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Sonderkündigungsrecht des Erstehers – Mietverhältnisse in der Zwangsversteigerung (§§ 57–57b ZVG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-05 · letzte Prüfung: 2026-11-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wird ein vermietetes Grundstück zwangsversteigert, bleibt der Mietvertrag bestehen und der Ersteher tritt als neuer Vermieter ein, allerdings nur nach Maßgabe der §§ 57a und 57b ZVG (§ 57 ZVG). Nach § 57a ZVG darf der Ersteher das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, auch wenn der Vertrag befristet ist oder längere Fristen vorsieht. Dieses Sonderkündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Kündigung nicht für den ersten zulässigen Termin erfolgt. Bei Wohnraum braucht der Ersteher trotzdem ein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf (§ 573d Abs. 1 BGB). Ein im Mietvertrag mit dem früheren Eigentümer vereinbarter Ausschluss der Eigenbedarfskündigung steht dem Sonderkündigungsrecht nach dem BGH nicht entgegen (BGH, 15.09.2021 – VIII ZR 76/20). In der Teilungsversteigerung gibt es das Sonderkündigungsrecht nicht (§ 183 ZVG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 57, 57a, 57b ZVG; für Wohnraum § 573d BGB (unbefristet) bzw. § 575a BGB (befristet)
Eigentumserwerb„Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks“ (§ 90 Abs. 1 ZVG)
Eintritt in den Mietvertrag§§ 566, 566a, 566b Abs. 1, 566c, 566d BGB gelten entsprechend, „nach Maßgabe der §§ 57a und 57b“ (§ 57 ZVG)
KündigungsrechtErsteher darf „unter Einhaltung der gesetzlichen Frist“ kündigen (§ 57a Satz 1 ZVG)
AusschlussregelKündigung ausgeschlossen, „wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist“ (§ 57a Satz 2 ZVG)
Gesetzliche Frist Wohnraumspätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573d Abs. 2, § 575a Abs. 3 BGB)
Kündigungsschutz Wohnraum§§ 573, 573a BGB gelten entsprechend → berechtigtes Interesse nötig (§ 573d Abs. 1 BGB)
Befristeter Wohnraummietvertragzusätzlich §§ 574–574c BGB (Widerspruch), Fortsetzung höchstens bis zum vereinbarten Vertragsende (§ 575a Abs. 2 BGB)
Vorausverfügungen über Mietestatt des Eigentumsübergangs ist die Beschlagnahme maßgebend (§ 57b Abs. 1 ZVG)
Teilungsversteigerung§§ 57a, 57b ZVG nicht anwendbar (§ 183 ZVG) – kein Sonderkündigungsrecht
Vertraglicher Kündigungsausschlussverdrängt das Sonderkündigungsrecht nicht (BGH VIII ZR 76/20)

Was passiert mit dem Mietvertrag? (§§ 57, 90 ZVG)

Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer (§ 90 Abs. 1 ZVG). Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ auch hier: § 57 ZVG erklärt die §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, 566c und 566d BGB für entsprechend anwendbar. Der Ersteher tritt also an die Stelle des bisherigen Vermieters – einschließlich der Mietsicherheit (§ 566a BGB). Anders als beim gewöhnlichen Verkauf gilt das aber nur nach Maßgabe der §§ 57a und 57b ZVG: Der Ersteher erhält ein zusätzliches Kündigungsrecht, und für Vorausverfügungen über die Miete zählt ein früherer Stichtag.

Das Sonderkündigungsrecht (§ 57a ZVG)

Mieterschutz bei Wohnraum (§§ 573d, 575a BGB)

Das Sonderkündigungsrecht verkürzt nur die Frist – es hebt den Kündigungsschutz nicht auf. Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, gelten die §§ 573 und 573a BGB entsprechend (§ 573d Abs. 1 BGB). Der Ersteher braucht also ein berechtigtes Interesse, typischerweise Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Für befristete Wohnraummietverträge gilt dasselbe nach § 575a Abs. 1 BGB; zusätzlich kann der Mieter nach den §§ 574–574c BGB widersprechen, die Fortsetzung aber höchstens bis zum vertraglich bestimmten Ende verlangen (§ 575a Abs. 2 BGB). Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 573d Abs. 3, § 575a Abs. 4 BGB).

Mietvorauszahlungen und Abtretungen (§ 57b ZVG)

Nach §§ 566b Abs. 1, 566c und 566d BGB kommt es beim normalen Verkauf für die Wirksamkeit von Vorausverfügungen über die Miete auf den Eigentumsübergang an. In der Zwangsversteigerung tritt an dessen Stelle die Beschlagnahme des Grundstücks (§ 57b Abs. 1 Satz 1 ZVG). Ist dem Mieter der Anordnungsbeschluss zugestellt, gilt die Beschlagnahme mit der Zustellung als ihm bekannt; die Zustellung erfolgt auf Antrag des Gläubigers an die von ihm bezeichneten Personen (§ 57b Abs. 1 Satz 2 ZVG). Auf Antrag des Gläubigers ermittelt das Gericht die Mieter und Pächter (§ 57b Abs. 1 Satz 4 ZVG). Eine Beschlagnahme zur Zwangsverwaltung steht gleich, wenn sie bis zum Zuschlag fortgedauert hat (§ 57b Abs. 2 ZVG). Für den Mieter heißt das: Mietzahlungen weit im Voraus an den alten Eigentümer sind nach der Beschlagnahme riskant.

Ausnahme: Teilungsversteigerung (§ 183 ZVG)

Bei der Versteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft, getrennte Ehegatten, §§ 180 ff. ZVG) finden die in den §§ 57a und 57b ZVG vorgesehenen Maßgaben keine Anwendung (§ 183 ZVG). Der Ersteher tritt dann wie ein gewöhnlicher Käufer in den Mietvertrag ein und hat kein Sonderkündigungsrecht.

Häufige Fehler

FAQ

Darf der Ersteher einer Wohnung dem Mieter sofort kündigen? Er darf mit der gesetzlichen Frist kündigen, aber nur zum ersten zulässigen Termin (§ 57a ZVG) und bei Wohnraum nur mit berechtigtem Interesse wie Eigenbedarf (§ 573d Abs. 1 BGB).

Welche Frist gilt bei der Sonderkündigung von Wohnraum? Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573d Abs. 2 BGB; befristete Verträge § 575a Abs. 3 BGB).

Hilft ein im Mietvertrag vereinbarter Ausschluss der Eigenbedarfskündigung? Gegenüber dem Ersteher nicht, wenn der Zuschlag zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erteilt wurde (BGH, 15.09.2021 – VIII ZR 76/20).

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch in der Teilungsversteigerung? Nein. § 183 ZVG schließt die Maßgaben der §§ 57a und 57b ZVG bei der Teilungsversteigerung aus.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-05
Letzte Prüfung:
2026-11-05
In Kraft seit:
2026-11-05
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0