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EU-Insolvenzverordnung (VO 2015/848) – Grenzüberschreitende Insolvenz, COMI, Anerkennung & Forderungsanmeldung im EU-Ausland In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-15 · letzte Prüfung: 2026-10-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Verordnung (EU) 2015/848 (EuInsVO)** regelt, **welches Gericht** ein Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug eröffnen darf, **welches Insolvenzrecht** gilt und dass die Eröffnung **in allen anderen EU-Staaten automatisch anerkannt** wird (Ausnahme: Dänemark). Zuständig für das **Hauptinsolvenzverfahren** ist der Staat, in dem der Schuldner den **Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (COMI)** hat (Art. 3 Abs. 1). Für Gesellschaften wird der **Sitz** vermutet, für Selbständige die **Hauptniederlassung**, für übrige natürliche Personen der **gewöhnliche Aufenthalt**. Als **EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in Deutschland** – ein Umsetzungsgesetz ist nicht nötig; Deutschland hat lediglich Durchführungsvorschriften in **Art. 102c EGInsO** erlassen. Gläubiger mit Sitz in der EU können ihre Forderungen in **jedem** EU-Insolvenzverfahren anmelden, auch in Deutschland. Für ausländische Gläubiger beträgt die Anmeldefrist **mindestens 30 Tage** ab Veröffentlichung der Eröffnung im Insolvenzregister des Eröffnungsstaats (Art. 55 Abs. 6).

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2015/848 vom 20.05.2015, ABl. L 141 vom 05.06.2015, S. 19 [EUR-Lex, CELEX:32015R0848]
RechtsnaturEU-Verordnung → unmittelbar anwendbar; Neufassung der VO (EG) 1346/2000
AnwendungGilt ab 26.06.2017 (Art. 92; Art. 24 Abs. 1 ab 26.06.2018, Art. 25 ab 26.06.2019); anzuwenden auf Verfahren, die nach dem 26.06.2017 eröffnet wurden (Art. 84 Abs. 1); für vorher eröffnete Verfahren gilt weiter VO (EG) 1346/2000 (Art. 84 Abs. 2)
Zuständigkeit HauptverfahrenStaat des COMI des Schuldners (Art. 3 Abs. 1)
Vermutung GesellschaftSatzungsmäßiger Sitz; gilt nicht, wenn der Sitz in den 3 Monaten vor Antrag verlegt wurde
Vermutung SelbständigeHauptniederlassung; ebenfalls 3-Monats-Sperre nach Verlegung
Vermutung übrige natürliche PersonenGewöhnlicher Aufenthalt; 6-Monats-Sperre nach Verlegung
PartikularverfahrenNur bei Niederlassung im anderen Staat; Wirkung auf dortiges Vermögen beschränkt (Art. 3 Abs. 2)
Anwendbares RechtRecht des Eröffnungsstaats (lex fori concursus, Art. 7)
Dingliche Rechte DritterBleiben durch Eröffnung unberührt (Art. 8)
AufrechnungBleibt nach dem Recht der Forderung des Schuldners zulässig (Art. 9)
AnnexverfahrenAnfechtungsklagen u. ä.: Gerichte des Eröffnungsstaats (Art. 6)
AnerkennungAutomatisch, ohne Förmlichkeiten (Art. 19, 20)
ForderungsanmeldungStandardformular „Forderungsanmeldung“ (Art. 55, 88); Frist für ausländische Gläubiger mind. 30 Tage
RechtsbehelfSchuldner/Gläubiger können die Eröffnung wegen fehlender internationaler Zuständigkeit anfechten (Art. 5)
AusgenommenVersicherungen, Kreditinstitute, bestimmte Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen (Art. 1 Abs. 2)
SanktionenKeine eigenen Bußgelder; Folge fehlerhafter Anmeldung: Forderung wird im Verfahren nicht berücksichtigt

Geltungsbereich

Erfasst sind öffentliche Gesamtverfahren auf gesetzlicher Grundlage – Liquidation, Sanierung, Schuldenanpassung, auch vorläufige Verfahren (Art. 1 Abs. 1). Welche nationalen Verfahren konkret zählen, listet Anhang A (zuletzt vollständig ersetzt durch VO (EU) 2025/2073, in Kraft seit 06.11.2025). Für Deutschland nennt er das Insolvenzverfahren (einschließlich seiner Formen wie Eigenverwaltung und Verbraucherinsolvenz), die öffentliche Restrukturierungssache nach StaRUG sowie die Altverfahren Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren. Voraussetzung ist ein grenzüberschreitender Bezug innerhalb der EU; Dänemark nimmt nicht teil. Das Verhältnis zu Drittstaaten richtet sich nach nationalem Recht (in Deutschland §§ 335 ff. InsO).

Detail: COMI und Verlagerung

Der COMI ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich seine Interessen verwaltet und der für Dritte feststellbar ist (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1; Erwägungsgrund 28 ff.). Die Sitzvermutung ist widerlegbar: Liegt die tatsächliche Verwaltung erkennbar in einem anderen Staat, kann dieser zuständig sein. Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (Art. 4) und muss in der Eröffnungsentscheidung die Zuständigkeitsgründe nennen. Wer kurz vor der Antragstellung seinen Sitz oder Wohnsitz verlegt („Forum Shopping“), kann sich wegen der 3- bzw. 6-Monats-Sperrfrist nicht auf die Vermutung stützen. Zur Auslegung des COMI-Begriffs siehe EuGH, Urteil vom 02.05.2006, C-341/04 (Eurofood IFSC) (Sitzvermutung nur durch objektive, für Dritte feststellbare Umstände widerlegbar; Kontrolle durch eine Muttergesellschaft im Ausland genügt nicht), und Urteil vom 20.10.2011, C-396/09 (Interedil) (COMI unionsrechtlich auszulegen; Vorrang des für Dritte feststellbaren Orts der Hauptverwaltung). Beide Urteile ergingen zur Vorgängerverordnung (EG) 1346/2000.

Detail: Wirkung der Eröffnung und lex concursus

Das Recht des Eröffnungsstaats regelt Voraussetzungen, Durchführung und Beendigung des Verfahrens, Verwalterbefugnisse, Aufrechnung, Rechtshandlungen und Anfechtbarkeit sowie die Verteilung des Erlöses (Art. 7 Abs. 2 lit. a–m). Ausnahmen schützen Vertrauen und Sicherheiten: dingliche Rechte (Art. 8), Eigentumsvorbehalt (Art. 10), Immobilien (Art. 11), Arbeitsverträge (Art. 13: Recht des Arbeitsvertragsstatuts) und anhängige Rechtsstreitigkeiten (Art. 18).

Detail: Gläubiger im Ausland – Forderungsanmeldung

Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen EU-Staat können Forderungen in jeder zulässigen Sprache der EU anmelden; das Gericht oder der Verwalter kann eine Übersetzung verlangen (Art. 55). Zu nennen sind: Gläubigerdaten, Betrag (Hauptforderung und Zinsen), Entstehungszeitpunkt, Rang, Sicherheiten, Aufrechnungen und beizufügende Belege. Bankverbindung und Ausweisdaten sind nicht Pflichtangaben. Bei Zweifeln muss dem Gläubiger Gelegenheit zur Nachreichung gegeben werden. Die Eröffnung wird im Insolvenzregister des Eröffnungsstaats veröffentlicht; in Deutschland unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Mitgliedstaaten müssen Insolvenzregister mit Pflichtinformationen führen (Art. 24, seit 26.06.2018); die europäische Vernetzung der Register läuft über das Europäische Justizportal (e-Justice) (Art. 25, seit 26.06.2019).

Detail: Konzerninsolvenz

Für Unternehmensgruppen sieht die Verordnung Kooperation und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten sowie ein Gruppen-Koordinationsverfahren mit Koordinator vor (Art. 56 ff.). Das Verfahren ist freiwillig: Verwalter können binnen 30 Tagen Einwand gegen die Einbeziehung erheben (Art. 64, 65). Übersteigen die Kosten die Kostenschätzung um mehr als 10 %, muss der Koordinator die Genehmigung des Gerichts einholen (Art. 72 Abs. 6). Deutsche Durchführung: Art. 102c §§ 22 ff. EGInsO; daneben gilt das nationale Konzerninsolvenzrecht (§§ 3a ff., 269a ff. InsO).

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-15
Letzte Prüfung:
2026-10-15
In Kraft seit:
2017-06-26
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0