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EU-Omnibus-Richtlinie / New Deal for Consumers (RL 2019/2161) – 30-Tage-Bestpreis, Fake-Bewertungen & Umsatzbußgelder

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EU-Omnibus-Richtlinie / New Deal for Consumers (RL 2019/2161) – 30-Tage-Bestpreis, Fake-Bewertungen & Umsatzbußgelder

Kurzantwort

Die Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 27. November 2019 – die sogenannte Omnibus- oder Modernisierungsrichtlinie, politisch als „New Deal for Consumers" angekündigt – hat auf einen Schlag vier zentrale EU-Verbraucherrichtlinien verschärft: die Preisangaben-Richtlinie (98/6/EG), die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG), die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) und die Klausel-Richtlinie (93/13/EWG). Für Verbraucher:innen und Händler in Deutschland sind seit dem Anwendungsstichtag 28. Mai 2022 vor allem drei Neuerungen relevant:

Als Richtlinie ist RL 2019/2161 nicht unmittelbar anwendbar; sie gilt über die nationalen Umsetzungsgesetze. Deutschland hat sie fristgerecht durch Änderungen im UWG, in der PAngV sowie im BGB/EGBGB umgesetzt; die Regeln werden seit dem 28. Mai 2022 angewendet.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktRichtlinie (EU) 2019/2161 [eur-lex.europa.eu, CELEX:32019L2161]
KurznameOmnibus-Richtlinie / Modernisierungsrichtlinie / „New Deal for Consumers"
Datum des Rechtsakts27. November 2019 [EUR-Lex, CELEX:32019L2161]
VeröffentlichungABl. L 328 vom 18. Dezember 2019
Inkrafttreten (EU)7. Januar 2020
Umsetzungsfrist (Mitgliedstaaten)28. November 2021
Anwendung nationaler Regelnab 28. Mai 2022
RechtsnaturRichtlinie → nationale Umsetzung nötig (nicht unmittelbar anwendbar)
Geänderte Richtlinien93/13/EWG, 98/6/EG (Preisangaben), 2005/29/EG (UGP), 2011/83/EU (VRRL)
30-Tage-BestpreisArt. 6a Preisangaben-RL 98/6/EG → § 11 PAngV
EuGH-Bestätigung 30-Tage-PreisC-330/23 (Aldi Süd), Urteil 26.09.2024
Fake-Bewertungen (Verbot)Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 23c (per-se-verboten)
Bewertungswerbung nur mit EchtheitsprüfungAnhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 23b
Transparenz Bewertungen§ 5b Abs. 3 UWG (Echtheitssicherung offenlegen)
Ranking-Transparenz§ 5b Abs. 2 UWG
Umsatzbußgeld (grenzüberschreitend)bis 4 % Jahresumsatz; sonst mind. 2 Mio. € [§ 19 UWG]
Umsatzschwelle DEJahresumsatz > 1.250.000 € [§ 19 Abs. 1 UWG]
Individueller RechtsbehelfSchadensersatz für Verbraucher bei UGP-Verstoß [§ 9 Abs. 2 UWG]
Erfasster Kreisalle Unternehmer im B2C-Geschäft (Online- und stationärer Handel, Marktplätze)
Status Deutschlandumgesetzt, Anwendung seit 28.05.2022

Geltungsbereich

Die Omnibus-Richtlinie betrifft jedes Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen (B2C) anbietet – im Online-Handel ebenso wie im stationären Handel. Besondere Zusatzpflichten treffen Online-Marktplätze (z. B. Offenlegung, ob der Anbieter Unternehmer oder Privatperson ist, und wie das Ranking von Suchergebnissen zustande kommt).

Die Richtlinie wirkt nicht direkt, sondern über die deutschen Umsetzungsgesetze:

Detail: 30-Tage-Bestpreis bei Rabattwerbung (§ 11 PAngV)

Kernstück für den Handel ist Art. 6a der Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG (durch die Omnibus-Richtlinie eingefügt), in Deutschland umgesetzt in § 11 PAngV: Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für Waren muss der Händler den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung verlangt hat. Ziel ist es, das „Preis-Hochsetzen kurz vor dem Rabatt" zu unterbinden.

Der Europäische Gerichtshof hat die strenge Auslegung mit Urteil C-330/23 (Aldi Süd) vom 26. September 2024 bestätigt: Wird mit einer prozentualen Ermäßigung oder mit werblichen Aussagen wie „Preis-Highlight" geworben, muss sich diese Ermäßigung rechnerisch auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen – nicht auf den zuletzt verlangten Preis. Es genügt nicht, den 30-Tage-Tiefstpreis nur an anderer Stelle der Werbung zu nennen.

Detail: Fake-Bewertungen und Ranking-Transparenz (UWG)

Die Richtlinie ergänzt die „schwarze Liste" stets unzulässiger Geschäftspraktiken. In Deutschland gilt seither im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG:

Ergänzend verlangt § 5b Abs. 3 UWG eine Transparenzpflicht: Wer Bewertungen zugänglich macht, muss offenlegen, ob und wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen von Personen stammen, die die Ware oder Dienstleistung tatsächlich genutzt oder erworben haben. § 5b Abs. 2 UWG verlangt Transparenz über die Hauptparameter des Rankings von Suchergebnissen.

Detail: Umsatzabhängige Bußgelder (§ 19 UWG)

Für grenzüberschreitende „weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension" – also koordinierte Behördenverfahren nach der CPC-Verordnung (EU) 2017/2394 – sieht das umgesetzte § 19 UWG deutlich höhere Bußgelder vor: Gegenüber einem Unternehmer mit mehr als 1.250.000 € Jahresumsatz in den betroffenen Mitgliedstaaten kann eine Geldbuße von bis zu 4 % des Jahresumsatzes verhängt werden. Fehlen Anhaltspunkte zur Schätzung des Umsatzes, beträgt das Höchstmaß 2 Mio. €. Zusätzlich erhalten Verbraucher:innen bei Verstößen gegen das UGP-Recht einen individuellen Schadensersatzanspruch (§ 9 Abs. 2 UWG).

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand