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Halterauskunft 2026 – Wer darf Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Fahrzeugregister erfahren? (§§ 31–41 StVG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-06 · letzte Prüfung: 2026-11-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer nach einem Verkehrsunfall oder einem anderen Vorfall im Straßenverkehr Name und Anschrift des Fahrzeughalters braucht, kann beim Fahrzeugregister eine Halterauskunft beantragen. Die Rechtsgrundlage ist § 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Die Zulassungsbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) übermittelt die Daten, wenn der Antragsteller unter Angabe des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er sie zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr benötigt (einfache Registerauskunft, § 39 Abs. 1 StVG). Eine erweiterte Auskunft mit weiteren Daten gibt es nur, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen glaubhaft macht und die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann (§ 39 Abs. 2 StVG). Wer als Halter schutzwürdige Interessen hat, kann eine Übermittlungssperre beantragen (§ 41 Abs. 2 StVG) – sie schützt aber nicht in jedem Fall vor einer Auskunft (§ 41 Abs. 3, 4 StVG).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage der Halterauskunft für Private§ 39 StVG (Übermittlung zur Verfolgung von Rechtsansprüchen)
Welche Register?örtliche Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden und das Zentrale Fahrzeugregister des KBA (§ 31 Abs. 1, 2 StVG)
Wer erteilt die Auskunft?die Zulassungsbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 39 Abs. 1 StVG)
Einfache Registerauskunft – was wird übermittelt?Name, Vornamen, Ordens-/Künstlername, Anschrift des Halters; Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs; Versicherer, Nummer des Versicherungsscheins, ggf. Ende des Versicherungsverhältnisses, ggf. Befreiung von der Versicherungspflicht; Zeitpunkt der Kennzeichenzuteilung; Kennzeichen (§ 39 Abs. 1 Nr. 1–11 StVG)
Einfache Registerauskunft – VoraussetzungAngabe des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Darlegung, dass die Daten für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder für eine Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt werden (§ 39 Abs. 1 StVG)
Erweiterte Auskunftweitere Fahrzeug- und Halterdaten; Antragsteller gibt Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters an und macht glaubhaft, dass er die Daten für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Fahrzeugs oder für eine Privatklage benötigt und anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann (§ 39 Abs. 2 StVG)
Auskunft für andere Ansprücheeingeschränkte Datenübermittlung (Halter- und Fahrzeugdaten nach § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 und 11) bei nicht verkehrsbezogenen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder bei übergegangenen Ansprüchen nach UVG, SGB II, SGB XII ab 500 Euro – jeweils nur bei Glaubhaftmachung und wenn die Daten sonst nicht oder nur unverhältnismäßig aufwendig zu erlangen sind (§ 39 Abs. 3 StVG)
Ausländische öffentliche Stelle als Empfängerallein das KBA ist zuständig (§ 39 Abs. 4 StVG)
Behörden (Polizei, Bußgeldstellen)eigene Übermittlungsgrundlage: § 35 StVG, u. a. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; teils Abruf im automatisierten Verfahren (§ 36 StVG)
Schutz des HaltersÜbermittlungssperre auf Antrag bei glaubhaft gemachter Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen (§ 41 Abs. 2 StVG); Durchbrechung im Einzelfall möglich (§ 41 Abs. 3, 4 StVG)
Zweckbindung für den EmpfängerDaten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt wurden (§ 43 Abs. 2 StVG)
Bußgeld-/PunktewerteKeine auf dieser Seite – die Auskunft ist Registerrecht, keine Verkehrsordnungswidrigkeit

Was im Fahrzeugregister steht

Die Fahrzeugregister werden unter anderem für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen, für Maßnahmen im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kfz-Steuer geführt (§ 32 Abs. 1 StVG). Außerdem dienen sie der Erteilung von Auskünften, um Personen als Fahrzeughalter, Fahrzeuge eines Halters oder Fahrzeugdaten festzustellen (§ 32 Abs. 2 StVG).

Es gibt zwei Ebenen (§ 31 StVG): die örtlichen Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden für die Kennzeichen ihres Bezirks und das Zentrale Fahrzeugregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Gespeichert werden nach § 33 Abs. 1 StVG Fahrzeugdaten (Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Zulassungsmerkmale, Prüfung und Untersuchung, Kennzeichnung und Papiere, Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugbesteuerung) und Halterdaten. Bei natürlichen Personen sind das Familienname, Geburtsname, Vornamen, ein angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag sowie Staat und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift. Auch die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage darf gespeichert werden (§ 33 Abs. 3 StVG). Ein Halter hat die Daten bei der Zulassung mitzuteilen und Änderungen der Zulassungsbehörde zu melden (§ 34 Abs. 1, 4 StVG).

Nicht alles, was im Register steht, wird bei einer Privatauskunft herausgegeben: Welche Daten Private erhalten, regelt § 39 StVG abschließend nach Auskunftsstufen.

Einfache Registerauskunft – § 39 Abs. 1 StVG

Die einfache Registerauskunft ist der Regelfall für Unfallbeteiligte und Geschädigte. Der Antragsteller muss

  1. das Kennzeichen oder die Fahrzeug-Identifizierungsnummer angeben und
  2. darlegen, dass er die Daten benötigt, um Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr geltend zu machen, zu sichern, zu vollstrecken, zu befriedigen oder abzuwehren – oder um eine Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße zu erheben.

Dann werden die in § 39 Abs. 1 Nr. 1–11 StVG genannten Daten übermittelt: neben Name und Anschrift des Halters auch Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs, der Versicherer mit der Nummer des Versicherungsscheins (oder der Versicherungsbestätigung), das Ende des Versicherungsverhältnisses und eine Befreiung von der Versicherungspflicht, der Zeitpunkt der Kennzeichenzuteilung und das Kennzeichen selbst.

Praktisch bedeutet das: Wer nach einem Unfall das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs kennt, kann über die Versicherungsangaben den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ermitteln – das ist die Grundlage für die Schadenregulierung, siehe [Verkehrsunfall und Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html).

Erweiterte Auskunft – § 39 Abs. 2 StVG

Reicht die einfache Auskunft nicht aus, sind weitere Fahrzeug- und Halterdaten zu übermitteln, wenn der Antragsteller

Der Maßstab ist damit strenger als bei Absatz 1: Es genügt nicht die bloße Darlegung, sondern der Antragsteller muss die Voraussetzungen glaubhaft machen (zum Beispiel durch Unterlagen) und die Subsidiarität der Auskunft begründen.

Weitere Fälle – § 39 Abs. 3 und 4 StVG

Nicht verkehrsbezogene Ansprüche. Für Ansprüche, die nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr zusammenhängen, dürfen nur die Halter- und Fahrzeugdaten nach § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 und 11 StVG übermittelt werden, und zwar für öffentlich-rechtliche Ansprüche sowie für übergegangene Ansprüche nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz, § 33 SGB II oder § 94 SGB XII in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro. Voraussetzung ist, dass der Empfänger die Daten glaubhaft benötigt, ohne sie nicht in der Lage wäre, den Anspruch durchzusetzen, und die Daten anders nicht oder nur unverhältnismäßig aufwendig erlangen könnte.

Ausländische öffentliche Stellen. Ist der Empfänger eine öffentlich-rechtliche Stelle im Ausland (oder handelt er in deren Namen oder Auftrag), ist für Antrag und Auskunft nur das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig (§ 39 Abs. 4 StVG). Die Übermittlung an ausländische Stellen ist außerdem in § 37 StVG geregelt.

Behörden: Ermittlung des Halters bei Verstößen

Für Behörden und sonstige öffentliche Stellen gilt nicht § 39, sondern § 35 StVG. Danach dürfen Fahrzeug- und Halterdaten übermittelt werden, soweit sie für die Aufgaben des Empfängers erforderlich sind, etwa zur Verfolgung von Straftaten (Nr. 2), zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Nr. 3) oder zur Abwehr von Gefahren (Nr. 4). Polizei und Bußgeldbehörden dürfen Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister unter den Voraussetzungen des § 36 StVG auch im automatisierten Abruf erhalten, unter anderem zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a und 24c StVG.

Wer als Halter einen Anhörungsbogen erhält, kann sich damit auf diese behördliche Halterermittlung beziehen – siehe [Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html) und [Kostentragungspflicht des Halters bei Parkverstößen](/fakten/kostentragungspflicht-halter-parkverstoss-25a-stvg.html).

Übermittlungssperre – § 41 StVG

Halter können ihre Daten nicht beliebig aus dem Register nehmen lassen, aber sie können eine Übermittlungssperre beantragen:

Eine Sperre schützt also vor routinemäßiger Weitergabe, nicht davor, dass Geschädigte ihre Ansprüche durchsetzen können.

Pflichten des Empfängers

Wer Registerdaten erhält, darf sie nur für den Zweck verarbeiten, für den sie übermittelt wurden – oder für andere Zwecke, für die sie ihm ebenfalls hätten übermittelt werden dürfen (§ 43 Abs. 2 Satz 1, 2 StVG). Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn auf diese Zweckbindung hinzuweisen; eine Verarbeitung für andere Zwecke bedarf dann deren Zustimmung (§ 43 Abs. 2 Satz 3, 4 StVG). Die Verantwortung für die Zulässigkeit trägt bei einer Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers grundsätzlich der Empfänger (§ 43 Abs. 1 Satz 3 StVG).

Die Halterauskunft ist deshalb kein Freibrief für beliebige Nachforschungen: Die Daten dürfen nur für den dargelegten Zweck genutzt werden. Welche Folgen eine zweckfremde Nutzung hat, ist auf dieser Seite nicht geprüft.

Geltungsbereich

Die Seite behandelt die Auskunft aus den deutschen Fahrzeugregistern nach §§ 31–43 StVG. Sie betrifft Halter- und Fahrzeugdaten, nicht das Fahreignungsregister (Punkte) und nicht das Zentrale Fahrerlaubnisregister (§§ 48 ff. StVG). Auskünfte über den eigenen Datensatz richten sich nach dem allgemeinen Datenschutzrecht und werden hier nicht behandelt.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Bei einem Parkplatzunfall fährt der Unfallverursacher davon, ein Zeuge hat das Kennzeichen notiert. Der Geschädigte beantragt unter Angabe des Kennzeichens bei der zuständigen Stelle eine einfache Registerauskunft und legt dar, dass er Schadenersatzansprüche aus dem Unfall geltend machen will. Er erhält Name und Anschrift des Halters sowie die Angaben zum Haftpflichtversicherer und kann seine Ansprüche gegenüber dem Versicherer anmelden. Ob der Halter selbst gefahren ist, ergibt sich aus der Auskunft nicht – das klärt sich im weiteren Verfahren.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-06
Letzte Prüfung:
2026-11-06
In Kraft seit:
2026-11-06
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0