EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR, VO 2024/1781) – Vernichtungsverbot ab 19.07.2026, digitaler Produktpass, Offenlegungspflicht
Kurzantwort
Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781) vom 13.06.2024 wurde am 28.06.2024 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 18.07.2024 in Kraft getreten. Sie hebt die alte Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG auf und erweitert den Ökodesign-Ansatz von energieverbrauchsrelevanten Produkten auf nahezu alle physischen Produkte im EU-Binnenmarkt (Ausnahmen u. a. Fahrzeuge, Lebens- und Futtermittel, Arzneimittel, lebende Tiere und Pflanzen).
Die ESPR ist eine Rahmenverordnung: Konkrete Produktanforderungen (Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclinganteil, Problemstoffe) folgen erst in delegierten Rechtsakten je Produktgruppe. Zwei Pflichten gelten dagegen unmittelbar aus der Verordnung selbst und werden 2026 scharf:
- Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien, Bekleidungszubehör und Schuhe – für große Unternehmen ab 19.07.2026 (Art. 25 i. V. m. Anhang VII).
- Offenlegungspflicht über vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte – deutlich breiter als das Verbot, also z. B. auch für Elektrogeräte und Spielzeug (Art. 24).
Als EU-Verordnung gilt die ESPR in Deutschland unmittelbar; ein Umsetzungsgesetz ist für die Geltung nicht nötig. Die Sanktionen müssen jedoch national geregelt werden – das deutsche ESPR-Durchführungsgesetz (Ablösung/Anpassung des EVPG) war zum Stand 20.08.2026 noch nicht abgeschlossen.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13.06.2024 (ESPR) |
| Veröffentlicht im Amtsblatt | 28.06.2024 |
| In Kraft | 18.07.2024 |
| Aufgehoben | Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz für Geltung nötig |
| Anwendungsbereich | Nahezu alle physischen Produkte im Binnenmarkt; ausgenommen u. a. Fahrzeuge, Lebens-/Futtermittel, Arzneimittel, lebende Tiere/Pflanzen |
| Vernichtungsverbot – Gegenstand | Unverkaufte Textilien, Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe (Warencodes nach Anhang VII / KN, VO (EWG) 2658/87) |
| Vernichtungsverbot – große Unternehmen | ab 19.07.2026 |
| Vernichtungsverbot – mittlere Unternehmen | ab 19.07.2030 |
| Vernichtungsverbot – kleine & Kleinstunternehmen | ausgenommen |
| Offenlegungspflicht – Gegenstand | Alle Verbraucherprodukte i. S. d. Art. 1 Abs. 2 ESPR (auch Elektrogeräte, Spielzeug) |
| Offenlegung – Inhalt | Anzahl, Gewicht, Gründe der Vernichtung, Abfallbehandlungsverfahren (Vorbereitung zur Wiederverwendung / Recycling / sonstige Verwertung / Beseitigung) |
| Offenlegung – erster Erfassungszeitraum | erstes vollständiges Geschäftsjahr nach Inkrafttreten = Geschäftsjahr 2025, erstmals offenzulegen 2026 |
| Offenlegung – Veröffentlichungsfrist | spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, frei zugänglich auf der Unternehmens-Website |
| Offenlegung – Pflichtformat | standardisiertes Format nach Durchführungsverordnung (EU) 2026/2, verbindlich ab 02.03.2027 |
| Ausnahmen vom Vernichtungsverbot | konkretisiert durch Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 (u. a. Gesundheits-/Sicherheitsrisiko, Verletzung geistiger Eigentumsrechte, kein Abnehmer bei Spende) |
| Nachweisaufbewahrung | bis zu 5 Jahre; elektronische Vorlage auf Behördenanfrage binnen 30 Tagen |
| Marktüberwachung DE | Landesbehörden nach dem Marktüberwachungsgesetz (MÜG) |
| Digitaler Produktpass (DPP) | Pflicht je Produktgruppe, sobald der jeweilige delegierte Rechtsakt gilt – gestaffelter Start ab 2027 |
| Arbeitsplan | ESPR-/Energielabel-Arbeitsplan 2025–2030, angenommen 16.04.2025, Überprüfung 2028 |
| Prioritäre Produktgruppen (Art. 18) | Eisen & Stahl, Aluminium, Textilien (insb. Bekleidung/Schuhe), Möbel inkl. Matratzen, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, energieverbrauchsrelevante Produkte, IKT/Elektronik |
| Sanktionen DE | noch nicht final – nationales ESPR-Durchführungsgesetz in Arbeit (Stand 20.08.2026) |
Geltungsbereich
Die ESPR bindet Wirtschaftsteilnehmer im Sinne der Verordnung: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler und Fulfilment-Dienstleister, die Produkte auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen. Für das Vernichtungsverbot und die Offenlegungspflicht kommt es zusätzlich darauf an, ob das Unternehmen unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgt oder entsorgen lässt.
Sitz außerhalb der EU schützt nicht: Wer über einen Online-Marktplatz an EU-Verbraucher verkauft, fällt über den Importeur bzw. Bevollmächtigten in den Anwendungsbereich.
Größenklassen (maßgeblich für die Fristen)
| Klasse | Schwellenwerte | ESPR-Folge |
|---|---|---|
| Großes Unternehmen | oberhalb der Schwellen für mittlere Unternehmen | Verbot + Offenlegung ab 19.07.2026 |
| Mittleres Unternehmen | < 250 Beschäftigte und ≤ 50 Mio. € Jahresumsatz oder ≤ 43 Mio. € Bilanzsumme | Verbot + Offenlegung ab 19.07.2030 |
| Kleines Unternehmen | < 50 Beschäftigte und ≤ 10 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme | ausgenommen |
| Kleinstunternehmen | < 10 Beschäftigte und ≤ 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme | ausgenommen |
Hinweis: Die Größenklassen knüpfen an die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU an, deren Schwellenwerte durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 angehoben wurden. Wer knapp an einer Schwelle liegt, sollte die Einstufung für jedes Geschäftsjahr gesondert prüfen und dokumentieren.
Vernichtungsverbot im Detail (Art. 25, Anhang VII)
Das Verbot greift vor dem Eintritt der Abfalleigenschaft – anders als klassisches Abfallrecht, das erst an bereits entstandenen Abfall anknüpft. Erfasst sind ausschließlich die in Anhang VII über Warencodes der Kombinierten Nomenklatur (VO (EWG) 2658/87) gelisteten Textil- und Schuhkategorien.
Zulässige Ausnahmen – konkretisiert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 – u. a.:
- Gesundheits-, Sicherheits- oder Hygienerisiko
- schwere, nicht wirtschaftlich behebbare Beschädigung
- Verletzung geistiger Eigentumsrechte (z. B. Fälschungen; gerichtlich oder vom Rechteinhaber verlangte Vernichtung)
- keine Abnahme trotz Spendenangebot – auch Spendenorganisationen dürfen vernichten, wenn keine weitere Nutzung möglich ist
Beweislast liegt beim Unternehmen. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss Nachweise führen (Sicherheitsbewertungen, Testberichte, Inspektionsberichte, Belege über Spendenangebote), sie bis zu fünf Jahre aufbewahren und auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde binnen 30 Tagen elektronisch vorlegen. Wird Ware unter Berufung auf eine Ausnahme an einen Abfallentsorger übergeben, ist diesem eine schriftliche oder elektronische Erklärung über die einschlägige Ausnahme zu übermitteln.
Was statt der Vernichtung zu geschehen hat, schreibt die ESPR nicht vor. Zulässig bleiben alle Verwertungswege innerhalb der Abfallhierarchie und des Kreislaufwirtschaftsrechts – Weiterverkauf, Zweitmarkt/Outlet, Spende, Wiederaufbereitung, Recycling.
Offenlegungspflicht im Detail (Art. 24)
Die Offenlegungspflicht ist breiter als das Verbot: Sie erfasst alle Verbraucherprodukte nach Art. 1 Abs. 2 ESPR, also auch Elektrogeräte und Spielzeug – nicht dagegen Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und Fahrzeuge.
Offenzulegen sind je Produkttyp:
- Anzahl und Gewicht der vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte
- Gründe für die Vernichtung
- das Abfallbehandlungsverfahren: (a) Vorbereitung zur Wiederverwendung oder (b) Vernichtung, aufgeschlüsselt nach Recycling, sonstiger Verwertung (z. B. energetisch) und Beseitigung
- geplante Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Vernichtung
Die Veröffentlichung muss leicht auffindbar und öffentlich zugänglich auf der Unternehmens-Website erfolgen – entweder als eigenständige Information oder eingebettet in die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Verweis auf der Internetseite. Frist: spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Das verbindliche Standardformat aus der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 gilt ab 02.03.2027; davor ist die Form frei, der Inhalt aber Pflicht.
Digitaler Produktpass (DPP)
Für jede über einen delegierten Rechtsakt geregelte Produktgruppe führt die ESPR einen digitalen Produktpass ein: ein maschinenlesbarer, über Datenträger (QR-Code, RFID) zugänglicher Datensatz mit Angaben zu Materialien, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Problemstoffen und Entsorgung – adressiert an Verbraucher, Behörden, Reparaturbetriebe und Recycler.
Der DPP wird produktgruppenweise ab 2027 schrittweise verpflichtend, jeweils rund 18 Monate nach Annahme des zugehörigen delegierten Rechtsakts. Nach dem Arbeitsplan 2025–2030 ist der delegierte Rechtsakt für Eisen und Stahl für 2026, für Textilien, Reifen und Aluminium ab 2027, für Möbel 2028 und für Matratzen 2029 vorgesehen. Die genauen Anwendungsdaten stehen erst mit dem jeweiligen Rechtsakt fest.
Häufige Fehler
- „Die ESPR gilt erst, wenn mein Produkt einen delegierten Rechtsakt hat." Falsch für Kapitel VI: Vernichtungsverbot (Art. 25) und Offenlegungspflicht (Art. 24) folgen unmittelbar aus der Rahmenverordnung, ohne produktspezifischen Rechtsakt.
- „Das Vernichtungsverbot betrifft nur Mode-Konzerne." Zu eng – erfasst ist jeder große Wirtschaftsteilnehmer, der unverkaufte Textilien oder Schuhe entsorgt, auch Elektronik- oder Generalisten-Händler mit Bekleidungssortiment.
- „Die Offenlegungspflicht gilt nur für Textilien." Falsch – die Offenlegung nach Art. 24 geht über Textilien und Schuhe hinaus und erfasst Verbraucherprodukte allgemein, z. B. Elektrogeräte und Spielzeug.
- „Retouren dürfen wir weiter vernichten, das ist Abfallrecht." Falsch – das Verbot setzt vor der Abfalleigenschaft an. Retournierte, funktionsfähige Bekleidung ist unverkaufte Ware im Sinne der ESPR.
- „Ausnahme reicht als Behauptung." Falsch – Ausnahmen sind nachweispflichtig, fünf Jahre zu dokumentieren und binnen 30 Tagen elektronisch vorzulegen.
- „Die ESPR braucht erst ein deutsches Gesetz." Falsch für die Geltung – als EU-Verordnung wirkt sie unmittelbar. Nur die Sanktionierung setzt nationales Recht voraus; das entbindet nicht von der Pflicht.
- „Ökodesign = Energieverbrauch." Überholt – die ESPR löst die energiebezogene RL 2009/125/EG ab und regelt Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteil, Problemstoffe und Entsorgung.
Ausnahmen
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Beispiel
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR) – Volltext EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1781
- Konsolidierte Fassung ESPR (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1781-20240628
- EUR-Lex – Zusammenfassung „Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte": https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/ecodesign-requirements-for-sustainable-products.html
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 (Format der Offenlegung, gilt ab 02.03.2027): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 (Ausnahmen vom Vernichtungsverbot): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0296
- Kombinierte Nomenklatur, VO (EWG) 2658/87 (Warencodes Anhang VII): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01987R2658-20260101
- Umweltbundesamt – Vernichtungsverbot und Transparenzpflicht für unverkaufte Waren: https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/produkte/oekodesign/oekodesign-verordnung/vernichtungsverbot-transparenzpflicht-fuer
- BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) – ESPR-Rechtsgrundlagen: https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Content/DE/Standardartikel/Evpg/Evpg-Rechtsgrundlagen/recht-espr.html
- BAM – Marktüberwachung Ökodesign/Energielabel (zuständige Landesbehörden): https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Navigation/DE/Evpg/EVPG-Marktaufsicht/evpg-marktaufsicht.html
- EU-Kommission – Kreislaufwirtschaft / Circular Economy Act: https://environment.ec.europa.eu/strategy/circular-economy_en
Änderungsverlauf
- 2026-08-20: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot. Vernichtungsverbot ab 19.07.2026 (große Unternehmen) und 19.07.2030 (mittlere) dokumentiert, Offenlegungspflicht Art. 24 mit Standardformat ab 02.03.2027, Ausnahmen nach Delegierter VO (EU) 2026/296, DPP-Staffelung ab 2027, Arbeitsplan 2025–2030. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Offene Prüfpunkte (factcheck_status: review_needed)
- Startdatum der Offenlegungspflicht nach Art. 24 für große Unternehmen: Quellen weichen ab – teils 19.07.2025, teils 19.07.2026. Diese Seite folgt der Darstellung des Umweltbundesamtes (Pflichten für große Unternehmen ab 19.07.2026; erster Erfassungszeitraum Geschäftsjahr 2025, erstmalige Offenlegung 2026). Am Verordnungstext (Art. 24, 26 ESPR) gegenzuprüfen.
- Bußgeldrahmen in Deutschland: Das nationale ESPR-Durchführungsgesetz (Anpassung/Ablösung EVPG und EVPGV) war zum Stand 20.08.2026 nicht abgeschlossen. Kursierende Zahlen (u. a. bis 100.000 €) stammen aus Entwurfsständen und sind nicht als geltendes Recht zu zitieren.
- Größenschwellen: Verhältnis der ESPR-Größenklassen zu den durch Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 angehobenen Bilanzrichtlinien-Schwellen (Bilanzsumme 25 Mio. € vs. 43 Mio. €) ist gegen den Verordnungstext zu verifizieren.
- DPP-Termine je Produktgruppe: Beruhen auf dem Arbeitsplan 2025–2030 und sind bis zur Annahme des jeweiligen delegierten Rechtsakts unverbindliche Planwerte.
Siehe auch
- EU-Recht auf Reparatur (RL 2024/1799)
- EU-Batterieverordnung (VO 2023/1542)
- EU-Produktsicherheitsverordnung (VO 2023/988)
- EmpCo-Richtlinie (RL 2024/825) – Greenwashing-Verbot
- EU-Warenkauf-Richtlinie (RL 2019/771)
Stand
- Stand: 2026-08-20
- Gültig ab: 2024-07-18 (Inkrafttreten ESPR)
- Vernichtungsverbot große Unternehmen: 2026-07-19
- Vernichtungsverbot mittlere Unternehmen: 2030-07-19
- Pflichtformat Offenlegung: 2027-03-02
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (VO (EU) 2024/1781, EUR-Lex, Umweltbundesamt, BAM)
- Faktencheck: review_needed – siehe Abschnitt „Offene Prüfpunkte"
- Lizenz: CC BY 4.0