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Regelfahrverbot 2026 – grobe und beharrliche Pflichtverletzung, Absehen gegen höhere Geldbuße und Viermonatsfrist (§ 4 BKatV, § 25 StVG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-07 · letzte Prüfung: 2026-11-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten kann nach § 25 Abs. 1 StVG neben einer Geldbuße angeordnet werden, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit auf einer groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers beruht. Wann das „in der Regel" der Fall ist, legt § 4 BKatV fest: bei bestimmten im Bußgeldkatalog aufgezählten Tatbeständen (grob, Abs. 1) und wenn jemand innerhalb eines Jahres nach einer rechtskräftigen Geldbuße wegen mindestens 26 km/h zu schnell erneut mindestens 26 km/h zu schnell fährt (beharrlich, Abs. 2). Das Regelfahrverbot ist kein Automatismus: Wird ausnahmsweise davon abgesehen, soll die Regelgeldbuße angemessen erhöht werden (§ 4 Abs. 4 BKatV). Wer in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot hatte, bekommt eine Schonfrist von bis zu vier Monaten nach Rechtskraft, um den Zeitpunkt des Fahrverbots zu wählen (§ 25 Abs. 3 StVG).

Kernfakten

PunktWert
Dauer1 bis 3 Monate, für Kfz jeder oder einer bestimmten Art
VoraussetzungGeldbuße wegen OWi nach § 24 Abs. 1 StVG unter grober oder beharrlicher Pflichtverletzung
Alkohol/DrogenBei OWi nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG ist in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen
Grobe Pflichtverletzung (Regelfall)Tatbestände nach BKat Nr. 9.1–9.3, 11.1–11.3 (mit Tabelle 1), 12.6.3–12.6.5, 12.7.3–12.7.5 (Tabelle 2), Nr. 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50 ff., 50a ff., 83.3, 89b.2, 132.1–132.3.2, 135 ff., 152.1, 244, 246.2, 246.3, 250a
Beharrlichkeit (Regelfall)Rechtskräftige Geldbuße wegen ≥ 26 km/h + neuer Verstoß ≥ 26 km/h binnen 1 Jahr ab Rechtskraft
Dauer bei erstmaliger BeharrlichkeitIn der Regel 1 Monat
AbsehenNur ausnahmsweise; dann soll die Regelgeldbuße angemessen erhöht werden
Wirksamkeit (Normalfall)Mit amtlicher Verwahrung des Führerscheins nach Rechtskraft, spätestens 1 Monat nach Rechtskraft
ViermonatsfristKein rechtskräftiges Fahrverbot in den 2 Jahren vor der Tat → Wirksamkeit spätestens 4 Monate nach Rechtskraft
Mehrere FahrverboteVerbotsfristen laufen nacheinander
AnrechnungVorläufige Entziehung (§ 111a StPO) bzw. Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins wird angerechnet

Grobe Pflichtverletzung: die Katalogfälle (§ 4 Abs. 1 BKatV)

§ 25 Abs. 1 StVG verlangt eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung, sagt aber nicht, wann sie vorliegt. Die Bußgeldkatalog-Verordnung konkretisiert das: Wird einer der in § 4 Abs. 1 BKatV aufgezählten Tatbestände verwirklicht, kommt ein Fahrverbot „in der Regel" in Betracht, und zwar mit der im Bußgeldkatalog dort bestimmten Dauer. Zu den aufgezählten Nummern gehören vor allem die Geschwindigkeitsüberschreitungen (Nr. 9.1–9.3 und 11.1–11.3 in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs) und Abstandsverstöße (Nr. 12.6.3–12.6.5 und 12.7.3–12.7.5 der Tabelle 2) sowie weitere Einzeltatbestände des Katalogs (siehe Kernfakten-Tabelle).

Beispiel Pkw – Tabelle 1 Buchstabe c des Anhangs zur BKatV (gilt für Kraftfahrzeuge, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, also etwa Pkw):

| BKat-Nr. | Überschreitung | Regelsatz innerorts / außerorts | Fahrverbot innerorts / außerorts | |---|---|---|---| | 11.3.5 | 26–30 km/h | 180 € / 150 € | – / – | | 11.3.6 | 31–40 km/h | 260 € / 200 € | 1 Monat / – | | 11.3.7 | 41–50 km/h | 400 € / 320 € | 1 Monat / 1 Monat | | 11.3.8 | 51–60 km/h | 560 € / 480 € | 2 Monate / 1 Monat | | 11.3.9 | 61–70 km/h | 700 € / 600 € | 3 Monate / 2 Monate | | 11.3.10 | über 70 km/h | 800 € / 700 € | 3 Monate / 3 Monate |

Für Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder b StVO genannten Art (Tabelle 1 Buchst. a) und für Gefahrgut-Kfz bzw. Busse mit Fahrgästen (Buchst. b) setzt das Fahrverbot früher ein (z. B. Buchst. a: innerorts ab 26 km/h). Maßgeblich ist die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz (siehe [Geschwindigkeitsmessung & Toleranzabzug](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html)). Punkte im Fahreignungsregister richten sich nach Anlage 13 FeV und sind auf dieser Seite nicht dargestellt (siehe [Fahreignungsregister / Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)).

Beharrliche Pflichtverletzung: die „26-km/h-Regel" (§ 4 Abs. 2 BKatV)

Neben den groben Verstößen kennt § 25 StVG die beharrliche Pflichtverletzung: wiederholte Verstöße, die für sich genommen kein Fahrverbot auslösen, aber zeigen, dass jemand die Verkehrsregeln dauerhaft missachtet. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nennt dafür einen Regelfall:

  1. Gegen den Fahrer ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden, und
  2. er begeht innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung eine weitere Überschreitung von mindestens 26 km/h.

Die Jahresfrist läuft also ab Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheids, nicht ab dem Tattag des ersten Verstoßes. Wird ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit zum ersten Mal angeordnet, ist es in der Regel auf einen Monat festzusetzen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV). Andere Formen der Beharrlichkeit (etwa eine Häufung anderer Verstöße) sind nicht ausgeschlossen, aber nicht als Regelfall in § 4 BKatV geregelt.

Alkohol und Drogen (§ 24a StVG)

Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze, berauschende Mittel, Cannabis-Grenzwert) schreibt bereits das Gesetz vor, dass in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen ist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG). Die Dauer ergibt sich aus BKat Nr. 241 bis 243a.2 (§ 4 Abs. 3 BKatV). Einzelheiten zu Beträgen und Dauer: [Promillegrenzen & Alkohol am Steuer](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html), [Drogen am Steuer](/fakten/drogen-am-steuer-thc-cannabis.html), [Medikamente am Steuer](/fakten/medikamente-am-steuer-24a-stvg.html).

Absehen vom Regelfahrverbot (§ 4 Abs. 4 BKatV)

Die Katalogfälle begründen eine Regel, keine zwingende Rechtsfolge. § 4 Abs. 4 BKatV setzt voraus, dass von der Anordnung „ausnahmsweise abgesehen" werden kann, und ordnet für diesen Fall an: Das für den Tatbestand vorgesehene Regelbußgeld soll angemessen erhöht werden. Um wie viel, legt die Verordnung nicht fest.

Der Bundesgerichtshof hat 1997 (BGH, Entscheidung vom 11.09.1997 – 4 StR 638/96, BGHSt 43, 241) die Grundlagen dafür gelegt, wann trotz Katalogtatbestand keine „grobe" Pflichtverletzung vorliegt: Eine grobe Pflichtverletzung setzt neben dem objektiven Gewicht des Verstoßes auch subjektiv ein besonders verantwortungsloses Verhalten voraus; beruht der Verstoß lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit – etwa weil ein Tempolimit-Schild im Rahmen eines „Augenblicksversagens" übersehen wurde –, kann das Regelfahrverbot entfallen. Die Indizwirkung des Katalogs kann also im Einzelfall widerlegt werden.

Typische Argumente, mit denen in der Praxis ein Absehen geltend gemacht wird, sind:

Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheiden Bußgeldbehörde bzw. Amtsgericht im Einzelfall; die Darlegung muss konkret und belegt sein. Eine Liste anerkannter Härtefälle enthält weder das StVG noch die BKatV. Rechtsweg: [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html); gegen ein Urteil mit Fahrverbot ist die [Rechtsbeschwerde](/fakten/rechtsbeschwerde-bussgeldverfahren-79-80-owig.html) statthaft.

Wann das Fahrverbot beginnt (§ 25 Abs. 2 und 3 StVG)

Normalfall (§ 25 Abs. 2 StVG): Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt (bzw. das Verbot im Inland in ihm vermerkt ist), spätestens jedoch einen Monat nach Rechtskraft.

Viermonatsfrist (§ 25 Abs. 3 StVG): Ist in den zwei Jahren vor der Tat keine Entscheidung über ein Fahrverbot gegen die betroffene Person rechtskräftig geworden (und wird es auch bis zur Entscheidung nicht), muss die Behörde bzw. das Gericht bestimmen, dass das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam wird. Der Betroffene kann den Führerschein also innerhalb dieser Frist zu einem für ihn passenden Zeitpunkt (z. B. im Urlaub) abgeben. Wo der Führerschein nicht zu verwahren ist, kann der Betroffene schriftlich oder elektronisch einen Zeitpunkt zwischen einem und vier Monaten nach Rechtskraft benennen; sonst wird das Verbot mit Ablauf von vier Monaten wirksam (§ 25 Abs. 3 Nr. 2 StVG).

Fristberechnung (§ 25 Abs. 6 StVG): Muss der Führerschein amtlich verwahrt werden, läuft die Verbotsfrist erst ab dem Tag, an dem er tatsächlich abgegeben ist. Wer ihn zu spät abgibt, verlängert also das Ende des Fahrverbots. Wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, ist er zu beschlagnahmen (§ 25 Abs. 2a Satz 4 StVG).

Mehrere Fahrverbote (§ 25 Abs. 4 StVG): Die Verbotsfristen werden nacheinander berechnet; das früher wirksam gewordene Fahrverbot läuft zuerst.

Belehrung (§ 25 Abs. 9 StVG): Über Wirksamkeitszeitpunkt und Fristbeginn ist bei Zustellung bzw. Verkündung der Bußgeldentscheidung zu belehren.

Abgrenzung zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Fahrverbot nach § 25 StVG lässt die Fahrerlaubnis bestehen; nach Ablauf erhält man den Führerschein ohne neues Verfahren zurück. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB, § 3 StVG) ist eine Maßregel bei fehlender Eignung mit Sperrfrist und Neuerteilung. Ausführlich: [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html).

Wer während eines wirksamen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 StVG strafbar (siehe [Fahren ohne Fahrerlaubnis](/fakten/fahren-ohne-fahrerlaubnis-21-stvg.html)).

Häufige Fehler

Stand und Offen

Der Wortlaut von § 4 BKatV, des Anhangs (Tabelle 1) zur BKatV und von § 25 StVG wurde am 06.11.2026 im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft. Die BGH-Entscheidung 4 StR 638/96 wurde nur über die Fundstellen- und Leitsatzübersicht auf dejure.org abgeglichen, nicht im Volltext ausgewertet. Nicht ausgewertet wurden die umfangreiche OLG-Rechtsprechung zur Höhe der Bußgelderhöhung bei Absehen, zu einzelnen Härtefallkonstellationen sowie die Fahrverbotsdauer aller übrigen in § 4 Abs. 1 BKatV genannten Katalognummern (diese ergeben sich aus der jeweiligen Zeile der BKatV-Anlage). Punkte nach Anlage 13 FeV sind hier nicht dargestellt.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-07
Letzte Prüfung:
2026-11-07
In Kraft seit:
2013-04-01
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