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EU-Produkthaftungsrichtlinie (RL 2024/2853) – Software, KI & Beweiserleichterung ab 09.12.2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-19 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte löst die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG aus dem Jahr 1985 ab. Sie ist am 8. Dezember 2024 in Kraft getreten; die Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten endet am 9. Dezember 2026. Ab diesem Stichtag gilt das neue Recht – aber nur für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für alles, was vorher auf dem Markt war, bleibt das alte Produkthaftungsrecht anwendbar.

Drei Änderungen sind für Verbraucher und Unternehmen zentral:

  1. Software und KI sind Produkte. Der Produktbegriff erfasst künftig ausdrücklich Software (unabhängig von der Art der Bereitstellung), KI-Systeme, digitale Konstruktionsdateien, Elektrizität und Rohstoffe. Eine fehlerhafte App oder ein fehlerhaftes KI-Modell kann damit verschuldensunabhängige Produkthaftung auslösen.
  2. Die Haftungskette wird länger. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, haften nach Art. 8 unter bestimmten Voraussetzungen auch Bevollmächtigte, Importeure, Fulfilment-Dienstleister, Händler und – unter engen Bedingungen – Online-Plattformen.
  3. Geschädigte kommen leichter an ihr Recht. Es gibt einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Offenlegung von Beweismitteln (Art. 9) sowie widerlegbare Vermutungen für Fehlerhaftigkeit und Kausalität (Art. 10). Zugleich entfallen die bisherige Selbstbeteiligung von 500 EUR bei Sachschäden und die mitgliedstaatliche Option einer Haftungshöchstgrenze.

Als Richtlinie ist RL 2024/2853 nicht unmittelbar anwendbar – sie braucht ein nationales Umsetzungsgesetz. Deutschland setzt sie mit dem Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts um; das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) von 1989 wird dabei vollständig neu gefasst. Das Verfahren war zum Redaktionsschluss (19.08.2026) noch nicht abgeschlossen – siehe Abschnitt „Umsetzung in Deutschland".

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktRichtlinie (EU) 2024/2853 [EUR-Lex, CELEX:32024L2853]
TitelRichtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG
Datum des Rechtsakts23. Oktober 2024
VeröffentlichungABl. L, 18. November 2024 (OJ L_202402853)
Inkrafttreten8. Dezember 2024
Umsetzungsfrist Mitgliedstaaten9. Dezember 2026 [Art. 22 Abs. 1]
Anwendungnur auf Produkte, die nach dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht / in Betrieb genommen werden
Aufgehobene VorgängerregelungRichtlinie 85/374/EWG (mit Wirkung zum 09.12.2026)
RechtsnaturRichtlinie → nationale Umsetzung nötig (nicht unmittelbar anwendbar)
Haftungsprinzipverschuldensunabhängige Gefährdungshaftung (unverändert)
Neuer ProduktbegriffSoftware, KI-Systeme, digitale Konstruktionsdateien, Elektrizität, Rohstoffe [Art. 4]
Haftende WirtschaftsakteureHersteller, Komponentenhersteller, Bevollmächtigter, Importeur, Fulfilment-Dienstleister, Händler, unter Bedingungen Online-Plattform [Art. 8]
Wesentliche VeränderungWer ein Produkt wesentlich verändert, gilt insoweit als Hersteller [Art. 8]
Selbstbeteiligung 500 EURentfällt (bisher Art. 9 lit. b RL 85/374/EWG)
Haftungshöchstgrenzeentfällt – die frühere mitgliedstaatliche Option (70 Mio. ECU / in DE 85 Mio. EUR nach § 10 ProdHaftG a. F.) wird gestrichen
Ersatzfähige SchädenTod, Körper- und Gesundheitsschaden einschließlich medizinisch anerkannter psychischer Beeinträchtigung; Sachschaden an privat genutzten Sachen; Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht beruflich genutzt werden [Art. 6]
Offenlegung von Beweismittelngerichtlich anzuordnen, wenn Geschädigter plausible Tatsachen vorträgt [Art. 9]
BeweisvermutungenVermutung der Fehlerhaftigkeit und der Kausalität in typisierten Fällen [Art. 10]
Regelverjährung3 Jahre ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Haftendem [Art. 16]
Absolute Höchstfrist10 Jahre ab Inverkehrbringen; 25 Jahre bei latenten Personenschäden [Art. 17]
CybersicherheitCybersicherheitsanforderungen fließen in die Fehlerbeurteilung ein [Art. 7]
Software-UpdatesHersteller kann auch für nach Inverkehrbringen bereitgestellte Updates / lernende Systeme haften, soweit sie seiner Kontrolle unterliegen [Art. 11]
Status Deutschland (19.08.2026)noch nicht verkündet – RegE BT-Drs. 21/4297, 1. Lesung 04.03.2026, Anhörung Rechtsausschuss 13.04.2026, 2./3. Lesung ausstehend
Deutsches UmsetzungsgesetzGesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts (Neufassung ProdHaftG)

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für alle Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für ältere Produkte bleibt das bisherige Recht maßgeblich – auch dann, wenn der Schaden erst nach dem Stichtag eintritt. Praktisch bedeutet das eine jahrelange Parallelanwendung von altem und neuem Produkthaftungsrecht.

Erfasst sind:

Nicht erfasst bleiben u. a. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt und bereitgestellt wird, sowie reine Dienstleistungen.

Detail: Der neue Produktbegriff – Software und KI

Der wichtigste Bruch mit dem Recht von 1985: Software ist ein Produkt, unabhängig davon, ob sie auf einem Datenträger geliefert, heruntergeladen, über die Cloud bereitgestellt oder in ein Gerät eingebettet ist. Damit greift die verschuldensunabhängige Haftung – der Geschädigte muss kein Verschulden nachweisen, sondern nur Fehler, Schaden und Kausalzusammenhang.

Praktische Folgen:

Detail: Haftungskette und Online-Handel (Art. 8)

Primär haftet der Hersteller. Kann der Geschädigte den Hersteller nicht in der EU greifen – der klassische Fall beim Direktimport über Online-Marktplätze –, rückt eine Kaskade weiterer Akteure nach:

  1. Hersteller eines Produkts oder einer Komponente
  2. Bevollmächtigter des Herstellers in der EU
  3. Importeur
  4. Fulfilment-Dienstleister (Lagerung, Verpackung, Adressierung, Versand)
  5. Händler / Lieferant, wenn er den vorgelagerten Akteur nicht binnen einer Frist benennt
  6. Anbieter einer Online-Plattform, wenn er unter den Bedingungen des Digital Services Act (VO 2022/2065) wie ein Händler auftritt bzw. den Eindruck erweckt, das Produkt selbst anzubieten

Zusätzlich gilt: Wer ein Produkt wesentlich verändert und es dann wieder auf dem Markt bereitstellt (Refurbishing, Umbau, Retrofit), gilt für die veränderten Teile als Hersteller. Das ist der Kreislaufwirtschafts-Anker der Richtlinie.

Detail: Beweiserleichterungen (Art. 9 und Art. 10)

Das war bisher die größte praktische Hürde: Ein Verbraucher konnte den Fehler einer komplexen Maschine oder einer Software kaum beweisen.

Detail: Fristen und Wegfall der Grenzen

Frist / GrenzeAlt (RL 85/374/EWG, ProdHaftG a. F.)Neu (RL 2024/2853)
Regelverjährung3 Jahre ab Kenntnis3 Jahre ab Kenntnis (unverändert)
Erlöschensfrist10 Jahre ab Inverkehrbringen10 Jahre, bei latenten Personenschäden 25 Jahre
Selbstbeteiligung Sachschaden500 EURentfällt
HaftungshöchstsummeOption: in DE 85 Mio. EUR (§ 10 ProdHaftG a. F.)entfällt
Datenverlustnicht ersatzfähigersatzfähig, wenn Daten nicht beruflich genutzt
Psychische Schädenumstrittenausdrücklich erfasst, soweit medizinisch anerkannt

Die 25-Jahre-Frist greift nur, wenn der Geschädigte wegen der Latenzzeit einer Körper- oder Gesundheitsverletzung innerhalb der 10 Jahre gar nicht klagen konnte – gedacht ist an Spätschäden etwa durch Chemikalien oder Implantate.

Umsetzung in Deutschland

Deutschland setzt die Richtlinie mit dem Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts um. Wegen der Vielzahl der Änderungen wird das ProdHaftG von 1989 neu gefasst statt geändert.

Verfahrensstand (Stand 19.08.2026):

SchrittDatum
Referentenentwurf BMJV11.09.2025
Kabinettbeschluss17.12.2025
Zuleitung an den Bundesrat (BR-Drs. 775/25)19.12.2025
Stellungnahme Bundesrat (1061. Sitzung)30.01.2026
Regierungsentwurf BT-Drs. 21/429725.02.2026
1. Lesung im Bundestag04.03.2026
Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz13.04.2026
2./3. Lesung, Bundesrat, Verkündungausstehend

Damit ist die Umsetzung zeitkritisch: Bis zum Ablauf der Frist am 09.12.2026 bleiben rund vier Monate. Verstreicht die Frist ohne Verkündung, drohen ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission sowie – nach ständiger EuGH-Rechtsprechung – eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts; eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie zwischen Privaten (horizontale Direktwirkung) besteht dagegen nicht. Verbraucher könnten sich in diesem Fall nicht direkt auf die neuen Beweiserleichterungen berufen, sondern allenfalls Staatshaftungsansprüche wegen verspäteter Umsetzung geltend machen.

Häufige Fehler

Ausnahmen

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Beispiel

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand