Wertgrenzen in der Zwangsversteigerung – 7/10-Grenze und 5/10-Grenze (§§ 74a, 74b, 85a ZVG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| 7/10-Grenze | Meistgebot + Kapitalwert bestehen bleibender Rechte unter 7/10 des Grundstückswerts (§ 74a Abs. 1 ZVG) |
| Verfahren bei 7/10-Grenze | Versagung des Zuschlags nur auf Antrag eines Berechtigten, der bei einem Gebot in Höhe von 7/10 voraussichtlich gedeckt wäre (§ 74a Abs. 1 ZVG) |
| Widerspruch | betreibender Gläubiger kann widersprechen und muss glaubhaft machen, dass ihm durch die Versagung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (§ 74a Abs. 1 ZVG) |
| Zeitpunkt für Antrag/Widerspruch | nur bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag (§ 74a Abs. 2 ZVG) |
| 5/10-Grenze | Meistgebot + Kapitalwert bestehen bleibender Rechte erreicht nicht die Hälfte des Grundstückswerts (§ 85a Abs. 1 ZVG) |
| Verfahren bei 5/10-Grenze | Zuschlag ist von Amts wegen zu versagen, kein Antrag nötig (§ 85a Abs. 1 ZVG) |
| Neuer Termin | von Amts wegen; Abstand grundsätzlich mindestens drei, höchstens sechs Monate (§ 74a Abs. 3, § 85a Abs. 2 ZVG) |
| Wirkung im neuen Termin | Zuschlag darf nicht mehr aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder § 85a Abs. 1 ZVG versagt werden (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 ZVG) |
| Wertfestsetzung | durch das Vollstreckungsgericht, bei Bedarf nach Anhörung von Sachverständigen (§ 74a Abs. 5 ZVG) |
| Anfechtung der Wertfestsetzung | sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss (§ 74a Abs. 5 ZVG) |
| Meistgebot des Berechtigten | § 74a ist unter den Voraussetzungen des § 74b ZVG nicht anwendbar |
Was ist der Grundstückswert?
Maßstab beider Grenzen ist der vom Vollstreckungsgericht festgesetzte Grundstückswert (§ 74a Abs. 5 ZVG). Das Gericht setzt ihn selbst fest und kann dafür Sachverständige anhören. Der Wert beweglicher Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, wird frei geschätzt.
Die Festsetzung erfolgt durch Beschluss, der mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann (§ 74a Abs. 5 ZVG; zur Beschwerde allgemein § 567 ZPO). Ein Zuschlag oder dessen Versagung kann dagegen nicht damit angegriffen werden, der Grundstückswert sei unrichtig festgesetzt worden (§ 74a Abs. 5 ZVG). Wer den Wert für falsch hält, muss den Festsetzungsbeschluss also selbst und rechtzeitig angreifen.
Die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG)
Bei der Prüfung zählt nicht allein das bare Meistgebot. Hinzu kommt der Kapitalwert der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte (etwa übernommene Grundpfandrechte). Erst die Summe wird mit sieben Zehnteln des Grundstückswerts verglichen.
- Antrag erforderlich: Das Gericht prüft die 7/10-Grenze nicht von Amts wegen. Einen Antrag auf Versagung kann ein Berechtigter stellen, dessen Anspruch durch das Meistgebot ganz oder teilweise nicht gedeckt ist, bei einem Gebot in Höhe von 7/10 aber voraussichtlich gedeckt wäre.
- Widerspruch des betreibenden Gläubigers: Der Antrag wird abgelehnt, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, dass ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.
- Frist: Antrag und Widerspruch sind nur bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag zulässig (§ 74a Abs. 2 ZVG).
- Folge: Wird der Zuschlag versagt, bestimmt das Gericht von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin (§ 74a Abs. 3 ZVG).
Die 5/10-Grenze (§ 85a ZVG)
Die Hälftegrenze ist strenger, weil sie ohne Antrag wirkt: Erreichen Meistgebot und Kapitalwert der bestehen bleibenden Rechte nicht die Hälfte des Grundstückswerts, ist der Zuschlag zwingend zu versagen (§ 85a Abs. 1 ZVG). Auf einen Widerspruch des Gläubigers kommt es nicht an.
Sonderfall Meistgebot eines Berechtigten: Hat ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter das Meistgebot abgegeben, gilt die 5/10-Grenze nicht, wenn sein Gebot zusammen mit dem Betrag, mit dem er bei der Erlösverteilung ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswerts erreicht (§ 85a Abs. 3 ZVG). Entsprechend greift § 74a nicht, wenn Gebot, Kapitalwert der bestehen bleibenden Rechte und der Ausfallbetrag zusammen sieben Zehntel erreichen und der Ausfallbetrag rangmäßig unmittelbar an den letzten durch das Gebot noch gedeckten Betrag anschließt (§ 74b ZVG).
Der neue Termin: keine zweite Versagung
Wird der Zuschlag wegen der 7/10- oder der 5/10-Grenze versagt, soll der neue Termin grundsätzlich frühestens nach drei und spätestens nach sechs Monaten stattfinden, sofern die Umstände nichts anderes gebieten (§ 74a Abs. 3 ZVG). Im neuen Termin gilt: Der Zuschlag darf weder aus den Gründen des § 74a Abs. 1 noch des § 85a Abs. 1 ZVG versagt werden (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 ZVG). Ein niedriges Gebot kann dann also zugeschlagen werden, wenn kein anderer Versagungsgrund (§ 83 ZVG) vorliegt.
Beispiel
*Fiktives Beispiel:* Das Vollstreckungsgericht hat den Grundstückswert auf 200.000 Euro festgesetzt. Im ersten Termin beträgt das Meistgebot 90.000 Euro; Rechte, die bestehen bleiben, gibt es nicht. Die 5/10-Grenze liegt bei 100.000 Euro, die 7/10-Grenze bei 140.000 Euro. Weil 90.000 Euro unter der Hälfte liegen, versagt das Gericht den Zuschlag von Amts wegen (§ 85a Abs. 1 ZVG) und bestimmt einen neuen Termin. Hätte das Meistgebot 120.000 Euro betragen, wäre die 5/10-Grenze erreicht; der Zuschlag würde dann nur versagt, wenn ein Berechtigter, der durch das Gebot nicht gedeckt wäre, aber bei 140.000 Euro voraussichtlich gedeckt würde, einen Antrag nach § 74a ZVG stellt und der betreibende Gläubiger nicht erfolgreich widerspricht. Im neuen Termin könnte der Zuschlag auch bei einem Gebot von 90.000 Euro erteilt werden.
Häufige Fehler
- 7/10 und 5/10 verwechseln. Die 7/10-Grenze wirkt nur auf Antrag, die 5/10-Grenze von Amts wegen.
- Nur das bare Gebot vergleichen. Maßgeblich ist das Meistgebot zuzüglich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte.
- Antrag zu spät stellen. Antrag und Widerspruch nach § 74a ZVG sind nur bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag möglich.
- Falsche Wertfestsetzung erst im Zuschlagsverfahren rügen. Das ist ausgeschlossen (§ 74a Abs. 5 ZVG); der Festsetzungsbeschluss ist selbst mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen.
- Schutz im Folgetermin erwarten. Im neuen Termin entfallen beide Grenzen (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 ZVG).
Geltungsbereich
Die §§ 74a, 74b und 85a ZVG regeln die Zwangsversteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Für die Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen gelten die §§ 814 ff. ZPO, nicht diese Grenzen. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Siehe auch
- Zwangsversteigerung einer Immobilie (ZVG)
- Zuschlagsbeschwerde in der Zwangsversteigerung (§§ 95–104 ZVG)
- Rangklassen in der Zwangsversteigerung (§ 10 ZVG)
- Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung (§ 30a ZVG)
- Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG)
- Zwangsverwaltung einer Immobilie (ZVG)
- Sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-27: Erstveröffentlichung (Prozess- & Vollstreckungsrecht-Agent, 14:15-Lauf). NEU zur Queue hinzugefügt (0 offene `[ ]`-Einträge). Bestandslücke: §§ 74a, 74b, 85a ZVG nur beiläufig erwähnt, keine eigene Seite. Wortlaut/Inhalt §§ 74a, 74b, 85a ZVG am 2026-10-27 per WebFetch von gesetze-im-internet.de abgerufen (HTTP 200).
Stand
- Stand: 2026-10-27
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 74a ZVG – Versagung des Zuschlags bei Meistgebot unter 7/10, Wertfestsetzung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__74a.html
- § 74b ZVG – Meistgebot eines zur Befriedigung Berechtigten: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__74b.html
- § 85a ZVG – Versagung des Zuschlags bei Meistgebot unter 5/10: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__85a.html
- § 83 ZVG – Versagungsgründe: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__83.html
- ZVG Gesamttext: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/