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EuGH C-446/21 (Schrems ./. Meta, VO 2016/679) – Datenminimierung bei personalisierter Werbung & öffentlich gemachte sensible Daten

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-14 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Mit Urteil vom 4. Oktober 2024 in der Rechtssache C-446/21 (Schrems ./. Meta Platforms Ireland) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Grenzen für das Geschäftsmodell der personalisierten Online-Werbung gezogen (EuGH-Pressemitteilung Nr. 166/24):

  1. Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO): Ein soziales Netzwerk darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es von der betroffenen Person oder von Dritten – auf und außerhalb der Plattform – erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregieren, analysieren und verarbeiten. Der Grundsatz gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage – also auch dann, wenn der Nutzer in personalisierte Werbung eingewilligt hat.
  2. „Offensichtlich öffentlich gemachte" sensible Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO): Wer bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitteilt, erlaubt dem Plattformbetreiber damit nicht, andere Daten zur sexuellen Orientierung – etwa aus Apps und Websites dritter Partner – zu verarbeiten, zu aggregieren und für personalisierte Werbung auszuwerten. Die Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 lit. e erfasst nur die konkret öffentlich gemachte Angabe, nicht die gesamte Datenkategorie.

Praktische Folge für Werbetreibende, Publisher und Plattformen: Es braucht Löschfristen und eine Differenzierung nach Datenart für alle Daten, die in Werbeprofile einfließen. Ein „ewiger Datenpool" ist DSGVO-widrig – auch mit Einwilligung. Sensible Daten (Art. 9) müssen von der übrigen Verarbeitung getrennt werden.

Vorlegendes Gericht war der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH). Dieser hat das Verfahren am 18. Dezember 2025 endgültig entschieden: Meta muss dem Kläger binnen 14 Tagen vollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilen; zugesprochen wurden 500 € immaterieller Schadensersatz (OGH-Pressemitteilung).

Kernfakten

PunktWert
GerichtGerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Vierte Kammer
AktenzeichenC-446/21 – Schrems ./. Meta Platforms Ireland Ltd (vormals Facebook Ireland)
Urteilsdatum4. Oktober 2024 (curia.europa.eu, Volltext docid=290674)
Vorlegendes GerichtOberster Gerichtshof (OGH), Österreich – Vorlage 2021
Ausgelegte NormenArt. 5 Abs. 1 lit. c (Datenminimierung), Art. 5 Abs. 1 lit. b (Zweckbindung), Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO (VO 2016/679)
Kernaussage 1Keine zeitlich unbegrenzte und undifferenzierte Verarbeitung aller Daten für zielgerichtete Werbung
Reichweite Kernaussage 1gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage – auch bei wirksamer Einwilligung
Erfasste DatenquellenDaten auf der Plattform und außerhalb (Cookies, Social Plugins, Pixel, Drittanbieter-Apps)
Kernaussage 2Öffentliche Äußerung zur sexuellen Orientierung ≠ Freigabe anderer Daten derselben Kategorie
Grenze des Art. 9 Abs. 2 lit. eAusnahme erfasst nur die konkret öffentlich gemachten Daten; Zweckbindung gilt parallel weiter
Zurückgezogene VorlagefragenFragen 1 und 3 – bereits geklärt durch C-252/21 (Meta Platforms u. a./Bundeskartellamt, 04.07.2023)
Mündliche Verhandlung8. Februar 2024
Betroffener NutzerkreisSoziale Netzwerke, AdTech-/Werbenetzwerke, App- und Website-Betreiber mit Tracking-Pixeln, Data Broker, Retail Media
Bußgeldrahmen bei Verstoß gegen Art. 5 / Art. 9Art. 83 Abs. 5 DSGVO: bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (der höhere Wert)
Zivilrechtliches RisikoSchadensersatz nach Art. 82 DSGVO; im Ausgangsverfahren 500 € zugesprochen
Nationale EndentscheidungOGH, veröffentlicht 18.12.2025 – Auskunft nach Art. 15 DSGVO binnen 14 Tagen (Frist bis 31.12.2025)
BindungswirkungEuGH-Auslegung bindet alle mitgliedstaatlichen Gerichte bei vergleichbaren Fragen

Geltungsbereich / Wer ist betroffen?

Das Urteil legt die DSGVO (VO 2016/679) aus. Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in Deutschland – ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich; das BDSG enthält lediglich Öffnungsklausel-Regelungen.

Betroffen sind insbesondere:

Zwei Pflichtenkreise ergeben sich unmittelbar:

Detail 1: Datenminimierung begrenzt Werbeprofile – auch mit Einwilligung

Die Vorlagefrage 2 des OGH zielte darauf, ob alle bei einer Plattform vorhandenen Daten „ohne Beschränkung nach Zeit oder Art der Daten" für zielgerichtete Werbung genutzt werden dürfen. Der EuGH verneint dies: Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt sind.

Zentral ist die Feststellung, dass die Datenminimierung rechtsgrundlagenunabhängig wirkt. Auch eine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO legitimiert keine zeitlich unbegrenzte Nutzung: Ein Nutzerprofil, das Daten aus zwei Jahrzehnten unverändert weiterverwendet, verstößt gegen die Verhältnismäßigkeit. Der EuGH wertet die Erstellung derart detaillierter Profile als schweren Eingriff in die Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRCh.

Die konkrete Ausgestaltung – welche Löschfrist für welche Datenart angemessen ist – überlässt der EuGH den nationalen Gerichten. Für die Praxis folgt daraus eine Dokumentationsaufgabe: Verantwortliche müssen je Datenkategorie begründen, warum eine bestimmte Speicher- und Nutzungsdauer für den Werbezweck erforderlich ist.

Detail 2: Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO wird eng ausgelegt

Der Kläger hatte am 12. Februar 2019 bei einer öffentlich zugänglichen Podiumsdiskussion in Wien – auf Einladung der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich – seine sexuelle Orientierung erwähnt, und zwar im Rahmen von Kritik an der Datenverarbeitung durch Facebook. In seinem Facebook-Profil hatte er diese Angabe nie gemacht. Die Veranstaltung wurde gestreamt und später als Podcast sowie auf dem YouTube-Kanal der Kommission veröffentlicht.

Der EuGH schließt nicht aus, dass die Angabe damit offensichtlich öffentlich gemacht wurde – die Beurteilung obliegt dem OGH. Entscheidend ist aber die Reichweite der Folge: Die Offenlegung erlaubt die Verarbeitung dieser Daten unter Einhaltung der übrigen DSGVO-Vorgaben, berechtigt aber nicht zur Verarbeitung anderer personenbezogener Daten, die sich auf die sexuelle Orientierung derselben Person beziehen. Insbesondere darf ein Plattformbetreiber Daten, die er über Drittanbieter-Apps und -Websites erhalten hat, deshalb nicht aggregieren und für personalisierte Werbung auswerten.

Parallel wirkt die Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO): Eine Äußerung, die der Kritik an unrechtmäßiger Verarbeitung dient, kann nicht rückwirkend zur Legitimation einer völlig anderen Verarbeitung – nämlich Werbung – umgedeutet werden.

Detail 3: Nationale Fortsetzung beim OGH (Dezember 2025)

Der OGH hat das seit 2014 laufende Verfahren am 18. Dezember 2025 abgeschlossen. Kernpunkte der Entscheidung nach den öffentlich zugänglichen Darstellungen:

Die genaue Geschäftszahl der OGH-Entscheidung ist auf Basis der ausgewerteten Quellen nicht zweifelsfrei belegt und daher hier nicht angegeben (factcheck_status: review_needed).

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Stand: 13.08.2026. Diese Seite gibt die Rechtslage nach dem EuGH-Urteil C-446/21 vom 04.10.2024 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die amtlichen Fassungen bei EUR-Lex und curia.europa.eu.