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Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden nach einem Verkehrsunfall 2026 – Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Geldrente (§§ 842, 843 BGB, §§ 11, 13 StVG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-07 · letzte Prüfung: 2026-11-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer bei einem Verkehrsunfall verletzt wird, kann vom Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht nur Schmerzensgeld und die Heilungskosten verlangen, sondern auch die wirtschaftlichen Nachteile für Erwerb und Fortkommen (§ 842 BGB). Dazu gehören der Verdienstausfall von Arbeitnehmern und der entgangene Gewinn von Selbständigen (§ 252 BGB) sowie der Haushaltsführungsschaden, wenn die verletzte Person ihren Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen kann. Bei Kfz-Unfällen ergibt sich das zusätzlich aus der Halterhaftung: § 11 Satz 1 StVG verpflichtet zum Ersatz des Vermögensnachteils aus der Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und aus einer Vermehrung der Bedürfnisse. Für die Zukunft ist dieser Schaden grundsätzlich als Geldrente zu zahlen (§ 843 Abs. 1 BGB, § 13 Abs. 1 StVG); aus wichtigem Grund kann stattdessen eine Kapitalabfindung verlangt werden (§ 843 Abs. 3 BGB). Zahlt der Arbeitgeber das Gehalt fort oder leistet die Krankenkasse Krankengeld, geht der Ersatzanspruch insoweit auf diese über (§ 6 EFZG, § 116 SGB X) – der Schädiger wird dadurch nicht entlastet.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage (Verschuldenshaftung)§ 823 BGB i. V. m. § 842 BGB (Nachteile für Erwerb oder Fortkommen) und § 843 BGB (Geldrente)
Rechtsgrundlage (Halterhaftung, Kfz-Unfall)§ 11 Satz 1 StVG (Heilungskosten, Erwerbsnachteil, vermehrte Bedürfnisse), § 13 StVG (Geldrente)
Was ist der Erwerbsschaden?Vermögensnachteil, weil die Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert ist (§ 843 Abs. 1 BGB, § 11 Satz 1 StVG)
SelbständigeErsatz des entgangenen Gewinns, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 BGB)
Haushaltsführungsschaden – EinordnungHausarbeit für die Familie = Erwerbsschaden (§ 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB); Hausarbeit für sich selbst = vermehrte Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB) – BGH, VI ZR 247/88
Maßstab beim Haushaltsführungsschadendie tatsächlich ohne Unfall geleistete Hausarbeit, nicht die familienrechtlich geschuldete (BGH, VI ZR 10/73)
Form des Ersatzes für die ZukunftGeldrente (§ 843 Abs. 1 BGB, § 13 Abs. 1 StVG); Kapitalabfindung nur bei wichtigem Grund (§ 843 Abs. 3 BGB)
Unterhalt durch Dritteschließt den Anspruch nicht aus (§ 843 Abs. 4 BGB)
Entgeltfortzahlung durch ArbeitgeberAnspruch geht insoweit auf den Arbeitgeber über (§ 6 Abs. 1 EFZG)
Krankengeld, Rente, SozialleistungenAnspruch geht insoweit auf den Sozialleistungsträger über (§ 116 Abs. 1 SGB X)
Höchstbeträge (nur StVG-Haftung)bei Tötung oder Verletzung von Menschen insgesamt 5 Mio. € je Ereignis (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG; Sonderfälle höher) – bei Verschuldenshaftung nach BGB keine gesetzlichen Höchstbeträge
MitverschuldenKürzung nach § 9 StVG, § 254 BGB
Bußgeld-/PunktewerteKeine – die Seite betrifft zivilrechtlichen Schadensersatz

Was zum Erwerbsschaden gehört

Nach § 842 BGB erstreckt sich die Pflicht zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt. § 843 Abs. 1 BGB knüpft daran an: Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung der Bedürfnisse ein, ist durch eine Geldrente Schadensersatz zu leisten.

Für die verschuldensunabhängige Halterhaftung bei Kfz-Unfällen enthält das Straßenverkehrsgesetz eine parallele Regel: Bei Körper- oder Gesundheitsverletzung sind nach § 11 Satz 1 StVG die Kosten der Heilung und der Vermögensnachteil zu ersetzen, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Zur Halterhaftung allgemein siehe [Halterhaftung und Gefährdungshaftung (§ 7 StVG)](/fakten/halterhaftung-gefaehrdungshaftung-7-stvg.html).

Ersatzfähig ist nicht die Minderung der Arbeitsfähigkeit als solche, sondern der konkrete Vermögensnachteil. Typische Positionen:

Haushaltsführungsschaden

Auch wer unentgeltlich den Haushalt führt, erleidet einen ersatzfähigen Schaden, wenn er das unfallbedingt nicht mehr kann. Der Bundesgerichtshof ordnet diesen Schaden je nach Zweck der Hausarbeit ein: Diente sie als Beitrag zum Familienunterhalt, liegt ein Erwerbsschaden im Sinne von § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB vor; diente sie den eigenen Bedürfnissen des Verletzten, handelt es sich um eine Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB (BGH, Urteil vom 10.10.1989 – VI ZR 247/88, unter Berufung auf VI ZR 49/72 und VI ZR 10/73).

Für die Höhe kommt es nicht darauf an, zu welchem Umfang an Hausarbeit die verletzte Person familienrechtlich verpflichtet war, sondern darauf, welche Arbeit sie ohne den Unfall tatsächlich geleistet hätte (BGH, Urteil vom 07.05.1974 – VI ZR 10/73). Die Mithilfe von Angehörigen wird nur berücksichtigt, wenn sie auch ohne den Unfall tatsächlich erbracht worden wäre; Hilfe, die Angehörige erst wegen des Unfalls leisten, entlastet den Schädiger nicht (BGH, Urteil vom 08.10.1996 – VI ZR 247/95, wie zitiert in OLG München, 10 U 176/20).

Der Schaden wird in der Praxis aus dem unfallbedingten Ausfall an Arbeitsstunden und einem Stundensatz für eine vergleichbare Ersatzkraft geschätzt (§ 287 ZPO). Nach der Rechtsprechung kann er auch ohne tatsächliche Einstellung einer Haushaltshilfe verlangt werden (sog. fiktiver Haushaltsführungsschaden, vgl. OLG München, Urteil vom 10.03.2021 – 10 U 176/20). Konkrete Stundensätze oder Tabellenwerte nennt diese Seite nicht, weil sie nicht gesetzlich festgelegt sind, sondern von Gericht zu Gericht geschätzt werden.

Geldrente oder Kapitalabfindung

In der Praxis werden Personenschäden häufig durch einen Abfindungsvergleich mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer abgeschlossen. Ein solcher Vergleich kann spätere, noch nicht absehbare Folgeschäden ausschließen; Wortlaut und Vorbehalte (etwa für Zukunftsschäden) sind deshalb vor der Unterschrift zu prüfen.

Entgeltfortzahlung und Sozialleistungen: Forderungsübergang

Dass der Verletzte zunächst Lohn oder Sozialleistungen weiterbezieht, entlastet den Schädiger nicht; der Ersatzanspruch wechselt nur den Gläubiger:

Für den Verletzten bedeutet das: Er kann vom Schädiger nur den Teil des Verdienstausfalls selbst fordern, der nicht durch Lohnfortzahlung oder Sozialleistungen ausgeglichen ist – zum Beispiel die Differenz zwischen Krankengeld und bisherigem Nettoverdienst.

Haftungsgrenzen, Mitverschulden und Fristen

Tod des Verletzten: Ansprüche der Hinterbliebenen

Stirbt die verletzte Person, haben Unterhaltsberechtigte einen eigenen Anspruch auf eine Geldrente für den entgangenen Unterhalt, soweit der Getötete während seiner mutmaßlichen Lebensdauer unterhaltspflichtig gewesen wäre (§ 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG). Dazu kann auch die entgangene Haushaltsführung des Getöteten gehören. Zu ersetzen sind außerdem die Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG). Hinterbliebene in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis – vermutet bei Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern – erhalten zusätzlich ein Hinterbliebenengeld für das seelische Leid (§ 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG). War der Verletzte kraft Gesetzes zu Diensten im Hauswesen oder Gewerbe eines Dritten verpflichtet, steht dem Dritten für die entgehenden Dienste eine Geldrente zu (§ 845 BGB).

Geltungsbereich

Die Seite behandelt den Vermögensschaden aus Personenschäden nach einem Verkehrsunfall in Deutschland: Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse. Schmerzensgeld (immaterieller Schaden) steht auf einer eigenen Seite, ebenso der Sachschaden am Fahrzeug (Reparatur, Nutzungsausfall, Wertminderung). Arbeitsunfälle und Wegeunfälle, bei denen die gesetzliche Unfallversicherung eintritt und das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII greifen kann, sind nicht Gegenstand dieser Seite.

Ausnahmen

Häufige Fehler

  1. Nur Schmerzensgeld fordern. Erwerbs- und Haushaltsführungsschaden sind eigene, oft deutlich höhere Positionen und werden vom Versicherer nicht von selbst angeboten.
  2. Haushaltsführungsschaden vergessen, weil keine Hilfe eingestellt wurde. Der Schaden kann auch fiktiv abgerechnet werden; maßgeblich ist der unfallbedingte Ausfall an Hausarbeit.
  3. Doppelt fordern. Was der Arbeitgeber fortzahlt oder die Krankenkasse leistet, steht insoweit dem Arbeitgeber bzw. Träger zu (§ 6 EFZG, § 116 SGB X).
  4. Belege fehlen. Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Gewinnermittlungen und ein Haushaltstagebuch (wer hat vor und nach dem Unfall was im Haushalt erledigt) erleichtern die Durchsetzung.
  5. Vorschnelle Abfindung. Ein Abfindungsvergleich kann künftige Ansprüche ausschließen; Vorbehalte für Zukunftsschäden prüfen.
  6. StVG-Anzeigefrist übersehen. Wer sich auf die Halterhaftung stützt, muss den Unfall innerhalb von zwei Monaten anzeigen (§ 15 StVG).

Beispiel

Eine angestellte Pflegekraft wird als Radfahrerin von einem abbiegenden Pkw erfasst und ist vier Monate arbeitsunfähig; sie führt zudem den Haushalt für sich, ihren Partner und zwei Kinder. Die ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Gehalt fort – den Ersatzanspruch dafür macht er selbst beim Kfz-Haftpflichtversicherer geltend (§ 6 EFZG). Danach erhält sie Krankengeld; insoweit geht der Anspruch auf die Krankenkasse über (§ 116 SGB X). Die Verletzte selbst fordert die verbleibende Differenz zum Nettoverdienst sowie den Haushaltsführungsschaden für die Zeit, in der sie Wäsche, Einkauf und Kinderbetreuung nicht leisten konnte – auch soweit ihr Partner diese Arbeit unentgeltlich übernommen hat. Der auf die Familie entfallende Anteil ist Erwerbsschaden, der auf sie selbst entfallende Anteil vermehrte Bedürfnisse.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-07
Letzte Prüfung:
2026-11-07
In Kraft seit:
2026-11-07
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Quellen-Autorität:
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