Kostentragungspflicht des Halters bei Parkverstößen 2026 – Wann der Halter zahlt, wenn der Fahrer unbekannt bleibt (§ 25a StVG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Anwendungsbereich | Nur Halt- und Parkverstöße, keine Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstöße |
| Voraussetzung | Fahrer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelbar oder Ermittlung unangemessen aufwendig |
| Wer haftet | Halter des Kraftfahrzeugs oder sein Beauftragter |
| Anhänger | Auch Halter eines abgestellten Kraftfahrzeuganhängers (ohne Zugfahrzeug) |
| Was wird auferlegt | Verfahrenskosten und Auslagen des Halters |
| Gebühr (Verwaltungsbehörde) | 20 € bei abschließender Entscheidung nach § 25a StVG |
| Zustellauslagen | 3,50 € pauschal je Zustellung (ZU, Einschreiben gegen Rückschein) |
| Ausnahme | Entscheidung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre |
| Anhörung | Vor der Entscheidung ist der Halter zu hören |
| Rechtsbehelf | Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen 2 Wochen nach Zustellung |
Was § 25a StVG regelt – und was nicht
§ 25a StVG ist keine Halterhaftung für das Bußgeld. Die Geldbuße und die Punkte im Fahreignungsregister treffen immer nur den Fahrer, der den Verstoß begangen hat. Die Vorschrift regelt lediglich, wer die Kosten des Bußgeldverfahrens trägt, wenn dieses ohne Ergebnis gegen einen Fahrer endet, weil niemand als Fahrer festgestellt werden konnte. Statt die Kosten der Allgemeinheit aufzubürden, werden sie dem Halter auferlegt.
Die Vorschrift gilt ausschließlich für Halt- oder Parkverstöße. Bei Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstößen gibt es keine Kostenhaftung des Halters nach § 25a StVG. Dort kommt – wenn der Fahrer dauerhaft unbekannt bleibt – als Maßnahme gegen den Halter allenfalls eine Fahrtenbuchauflage in Betracht (siehe [Fahrtenbuchauflage](/fakten/fahrtenbuchauflage-31a-stvzo.html)).
Voraussetzungen im Einzelnen
1. Halt- oder Parkverstoß. Es muss sich um einen Verstoß gegen Halt- oder Parkvorschriften handeln, etwa Parken im Halteverbot oder auf einem Gehweg (siehe [Halten und Parken, § 12 StVO](/fakten/halten-parken-12-stvo.html) und [Falschparken & Abschleppen](/fakten/falschparken-abschleppen-kosten.html)).
2. Fahrer nicht ermittelbar. Der Gesetzeswortlaut nennt zwei Alternativen: Der Fahrer kann nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden, oder seine Ermittlung würde einen unangemessenen Aufwand erfordern. Die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt laut § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG sechs Monate (Einzelheiten und Unterbrechung: [Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten](/fakten/verjaehrung-verkehrsordnungswidrigkeiten-26-stvg.html)).
3. Halter oder Beauftragter. Kostenschuldner ist der Halter des Kraftfahrzeugs oder sein Beauftragter. Für Anhänger gilt Entsprechendes, wenn mit dem Anhänger ohne angehängtes Kraftfahrzeug ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde.
4. Keine Unbilligkeit. Die Behörde muss absehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten (§ 25a Abs. 1 Satz 3 StVG). Wann das der Fall ist, ergibt sich aus dem Einzelfall; der Gesetzestext nennt keine Beispiele.
Verfahren und Höhe der Kosten
Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen (§ 25a Abs. 2 StVG). Praktisch erhält der Halter dafür in der Regel einen Anhörungsbogen (siehe [Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html)).
Die Kosten setzen sich aus Gebühr und Auslagen zusammen:
- Gebühr: Hat die Verwaltungsbehörde im Fall des § 25a StVG eine abschließende Entscheidung getroffen, beträgt die Gebühr 20 Euro (§ 107 Abs. 2 OWiG). Sonst bemisst sich die Gebühr nach der Geldbuße (5 % des Betrages, mindestens 25 €, höchstens 7.500 €, § 107 Abs. 1 OWiG) – das spielt bei § 25a StVG mangels Geldbuße keine Rolle.
- Auslagen: Pauschal 3,50 Euro je Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Behörde (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG). Weitere Auslagen nennt § 107 Abs. 3 OWiG abschließend.
Die Vorschrift nennt außerdem die eigenen Auslagen des Halters: Er hat „dann auch seine Auslagen zu tragen" (§ 25a Abs. 1 Satz 1 StVG), kann also etwa eigene Anwaltskosten nicht auf die Staatskasse abwälzen.
Rechtsbehelf: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 25a Abs. 3 Satz 1 StVG). Maßgeblich ist der Verweis auf § 62 Abs. 2 OWiG. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar (§ 25a Abs. 3 Satz 3 StVG). Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach § 67 OWiG ist ein anderer Rechtsbehelf und passt hier nicht, weil gegen den Halter gar kein Bußgeldbescheid ergeht (siehe [Einspruch gegen Bußgeldbescheid](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)).
Verfassungsmäßigkeit
Das Gesetzesportal vermerkt in der Fußnote zu § 25a StVG, dass die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist, und verweist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juni 1989 (Aktenzeichen 2 BvR 239/88 u. a.). Den Inhalt der Entscheidung haben wir nicht ausgewertet; hier gilt allein der Hinweis in der amtlichen Fußnote.
Häufige Fehler
- Kostenbescheid mit Bußgeld verwechseln. Wer als Halter einen Kostenbescheid nach § 25a StVG erhält, bekommt weder Punkte noch Bußgeld.
- Frist versäumen. Die zwei Wochen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beginnen mit Zustellung der Kostenentscheidung.
- Fahrer nennen, ohne Folgen zu bedenken. Ob und wen der Halter benennt, ist eine eigene Entscheidung; zu Zeugnisverweigerungsrechten und Selbstbelastung siehe [Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html).
- Nicht jede Konstellation ist „Parken". Außerhalb von Halt- und Parkverstößen greift § 25a StVG nicht.
Stand und Offen
Der Wortlaut von § 25a StVG und § 107 OWiG wurde am 05.11.2026 im amtlichen Volltext geprüft. Nicht ausgewertet wurden einzelne Gerichtsentscheidungen zur Frage, wann die Ermittlung des Fahrers „unangemessenen Aufwand" erfordert oder wann die Kostenbelastung „unbillig" ist; dazu enthält diese Seite bewusst keine Aussagen. Ob Länder oder Kommunen eigene Verwaltungsgebühren erheben, wurde nicht geprüft.
Siehe auch
- [Bußgeldkatalog 2026 (StVO)](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Falschparken & Abschleppen – Kosten und Rechtsgrundlage](/fakten/falschparken-abschleppen-kosten.html)
- [Halten und Parken (§ 12 StVO)](/fakten/halten-parken-12-stvo.html)
- [Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO)](/fakten/fahrtenbuchauflage-31a-stvzo.html)
- [Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten](/fakten/verjaehrung-verkehrsordnungswidrigkeiten-26-stvg.html)
- [Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html)
- [Einspruch gegen Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
Quellen
- § 25a StVG (Kostentragungspflicht des Halters – Abs. 1 Kosten und Auslagen, Unbilligkeit; Abs. 2 Anhörung; Abs. 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen; Wortlaut am 05.11.2026 im Volltext abgerufen, HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html [A]
- § 26 StVG (Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung – Abs. 3 Satz 1: sechs Monate; Wortlaut am 05.11.2026 abgerufen, HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__26.html [A]
- § 107 OWiG (Gebühren und Auslagen – Abs. 1 fünf vom Hundert, Abs. 2 Gebühr 20 € im Fall des § 25a StVG, Abs. 3 Nr. 2 Zustellauslagen 3,50 €; Wortlaut am 05.11.2026 abgerufen, HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__107.html [A]
- § 105 OWiG (Kostenentscheidung im Verfahren der Verwaltungsbehörde; Wortlaut am 05.11.2026 abgerufen, HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__105.html [A]
Änderungsverlauf
- 2026-11-06: Faktencheck. valid_from ergänzt: 2021-07-28 = Inkrafttreten der geltenden Fassung des § 25a StVG (Art. 1 Viertes Gesetz zur Änderung des StVG u. a. vom 12.07.2021, BGBl. I S. 3091, m. W. v. 28.07.2021; inkl. Anhänger-Regel Abs. 1 S. 2), belegt über buzer.de/25a_StVG.htm (Fassungshistorie). Wortlaut Abs. 1–3 und § 107 Abs. 2 OWiG (20 €) am 06.11.2026 erneut abgeglichen. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="ok" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 06.11.2026)"
- 2026-11-05: Erstveröffentlichung der Faktenseite. § 25a und § 26 StVG sowie §§ 105, 107 OWiG am 05.11.2026 im amtlichen Volltext von gesetze-im-internet.de gelesen (curl, je HTTP 200) und wörtlich abgeglichen. Keine Rechtsprechung ausgewertet. | change_type=initial_publication field="topic" old="" new="kostentragungspflicht-halter-parkverstoss-25a-stvg" reviewed_by="Nexvyra Verkehrsrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-11-05
- Gültig ab: 2021-07-28 (geltende Fassung des § 25a StVG, BGBl. 2021 I S. 3091)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVG, OWiG auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0