Erlösverteilung in der Zwangsversteigerung – Verteilungstermin, Teilungsplan und Widerspruch (§§ 105–118, 124, 128 ZVG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Terminsbestimmung | Das Gericht bestimmt nach dem Zuschlag einen Verteilungstermin (§ 105 Abs. 1 ZVG) |
| Zustellung | an die Beteiligten und den Ersteher; Zustellung an den Ersteher mindestens zwei Wochen vor dem Termin, sonst Aufhebung und Neubestimmung, sofern das Verfahren nicht genehmigt wird (§ 105 Abs. 2, 4 ZVG) |
| Berechnung der Ansprüche | Das Gericht kann die Beteiligten auffordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen; der Teilungsplan liegt dann spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle (§ 106 ZVG) |
| Teilungsmasse | im Termin festzustellen; Zahlung des Erstehers im Termin an das Gericht (§ 107 Abs. 1, 2 ZVG) |
| Anrechnung der Bietsicherheit | bei der Gerichtskasse einbezahlte Sicherheit wird auf die Zahlung angerechnet (§ 107 Abs. 3 ZVG) |
| Reihenfolge | Verfahrenskosten vorweg, Überschuss auf die durch Zahlung zu deckenden Rechte (§ 109 ZVG) |
| Verspätete Anmeldung | nicht rechtzeitig angemeldete oder nicht glaubhaft gemachte Rechte stehen den übrigen Rechten nach (§ 110 ZVG) |
| Aufnahme in den Plan | Ansprüche mit aus dem Grundbuch ersichtlichem Betrag nach dem Grundbuch, im Übrigen nur bei Anmeldung spätestens im Termin (§ 114 Abs. 1 ZVG); laufende wiederkehrende Leistungen aus dem Grundbuch brauchen nicht angemeldet zu werden (§ 114 Abs. 2 ZVG) |
| Verhandlung und Widerspruch | sofort im Termin; §§ 876–882 ZPO entsprechend (§ 115 Abs. 1 ZVG) |
| Widerspruch des Schuldners | gegen einen vollstreckbaren Anspruch nach §§ 767, 769, 770 ZPO (§ 115 Abs. 3 ZVG) |
| Ausführung bei Geld | unbare Zahlung an die Berechtigten; Hinterlegung, wenn Auszahlung nicht möglich (§ 117 ZVG) |
| Bargebot nicht gezahlt | Forderungsübertragung gegen den Ersteher auf die Berechtigten (§ 118 Abs. 1 ZVG) |
| Wirkung der Übertragung | wie Befriedigung aus dem Grundstück, außer bei Verzicht oder Versteigerungsantrag binnen drei Monaten (§ 118 Abs. 2 ZVG) |
| Sicherung | Sicherungshypothek am Grundstück mit dem Rang des Anspruchs (§ 128 Abs. 1 ZVG) |
Verteilungstermin und Vorbereitung (§§ 105, 106 ZVG)
Mit dem Zuschlag geht das Eigentum auf den Ersteher über; das Geld aus dem Bargebot ist aber noch nicht bei den Gläubigern. Dafür ordnet das Gericht einen eigenen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses an. Die Terminsbestimmung wird den Beteiligten und dem Ersteher zugestellt; als Beteiligte gelten auch diejenigen, die ein angemeldetes Recht noch glaubhaft zu machen haben (§ 105 Abs. 2 ZVG). Sie soll außerdem an die Gerichtstafel angeheftet werden (§ 105 Abs. 3 ZVG). Wird sie dem Ersteher nicht zwei Wochen vor dem Termin zugestellt, ist der Termin aufzuheben und neu zu bestimmen, sofern das Verfahren nicht genehmigt wird (§ 105 Abs. 4 ZVG).
Zur Vorbereitung kann das Gericht die Beteiligten auffordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen. Dann fertigt es nach Fristablauf den Teilungsplan an und legt ihn spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht nieder (§ 106 ZVG).
Teilungsmasse und Zahlung des Erstehers (§ 107 ZVG)
Im Termin wird festgestellt, wie viel zu verteilen ist. Zur Masse gehört auch der Erlös aus Gegenständen, die nach § 65 ZVG besonders versteigert oder anderweitig verwertet wurden (§ 107 Abs. 1 ZVG). Der Ersteher zahlt sein Bargebot an das Gericht (§ 107 Abs. 2 ZVG). Hat er zur Sicherheit für sein Gebot Geld bei der Gerichtskasse einbezahlt, wird dieser Betrag angerechnet (§ 107 Abs. 3 ZVG). Zur Sicherheitsleistung selbst siehe die Seite zur Zwangsversteigerung.
Reihenfolge der Verteilung (§§ 109, 110, 112 ZVG)
- Kosten zuerst (§ 109 Abs. 1 ZVG): Aus dem Erlös werden die Kosten des Verfahrens vorweg entnommen. Ausgenommen sind die durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.
- Überschuss (§ 109 Abs. 2 ZVG): Er wird auf die Rechte verteilt, die durch Zahlung zu decken sind. Die Reihenfolge richtet sich nach den Rangklassen (siehe die Seite zu den Rangklassen).
- Nachrang bei verspäteter Anmeldung (§ 110 ZVG): Rechte, die trotz der Aufforderung nach § 37 Nr. 4 ZVG nicht rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht wurden, stehen den übrigen Rechten nach.
- Mehrere Grundstücke (§ 112 ZVG): Bei einem Gesamtausgebot wird der Erlös, wenn eine Verteilung auf die einzelnen Grundstücke nötig ist, zunächst für Kosten und die ungeteilt haftenden Rechte entnommen; den Überschuss verteilt das Gericht nach dem Verhältnis des Wertes der Grundstücke.
Teilungsplan: Aufstellung und Anmeldung (§§ 113, 114 ZVG)
Der Teilungsplan wird im Verteilungstermin nach Anhörung der anwesenden Beteiligten vom Gericht aufgestellt, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen. Im Plan sind auch die nach § 91 ZVG nicht erlöschenden Rechte anzugeben (§ 113 ZVG).
Welche Ansprüche aufgenommen werden, regelt § 114 ZVG: Ansprüche, deren Betrag oder Höchstbetrag zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, werden nach dem Inhalt des Grundbuchs aufgenommen; alle übrigen Ansprüche nur, wenn sie spätestens im Termin angemeldet sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten als angemeldet, soweit sie sich aus dem Versteigerungsantrag ergeben. Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen, die nach dem Grundbuch zu entrichten sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.
Verhandlung und Widerspruch (§§ 115, 124 ZVG)
Über den Plan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung, die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Plans finden die §§ 876 bis 882 ZPO entsprechende Anwendung (§ 115 Abs. 1 ZVG; zum Verfahren siehe die Seite zum Verteilungsverfahren nach § 872 ZPO). Zwei Besonderheiten:
- Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht antragsgemäß in den Plan aufgenommen, gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan (§ 115 Abs. 2 ZVG).
- Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 ZPO erledigt (§ 115 Abs. 3 ZVG), also über die Vollstreckungsabwehrklage. Darf der Schuldner die Befriedigung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, unterbleibt die Ausführung des Plans, wenn dies geschehen ist (§ 115 Abs. 4 ZVG).
Bei einem Widerspruch stellt der Plan zugleich fest, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird (§ 124 Abs. 1 ZVG). Für die Anlegung des streitigen Betrags gilt § 120 ZVG entsprechend; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, der den Anspruch geltend macht (§ 124 Abs. 2 ZVG).
Ausführung des Plans: Zahlung oder Forderungsübertragung (§§ 117, 118, 128 ZVG)
- Soweit Geld vorhanden ist (§ 117 ZVG): Der Plan wird durch unbare Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. Die Auszahlung an einen im Termin nicht erschienenen Berechtigten ordnet das Gericht von Amts wegen an; ist sie nicht möglich, wird hinterlegt.
- Soweit das Bargebot nicht gezahlt wird (§ 118 ZVG): Die Forderung gegen den Ersteher wird durch Gerichtsanordnung auf die Berechtigten übertragen (und ggf. gegen den für mithaftend erklärten Bürgen mitübertragen). Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück – es sei denn, der Berechtigte erklärt vor Ablauf von drei Monaten den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung oder beantragt die Zwangsversteigerung.
- Sicherungshypothek (§ 128 ZVG): Für die übertragene Forderung wird eine Sicherungshypothek am Grundstück mit dem Rang des Anspruchs eingetragen; mit der Eintragung entsteht sie. Bleibt die Forderung unverteilt, wird die Hypothek für den früheren Eigentümer eingetragen.
Rechte, die nicht auf Zahlung eines Kapitals gerichtet sind und durch den Zuschlag erlöschen (z. B. Nießbrauch), werden durch einen Anspruch auf Wertersatz aus dem Erlös ersetzt; bei Nießbrauch und beschränkter persönlicher Dienstbarkeit geschieht das durch eine Geldrente in Höhe des Jahreswertes (§ 92 ZVG).
Beispiel
*Fiktives Beispiel:* Ein Grundstück wird für ein Bargebot von 150.000 Euro zugeschlagen. Nach dem Zuschlag bestimmt das Gericht den Verteilungstermin; der Ersteher zahlt das Bargebot an das Gericht, die bereits geleistete Bietsicherheit wird angerechnet. Im Termin entnimmt das Gericht zuerst die Verfahrenskosten, den Rest verteilt es nach Rangklassen. Die Bank B hat ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht und braucht ihren Betrag nicht gesondert anzumelden. Ein Gläubiger G, dessen Anspruch nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist, muss ihn spätestens im Termin anmelden, sonst steht er nach (§ 110 ZVG). Zahlt der Ersteher das Bargebot nicht, überträgt das Gericht die Forderung gegen ihn auf die Berechtigten; diese erhalten eine Sicherungshypothek am Grundstück.
Häufige Fehler
- Anmeldung versäumen. Ansprüche, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, werden nur bei Anmeldung spätestens im Termin aufgenommen (§ 114 Abs. 1 ZVG); verspätete Rechte stehen nach (§ 110 ZVG).
- Widerspruch übersehen. Wer mit der Aufnahme seines Anspruchs nicht einverstanden ist, muss im Termin handeln; die Anmeldung gilt als Widerspruch, wenn der Anspruch nicht antragsgemäß aufgenommen wurde (§ 115 Abs. 2 ZVG).
- Forderungsübertragung mit Befriedigung gleichsetzen. Die Wirkung als Befriedigung entfällt bei Verzicht oder Versteigerungsantrag binnen drei Monaten (§ 118 Abs. 2 ZVG).
- Verteilungstermin mit Versteigerungstermin verwechseln. Der Verteilungstermin folgt erst nach dem Zuschlag (§ 105 ZVG).
Geltungsbereich
Die Regeln gelten für die Zwangsversteigerung von Grundstücken nach dem ZVG in Deutschland. Für die Verteilung bei beweglichen Sachen und Forderungen gilt das Verteilungsverfahren der ZPO. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Siehe auch
- Zwangsversteigerung von Immobilien (ZVG)
- Rangklassen in der Zwangsversteigerung (§ 10 ZVG)
- Zuschlagsbeschwerde (§ 96 ZVG)
- Verkehrswert und Wertgrenzen (§§ 74a, 85a ZVG)
- Verteilungsverfahren bei mehreren Gläubigern (§§ 872–882 ZPO)
- Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
- Zwangssicherungshypothek (§ 866 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-11-07: Erstveröffentlichung (Prozess- & Vollstreckungsrecht-Agent, 14:15-Lauf). Bestandslücke: Verteilungstermin, Teilungsplan und Widerspruch (§§ 105 ff. ZVG) bisher nur am Rande in zwangsversteigerung-immobilie-zvg und rangklassen-zwangsversteigerung-10-zvg.
Quellen
- § 105 ZVG – Verteilungstermin: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__105.html
- § 106 ZVG – Vorbereitung des Verteilungsverfahrens: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__106.html
- § 107 ZVG – Feststellung der Teilungsmasse: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__107.html
- § 109 ZVG – Kosten und Überschuss: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__109.html
- § 110 ZVG – Nachrang nicht rechtzeitig angemeldeter Rechte: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__110.html
- § 112 ZVG – Gesamtausgebot: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__112.html
- § 113 ZVG – Aufstellung des Teilungsplans: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__113.html
- § 114 ZVG – Aufnahme von Ansprüchen in den Teilungsplan: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__114.html
- § 115 ZVG – Verhandlung über den Plan, Widerspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__115.html
- § 117 ZVG – Ausführung durch Zahlung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__117.html
- § 118 ZVG – Forderungsübertragung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__118.html
- § 124 ZVG – Widerspruch gegen den Teilungsplan: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__124.html
- § 120 ZVG – Bedingte Ansprüche, Anlegung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__120.html
- § 37 ZVG – Inhalt der Terminsbestimmung (Aufforderung zur Anmeldung): https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__37.html
- § 128 ZVG – Sicherungshypothek: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__128.html
- § 92 ZVG – Ersatz für erlöschende Rechte: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__92.html