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Kostentragungspflicht des Halters bei Parkverstößen 2026 – Wann der Halter zahlt, wenn der Fahrer unbekannt bleibt (§ 25a StVG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-06 · letzte Prüfung: 2026-11-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wird ein Fahrzeug im Halt- oder Parkverbot erwischt und lässt sich der Fahrer nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermitteln, kann die Behörde dem Halter nach § 25a Abs. 1 StVG die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen auferlegen. Der Halter erhält dadurch kein Bußgeld und keine Punkte – er trägt nur die Verfahrenskosten. Im Verfahren der Verwaltungsbehörde beträgt die Gebühr in diesem Fall 20 Euro (§ 107 Abs. 2 OWiG); dazu kommen Auslagen, etwa pauschal 3,50 Euro pro Zustellung mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG). Gegen die Kostenentscheidung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich (§ 25a Abs. 3 StVG).

Kernfakten

PunktWert
AnwendungsbereichNur Halt- und Parkverstöße, keine Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstöße
VoraussetzungFahrer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelbar oder Ermittlung unangemessen aufwendig
Wer haftetHalter des Kraftfahrzeugs oder sein Beauftragter
AnhängerAuch Halter eines abgestellten Kraftfahrzeuganhängers (ohne Zugfahrzeug)
Was wird auferlegtVerfahrenskosten und Auslagen des Halters
Gebühr (Verwaltungsbehörde)20 € bei abschließender Entscheidung nach § 25a StVG
Zustellauslagen3,50 € pauschal je Zustellung (ZU, Einschreiben gegen Rückschein)
AusnahmeEntscheidung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre
AnhörungVor der Entscheidung ist der Halter zu hören
RechtsbehelfAntrag auf gerichtliche Entscheidung binnen 2 Wochen nach Zustellung

Was § 25a StVG regelt – und was nicht

§ 25a StVG ist keine Halterhaftung für das Bußgeld. Die Geldbuße und die Punkte im Fahreignungsregister treffen immer nur den Fahrer, der den Verstoß begangen hat. Die Vorschrift regelt lediglich, wer die Kosten des Bußgeldverfahrens trägt, wenn dieses ohne Ergebnis gegen einen Fahrer endet, weil niemand als Fahrer festgestellt werden konnte. Statt die Kosten der Allgemeinheit aufzubürden, werden sie dem Halter auferlegt.

Die Vorschrift gilt ausschließlich für Halt- oder Parkverstöße. Bei Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstößen gibt es keine Kostenhaftung des Halters nach § 25a StVG. Dort kommt – wenn der Fahrer dauerhaft unbekannt bleibt – als Maßnahme gegen den Halter allenfalls eine Fahrtenbuchauflage in Betracht (siehe [Fahrtenbuchauflage](/fakten/fahrtenbuchauflage-31a-stvzo.html)).

Voraussetzungen im Einzelnen

1. Halt- oder Parkverstoß. Es muss sich um einen Verstoß gegen Halt- oder Parkvorschriften handeln, etwa Parken im Halteverbot oder auf einem Gehweg (siehe [Halten und Parken, § 12 StVO](/fakten/halten-parken-12-stvo.html) und [Falschparken & Abschleppen](/fakten/falschparken-abschleppen-kosten.html)).

2. Fahrer nicht ermittelbar. Der Gesetzeswortlaut nennt zwei Alternativen: Der Fahrer kann nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden, oder seine Ermittlung würde einen unangemessenen Aufwand erfordern. Die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt laut § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG sechs Monate (Einzelheiten und Unterbrechung: [Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten](/fakten/verjaehrung-verkehrsordnungswidrigkeiten-26-stvg.html)).

3. Halter oder Beauftragter. Kostenschuldner ist der Halter des Kraftfahrzeugs oder sein Beauftragter. Für Anhänger gilt Entsprechendes, wenn mit dem Anhänger ohne angehängtes Kraftfahrzeug ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde.

4. Keine Unbilligkeit. Die Behörde muss absehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten (§ 25a Abs. 1 Satz 3 StVG). Wann das der Fall ist, ergibt sich aus dem Einzelfall; der Gesetzestext nennt keine Beispiele.

Verfahren und Höhe der Kosten

Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen (§ 25a Abs. 2 StVG). Praktisch erhält der Halter dafür in der Regel einen Anhörungsbogen (siehe [Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html)).

Die Kosten setzen sich aus Gebühr und Auslagen zusammen:

Die Vorschrift nennt außerdem die eigenen Auslagen des Halters: Er hat „dann auch seine Auslagen zu tragen" (§ 25a Abs. 1 Satz 1 StVG), kann also etwa eigene Anwaltskosten nicht auf die Staatskasse abwälzen.

Rechtsbehelf: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 25a Abs. 3 Satz 1 StVG). Maßgeblich ist der Verweis auf § 62 Abs. 2 OWiG. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar (§ 25a Abs. 3 Satz 3 StVG). Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach § 67 OWiG ist ein anderer Rechtsbehelf und passt hier nicht, weil gegen den Halter gar kein Bußgeldbescheid ergeht (siehe [Einspruch gegen Bußgeldbescheid](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)).

Verfassungsmäßigkeit

Das Gesetzesportal vermerkt in der Fußnote zu § 25a StVG, dass die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist, und verweist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juni 1989 (Aktenzeichen 2 BvR 239/88 u. a.). Den Inhalt der Entscheidung haben wir nicht ausgewertet; hier gilt allein der Hinweis in der amtlichen Fußnote.

Häufige Fehler

Stand und Offen

Der Wortlaut von § 25a StVG und § 107 OWiG wurde am 05.11.2026 im amtlichen Volltext geprüft. Nicht ausgewertet wurden einzelne Gerichtsentscheidungen zur Frage, wann die Ermittlung des Fahrers „unangemessenen Aufwand" erfordert oder wann die Kostenbelastung „unbillig" ist; dazu enthält diese Seite bewusst keine Aussagen. Ob Länder oder Kommunen eigene Verwaltungsgebühren erheben, wurde nicht geprüft.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-06
Letzte Prüfung:
2026-11-06
In Kraft seit:
2021-07-28
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0