Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden nach einem Verkehrsunfall 2026 – Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Geldrente (§§ 842, 843 BGB, §§ 11, 13 StVG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage (Verschuldenshaftung) | § 823 BGB i. V. m. § 842 BGB (Nachteile für Erwerb oder Fortkommen) und § 843 BGB (Geldrente) |
| Rechtsgrundlage (Halterhaftung, Kfz-Unfall) | § 11 Satz 1 StVG (Heilungskosten, Erwerbsnachteil, vermehrte Bedürfnisse), § 13 StVG (Geldrente) |
| Was ist der Erwerbsschaden? | Vermögensnachteil, weil die Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert ist (§ 843 Abs. 1 BGB, § 11 Satz 1 StVG) |
| Selbständige | Ersatz des entgangenen Gewinns, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 BGB) |
| Haushaltsführungsschaden – Einordnung | Hausarbeit für die Familie = Erwerbsschaden (§ 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB); Hausarbeit für sich selbst = vermehrte Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB) – BGH, VI ZR 247/88 |
| Maßstab beim Haushaltsführungsschaden | die tatsächlich ohne Unfall geleistete Hausarbeit, nicht die familienrechtlich geschuldete (BGH, VI ZR 10/73) |
| Form des Ersatzes für die Zukunft | Geldrente (§ 843 Abs. 1 BGB, § 13 Abs. 1 StVG); Kapitalabfindung nur bei wichtigem Grund (§ 843 Abs. 3 BGB) |
| Unterhalt durch Dritte | schließt den Anspruch nicht aus (§ 843 Abs. 4 BGB) |
| Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber | Anspruch geht insoweit auf den Arbeitgeber über (§ 6 Abs. 1 EFZG) |
| Krankengeld, Rente, Sozialleistungen | Anspruch geht insoweit auf den Sozialleistungsträger über (§ 116 Abs. 1 SGB X) |
| Höchstbeträge (nur StVG-Haftung) | bei Tötung oder Verletzung von Menschen insgesamt 5 Mio. € je Ereignis (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG; Sonderfälle höher) – bei Verschuldenshaftung nach BGB keine gesetzlichen Höchstbeträge |
| Mitverschulden | Kürzung nach § 9 StVG, § 254 BGB |
| Bußgeld-/Punktewerte | Keine – die Seite betrifft zivilrechtlichen Schadensersatz |
Was zum Erwerbsschaden gehört
Nach § 842 BGB erstreckt sich die Pflicht zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt. § 843 Abs. 1 BGB knüpft daran an: Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung der Bedürfnisse ein, ist durch eine Geldrente Schadensersatz zu leisten.
Für die verschuldensunabhängige Halterhaftung bei Kfz-Unfällen enthält das Straßenverkehrsgesetz eine parallele Regel: Bei Körper- oder Gesundheitsverletzung sind nach § 11 Satz 1 StVG die Kosten der Heilung und der Vermögensnachteil zu ersetzen, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Zur Halterhaftung allgemein siehe [Halterhaftung und Gefährdungshaftung (§ 7 StVG)](/fakten/halterhaftung-gefaehrdungshaftung-7-stvg.html).
Ersatzfähig ist nicht die Minderung der Arbeitsfähigkeit als solche, sondern der konkrete Vermögensnachteil. Typische Positionen:
- Arbeitnehmer: das ausgefallene Arbeitsentgelt, soweit es nicht vom Arbeitgeber fortgezahlt wird, sowie Nachteile beim beruflichen Fortkommen (etwa eine unfallbedingt entgangene Beförderung).
- Selbständige und Gewerbetreibende: der entgangene Gewinn. Als entgangen gilt nach § 252 BGB der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das muss mit Geschäftszahlen der Vorjahre, Aufträgen oder Ähnlichem belegt werden.
- Kinder, Auszubildende, Studierende: der Schaden aus einer unfallbedingt verzögerten oder vereitelten Berufsausbildung (Nachteil für das „Fortkommen“ im Sinne von § 842 BGB).
Haushaltsführungsschaden
Auch wer unentgeltlich den Haushalt führt, erleidet einen ersatzfähigen Schaden, wenn er das unfallbedingt nicht mehr kann. Der Bundesgerichtshof ordnet diesen Schaden je nach Zweck der Hausarbeit ein: Diente sie als Beitrag zum Familienunterhalt, liegt ein Erwerbsschaden im Sinne von § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB vor; diente sie den eigenen Bedürfnissen des Verletzten, handelt es sich um eine Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB (BGH, Urteil vom 10.10.1989 – VI ZR 247/88, unter Berufung auf VI ZR 49/72 und VI ZR 10/73).
Für die Höhe kommt es nicht darauf an, zu welchem Umfang an Hausarbeit die verletzte Person familienrechtlich verpflichtet war, sondern darauf, welche Arbeit sie ohne den Unfall tatsächlich geleistet hätte (BGH, Urteil vom 07.05.1974 – VI ZR 10/73). Die Mithilfe von Angehörigen wird nur berücksichtigt, wenn sie auch ohne den Unfall tatsächlich erbracht worden wäre; Hilfe, die Angehörige erst wegen des Unfalls leisten, entlastet den Schädiger nicht (BGH, Urteil vom 08.10.1996 – VI ZR 247/95, wie zitiert in OLG München, 10 U 176/20).
Der Schaden wird in der Praxis aus dem unfallbedingten Ausfall an Arbeitsstunden und einem Stundensatz für eine vergleichbare Ersatzkraft geschätzt (§ 287 ZPO). Nach der Rechtsprechung kann er auch ohne tatsächliche Einstellung einer Haushaltshilfe verlangt werden (sog. fiktiver Haushaltsführungsschaden, vgl. OLG München, Urteil vom 10.03.2021 – 10 U 176/20). Konkrete Stundensätze oder Tabellenwerte nennt diese Seite nicht, weil sie nicht gesetzlich festgelegt sind, sondern von Gericht zu Gericht geschätzt werden.
Geldrente oder Kapitalabfindung
- Grundsatz Rente: Für die Zukunft wird der Erwerbsschaden und der Schaden aus vermehrten Bedürfnissen durch eine Geldrente ausgeglichen (§ 843 Abs. 1 BGB; für die Halterhaftung § 13 Abs. 1 StVG). Die Rente ist nach § 843 Abs. 2 BGB i. V. m. § 760 BGB im Voraus zu zahlen, eine Geldrente jeweils für drei Monate (§ 760 Abs. 2 BGB); ob und in welcher Höhe der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
- Kapitalabfindung: Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 843 Abs. 3 BGB; über § 13 Abs. 2 StVG auch bei der Halterhaftung).
- Nachträgliche Sicherheit (StVG): Wurde bei der Verurteilung zur Rente keine Sicherheitsleistung angeordnet, kann der Berechtigte sie nachträglich verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben (§ 13 Abs. 3 StVG).
- Unterhalt Dritter: Der Anspruch entfällt nicht deshalb, weil ein anderer – etwa Ehepartner oder Eltern – dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat (§ 843 Abs. 4 BGB).
In der Praxis werden Personenschäden häufig durch einen Abfindungsvergleich mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer abgeschlossen. Ein solcher Vergleich kann spätere, noch nicht absehbare Folgeschäden ausschließen; Wortlaut und Vorbehalte (etwa für Zukunftsschäden) sind deshalb vor der Unterschrift zu prüfen.
Entgeltfortzahlung und Sozialleistungen: Forderungsübergang
Dass der Verletzte zunächst Lohn oder Sozialleistungen weiterbezieht, entlastet den Schädiger nicht; der Ersatzanspruch wechselt nur den Gläubiger:
- Arbeitgeber: Kann ein Arbeitnehmer von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls infolge seiner Arbeitsunfähigkeit verlangen, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt hat (§ 6 Abs. 1 EFZG). Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die nötigen Angaben unverzüglich machen (§ 6 Abs. 2 EFZG); der Übergang darf nicht zu seinem Nachteil geltend gemacht werden (§ 6 Abs. 3 EFZG). Zur Entgeltfortzahlung selbst siehe [Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG)](/fakten/lohnfortzahlung-efzg.html).
- Sozialleistungsträger: Erbringt etwa die Krankenkasse Krankengeld oder die Rentenversicherung eine Rente wegen des Unfalls, geht der Schadensersatzanspruch nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Träger über, soweit dessen Leistungen der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum beziehen. Ist der Anspruch wegen Mitverschuldens gekürzt, geht nur der dem Haftungsanteil des Schädigers entsprechende Prozentsatz über (§ 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X); ist der Anspruch der Höhe nach gesetzlich begrenzt (etwa durch § 12 StVG), hat der Ausgleich des Geschädigten Vorrang (§ 116 Abs. 2 SGB X).
Für den Verletzten bedeutet das: Er kann vom Schädiger nur den Teil des Verdienstausfalls selbst fordern, der nicht durch Lohnfortzahlung oder Sozialleistungen ausgeglichen ist – zum Beispiel die Differenz zwischen Krankengeld und bisherigem Nettoverdienst.
Haftungsgrenzen, Mitverschulden und Fristen
- Höchstbeträge nach StVG: Haftet der Halter nur aus Gefährdungshaftung (§ 7 StVG), ist die Ersatzpflicht bei Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen auf fünf Millionen Euro begrenzt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG). Bei Verschuldenshaftung nach §§ 823, 842, 843 BGB gibt es keine solchen Höchstbeträge; dann begrenzt praktisch nur die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung und das Vermögen des Schädigers. Siehe [Kfz-Haftpflicht – Mindestdeckung 2026](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html).
- Mitverschulden: Hat der Verletzte den Unfall mitverursacht, wird auch der Erwerbs- und Haushaltsführungsschaden anteilig gekürzt (§ 9 StVG i. V. m. § 254 BGB). Siehe [Mitverschulden (§ 254 BGB)](/fakten/mitverschulden-254-bgb.html).
- Anzeigefrist nach StVG: Wer sich auf die StVG-Haftung stützt, muss den Unfall dem Ersatzpflichtigen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem anzeigen, sonst droht der Verlust der StVG-Rechte (§ 15 StVG), es sei denn, die Anzeige unterblieb ohne Verschulden oder der Ersatzpflichtige hatte anderweitig rechtzeitig Kenntnis.
- Verjährung: regelmäßig drei Jahre ab Jahresende nach Kenntnis (§§ 195, 199 BGB, § 14 StVG); Einzelheiten und Hemmung während der Verhandlungen mit dem Versicherer siehe [Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall](/fakten/schmerzensgeld-verkehrsunfall-253-bgb-11-stvg.html).
Tod des Verletzten: Ansprüche der Hinterbliebenen
Stirbt die verletzte Person, haben Unterhaltsberechtigte einen eigenen Anspruch auf eine Geldrente für den entgangenen Unterhalt, soweit der Getötete während seiner mutmaßlichen Lebensdauer unterhaltspflichtig gewesen wäre (§ 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG). Dazu kann auch die entgangene Haushaltsführung des Getöteten gehören. Zu ersetzen sind außerdem die Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG). Hinterbliebene in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis – vermutet bei Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern – erhalten zusätzlich ein Hinterbliebenengeld für das seelische Leid (§ 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG). War der Verletzte kraft Gesetzes zu Diensten im Hauswesen oder Gewerbe eines Dritten verpflichtet, steht dem Dritten für die entgehenden Dienste eine Geldrente zu (§ 845 BGB).
Geltungsbereich
Die Seite behandelt den Vermögensschaden aus Personenschäden nach einem Verkehrsunfall in Deutschland: Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse. Schmerzensgeld (immaterieller Schaden) steht auf einer eigenen Seite, ebenso der Sachschaden am Fahrzeug (Reparatur, Nutzungsausfall, Wertminderung). Arbeitsunfälle und Wegeunfälle, bei denen die gesetzliche Unfallversicherung eintritt und das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII greifen kann, sind nicht Gegenstand dieser Seite.
Ausnahmen
- Wegeunfall / Arbeitsunfall: Bei Unfällen unter Arbeitskollegen oder mit dem Arbeitgeber kann die Haftung für Personenschäden nach §§ 104, 105 SGB VII eingeschränkt sein; dann treten Leistungen der Berufsgenossenschaft an die Stelle. Siehe [Verletztenrente (§ 56 SGB VII)](/fakten/verletztenrente-56-sgb-vii.html).
- Familienprivileg – mit Ausnahme beim Kfz-Unfall: Ein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Anspruch kann bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch eine Person, die mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X). Ist der Schaden aber beim Betrieb eines pflichtversicherten Fahrzeugs entstanden, kann der Träger den Anspruch bis zur Höhe der Versicherungssumme doch geltend machen (§ 116 Abs. 6 Satz 3 SGB X) – im Ergebnis zahlt dann die Kfz-Haftpflichtversicherung.
- Unfall mit unbekanntem oder nicht versichertem Fahrzeug: Dann kommt als Anspruchsgegner die Verkehrsopferhilfe in Betracht, siehe [Entschädigungsfonds (§ 12 PflVG)](/fakten/entschaedigungsfonds-unbekanntes-fahrzeug-12-pflvg.html).
Häufige Fehler
- Nur Schmerzensgeld fordern. Erwerbs- und Haushaltsführungsschaden sind eigene, oft deutlich höhere Positionen und werden vom Versicherer nicht von selbst angeboten.
- Haushaltsführungsschaden vergessen, weil keine Hilfe eingestellt wurde. Der Schaden kann auch fiktiv abgerechnet werden; maßgeblich ist der unfallbedingte Ausfall an Hausarbeit.
- Doppelt fordern. Was der Arbeitgeber fortzahlt oder die Krankenkasse leistet, steht insoweit dem Arbeitgeber bzw. Träger zu (§ 6 EFZG, § 116 SGB X).
- Belege fehlen. Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Gewinnermittlungen und ein Haushaltstagebuch (wer hat vor und nach dem Unfall was im Haushalt erledigt) erleichtern die Durchsetzung.
- Vorschnelle Abfindung. Ein Abfindungsvergleich kann künftige Ansprüche ausschließen; Vorbehalte für Zukunftsschäden prüfen.
- StVG-Anzeigefrist übersehen. Wer sich auf die Halterhaftung stützt, muss den Unfall innerhalb von zwei Monaten anzeigen (§ 15 StVG).
Beispiel
Eine angestellte Pflegekraft wird als Radfahrerin von einem abbiegenden Pkw erfasst und ist vier Monate arbeitsunfähig; sie führt zudem den Haushalt für sich, ihren Partner und zwei Kinder. Die ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Gehalt fort – den Ersatzanspruch dafür macht er selbst beim Kfz-Haftpflichtversicherer geltend (§ 6 EFZG). Danach erhält sie Krankengeld; insoweit geht der Anspruch auf die Krankenkasse über (§ 116 SGB X). Die Verletzte selbst fordert die verbleibende Differenz zum Nettoverdienst sowie den Haushaltsführungsschaden für die Zeit, in der sie Wäsche, Einkauf und Kinderbetreuung nicht leisten konnte – auch soweit ihr Partner diese Arbeit unentgeltlich übernommen hat. Der auf die Familie entfallende Anteil ist Erwerbsschaden, der auf sie selbst entfallende Anteil vermehrte Bedürfnisse.
Was das praktisch bedeutet
- Als Verletzte oder Verletzter: Alle Schadenspositionen getrennt anmelden – Heilungskosten, Verdienstausfall bzw. entgangener Gewinn, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Schmerzensgeld – und belegen.
- Bei Dauerschäden: Prüfen, ob eine Rente oder (bei wichtigem Grund) eine Kapitalabfindung sinnvoll ist, und Vorbehalte für Zukunftsschäden sichern; gegebenenfalls ist eine Feststellungsklage zu erwägen, siehe [Feststellungsklage (§ 256 ZPO)](/fakten/feststellungsklage-256-zpo.html).
- Als Arbeitgeber: Den übergegangenen Anspruch aus der Entgeltfortzahlung selbst beim Versicherer des Schädigers geltend machen (§ 6 EFZG).
Siehe auch
- [Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall (§ 253 BGB, § 11 StVG)](/fakten/schmerzensgeld-verkehrsunfall-253-bgb-11-stvg.html) – immaterieller Schaden, Fristen
- [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html) – Sachschaden, Gutachter, Nutzungsausfall
- [Halterhaftung und Gefährdungshaftung (§ 7 StVG)](/fakten/halterhaftung-gefaehrdungshaftung-7-stvg.html) – Höchstbeträge § 12 StVG, Haftungsquote § 17 StVG
- [Mitverschulden (§ 254 BGB)](/fakten/mitverschulden-254-bgb.html) – Kürzung des Anspruchs
- [Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG)](/fakten/lohnfortzahlung-efzg.html) – sechs Wochen Entgeltfortzahlung
- [Verletztenrente (§ 56 SGB VII)](/fakten/verletztenrente-56-sgb-vii.html) – gesetzliche Unfallversicherung
- [Haushaltshilfe (§ 38 SGB V)](/fakten/haushaltshilfe-38-sgb-v.html) – Leistung der Krankenkasse
- [Kfz-Haftpflicht – Mindestdeckung 2026](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html) – Deckungssummen
- [Verkehrsunfall – Pflichten am Unfallort](/fakten/verkehrsunfall-pflichten.html) – Beweissicherung
- [Arbeitsunfall und Wegeunfall (§ 8 SGB VII)](/fakten/arbeitsunfall-8-sgb-vii.html) – wenn die Unfallversicherung eintritt
- [Unfall mit unbekanntem Fahrzeug – Entschädigungsfonds (§ 12 PflVG)](/fakten/entschaedigungsfonds-unbekanntes-fahrzeug-12-pflvg.html)
Quellen
- § 842 BGB (Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person) – am 07.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__842.html [A]
- § 843 BGB (Geldrente oder Kapitalabfindung) – am 07.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__843.html [A]
- § 844 BGB (Ersatzansprüche Dritter bei Tötung) – am 07.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__844.html [A]
- § 845 BGB (Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste) – am 07.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__845.html [A]
- § 252 BGB (Entgangener Gewinn) – am 07.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__252.html [A]
- § 760 BGB (Vorauszahlung) – am 07.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__760.html [A]
- § 254 BGB (Mitverschulden) – am 07.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html [A]
- § 9 StVG (Mitverschulden) – am 07.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__9.html [A]
- § 10 StVG (Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung) – am 07.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__10.html [A]
- § 11 StVG (Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung) – am 07.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__11.html [A]
- § 12 StVG (Höchstbeträge) – am 07.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__12.html [A]
- § 13 StVG (Geldrente) – am 07.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__13.html [A]
- § 15 StVG (Verwirkung) – am 07.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__15.html [A]
- § 6 EFZG (Forderungsübergang bei Dritthaftung) – am 07.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__6.html [A]
- § 116 SGB X (Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige) – am 07.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__116.html [A]
- BGH, Urteil vom 07.05.1974 – VI ZR 10/73 (Haushaltsführungsschaden; Maßstab tatsächlich geleistete Arbeit; Mithilfe von Angehörigen) – dejure.org-Permalink, am 07.11.2026 abgerufen (HTTP 200), inkl. Zitatstellen BGH VI ZR 247/88, VI ZR 247/95 und OLG München 10 U 176/20: https://dejure.org/1974,174 [A]
- BGH, Urteil vom 10.10.1989 – VI ZR 247/88 (Einordnung Erwerbsschaden / vermehrte Bedürfnisse) – dejure.org: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=10.10.1989&Aktenzeichen=VI%20ZR%20247%2F88 [A]
- OLG München, Urteil vom 10.03.2021 – 10 U 176/20 (fiktiver Haushaltsführungsschaden) – dejure.org: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20M%C3%BCnchen&Datum=10.03.2021&Aktenzeichen=10%20U%20176%2F20 [A]
- Wikidata-Item „Haushaltsführungsschaden“ (Q1409343) – am 07.11.2026 über die Wikidata-API verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q1409343 [D]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrsunfall“ (Q9687) – am 07.11.2026 über die Wikidata-API verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q9687 [D]
- Wikidata-Item „Schadensersatzrecht“ (Q308922) – am 07.11.2026 über die Wikidata-API verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q308922 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-11-07: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die Themen-Queue („### Verkehrsrecht“) enthielt zu Laufbeginn keinen offenen Eintrag; Thema per Lückenanalyse gewählt (Bestand: keine Seite zu §§ 842, 843 BGB / Haushaltsführungsschaden; die Schmerzensgeld-Seite verweist nur kurz darauf). Stundensätze und Tabellenwerte zum Haushaltsführungsschaden wurden bewusst nicht aufgenommen, da sie nicht gesetzlich festgelegt sind.
Stand
- Stand: 2026-11-07
- Gültig ab: 2026-11-07
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, StVG, EFZG, SGB X auf gesetze-im-internet.de; BGH über dejure.org)
- Lizenz: CC BY 4.0