EmpCo-Richtlinie (RL 2024/825) – Greenwashing-Verbot, Nachhaltigkeitssiegel & neue UWG-Regeln ab 27.09.2026
Kurzantwort
Die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28.02.2024 — kurz EmpCo-Richtlinie oder ECGT („Empowering Consumers for the Green Transition", Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel) — verbietet EU-weit irreführende Umweltwerbung gegenüber Verbrauchern. Sie ist keine eigenständige Verordnung, sondern ändert zwei bestehende Richtlinien: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG, UGP-Richtlinie) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU).
Zeitplan: in Kraft seit 26.03.2024, Umsetzungsfrist 27.03.2026, Anwendung der nationalen Vorschriften ab 27.09.2026 (EU-Kommission, CPC-Netz, Juni 2026). Deutschland hat fristgerecht umgesetzt: durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12.02.2026, verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 43 am 19.02.2026 (recht.bund.de).
Kernwirkung: Pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich", „öko", „grün", „klimafreundlich" ohne nachweisbare hervorragende Umweltleistung und kompensationsgestützte Klimaneutralitäts-Werbung („klimaneutral durch Ausgleichsprojekte") werden zu Per-se-Verboten in der Schwarzen Liste des UWG — also ohne Einzelfallabwägung unzulässig. Ebenso verboten: selbstgemachte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage EU | Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28.02.2024, ABl. L, 2024/825, 6.3.2024 |
| Kurzname | EmpCo-Richtlinie / ECGT-Richtlinie |
| Rechtsform | Richtlinie — nicht unmittelbar anwendbar, nationales Umsetzungsgesetz erforderlich |
| Geänderte EU-Rechtsakte | RL 2005/29/EG (UGP-RL) und RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) |
| In Kraft (EU) | 26.03.2024 |
| Umsetzungsfrist Mitgliedstaaten | 27.03.2026 |
| Anwendung der nationalen Vorschriften | 27.09.2026 |
| Vorbereitungszeit für Unternehmen | 2,5 Jahre (EU-Kommission) |
| DE-Umsetzungsgesetz | Drittes Gesetz zur Änderung des UWG vom 12.02.2026 |
| Verkündung DE | BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.02.2026, FNA 43-7 |
| Bereits anwendbar in DE | § 5 Abs. 6 UWG seit 19.06.2026 (Dark Patterns, Fernabsatz Finanzdienstleistungen) |
| Geänderte UWG-Normen | §§ 2, 5, 5b, 5c, 9, 19 UWG sowie Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG |
| Neue Per-se-Verbote (Schwarze Liste) | Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a, 23d (Buchst. a–g) |
| Geltungsbereich | B2C — Werbung, Verpackung, Etikett, Onlineshop, Prospekt, Produktbezeichnung |
| B2B-Werbung | Nicht von der Schwarzen Liste erfasst; § 5 Abs. 1 und 2 UWG bleibt anwendbar |
| Gesetzliche Aufbrauchfrist für Altbestände | Keine — CPC-Netz empfiehlt nur eine phasenweise Durchsetzung |
| Bußgeldrahmen Regelfall | bis 50.000 € (§ 19 Abs. 2 UWG) |
| Bußgeldrahmen Umsatzbezug | bis 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten, Auffangwert 2 Mio. € (§ 19 Abs. 3 UWG) |
| Voraussetzung für Bußgeld | Nur weitverbreiteter Verstoß nach § 5c Abs. 1 UWG im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme (Art. 21 VO (EU) 2017/2394) |
| Praktisches Hauptrisiko | Abmahnung durch Mitbewerber und Verbände (§ 8 Abs. 3, § 13 UWG) |
| Verbraucherschadensersatz | § 9 Abs. 2 UWG — die neuen Anhangs-Nummern sind nicht vom Schadensersatz ausgenommen |
| Kommissionsbericht an EP und Rat | bis 27.09.2031 |
Geltungsbereich
Die EmpCo-Richtlinie regelt nicht das Inverkehrbringen von Produkten, sondern ausschließlich, wie sie gegenüber Verbrauchern dargestellt werden — also Marketing, Verpackungsaufdruck, Siegel und Produktkommunikation (CPC-Netz, Juni 2026).
Erfasst sind Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel
- auf der Verpackung oder dem Produkt selbst,
- online oder in anderen digitalen Schnittstellen,
- in Werbung und sonstiger kommerzieller Kommunikation zum Produkt oder zum Unternehmen.
Die deutsche Umsetzung geht an einer Stelle über die Richtlinie hinaus: § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG knüpft an die geschäftliche Handlung an, während Art. 2 Abs. 1 Buchst. o RL 2005/29/EG von kommerzieller Kommunikation spricht. Der Anwendungsbereich der deutschen Regelung ist damit weiter als eine reine Werbekampagne.
Durchsetzung ist Sache der nationalen Behörden und Gerichte. In Deutschland läuft sie faktisch über das Wettbewerbsrecht — Mitbewerber, Wettbewerbszentrale und qualifizierte Einrichtungen mahnen ab.
Die sechs neuen Per-se-Verbote im UWG-Anhang
Alle sechs Tatbestände stehen im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste"). Dort aufgeführte Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig — es kommt weder auf die Eignung zur Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung noch auf eine Spürbarkeitsschwelle an.
| Nummer | Verbotene Praxis |
|---|---|
| Nr. 2a | Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruht oder nicht staatlich eingerichtet ist — auch bei rein sozialem Bezug |
| Nr. 4a | Allgemeine Umweltaussage ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung |
| Nr. 4b | Umweltaussage über das gesamte Produkt oder Unternehmen, obwohl sie nur einen Teilaspekt betrifft |
| Nr. 4c | Aussage, die dem Produkt wegen Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Wirkung auf die Umwelt zuschreibt |
| Nr. 10a | Darstellung einer gesetzlichen Anforderung als Besonderheit des Angebots |
| Nr. 23d (a–g) | Sieben Einzeltatbestände zu vorzeitiger Obsoleszenz, Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Betriebsstoffen |
Die Tatbestände schließen einander nicht aus: Dieselbe Aussage kann mehrere Nummern zugleich erfüllen — etwa ein Siegel, das zugleich eine Kompensationsaussage transportiert. Und keiner verdrängt § 5 Abs. 1 UWG: Eine Aussage, die an allen sechs Nummern vorbeigeht, kann im Einzelfall trotzdem irreführend sein.
„Klimaneutral" durch Kompensation — Nummer 4c
Der praktisch wichtigste Tatbestand. Ab 27.09.2026 ist jede Produktaussage stets unzulässig, die eine neutrale, verringerte oder positive Umweltwirkung auf Kompensation (Offsetting, Ausgleichsprojekte, Zertifikate) stützt. Ein erläuternder Zusatz, ein QR-Code oder ein Sternchenhinweis heilt den Verstoß nicht, weil der Tatbestand an der tatsächlichen Grundlage der Aussage ansetzt und nicht am Verständnis des Verbrauchers.
Nicht erfasst sind nach Erwägungsgrund 12 der Richtlinie:
- Aussagen, die auf den tatsächlichen Auswirkungen über den Lebenszyklus des Produkts beruhen (z. B. „CO₂-Emissionen der Herstellung gegenüber 2024 um 18 % gesenkt", mit belastbarer Berechnung),
- Werbung für Investitionen in Umweltinitiativen einschließlich Kompensationsprojekten — solange sie nicht als Produkteigenschaft dargestellt wird.
Bis zum Stichtag gilt der Maßstab des BGH-Urteils vom 27.06.2024, I ZR 98/23: Bei mehrdeutigen umweltbezogenen Begriffen muss bereits in der Werbung selbst klar erläutert werden, welche Bedeutung maßgeblich ist; Reduktion und Kompensation sind keine gleichwertigen Maßnahmen, es gilt der Vorrang der Reduktion (dejure.org, BGH I ZR 98/23). Ab 27.09.2026 verliert dieser Maßstab für kompensationsgestützte Produktaussagen seine Bedeutung — sie sind dann unabhängig von jeder Aufklärung verboten.
Nachhaltigkeitssiegel — Nummer 2a
Ein Nachhaltigkeitssiegel darf nur noch verwendet werden, wenn es
- auf einem unabhängigen, transparenten Zertifizierungssystem mit Überprüfung durch Dritte beruht, oder
- staatlich eingerichtet ist.
Selbst erstellte Hauszeichen ohne echte Prüfung sind damit verboten — auch dann, wenn ihre Aussage inhaltlich zutrifft. Der Tatbestand knüpft an das Anbringen des Siegels an, nicht an dessen Inhalt. Er erfasst auch Siegel mit rein sozialem Bezug, die gar keine Umweltaussage sind.
Eine Aussage, die auf dem Siegel selbst steht, ist definitionsgemäß keine allgemeine Umweltaussage (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG nimmt sie aus) — Nummer 4a scheidet für sie aus. Nummer 2a und § 5 UWG bleiben aber anwendbar.
Altbestände: keine gesetzliche Aufbrauchfrist
Das deutsche Umsetzungsgesetz enthält keine Abverkaufs- oder Aufbrauchfrist. Verboten ist nicht die Ware, sondern ihre Aufmachung gegenüber Verbrauchern — in Betracht kommen daher Überkleben, Entfernen des Aufdrucks oder eine Klarstellung am Verkaufsort. Ein Regalhinweis heilt einen Verstoß gegen Nummer 4c allerdings regelmäßig nicht.
Auf EU-Ebene hat das Consumer Protection Cooperation Network (CPC) im Juni 2026 ein „Common Understanding on old stock situations" veröffentlicht. Es ist nicht rechtsverbindlich, formuliert aber sechs Grundsätze für die Durchsetzung:
- Unternehmen müssen unverzüglich und in gutem Glauben auf Compliance hinarbeiten — Altbestände befreien nicht.
- Die Durchsetzung darf bei echten, spezifischen Übergangsschwierigkeiten phasenweise erfolgen; Onlineaussagen und besonders schädliche Praktiken werden vorrangig geprüft.
- Praktische Zwänge dürfen berücksichtigt werden: Verpackungszyklen, Lagermengen, frühere Bestellaufträge, Lieferkettenabhängigkeiten, lange Haltbarkeit, technische Machbarkeit.
- Erwartet werden angemessene und verhältnismäßige Anstrengungen samt Dokumentation (Onlineclaims korrigieren, Werbemittel aktualisieren, Verpackung anpassen, Aufkleber, Hinweise am Verkaufsort, Nachweise über Schritte und Zeitpunkte).
- Vernichtung oder Rückruf der Ware soll in der Regel nicht verlangt werden — unverhältnismäßige Kosten oder unnötiger Umweltschaden sind zu vermeiden.
- In begründeten Altbestandsfällen gilt ein compliance- vor sanktionsorientierter Ansatz.
Wichtig: Diese Grundsätze schützen nicht vor der zivilrechtlichen Abmahnung durch einen Mitbewerber. Sie binden nur Behörden, nicht Wettbewerber und Gerichte.
Sanktionen und Durchsetzung
| Weg | Norm | Folge |
|---|---|---|
| Abmahnung durch Mitbewerber | § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 13 UWG | Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe, Aufwendungsersatz |
| Abmahnung durch Verbände / qualifizierte Einrichtungen | § 8 Abs. 3 Nr. 2–4 UWG | Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe |
| Schadensersatz Mitbewerber | § 9 Abs. 1 UWG | Schadensersatz |
| Verbraucherschadensersatz | § 9 Abs. 2 UWG | Möglich — die neuen Nummern 2a, 4a–4c, 10a, 23d sind nicht ausgenommen |
| Geldbuße | § 19 Abs. 1, 3, 5 i. V. m. § 5c Abs. 1 UWG | bis 4 % Jahresumsatz — nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme |
Der Bußgeldrahmen wird in der öffentlichen Darstellung regelmäßig überzeichnet. Ein Bußgeld setzt einen weitverbreiteten Verstoß nach § 5c Abs. 1 UWG voraus (Art. 3 Nr. 3 und 4 VO (EU) 2017/2394). Für den normalen Verstoß eines einzelnen Unternehmens ist es kein realistisches Szenario.
Das wirtschaftliche Risiko liegt in der Serie: Ein einziges beanstandetes Verpackungsmotiv betrifft jede Charge, jeden Onlineshop und jeden Prospekt, in dem es verwendet wird. Wer eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abgibt, bindet sich an ein Motiv, das im Lager noch tausendfach liegt — die Bestandsprüfung gehört deshalb vor die Reaktion auf eine Abmahnung.
Was das für Verbraucher bedeutet
- „Klimaneutrales" Produkt im Regal: Ab 27.09.2026 ist die Aussage verboten, wenn sie auf Kompensation beruht. Ein QR-Code mit Erklärung ändert daran nichts.
- Grünes Blatt plus „umweltfreundlich": Ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung (EU-Umweltzeichen, Typ-I-Zeichen nach DIN EN ISO 14024) unzulässig.
- Hauseigenes „Nachhaltigkeitssiegel": Ohne unabhängige Zertifizierung verboten — unabhängig davon, ob die Aussage stimmt.
- „Frei von Stoff X" als Verkaufsargument, obwohl der Stoff gesetzlich ohnehin verboten ist: Nummer 10a greift.
- Softwareupdate verschlechtert das Gerät oder Reparierbarkeit wird verschwiegen: Nummer 23d.
Häufige Fehler
- „Die EmpCo-Richtlinie gilt seit 2024 unmittelbar." Falsch — es ist eine Richtlinie, keine Verordnung. Maßgeblich sind die nationalen Umsetzungsvorschriften, in Deutschland das UWG in der Fassung des BGBl. 2026 I Nr. 43, anwendbar ab 27.09.2026.
- „Ab 27.03.2026 gelten die neuen Verbote." Falsch — der 27.03.2026 ist die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten. Anwendbar sind die Vorschriften erst ab 27.09.2026.
- „Das neue UWG gilt komplett erst ab September 2026." Nicht ganz — § 5 Abs. 6 UWG ist bereits seit 19.06.2026 anwendbar.
- „Jeder Verstoß kostet 4 % Jahresumsatz." Falsch — der Umsatzbußgeldrahmen des § 19 Abs. 3 UWG setzt einen weitverbreiteten Verstoß im CPC-Verfahren voraus. Das reale Risiko ist die Abmahnung.
- „Für Altware gibt es eine Aufbrauchfrist." Falsch — eine gesetzliche Abverkaufsfrist existiert nicht. Das CPC-Papier vom Juni 2026 betrifft nur die behördliche Durchsetzungspraxis und bindet Mitbewerber nicht.
- „Ein erklärender Zusatz rettet ‚klimaneutral'." Falsch — bei Nummer 4c heilt kein Zusatz, weil der Tatbestand an der Kompensationsgrundlage ansetzt.
- „Die Schwarze Liste gilt auch im B2B." Falsch — der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG gilt gegenüber Verbrauchern. Im B2B-Verkehr bleibt es bei § 5 Abs. 1 und 2 UWG.
- „Wenn keine Nummer des Anhangs greift, ist die Werbung zulässig." Falsch — § 5 UWG ist unabhängig davon zu prüfen.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/825 – Volltext EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/825
- Richtlinie (EU) 2024/825 – CELEX-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32024L0825
- Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie): https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2005/29
- EU-Kommission – Sustainable consumption / Empowering Consumers: https://commission.europa.eu/topics/consumers/consumer-rights-and-complaints/sustainable-consumption_en
- EU-Kommission, CPC-Netz – Common understanding on old stock situations (Juni 2026): https://commission.europa.eu/document/download/264d8c70-2f9a-4955-8e7b-154d55a9b684_en?filename=Final+CPC+common+understanding+on+old+stock+situations+June+2026.pdf
- Drittes Gesetz zur Änderung des UWG vom 12.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 43: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/43/VO.html
- Regelungstext (PDF, BGBl. 2026 I Nr. 43): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/43/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
- Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG: https://dejure.org/gesetze/UWG/Anhang.html
- § 19 UWG – Bußgeldvorschriften bei weitverbreitetem Verstoß: https://dejure.org/gesetze/UWG/19.html
- BGH, Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 98/23 („klimaneutral"): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=27.06.2024&Aktenzeichen=I%20ZR%2098/23
- BMJV – Gesetzgebungsverfahren Drittes UWG-Änderungsgesetz: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Aenderung_UWG_3.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-18: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot. EU-Fristen (Inkrafttreten 26.03.2024, Umsetzungsfrist 27.03.2026, Anwendung 27.09.2026) gegen EU-Kommission/CPC-Papier verifiziert; deutsche Umsetzung (Drittes UWG-ÄndG vom 12.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 43) gegen recht.bund.de und dejure.org verifiziert. Die konkrete Nummerierung der neuen Anhangs-Tatbestände (2a, 4a–4c, 10a, 23d) und die Zuordnung der Bußgeldrahmen stammen aus Sekundärquellen und sind noch gegen den amtlichen Regelungstext abzugleichen — daher factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Stand
Stand: 18.08.2026. Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ist seit 26.03.2024 in Kraft. Die deutschen Umsetzungsvorschriften sind mit dem Dritten UWG-Änderungsgesetz vom 12.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) verkündet; § 5 Abs. 6 UWG gilt seit 19.06.2026, die übrigen Vorschriften einschließlich der neuen Per-se-Verbote sind ab 27.09.2026 anwendbar. Keine Rechtsberatung.