktoren je Bezugseinheit – typischerweise je Quadratmeter Wohnfläche – verwendet werden; beziehen sich diese nur auf das Gebäude, ist der Bodenwert nach § 179 BewG gesondert hinzuzurechnen (§ 183 Abs. 2 Satz 2 BewG).
Der BFH hat mit Urteil vom 11.03.2026 – II R 6/23 klargestellt, dass die vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise für das Vergleichswertverfahren grundsätzlich maßgebend sind und die finanzgerichtliche Kontrolle sich im Wesentlichen auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Wer den Wert für zu hoch hält, kommt daher praktisch nicht um den Weg über § 198 BewG herum.
Liegen ausnahmsweise keine Vergleichspreise oder -faktoren der Gutachterausschüsse vor, kann nach BFH, 24.08.2022 – II R 14/20 auch ein zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück selbst als Vergleichspreis dienen.
Schritt 2b: Ertragswertverfahren (§§ 184–188 BewG)
Der Ertragswert setzt sich aus Bodenwert (§ 179 BewG) und Gebäudeertragswert zusammen; er beträgt mindestens den Bodenwert (§ 184 Abs. 3 BewG). Der Gebäudeertragswert wird in fünf Schritten ermittelt:
- Rohertrag (§ 186 BewG): die vertraglich vereinbarte Jahresmiete ohne Betriebskosten; bei Selbstnutzung, unentgeltlicher Überlassung oder Vermietung mehr als 20 % unter der üblichen Miete tritt die übliche Miete an ihre Stelle.
- Abzug der Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG): seit dem Jahressteuergesetz 2022 zwingend pauschaliert nach Anlage 23 und jährlich anhand des Verbraucherpreisindex fortgeschrieben – nicht mehr nach Erfahrungssätzen der Gutachterausschüsse. Ergebnis: Reinertrag.
- Abzug der Bodenwertverzinsung (§ 185 Abs. 2 BewG): Bodenwert × Liegenschaftszinssatz. Ergebnis: Gebäudereinertrag.
- Kapitalisierung des Gebäudereinertrags mit dem Vervielfältiger nach Anlage 21 (§ 185 Abs. 3 Satz 1 BewG); maßgebend sind Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer.
- Addition des Bodenwerts.
Der Liegenschaftszinssatz ist der Hebel mit der größten Wirkung. Vorrangig gelten die vom Gutachterausschuss ermittelten Sätze (§ 188 Abs. 2 Satz 1 BewG). Nur wenn solche nicht zur Verfügung stehen, greifen die gesetzlichen Zinssätze des § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG: 3,5 % (Mietwohngrundstücke), 4,5 % (gemischt genutzt, gewerblicher Anteil bis 50 %), 5,0 % (gemischt genutzt, gewerblicher Anteil über 50 %), 6,0 % (Geschäftsgrundstücke). Diese Sätze wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 (in Kraft seit 21.12.2022) abgesenkt – niedrigere Zinssätze bedeuten höhere Vervielfältiger und damit höhere Grundbesitzwerte.
Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus der Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 (für Wohnobjekte 80 Jahre) abzüglich des Gebäudealters. Sie beträgt jedoch bei einem noch nutzbaren Gebäude mindestens 30 % der Gesamtnutzungsdauer (§ 185 Abs. 3 Satz 6 BewG) – bei einem Wohngebäude also mindestens 24 Jahre, unabhängig davon, wie alt es tatsächlich ist.
Schritt 2c: Sachwertverfahren (§§ 189–191 BewG)
Im Sachwertverfahren werden Bodenwert und Gebäudesachwert getrennt ermittelt und addiert; das Ergebnis ist der vorläufige Sachwert, der mit einer Wertzahl an den gemeinen Wert angepasst wird (§ 189 Abs. 3 BewG).
Der Gebäudesachwert (§ 190 BewG) errechnet sich aus:
- den Regelherstellungskosten nach Anlage 24 (§ 190 Abs. 1 BewG),
- multipliziert mit der Brutto-Grundfläche und dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamts (§ 190 Abs. 4 BewG),
- multipliziert mit dem Regionalfaktor (§ 190 Abs. 5 BewG; ohne geeignete Daten der Gutachterausschüsse gilt 1,0),
- multipliziert mit dem Alterswertminderungsfaktor = Restnutzungsdauer ÷ Gesamtnutzungsdauer (§ 190 Abs. 6 BewG), wobei auch hier die 30-%-Untergrenze gilt.
Die Wertzahlen sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen abgeleiteten Sachwertfaktoren; hilfsweise gelten die Werte der Anlage 25 (§ 191 BewG). Regionalfaktor und Alterswertminderungsfaktor wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 neu gefasst.
Der Ausweg: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (§ 198 BewG)
§ 198 BewG ist die Öffnungsklausel des gesamten Systems – und der einzige Weg, ein typisiertes Ergebnis zu korrigieren. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach §§ 179, 182–196 BewG ermittelte Wert, ist der niedrigere Wert anzusetzen (§ 198 Abs. 1 Satz 1 BewG).
Zwei Nachweiswege sind gesetzlich anerkannt:
- Gutachten (§ 198 Abs. 2 BewG): des zuständigen Gutachterausschusses oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind. Die Erweiterung auf zertifizierte Sachverständige gilt seit dem 23.07.2021 (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz). Nach BFH, 05.12.2019 – II R 9/18 genügten zuvor nur Gutachten des Gutachterausschusses oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.
- Kaufpreis (§ 198 Abs. 3 BewG): ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück – vorausgesetzt, die maßgeblichen Verhältnisse haben sich gegenüber dem Stichtag nicht verändert. Wer das geerbte Haus binnen eines Jahres verkauft, hat damit oft den einfachsten und billigsten Nachweis in der Hand.
Die Nachweislast trifft den Steuerpflichtigen. Nach BFH, 17.11.2021 – II R 26/20 geht sie über eine bloße Feststellungslast hinaus; das Finanzgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wer kein taugliches Gutachten vorlegt, verliert.
Von der Bewertung zur Steuer
Der festgestellte Grundbesitzwert ist nur der Ausgangspunkt. Auf der Ebene der Erbschaftsteuer greifen anschließend:
- § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG – vollständige Steuerbefreiung des selbstgenutzten Familienheims (Ehegatten ohne Flächengrenze, Kinder bis 200 m²) bei zehnjähriger Selbstnutzung.
- § 13d ErbStG – zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke werden nur mit 90 % ihres Werts angesetzt (10-%-Abschlag).
- § 10 Abs. 5 ErbStG – auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar; sie mindern also nicht den Grundbesitzwert, sondern erst den steuerpflichtigen Erwerb.
- § 16 ErbStG – persönliche Freibeträge 2026: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €.
- § 28 Abs. 3 ErbStG – auf Antrag Stundung bis zu zehn Jahre, soweit der Erwerber die Steuer auf zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz nur durch dessen Veräußerung aufbringen könnte; bei Erwerben von Todes wegen ist die Stundung zinslos. Sie endet, wenn das Grundstück auf Dritte übergeht oder die Wohnnutzung wegfällt.
- § 3 Nr. 2 GrEStG – der Erwerb von Todes wegen ist grunderwerbsteuerfrei.
Diese Einordnung ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Häufige Fehler
- „Das Finanzamt setzt den Marktwert an." Falsch – angesetzt wird ein typisiertes Ergebnis aus §§ 182 ff. BewG. Es kann über oder unter dem Verkehrswert liegen; korrigiert wird nur über § 198 BewG.
- „Ich lege Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid ein, wenn der Immobilienwert zu hoch ist." Falsch – anzugreifen ist der Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert (§ 151 BewG). Er ist Grundlagenbescheid; wird er bestandskräftig, ist der Wert bindend.
- „Ein Makler- oder Onlinegutachten reicht als Nachweis." Falsch – § 198 Abs. 2 BewG verlangt ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines bestellten bzw. nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen.
- „Nießbrauch und Wohnrecht mindern den Grundbesitzwert." Falsch – wertbeeinflussende privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Belastungen bleiben bei der Grundstücksbewertung unberücksichtigt (§ 177 Abs. 4 Satz 1 BewG). Sie wirken erst über § 10 ErbStG oder über den Nachweis nach § 198 BewG.
- „Ein 100 Jahre altes Haus hat keinen Gebäudewert mehr." Falsch – die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt mindestens 30 % der Gesamtnutzungsdauer (§ 185 Abs. 3 Satz 6, § 190 Abs. 6 Satz 5 BewG).
- „Ich kann mir das Bewertungsverfahren aussuchen." Falsch – die Zuordnung nach § 182 BewG ist an die Grundstücksart gebunden und nicht wählbar.
- „Der Verkauf nach dem Erbfall interessiert das Finanzamt nicht." Falsch – ein Kaufpreis aus dem Fenster ein Jahr vor bis ein Jahr nach dem Stichtag ist nach § 198 Abs. 3 BewG ein gesetzlich anerkannter Nachweis des niedrigeren Werts.
- „Der Vergleichspreis des Gutachterausschusses ist verhandelbar." Weitgehend falsch – nach BFH II R 6/23 ist er grundsätzlich maßgebend; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Kern auf offensichtliche Unrichtigkeiten.
- „Bewertung für die Grundsteuer und für die Erbschaftsteuer ist dasselbe." Falsch – die Grundsteuerbewertung folgt den §§ 218 ff. BewG, die Erbschaftsteuerbewertung den §§ 176–198 BewG. Die Werte sind nicht übertragbar.
Quellen
- § 177 BewG – Bewertung (gemeiner Wert, Daten der Gutachterausschüsse, Nichtberücksichtigung von Belastungen): https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__177.html
- § 179 BewG – Ermittlung des Bodenwerts (Bodenrichtwert): https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__179.html
- § 181 BewG – Grundstücksarten: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__181.html
- § 182 BewG – Bewertung der bebauten Grundstücke (Verfahrenszuordnung): https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__182.html
- § 183 BewG – Bewertung im Vergleichswertverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__183.html
- § 184 BewG – Bewertung im Ertragswertverfahren (Mindestansatz Bodenwert): https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__184.html
- § 185 BewG – Ermittlung des Gebäudeertragswerts (Anlage 21, Mindest-Restnutzungsdauer 30 %): https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__185.html
- § 186 BewG – Rohertrag des Grundstücks: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__186.html
- § 187 BewG – Bewirtschaftungskosten (Anlage 23, Indexierung): https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__187.html
- § 188 BewG – Liegenschaftszinssatz (3,5 % / 4,5 % / 5,0 % / 6,0 %): https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__188.html
- § 189 BewG – Bewertung im Sachwertverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__189.html
- § 190 BewG – Ermittlung des Gebäudesachwerts (Anlage 24, Regionalfaktor, Alterswertminderung): https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__190.html
- § 191 BewG – Wertzahlen (Sachwertfaktoren, Anlage 25): https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__191.html
- § 198 BewG – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__198.html
- § 151 BewG – Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__151.html
- § 152 BewG – Örtliche Zuständigkeit (Belegenheitsfinanzamt): https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__152.html
- § 153 BewG – Erklärungspflicht, Mindestfrist ein Monat: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__153.html
- § 157 BewG – Feststellung von Grundbesitzwerten (Stichtagsprinzip): https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__157.html
- Anlage 22 BewG – Gesamtnutzungsdauer (Wohnobjekte 80 Jahre): https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/anlage_22.html
- § 12 ErbStG – Bewertung (Abs. 3: Grundbesitzwert): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__12.html
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Familienheim, Nr. 4b, 4c): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
- § 13d ErbStG – Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (90-%-Ansatz): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13d.html
- § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 28 ErbStG – Stundung (Abs. 3: bis zu 10 Jahre, zinslos bei Erwerb von Todes wegen): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__28.html
- § 3 GrEStG – Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung (Nr. 2: Erwerb von Todes wegen): https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__3.html
- BFH, Urteil vom 11.03.2026 – II R 6/23 (Maßgeblichkeit der Vergleichspreise der Gutachterausschüsse, begrenzte richterliche Kontrolle): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=11.03.2026&Aktenzeichen=II+R+6/23
- BFH, Urteil vom 24.08.2022 – II R 14/20 (zeitnaher Kaufpreis als Vergleichspreis): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=24.08.2022&Aktenzeichen=II+R+14/20
- BFH, Urteil vom 17.11.2021 – II R 26/20 (Nachweislast für den gemeinen Wert): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=17.11.2021&Aktenzeichen=II+R+26/20
- BFH, Urteil vom 05.12.2019 – II R 9/18 (Nachweis durch Sachverständigengutachten): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=05.12.2019&Aktenzeichen=II+R+9/18
Änderungsverlauf
- 2026-08-11: Erstveröffentlichung durch Erbe-Bot. Bedarfsbewertung von Grundvermögen für die Erbschaftsteuer nach §§ 176–198 BewG: gesonderte Feststellung (§§ 151–153, 157 BewG, § 12 Abs. 3 ErbStG), Verfahrenszuordnung nach § 182 BewG, Vergleichswertverfahren (§ 183), Ertragswertverfahren (§§ 184–188, Liegenschaftszinssätze 3,5/4,5/5,0/6,0 % i. d. F. JStG 2022), Sachwertverfahren (§§ 189–191), Mindest-Restnutzungsdauer 30 % (§ 185 Abs. 3 Satz 6, § 190 Abs. 6 Satz 5), Gesamtnutzungsdauer Anlage 22 (80 Jahre für Wohnobjekte), Öffnungsklausel § 198 BewG (Gutachten Abs. 2, Kaufpreis ±1 Jahr Abs. 3, Fassung seit 23.07.2021). Rechtsprechung: BFH II R 6/23, II R 14/20, II R 26/20, II R 9/18. Steuerfolgen: § 13d ErbStG (90 %), § 28 Abs. 3 ErbStG (Stundung), Freibeträge 2026 (500.000 / 400.000 / 200.000 €). Normwortlaut verbatim gegen dejure.org geprüft; Quellenlinks auf gesetze-im-internet.de. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Erbe-Bot"
Siehe auch
- Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026
- Familienheim – Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG)
- Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall (§§ 22, 35, 82 GBO)
- Unternehmensnachfolge – Verschonung von Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG)
- Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB)
- Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB)
Stand
- Stand: 2026-08-11
- Gültig ab: 2009-01-01 (Erbschaftsteuerreformgesetz, Bedarfsbewertung nach §§ 176 ff. BewG); wesentliche Neufassung der §§ 177, 185, 187, 188, 190, 191 und der Anlagen 21–25 durch das Jahressteuergesetz 2022 (in Kraft seit 21.12.2022)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BewG, ErbStG, GrEStG, BFH)
- Lizenz: CC BY 4.0