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Zwangsversteigerung einer Immobilie (ZVG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Zwangsvollstreckung Zwangsversteigerung Immobiliarvollstreckung Verkehrswert ZVG Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung ist eine Form der Immobiliarvollstreckung und richtet sich nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Sie wird vom Vollstreckungsgericht (dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt) auf Antrag eines Gläubigers mit vollstreckbarem Titel angeordnet (§§ 1, 15, 16 ZVG). Das Gericht setzt zunächst den Verkehrswert der Immobilie fest, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen (§ 74a Abs. 5 ZVG). Wer mitbieten will, muss in aller Regel eine Sicherheit von einem Zehntel (10 %) des Verkehrswerts leisten (§ 68 ZVG). Für den ersten Versteigerungstermin gelten zwei Wertgrenzen: Bleibt das Meistgebot unter sieben Zehnteln (7/10) des Verkehrswerts, kann ein nicht gedeckter Berechtigter die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74a ZVG); bleibt es unter fünf Zehnteln (5/10, der Hälfte), muss das Gericht den Zuschlag von Amts wegen versagen (§ 85a ZVG). In einem neuen Termin gelten diese beiden Grenzen nicht mehr. Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer der Immobilie (§ 90 ZVG); nicht bestehenbleibende Rechte erlöschen (§ 91 ZVG), und der Erlös wird im Verteilungstermin an die Gläubiger verteilt.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageZVG – Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (§§ 1 ff.)
ZuständigkeitVollstreckungsgericht = Amtsgericht am Ort des Grundstücks (§ 1 ZVG)
Voraussetzungvollstreckbarer Titel + Antrag des Gläubigers; Anordnung durch Gerichtsbeschluss (§§ 15, 16 ZVG)
Verkehrswertvom Gericht festgesetzt, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen (§ 74a Abs. 5 ZVG); anfechtbar mit sofortiger Beschwerde
Bietsicherheitein Zehntel (10 %) des Verkehrswerts (§ 68 ZVG)
Geringstes Gebotdeckt Verfahrenskosten und bestehenbleibende Rechte; darunter kein Zuschlag (§ 44 ZVG)
7/10-GrenzeMeistgebot unter 7/10 des Verkehrswerts → nicht gedeckter Berechtigter kann Zuschlagsversagung beantragen (§ 74a ZVG)
5/10-GrenzeMeistgebot unter 5/10 (Hälfte) des Verkehrswerts → Zuschlag ist von Amts wegen zu versagen (§ 85a ZVG)
Neuer Terminim neuen Versteigerungstermin gelten weder die 7/10- noch die 5/10-Grenze (§ 74a Abs. 3, § 85a Abs. 2 ZVG)
Zuschlagmit dem Zuschlagsbeschluss wird der Ersteher Eigentümer (§ 90 ZVG)
Wirkung auf Rechtenicht bestehenbleibende Rechte erlöschen mit dem Zuschlag (§ 91 ZVG)
Berechtigter unter 7/10ersteigert ein Berechtigter unter 7/10, gilt er in Höhe der 7/10-Grenze als befriedigt (§ 114a ZVG)

Verfahren und Zuständigkeit (§§ 1, 15, 16 ZVG)

Die Zwangsversteigerung ist neben der Zwangsverwaltung und der Sicherungshypothek ein Weg der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung). Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 ZVG). Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid oder vollstreckbare notarielle Urkunde) und ein Antrag des Gläubigers. Das Gericht ordnet die Zwangsversteigerung durch Beschluss an (§§ 15, 16 ZVG); die Anordnung wirkt zugunsten des Gläubigers wie eine Beschlagnahme des Grundstücks.

Verkehrswertfestsetzung (§ 74a Abs. 5 ZVG)

Vor dem Versteigerungstermin setzt das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert (Grundstückswert) der Immobilie fest, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen (§ 74a Abs. 5 ZVG). Dieser Wert ist der Bezugspunkt für die Bietsicherheit sowie für die 5/10- und 7/10-Wertgrenzen. Der Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswerts ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Bietsicherheit (§ 68 ZVG)

Wer im Termin bietet, muss auf Verlangen eines Berechtigten regelmäßig eine Sicherheit leisten. Diese beträgt ein Zehntel – also 10 % – des vom Gericht in der Terminsbestimmung genannten bzw. festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 ZVG). Übersteigt die geleistete Sicherheit das Bargebot, wird der überschießende Betrag freigegeben. Die Sicherheit kann nicht mehr in bar im Termin, sondern nur in den gesetzlich zugelassenen Formen (z. B. Überweisung, Bundesbank-/Verrechnungsscheck, Bankbürgschaft) erbracht werden.

Das geringste Gebot (§ 44 ZVG)

Ein Zuschlag darf nur erteilt werden, wenn das geringste Gebot erreicht ist. Es umfasst die Verfahrenskosten und die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben (§ 44 ZVG). Auf das geringste Gebot wird der Bargebotsteil geboten; bestehenbleibende Rechte (etwa vorrangige Grundschulden) übernimmt der Ersteher zusätzlich.

Die Wertgrenzen 7/10 und 5/10 (§§ 74a, 85a ZVG)

Zum Schutz von Schuldner und nachrangigen Gläubigern vor einer Verschleuderung der Immobilie kennt das ZVG für den ersten Versteigerungstermin zwei Grenzen, jeweils bezogen auf das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts bestehenbleibender Rechte:

Wird der Zuschlag aus einem dieser Gründe versagt, bestimmt das Gericht von Amts wegen einen neuen Termin. Im neuen Termin gelten weder die 7/10- noch die 5/10-Grenze (§ 74a Abs. 3, § 85a Abs. 2 ZVG) – dort kann der Zuschlag also grundsätzlich auch bei einem niedrigeren Gebot erteilt werden.

Zuschlag und Eigentumsübergang (§§ 90, 91, 114a ZVG)

Mit dem Zuschlagsbeschluss wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks (§ 90 ZVG) – unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch, das lediglich berichtigt wird. Mit dem Grundstück erwirbt er die mitversteigerten Gegenstände; ab dem Zuschlag stehen ihm Nutzungen zu und treffen ihn die Lasten. Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben, erlöschen mit dem Zuschlag (§ 91 ZVG). Ersteigert ein Berechtigter die Immobilie zu einem Gebot unter sieben Zehnteln des Verkehrswerts, gilt er in Höhe des Betrags als befriedigt, der zur Deckung bei einem 7/10-Gebot gefehlt hätte (§ 114a ZVG). Der Versteigerungserlös wird anschließend im Verteilungstermin nach der gesetzlichen Rangfolge an die Gläubiger verteilt.

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-07-25
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0