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EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR, VO 2024/1781) – Vernichtungsverbot ab 19.07.2026, digitaler Produktpass, Offenlegungspflicht

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-20 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781) vom 13.06.2024 wurde am 28.06.2024 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 18.07.2024 in Kraft getreten. Sie hebt die alte Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG auf und erweitert den Ökodesign-Ansatz von energieverbrauchsrelevanten Produkten auf nahezu alle physischen Produkte im EU-Binnenmarkt (Ausnahmen u. a. Fahrzeuge, Lebens- und Futtermittel, Arzneimittel, lebende Tiere und Pflanzen).

Die ESPR ist eine Rahmenverordnung: Konkrete Produktanforderungen (Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclinganteil, Problemstoffe) folgen erst in delegierten Rechtsakten je Produktgruppe. Zwei Pflichten gelten dagegen unmittelbar aus der Verordnung selbst und werden 2026 scharf:

  1. Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien, Bekleidungszubehör und Schuhe – für große Unternehmen ab 19.07.2026 (Art. 25 i. V. m. Anhang VII).
  2. Offenlegungspflicht über vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte – deutlich breiter als das Verbot, also z. B. auch für Elektrogeräte und Spielzeug (Art. 24).

Als EU-Verordnung gilt die ESPR in Deutschland unmittelbar; ein Umsetzungsgesetz ist für die Geltung nicht nötig. Die Sanktionen müssen jedoch national geregelt werden – das deutsche ESPR-Durchführungsgesetz (Ablösung/Anpassung des EVPG) war zum Stand 20.08.2026 noch nicht abgeschlossen.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2024/1781 vom 13.06.2024 (ESPR)
Veröffentlicht im Amtsblatt28.06.2024
In Kraft18.07.2024
AufgehobenÖkodesign-Richtlinie 2009/125/EG
RechtsnaturEU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz für Geltung nötig
AnwendungsbereichNahezu alle physischen Produkte im Binnenmarkt; ausgenommen u. a. Fahrzeuge, Lebens-/Futtermittel, Arzneimittel, lebende Tiere/Pflanzen
Vernichtungsverbot – GegenstandUnverkaufte Textilien, Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe (Warencodes nach Anhang VII / KN, VO (EWG) 2658/87)
Vernichtungsverbot – große Unternehmenab 19.07.2026
Vernichtungsverbot – mittlere Unternehmenab 19.07.2030
Vernichtungsverbot – kleine & Kleinstunternehmenausgenommen
Offenlegungspflicht – GegenstandAlle Verbraucherprodukte i. S. d. Art. 1 Abs. 2 ESPR (auch Elektrogeräte, Spielzeug)
Offenlegung – InhaltAnzahl, Gewicht, Gründe der Vernichtung, Abfallbehandlungsverfahren (Vorbereitung zur Wiederverwendung / Recycling / sonstige Verwertung / Beseitigung)
Offenlegung – erster Erfassungszeitraumerstes vollständiges Geschäftsjahr nach Inkrafttreten = Geschäftsjahr 2025, erstmals offenzulegen 2026
Offenlegung – Veröffentlichungsfristspätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, frei zugänglich auf der Unternehmens-Website
Offenlegung – Pflichtformatstandardisiertes Format nach Durchführungsverordnung (EU) 2026/2, verbindlich ab 02.03.2027
Ausnahmen vom Vernichtungsverbotkonkretisiert durch Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 (u. a. Gesundheits-/Sicherheitsrisiko, Verletzung geistiger Eigentumsrechte, kein Abnehmer bei Spende)
Nachweisaufbewahrungbis zu 5 Jahre; elektronische Vorlage auf Behördenanfrage binnen 30 Tagen
Marktüberwachung DELandesbehörden nach dem Marktüberwachungsgesetz (MÜG)
Digitaler Produktpass (DPP)Pflicht je Produktgruppe, sobald der jeweilige delegierte Rechtsakt gilt – gestaffelter Start ab 2027
ArbeitsplanESPR-/Energielabel-Arbeitsplan 2025–2030, angenommen 16.04.2025, Überprüfung 2028
Prioritäre Produktgruppen (Art. 18)Eisen & Stahl, Aluminium, Textilien (insb. Bekleidung/Schuhe), Möbel inkl. Matratzen, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, energieverbrauchsrelevante Produkte, IKT/Elektronik
Sanktionen DEnoch nicht final – nationales ESPR-Durchführungsgesetz in Arbeit (Stand 20.08.2026)

Geltungsbereich

Die ESPR bindet Wirtschaftsteilnehmer im Sinne der Verordnung: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler und Fulfilment-Dienstleister, die Produkte auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen. Für das Vernichtungsverbot und die Offenlegungspflicht kommt es zusätzlich darauf an, ob das Unternehmen unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgt oder entsorgen lässt.

Sitz außerhalb der EU schützt nicht: Wer über einen Online-Marktplatz an EU-Verbraucher verkauft, fällt über den Importeur bzw. Bevollmächtigten in den Anwendungsbereich.

Größenklassen (maßgeblich für die Fristen)

KlasseSchwellenwerteESPR-Folge
Großes Unternehmenoberhalb der Schwellen für mittlere UnternehmenVerbot + Offenlegung ab 19.07.2026
Mittleres Unternehmen< 250 Beschäftigte und ≤ 50 Mio. € Jahresumsatz oder ≤ 43 Mio. € BilanzsummeVerbot + Offenlegung ab 19.07.2030
Kleines Unternehmen< 50 Beschäftigte und ≤ 10 Mio. € Umsatz oder Bilanzsummeausgenommen
Kleinstunternehmen< 10 Beschäftigte und ≤ 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsummeausgenommen

Hinweis: Die Größenklassen knüpfen an die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU an, deren Schwellenwerte durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 angehoben wurden. Wer knapp an einer Schwelle liegt, sollte die Einstufung für jedes Geschäftsjahr gesondert prüfen und dokumentieren.

Vernichtungsverbot im Detail (Art. 25, Anhang VII)

Das Verbot greift vor dem Eintritt der Abfalleigenschaft – anders als klassisches Abfallrecht, das erst an bereits entstandenen Abfall anknüpft. Erfasst sind ausschließlich die in Anhang VII über Warencodes der Kombinierten Nomenklatur (VO (EWG) 2658/87) gelisteten Textil- und Schuhkategorien.

Zulässige Ausnahmen – konkretisiert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 – u. a.:

Beweislast liegt beim Unternehmen. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss Nachweise führen (Sicherheitsbewertungen, Testberichte, Inspektionsberichte, Belege über Spendenangebote), sie bis zu fünf Jahre aufbewahren und auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde binnen 30 Tagen elektronisch vorlegen. Wird Ware unter Berufung auf eine Ausnahme an einen Abfallentsorger übergeben, ist diesem eine schriftliche oder elektronische Erklärung über die einschlägige Ausnahme zu übermitteln.

Was statt der Vernichtung zu geschehen hat, schreibt die ESPR nicht vor. Zulässig bleiben alle Verwertungswege innerhalb der Abfallhierarchie und des Kreislaufwirtschaftsrechts – Weiterverkauf, Zweitmarkt/Outlet, Spende, Wiederaufbereitung, Recycling.

Offenlegungspflicht im Detail (Art. 24)

Die Offenlegungspflicht ist breiter als das Verbot: Sie erfasst alle Verbraucherprodukte nach Art. 1 Abs. 2 ESPR, also auch Elektrogeräte und Spielzeug – nicht dagegen Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und Fahrzeuge.

Offenzulegen sind je Produkttyp:

Die Veröffentlichung muss leicht auffindbar und öffentlich zugänglich auf der Unternehmens-Website erfolgen – entweder als eigenständige Information oder eingebettet in die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Verweis auf der Internetseite. Frist: spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Das verbindliche Standardformat aus der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 gilt ab 02.03.2027; davor ist die Form frei, der Inhalt aber Pflicht.

Digitaler Produktpass (DPP)

Für jede über einen delegierten Rechtsakt geregelte Produktgruppe führt die ESPR einen digitalen Produktpass ein: ein maschinenlesbarer, über Datenträger (QR-Code, RFID) zugänglicher Datensatz mit Angaben zu Materialien, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Problemstoffen und Entsorgung – adressiert an Verbraucher, Behörden, Reparaturbetriebe und Recycler.

Der DPP wird produktgruppenweise ab 2027 schrittweise verpflichtend, jeweils rund 18 Monate nach Annahme des zugehörigen delegierten Rechtsakts. Nach dem Arbeitsplan 2025–2030 ist der delegierte Rechtsakt für Eisen und Stahl für 2026, für Textilien, Reifen und Aluminium ab 2027, für Möbel 2028 und für Matratzen 2029 vorgesehen. Die genauen Anwendungsdaten stehen erst mit dem jeweiligen Rechtsakt fest.

Häufige Fehler

Ausnahmen

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Beispiel

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Quellen

Änderungsverlauf

Offene Prüfpunkte (factcheck_status: review_needed)

Siehe auch

Stand