EU-Insolvenzverordnung (VO 2015/848) – Grenzüberschreitende Insolvenz, COMI, Anerkennung & Forderungsanmeldung im EU-Ausland In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2015/848 vom 20.05.2015, ABl. L 141 vom 05.06.2015, S. 19 [EUR-Lex, CELEX:32015R0848] |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung → unmittelbar anwendbar; Neufassung der VO (EG) 1346/2000 |
| Anwendung | Gilt ab 26.06.2017 (Art. 92; Art. 24 Abs. 1 ab 26.06.2018, Art. 25 ab 26.06.2019); anzuwenden auf Verfahren, die nach dem 26.06.2017 eröffnet wurden (Art. 84 Abs. 1); für vorher eröffnete Verfahren gilt weiter VO (EG) 1346/2000 (Art. 84 Abs. 2) |
| Zuständigkeit Hauptverfahren | Staat des COMI des Schuldners (Art. 3 Abs. 1) |
| Vermutung Gesellschaft | Satzungsmäßiger Sitz; gilt nicht, wenn der Sitz in den 3 Monaten vor Antrag verlegt wurde |
| Vermutung Selbständige | Hauptniederlassung; ebenfalls 3-Monats-Sperre nach Verlegung |
| Vermutung übrige natürliche Personen | Gewöhnlicher Aufenthalt; 6-Monats-Sperre nach Verlegung |
| Partikularverfahren | Nur bei Niederlassung im anderen Staat; Wirkung auf dortiges Vermögen beschränkt (Art. 3 Abs. 2) |
| Anwendbares Recht | Recht des Eröffnungsstaats (lex fori concursus, Art. 7) |
| Dingliche Rechte Dritter | Bleiben durch Eröffnung unberührt (Art. 8) |
| Aufrechnung | Bleibt nach dem Recht der Forderung des Schuldners zulässig (Art. 9) |
| Annexverfahren | Anfechtungsklagen u. ä.: Gerichte des Eröffnungsstaats (Art. 6) |
| Anerkennung | Automatisch, ohne Förmlichkeiten (Art. 19, 20) |
| Forderungsanmeldung | Standardformular „Forderungsanmeldung“ (Art. 55, 88); Frist für ausländische Gläubiger mind. 30 Tage |
| Rechtsbehelf | Schuldner/Gläubiger können die Eröffnung wegen fehlender internationaler Zuständigkeit anfechten (Art. 5) |
| Ausgenommen | Versicherungen, Kreditinstitute, bestimmte Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen (Art. 1 Abs. 2) |
| Sanktionen | Keine eigenen Bußgelder; Folge fehlerhafter Anmeldung: Forderung wird im Verfahren nicht berücksichtigt |
Geltungsbereich
Erfasst sind öffentliche Gesamtverfahren auf gesetzlicher Grundlage – Liquidation, Sanierung, Schuldenanpassung, auch vorläufige Verfahren (Art. 1 Abs. 1). Welche nationalen Verfahren konkret zählen, listet Anhang A (zuletzt vollständig ersetzt durch VO (EU) 2025/2073, in Kraft seit 06.11.2025). Für Deutschland nennt er das Insolvenzverfahren (einschließlich seiner Formen wie Eigenverwaltung und Verbraucherinsolvenz), die öffentliche Restrukturierungssache nach StaRUG sowie die Altverfahren Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren. Voraussetzung ist ein grenzüberschreitender Bezug innerhalb der EU; Dänemark nimmt nicht teil. Das Verhältnis zu Drittstaaten richtet sich nach nationalem Recht (in Deutschland §§ 335 ff. InsO).
Detail: COMI und Verlagerung
Der COMI ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich seine Interessen verwaltet und der für Dritte feststellbar ist (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1; Erwägungsgrund 28 ff.). Die Sitzvermutung ist widerlegbar: Liegt die tatsächliche Verwaltung erkennbar in einem anderen Staat, kann dieser zuständig sein. Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (Art. 4) und muss in der Eröffnungsentscheidung die Zuständigkeitsgründe nennen. Wer kurz vor der Antragstellung seinen Sitz oder Wohnsitz verlegt („Forum Shopping“), kann sich wegen der 3- bzw. 6-Monats-Sperrfrist nicht auf die Vermutung stützen. Zur Auslegung des COMI-Begriffs siehe EuGH, Urteil vom 02.05.2006, C-341/04 (Eurofood IFSC) (Sitzvermutung nur durch objektive, für Dritte feststellbare Umstände widerlegbar; Kontrolle durch eine Muttergesellschaft im Ausland genügt nicht), und Urteil vom 20.10.2011, C-396/09 (Interedil) (COMI unionsrechtlich auszulegen; Vorrang des für Dritte feststellbaren Orts der Hauptverwaltung). Beide Urteile ergingen zur Vorgängerverordnung (EG) 1346/2000.
Detail: Wirkung der Eröffnung und lex concursus
Das Recht des Eröffnungsstaats regelt Voraussetzungen, Durchführung und Beendigung des Verfahrens, Verwalterbefugnisse, Aufrechnung, Rechtshandlungen und Anfechtbarkeit sowie die Verteilung des Erlöses (Art. 7 Abs. 2 lit. a–m). Ausnahmen schützen Vertrauen und Sicherheiten: dingliche Rechte (Art. 8), Eigentumsvorbehalt (Art. 10), Immobilien (Art. 11), Arbeitsverträge (Art. 13: Recht des Arbeitsvertragsstatuts) und anhängige Rechtsstreitigkeiten (Art. 18).
Detail: Gläubiger im Ausland – Forderungsanmeldung
Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen EU-Staat können Forderungen in jeder zulässigen Sprache der EU anmelden; das Gericht oder der Verwalter kann eine Übersetzung verlangen (Art. 55). Zu nennen sind: Gläubigerdaten, Betrag (Hauptforderung und Zinsen), Entstehungszeitpunkt, Rang, Sicherheiten, Aufrechnungen und beizufügende Belege. Bankverbindung und Ausweisdaten sind nicht Pflichtangaben. Bei Zweifeln muss dem Gläubiger Gelegenheit zur Nachreichung gegeben werden. Die Eröffnung wird im Insolvenzregister des Eröffnungsstaats veröffentlicht; in Deutschland unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Mitgliedstaaten müssen Insolvenzregister mit Pflichtinformationen führen (Art. 24, seit 26.06.2018); die europäische Vernetzung der Register läuft über das Europäische Justizportal (e-Justice) (Art. 25, seit 26.06.2019).
Detail: Konzerninsolvenz
Für Unternehmensgruppen sieht die Verordnung Kooperation und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten sowie ein Gruppen-Koordinationsverfahren mit Koordinator vor (Art. 56 ff.). Das Verfahren ist freiwillig: Verwalter können binnen 30 Tagen Einwand gegen die Einbeziehung erheben (Art. 64, 65). Übersteigen die Kosten die Kostenschätzung um mehr als 10 %, muss der Koordinator die Genehmigung des Gerichts einholen (Art. 72 Abs. 6). Deutsche Durchführung: Art. 102c §§ 22 ff. EGInsO; daneben gilt das nationale Konzerninsolvenzrecht (§§ 3a ff., 269a ff. InsO).
Häufige Fehler
- „Es gilt automatisch deutsches Insolvenzrecht, weil die GmbH deutsche Gläubiger hat." Maßgeblich ist der COMI, nicht der Gläubigerkreis.
- „Eine kurzfristige Sitzverlegung ins EU-Ausland rettet vor deutschen Gläubigern." Innerhalb von 3 Monaten vor Antrag greift die Sitzvermutung nicht; Missbrauch wird geprüft.
- „Die Anmeldefrist ist überall gleich." Die Frist bestimmt das Recht des Eröffnungsstaats; Mindestfrist für Auslandsgläubiger sind aber 30 Tage ab Registerveröffentlichung.
- „Pfandrechte im Ausland gehen mit Eröffnung unter." Dingliche Rechte bleiben nach Art. 8 unberührt.
- „Die Verordnung gilt für Banken und Versicherer." Diese sind ausgenommen (Art. 1 Abs. 2).
- Anmeldung ohne Formular: zulässig, muss aber dieselben Angaben enthalten wie das Formular.
Änderungsverlauf
- 2026-10-14: Erstveröffentlichung. Gegen EUR-Lex-Volltext geprüft: Art. 1–20 (Anwendungsbereich, COMI-Vermutungen und 3/6-Monatsfristen, Art. 4–9, Anerkennung) sowie Art. 55 (30-Tage-Mindestfrist). Nicht verifiziert: Art. 24 ff. (Register), Art. 56 ff. (Konzern), Art. 84/92 (Anwendungsdaten), Fundstellen im EGInsO, EuGH-Aktenzeichen C-341/04 und C-396/09 → daher factcheck_status review_needed.
- 2026-10-14: Faktencheck (Status war review_needed). Offene Punkte gegen Amtsblatt-Volltext VO (EU) 2015/848 (Publications Office, CELEX 32015R0848), konsolidierte Fassung 09.01.2022, VO (EU) 2025/2073 (Ersetzung Anhänge A/B), EuGH-Urteilstexte (CELEX 62004CJ0341, 62009CJ0396) und Art. 102c EGInsO (gesetze-im-internet.de, buzer.de) geprüft. Art. 1, 3–9, 19, 20, 24, 25, 55, 56 ff., 64, 72, 84, 92 bestätigt; Eurofood (Urteil 02.05.2006, Große Kammer) und Interedil (Urteil 20.10.2011) bestätigt. Korrekturen: Anwendung „ab 26.06.2017 eröffnet“ -> Geltung ab 26.06.2017 (Art. 92), anwendbar auf nach dem 26.06.2017 eröffnete Verfahren (Art. 84 Abs. 1), Art. 24 Abs. 1 ab 26.06.2018, Art. 25 ab 26.06.2019; Anhang A Deutschland „Regelinsolvenz, Eigenverwaltung, Verbraucherinsolvenz, Restschuldbefreiung“ -> Insolvenzverfahren, öffentliche Restrukturierungssache, Altverfahren (Stand VO 2025/2073); 10-%-Kostengrenze „Erwägungsgründe“ -> Art. 72 Abs. 6; deutsche Durchführung Konzern „§§ 3a ff. InsO“ -> Art. 102c §§ 22 ff. EGInsO (daneben §§ 3a ff., 269a ff. InsO); EGInsO-Fundstelle präzisiert auf Art. 102c. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 14.10.2026)"
- 2026-10-15: Quellen-URL EGInsO ersetzt: alter Pfad „inso_einfg“ (404) -> https://www.gesetze-im-internet.de/eginso/ (200, „EGInsO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis“). Keine inhaltliche Änderung. | change_type=urlfix reviewed_by="Claude (Faktencheck 15.10.2026)"
Stand
- Stand: 2026-10-14
- Gültig ab: 2017-06-26 (Geltungsbeginn Art. 92; anwendbar auf Verfahren, die nach dem 26.06.2017 eröffnet wurden, Art. 84 Abs. 1)
- Status: in Kraft (EU-Verordnung, unmittelbar anwendbar)
- Quellenautorität: A (EUR-Lex CELEX:32015R0848)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2015/848 (Volltext, deutsch): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015R0848
- EUR-Lex – Rechtsakt (ELI): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2015/848/oj/eng
- EU-Kommission / e-Justice-Portal – Insolvenzverfahren und Register: https://e-justice.europa.eu/
- Art. 55 EuInsVO (Forderungsanmeldung): https://dejure.org/gesetze/EuInsVO/55.html
- Insolvenzordnung (DE, §§ 335 ff., 3a ff.): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/
- Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO, Durchführungsvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/eginso/
- Insolvenzbekanntmachungen (Deutschland): https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/