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CER-Richtlinie (RL 2022/2557) – KRITIS-Dachgesetz, Resilienzpflichten kritischer Anlagen

Kurzantwort

Die CER-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen) vom 14.12.2022 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Betreiber kritischer Anlagen gegen alle Gefahrenarten zu wappnen — nicht nur gegen Cyberangriffe, sondern auch gegen Naturkatastrophen, Sabotage, Terrorismus und technisches Versagen. Sie ist das physische Gegenstück zu NIS-2 (RL 2022/2555), die die IT-Sicherheit regelt.

Als Richtlinie gilt die CER nicht unmittelbar — sie brauchte ein deutsches Umsetzungsgesetz. Die EU-Umsetzungsfrist lief am 17.10.2024 ab; Deutschland hat sie um rund 17 Monate verfehlt. Erst das KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG) — vom Bundestag am 29.01.2026 beschlossen, Zustimmung des Bundesrates am 06.03.2026, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 66 — ist am 17.03.2026 in Kraft getreten. Zuständige Bundesbehörde ist das BBK (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe).

Wichtig für Betreiber (Stand 05.09.2026): Es besteht noch keine Registrierungspflicht. Die konkretisierende Rechtsverordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen (§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 KRITISDachG), die den Anwendungsbereich erst praktisch festlegt, befindet sich laut BBK noch in Erarbeitung und Abstimmung. Registrierungs-, Risikoanalyse-, Resilienz- und Meldepflichten laufen erst nach deren Inkrafttreten an.

Kernfakten

PunktWert
EU-RechtsgrundlageRichtlinie (EU) 2022/2557 vom 14.12.2022 (CER)
EU-Inkrafttreten16.01.2023
EU-Umsetzungsfrist17.10.2024 (von Deutschland verfehlt)
Aufgehobene VorgängerregelungRichtlinie 2008/114/EG, aufgehoben zum 18.10.2024
Deutsches UmsetzungsgesetzKRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG)
Bundestagsbeschluss29.01.2026
Bundesratszustimmung06.03.2026
VerkündungBGBl. 2026 I Nr. 66 (11.03.2026)
Inkrafttreten DE17.03.2026
Gestaffeltes Inkrafttreten§ 14 Abs. 3–5 KRITISDachG erst zum 01.01.2030
Zuständige BehördeBBK (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe)
Erfasste SektorenEnergie, Verkehr/Transport, Finanzwesen, Sozialversicherung/Grundsicherung, Gesundheitswesen, Wasser (Trink- und Abwasser), Ernährung, IT & Telekommunikation, Weltraum, Siedlungsabfallentsorgung
Regel-Schwellenwert500.000 zu versorgende Personen je Anlage (zzgl. qualitativer Kriterien: Interdependenzen, Marktanteil, geografische Reichweite)
Konkretisierung AnwendungsbereichRechtsverordnung nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 KRITISDachG — noch nicht erlassen (Stand 05.09.2026)
Registrierung§ 8 KRITISDachG, digitale Plattform BBK/BSI
Anlauf der BetreiberpflichtenRisikoanalyse (§ 12 Abs. 1) und Resilienzmaßnahmen (§ 13 Abs. 1) erstmals 9 bzw. 10 Monate nach Registrierung (§ 8 Abs. 7 KRITISDachG)
Meldepflicht Vorfälle§ 18 KRITISDachG, erst 10 Monate nach Registrierung (§ 8 Abs. 7)
Turnus Risikoanalysemindestens alle vier Jahre, bedarfsweise häufiger
Bußgeldrahmenbis zu 1 Mio. EUR (gegenüber Regierungsentwurf erhöht) — Höhe nicht amtlich gegengeprüft, siehe Hinweis unten
Verhältnis zu NIS-2/BSIGCER = physische Resilienz; NIS-2 = IT-Sicherheit. Nachweise nach § 39 BSIG können über das BBK teilweise mitverwendet werden

> Faktencheck-Hinweis: Der Bußgeldrahmen und die konkreten Registrierungsfristen stammen aus qualifizierten Sekundärquellen bzw. hängen von der noch ausstehenden Rechtsverordnung ab. Sie sind nicht gegen den amtlichen Gesetzestext im Bundesgesetzblatt verifiziert. Für rechtsverbindliche Angaben ist der Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de/kritisdachg maßgeblich. Dieses Topic ist als review_needed markiert.

Geltungsbereich

Die CER-Richtlinie richtet sich zunächst an die Mitgliedstaaten: Sie müssen eine nationale Resilienzstrategie aufstellen, nationale Risikobewertungen durchführen und kritische Einrichtungen in mindestens elf Sektoren identifizieren. Erst über die nationale Umsetzung erreicht sie die Unternehmen.

In Deutschland setzt das KRITIS-Dachgesetz erstmals ein sektorenübergreifendes „Dach" über den physischen Schutz kritischer Anlagen. Bisher waren einzelne Aspekte über Fachgesetze verstreut (Energiewirtschaftsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, BSIG). Adressat sind Betreiber kritischer Anlagen — nicht die kritische Infrastruktur als Ganzes. Eine Anlage gilt als kritisch, wenn sie eine kritische Dienstleistung in einem erfassten Sektor erbringt und die quantitativen oder qualitativen Bemessungskriterien erfüllt.

Der Regelschwellenwert von 500.000 zu versorgenden Personen ist derselbe, der aus der BSI-Kritisverordnung bekannt ist. Neu ist, dass daneben qualitative Kriterien treten und die Länder Betreiber unterhalb der Schwellenwerte per eigener Rechtsverordnung bestimmen können, sofern eine Landesbehörde zuständig ist.

Die vier Resilienzziele

Resilienzmaßnahmen nach § 13 KRITISDachG müssen verhältnismäßig sein und vier Ziele abdecken:

  1. Verhindern — Vorfälle sollen gar nicht erst eintreten
  2. Schützen — angemessener physischer Schutz der Anlage (Zutritt, Perimeter, Objektschutz)
  3. Reagieren und Folgen begrenzen — Notfallpläne, Redundanzen, Krisenorganisation
  4. Wiederherstellen — Rückkehr zum Regelbetrieb nach einem Vorfall

Alle Maßnahmen sind in einem Resilienzplan zu dokumentieren und bedarfsweise zu aktualisieren. Das BBK will unverbindliche Muster und Vorlagen bereitstellen; diese befanden sich Stand 05.09.2026 noch in Erstellung.

Meldewesen für Vorfälle

Das Meldewesen orientiert sich an den aus NIS-2 bekannten Fristen:

Meldungen laufen über eine gemeinsame Plattform von BBK und BSI. Die Pflicht greift erst zehn Monate nach der Registrierung einer kritischen Anlage (§ 8 Abs. 7 KRITISDachG) — Stand heute besteht sie also für niemanden.

Was Betreiber jetzt tun sollten

Auch ohne laufende Frist ist Vorarbeit sinnvoll, weil die Fristen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung eng getaktet sind:

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand