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Erlösverteilung in der Zwangsversteigerung – Verteilungstermin, Teilungsplan und Widerspruch (§§ 105–118, 124, 128 ZVG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-07 · letzte Prüfung: 2026-11-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach dem Zuschlag bestimmt das Vollstreckungsgericht einen Verteilungstermin (§ 105 Abs. 1 ZVG). Dort wird festgestellt, wie hoch die Teilungsmasse ist (§ 107 Abs. 1 ZVG), und das Gericht stellt nach Anhörung der anwesenden Beteiligten den Teilungsplan auf (§ 113 Abs. 1 ZVG). Aus dem Erlös werden zuerst die Verfahrenskosten entnommen, der Überschuss geht an die Rechte, die durch Zahlung zu decken sind (§ 109 ZVG). Über den Plan wird sofort verhandelt; Widersprüche werden nach den §§ 876–882 ZPO erledigt (§ 115 ZVG). Wird das Bargebot nicht gezahlt, wird die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen (§ 118 ZVG).

Kernfakten

PunktWert
TerminsbestimmungDas Gericht bestimmt nach dem Zuschlag einen Verteilungstermin (§ 105 Abs. 1 ZVG)
Zustellungan die Beteiligten und den Ersteher; Zustellung an den Ersteher mindestens zwei Wochen vor dem Termin, sonst Aufhebung und Neubestimmung, sofern das Verfahren nicht genehmigt wird (§ 105 Abs. 2, 4 ZVG)
Berechnung der AnsprücheDas Gericht kann die Beteiligten auffordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen; der Teilungsplan liegt dann spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle (§ 106 ZVG)
Teilungsmasseim Termin festzustellen; Zahlung des Erstehers im Termin an das Gericht (§ 107 Abs. 1, 2 ZVG)
Anrechnung der Bietsicherheitbei der Gerichtskasse einbezahlte Sicherheit wird auf die Zahlung angerechnet (§ 107 Abs. 3 ZVG)
ReihenfolgeVerfahrenskosten vorweg, Überschuss auf die durch Zahlung zu deckenden Rechte (§ 109 ZVG)
Verspätete Anmeldungnicht rechtzeitig angemeldete oder nicht glaubhaft gemachte Rechte stehen den übrigen Rechten nach (§ 110 ZVG)
Aufnahme in den PlanAnsprüche mit aus dem Grundbuch ersichtlichem Betrag nach dem Grundbuch, im Übrigen nur bei Anmeldung spätestens im Termin (§ 114 Abs. 1 ZVG); laufende wiederkehrende Leistungen aus dem Grundbuch brauchen nicht angemeldet zu werden (§ 114 Abs. 2 ZVG)
Verhandlung und Widerspruchsofort im Termin; §§ 876–882 ZPO entsprechend (§ 115 Abs. 1 ZVG)
Widerspruch des Schuldnersgegen einen vollstreckbaren Anspruch nach §§ 767, 769, 770 ZPO (§ 115 Abs. 3 ZVG)
Ausführung bei Geldunbare Zahlung an die Berechtigten; Hinterlegung, wenn Auszahlung nicht möglich (§ 117 ZVG)
Bargebot nicht gezahltForderungsübertragung gegen den Ersteher auf die Berechtigten (§ 118 Abs. 1 ZVG)
Wirkung der Übertragungwie Befriedigung aus dem Grundstück, außer bei Verzicht oder Versteigerungsantrag binnen drei Monaten (§ 118 Abs. 2 ZVG)
SicherungSicherungshypothek am Grundstück mit dem Rang des Anspruchs (§ 128 Abs. 1 ZVG)

Verteilungstermin und Vorbereitung (§§ 105, 106 ZVG)

Mit dem Zuschlag geht das Eigentum auf den Ersteher über; das Geld aus dem Bargebot ist aber noch nicht bei den Gläubigern. Dafür ordnet das Gericht einen eigenen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses an. Die Terminsbestimmung wird den Beteiligten und dem Ersteher zugestellt; als Beteiligte gelten auch diejenigen, die ein angemeldetes Recht noch glaubhaft zu machen haben (§ 105 Abs. 2 ZVG). Sie soll außerdem an die Gerichtstafel angeheftet werden (§ 105 Abs. 3 ZVG). Wird sie dem Ersteher nicht zwei Wochen vor dem Termin zugestellt, ist der Termin aufzuheben und neu zu bestimmen, sofern das Verfahren nicht genehmigt wird (§ 105 Abs. 4 ZVG).

Zur Vorbereitung kann das Gericht die Beteiligten auffordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen. Dann fertigt es nach Fristablauf den Teilungsplan an und legt ihn spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht nieder (§ 106 ZVG).

Teilungsmasse und Zahlung des Erstehers (§ 107 ZVG)

Im Termin wird festgestellt, wie viel zu verteilen ist. Zur Masse gehört auch der Erlös aus Gegenständen, die nach § 65 ZVG besonders versteigert oder anderweitig verwertet wurden (§ 107 Abs. 1 ZVG). Der Ersteher zahlt sein Bargebot an das Gericht (§ 107 Abs. 2 ZVG). Hat er zur Sicherheit für sein Gebot Geld bei der Gerichtskasse einbezahlt, wird dieser Betrag angerechnet (§ 107 Abs. 3 ZVG). Zur Sicherheitsleistung selbst siehe die Seite zur Zwangsversteigerung.

Reihenfolge der Verteilung (§§ 109, 110, 112 ZVG)

Teilungsplan: Aufstellung und Anmeldung (§§ 113, 114 ZVG)

Der Teilungsplan wird im Verteilungstermin nach Anhörung der anwesenden Beteiligten vom Gericht aufgestellt, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen. Im Plan sind auch die nach § 91 ZVG nicht erlöschenden Rechte anzugeben (§ 113 ZVG).

Welche Ansprüche aufgenommen werden, regelt § 114 ZVG: Ansprüche, deren Betrag oder Höchstbetrag zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, werden nach dem Inhalt des Grundbuchs aufgenommen; alle übrigen Ansprüche nur, wenn sie spätestens im Termin angemeldet sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten als angemeldet, soweit sie sich aus dem Versteigerungsantrag ergeben. Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen, die nach dem Grundbuch zu entrichten sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.

Verhandlung und Widerspruch (§§ 115, 124 ZVG)

Über den Plan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung, die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Plans finden die §§ 876 bis 882 ZPO entsprechende Anwendung (§ 115 Abs. 1 ZVG; zum Verfahren siehe die Seite zum Verteilungsverfahren nach § 872 ZPO). Zwei Besonderheiten:

Bei einem Widerspruch stellt der Plan zugleich fest, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird (§ 124 Abs. 1 ZVG). Für die Anlegung des streitigen Betrags gilt § 120 ZVG entsprechend; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, der den Anspruch geltend macht (§ 124 Abs. 2 ZVG).

Ausführung des Plans: Zahlung oder Forderungsübertragung (§§ 117, 118, 128 ZVG)

Rechte, die nicht auf Zahlung eines Kapitals gerichtet sind und durch den Zuschlag erlöschen (z. B. Nießbrauch), werden durch einen Anspruch auf Wertersatz aus dem Erlös ersetzt; bei Nießbrauch und beschränkter persönlicher Dienstbarkeit geschieht das durch eine Geldrente in Höhe des Jahreswertes (§ 92 ZVG).

Beispiel

*Fiktives Beispiel:* Ein Grundstück wird für ein Bargebot von 150.000 Euro zugeschlagen. Nach dem Zuschlag bestimmt das Gericht den Verteilungstermin; der Ersteher zahlt das Bargebot an das Gericht, die bereits geleistete Bietsicherheit wird angerechnet. Im Termin entnimmt das Gericht zuerst die Verfahrenskosten, den Rest verteilt es nach Rangklassen. Die Bank B hat ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht und braucht ihren Betrag nicht gesondert anzumelden. Ein Gläubiger G, dessen Anspruch nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist, muss ihn spätestens im Termin anmelden, sonst steht er nach (§ 110 ZVG). Zahlt der Ersteher das Bargebot nicht, überträgt das Gericht die Forderung gegen ihn auf die Berechtigten; diese erhalten eine Sicherungshypothek am Grundstück.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Die Regeln gelten für die Zwangsversteigerung von Grundstücken nach dem ZVG in Deutschland. Für die Verteilung bei beweglichen Sachen und Forderungen gilt das Verteilungsverfahren der ZPO. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-07
Letzte Prüfung:
2026-11-07
In Kraft seit:
2026-11-07
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0