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EmpCo-Richtlinie (RL 2024/825) – Greenwashing-Verbot, Nachhaltigkeitssiegel & neue UWG-Regeln ab 27.09.2026

Kurzantwort

Die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28.02.2024 — kurz EmpCo-Richtlinie oder ECGT („Empowering Consumers for the Green Transition", Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel) — verbietet EU-weit irreführende Umweltwerbung gegenüber Verbrauchern. Sie ist keine eigenständige Verordnung, sondern ändert zwei bestehende Richtlinien: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG, UGP-Richtlinie) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU).

Zeitplan: in Kraft seit 26.03.2024, Umsetzungsfrist 27.03.2026, Anwendung der nationalen Vorschriften ab 27.09.2026 (EU-Kommission, CPC-Netz, Juni 2026). Deutschland hat fristgerecht umgesetzt: durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12.02.2026, verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 43 am 19.02.2026 (recht.bund.de).

Kernwirkung: Pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich", „öko", „grün", „klimafreundlich" ohne nachweisbare hervorragende Umweltleistung und kompensationsgestützte Klimaneutralitäts-Werbung („klimaneutral durch Ausgleichsprojekte") werden zu Per-se-Verboten in der Schwarzen Liste des UWG — also ohne Einzelfallabwägung unzulässig. Ebenso verboten: selbstgemachte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage EURichtlinie (EU) 2024/825 vom 28.02.2024, ABl. L, 2024/825, 6.3.2024
KurznameEmpCo-Richtlinie / ECGT-Richtlinie
RechtsformRichtlinie — nicht unmittelbar anwendbar, nationales Umsetzungsgesetz erforderlich
Geänderte EU-RechtsakteRL 2005/29/EG (UGP-RL) und RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL)
In Kraft (EU)26.03.2024
Umsetzungsfrist Mitgliedstaaten27.03.2026
Anwendung der nationalen Vorschriften27.09.2026
Vorbereitungszeit für Unternehmen2,5 Jahre (EU-Kommission)
DE-UmsetzungsgesetzDrittes Gesetz zur Änderung des UWG vom 12.02.2026
Verkündung DEBGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.02.2026, FNA 43-7
Bereits anwendbar in DE§ 5 Abs. 6 UWG seit 19.06.2026 (Dark Patterns, Fernabsatz Finanzdienstleistungen)
Geänderte UWG-Normen§§ 2, 5, 5b, 5c, 9, 19 UWG sowie Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG
Neue Per-se-Verbote (Schwarze Liste)Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a, 23d (Buchst. a–g)
GeltungsbereichB2C — Werbung, Verpackung, Etikett, Onlineshop, Prospekt, Produktbezeichnung
B2B-WerbungNicht von der Schwarzen Liste erfasst; § 5 Abs. 1 und 2 UWG bleibt anwendbar
Gesetzliche Aufbrauchfrist für AltbeständeKeine — CPC-Netz empfiehlt nur eine phasenweise Durchsetzung
Bußgeldrahmen Regelfallbis 50.000 € (§ 19 Abs. 2 UWG)
Bußgeldrahmen Umsatzbezugbis 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten, Auffangwert 2 Mio. € (§ 19 Abs. 3 UWG)
Voraussetzung für BußgeldNur weitverbreiteter Verstoß nach § 5c Abs. 1 UWG im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme (Art. 21 VO (EU) 2017/2394)
Praktisches HauptrisikoAbmahnung durch Mitbewerber und Verbände (§ 8 Abs. 3, § 13 UWG)
Verbraucherschadensersatz§ 9 Abs. 2 UWG — die neuen Anhangs-Nummern sind nicht vom Schadensersatz ausgenommen
Kommissionsbericht an EP und Ratbis 27.09.2031

Geltungsbereich

Die EmpCo-Richtlinie regelt nicht das Inverkehrbringen von Produkten, sondern ausschließlich, wie sie gegenüber Verbrauchern dargestellt werden — also Marketing, Verpackungsaufdruck, Siegel und Produktkommunikation (CPC-Netz, Juni 2026).

Erfasst sind Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel

Die deutsche Umsetzung geht an einer Stelle über die Richtlinie hinaus: § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG knüpft an die geschäftliche Handlung an, während Art. 2 Abs. 1 Buchst. o RL 2005/29/EG von kommerzieller Kommunikation spricht. Der Anwendungsbereich der deutschen Regelung ist damit weiter als eine reine Werbekampagne.

Durchsetzung ist Sache der nationalen Behörden und Gerichte. In Deutschland läuft sie faktisch über das Wettbewerbsrecht — Mitbewerber, Wettbewerbszentrale und qualifizierte Einrichtungen mahnen ab.

Die sechs neuen Per-se-Verbote im UWG-Anhang

Alle sechs Tatbestände stehen im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste"). Dort aufgeführte Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig — es kommt weder auf die Eignung zur Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung noch auf eine Spürbarkeitsschwelle an.

NummerVerbotene Praxis
Nr. 2aAnbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruht oder nicht staatlich eingerichtet ist — auch bei rein sozialem Bezug
Nr. 4aAllgemeine Umweltaussage ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung
Nr. 4bUmweltaussage über das gesamte Produkt oder Unternehmen, obwohl sie nur einen Teilaspekt betrifft
Nr. 4cAussage, die dem Produkt wegen Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Wirkung auf die Umwelt zuschreibt
Nr. 10aDarstellung einer gesetzlichen Anforderung als Besonderheit des Angebots
Nr. 23d (a–g)Sieben Einzeltatbestände zu vorzeitiger Obsoleszenz, Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Betriebsstoffen

Die Tatbestände schließen einander nicht aus: Dieselbe Aussage kann mehrere Nummern zugleich erfüllen — etwa ein Siegel, das zugleich eine Kompensationsaussage transportiert. Und keiner verdrängt § 5 Abs. 1 UWG: Eine Aussage, die an allen sechs Nummern vorbeigeht, kann im Einzelfall trotzdem irreführend sein.

„Klimaneutral" durch Kompensation — Nummer 4c

Der praktisch wichtigste Tatbestand. Ab 27.09.2026 ist jede Produktaussage stets unzulässig, die eine neutrale, verringerte oder positive Umweltwirkung auf Kompensation (Offsetting, Ausgleichsprojekte, Zertifikate) stützt. Ein erläuternder Zusatz, ein QR-Code oder ein Sternchenhinweis heilt den Verstoß nicht, weil der Tatbestand an der tatsächlichen Grundlage der Aussage ansetzt und nicht am Verständnis des Verbrauchers.

Nicht erfasst sind nach Erwägungsgrund 12 der Richtlinie:

Bis zum Stichtag gilt der Maßstab des BGH-Urteils vom 27.06.2024, I ZR 98/23: Bei mehrdeutigen umweltbezogenen Begriffen muss bereits in der Werbung selbst klar erläutert werden, welche Bedeutung maßgeblich ist; Reduktion und Kompensation sind keine gleichwertigen Maßnahmen, es gilt der Vorrang der Reduktion (dejure.org, BGH I ZR 98/23). Ab 27.09.2026 verliert dieser Maßstab für kompensationsgestützte Produktaussagen seine Bedeutung — sie sind dann unabhängig von jeder Aufklärung verboten.

Nachhaltigkeitssiegel — Nummer 2a

Ein Nachhaltigkeitssiegel darf nur noch verwendet werden, wenn es

Selbst erstellte Hauszeichen ohne echte Prüfung sind damit verboten — auch dann, wenn ihre Aussage inhaltlich zutrifft. Der Tatbestand knüpft an das Anbringen des Siegels an, nicht an dessen Inhalt. Er erfasst auch Siegel mit rein sozialem Bezug, die gar keine Umweltaussage sind.

Eine Aussage, die auf dem Siegel selbst steht, ist definitionsgemäß keine allgemeine Umweltaussage (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG nimmt sie aus) — Nummer 4a scheidet für sie aus. Nummer 2a und § 5 UWG bleiben aber anwendbar.

Altbestände: keine gesetzliche Aufbrauchfrist

Das deutsche Umsetzungsgesetz enthält keine Abverkaufs- oder Aufbrauchfrist. Verboten ist nicht die Ware, sondern ihre Aufmachung gegenüber Verbrauchern — in Betracht kommen daher Überkleben, Entfernen des Aufdrucks oder eine Klarstellung am Verkaufsort. Ein Regalhinweis heilt einen Verstoß gegen Nummer 4c allerdings regelmäßig nicht.

Auf EU-Ebene hat das Consumer Protection Cooperation Network (CPC) im Juni 2026 ein „Common Understanding on old stock situations" veröffentlicht. Es ist nicht rechtsverbindlich, formuliert aber sechs Grundsätze für die Durchsetzung:

  1. Unternehmen müssen unverzüglich und in gutem Glauben auf Compliance hinarbeiten — Altbestände befreien nicht.
  2. Die Durchsetzung darf bei echten, spezifischen Übergangsschwierigkeiten phasenweise erfolgen; Onlineaussagen und besonders schädliche Praktiken werden vorrangig geprüft.
  3. Praktische Zwänge dürfen berücksichtigt werden: Verpackungszyklen, Lagermengen, frühere Bestellaufträge, Lieferkettenabhängigkeiten, lange Haltbarkeit, technische Machbarkeit.
  4. Erwartet werden angemessene und verhältnismäßige Anstrengungen samt Dokumentation (Onlineclaims korrigieren, Werbemittel aktualisieren, Verpackung anpassen, Aufkleber, Hinweise am Verkaufsort, Nachweise über Schritte und Zeitpunkte).
  5. Vernichtung oder Rückruf der Ware soll in der Regel nicht verlangt werden — unverhältnismäßige Kosten oder unnötiger Umweltschaden sind zu vermeiden.
  6. In begründeten Altbestandsfällen gilt ein compliance- vor sanktionsorientierter Ansatz.

Wichtig: Diese Grundsätze schützen nicht vor der zivilrechtlichen Abmahnung durch einen Mitbewerber. Sie binden nur Behörden, nicht Wettbewerber und Gerichte.

Sanktionen und Durchsetzung

WegNormFolge
Abmahnung durch Mitbewerber§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 13 UWGUnterlassungserklärung, Vertragsstrafe, Aufwendungsersatz
Abmahnung durch Verbände / qualifizierte Einrichtungen§ 8 Abs. 3 Nr. 2–4 UWGUnterlassungserklärung, Vertragsstrafe
Schadensersatz Mitbewerber§ 9 Abs. 1 UWGSchadensersatz
Verbraucherschadensersatz§ 9 Abs. 2 UWGMöglich — die neuen Nummern 2a, 4a–4c, 10a, 23d sind nicht ausgenommen
Geldbuße§ 19 Abs. 1, 3, 5 i. V. m. § 5c Abs. 1 UWGbis 4 % Jahresumsatz — nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme

Der Bußgeldrahmen wird in der öffentlichen Darstellung regelmäßig überzeichnet. Ein Bußgeld setzt einen weitverbreiteten Verstoß nach § 5c Abs. 1 UWG voraus (Art. 3 Nr. 3 und 4 VO (EU) 2017/2394). Für den normalen Verstoß eines einzelnen Unternehmens ist es kein realistisches Szenario.

Das wirtschaftliche Risiko liegt in der Serie: Ein einziges beanstandetes Verpackungsmotiv betrifft jede Charge, jeden Onlineshop und jeden Prospekt, in dem es verwendet wird. Wer eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abgibt, bindet sich an ein Motiv, das im Lager noch tausendfach liegt — die Bestandsprüfung gehört deshalb vor die Reaktion auf eine Abmahnung.

Was das für Verbraucher bedeutet

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Stand: 18.08.2026. Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ist seit 26.03.2024 in Kraft. Die deutschen Umsetzungsvorschriften sind mit dem Dritten UWG-Änderungsgesetz vom 12.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) verkündet; § 5 Abs. 6 UWG gilt seit 19.06.2026, die übrigen Vorschriften einschließlich der neuen Per-se-Verbote sind ab 27.09.2026 anwendbar. Keine Rechtsberatung.

Siehe auch