Nexvyra

EuGH C-740/22 (Endemol Shine Finland, VO 2016/679) – Mündliche Auskunft ist Datenverarbeitung; Strafdaten nicht an jedermann In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-06 · letzte Prüfung: 2026-11-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit Urteil vom 7.3.2024 in der Rechtssache C-740/22 (Endemol Shine Finland), ECLI:EU:C:2024:216, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden: Auch die mündliche Weitergabe personenbezogener Daten ist eine „Verarbeitung" im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Die DSGVO lässt sich also nicht umgehen, indem man Informationen am Telefon oder im Gespräch statt schriftlich herausgibt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO, dass die Daten aus einem Dateisystem stammen oder dort gespeichert werden sollen – ein Gerichtsregister erfüllt das. Zweitens: Daten über Strafverfahren und Verurteilungen (Art. 10 DSGVO) dürfen nicht unter Berufung auf das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 86 DSGVO) an jede beliebige Person herausgegeben werden, ohne dass diese ein besonderes Interesse darlegt. Auslöser war ein Fernsehproduzent, der bei einem finnischen Amtsgericht telefonisch nach Strafverfahren gegen einen Wettbewerbsteilnehmer fragte.

Kernfakten

PunktWert
EntscheidungEuGH (Sechste Kammer), Urteil vom 07.03.2024, Rs. C-740/22, ECLI:EU:C:2024:216
VerfahrensartVorabentscheidung; Vorlage des Itä-Suomen hovioikeus (Berufungsgericht Ostfinnland), eingereicht 02.12.2022
BeteiligteEndemol Shine Finland Oy (Fernsehproduktion)
SachverhaltMündliche Anfrage beim Amtsgericht Etelä-Savo nach laufenden/abgeschlossenen Strafverfahren gegen Teilnehmer eines vom Unternehmen veranstalteten Wettbewerbs
Maßgebliche NormenArt. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 2 und Nr. 6, Art. 6, Art. 10, Art. 86 DSGVO (VO 2016/679)
Kernaussage 1Mündliche Offenlegung = „Verarbeitung" (Art. 4 Nr. 2 DSGVO), weit auszulegen
Kernaussage 2DSGVO gilt, wenn die mündlich mitgeteilten Daten in einem Dateisystem (hier: Gerichtsregister) gespeichert sind
Kernaussage 3Strafverfahrens-/Verurteilungsdaten dürfen nicht ohne Nachweis eines besonderen Interesses an jedermann offengelegt werden – auch nicht über Informationsfreiheits-/Öffentlichkeitsrecht
RechtsnaturDSGVO ist EU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig
Deutsche Anschlussnormen§ 475 StPO (Auskunft an Privatpersonen nur bei berechtigtem Interesse); § 30, § 41 BZRG (Führungszeugnis/unbeschränkte Auskunft)
SanktionsrisikoBußgeld nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes; Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
BeweislastBeim Verantwortlichen (Art. 5 Abs. 2 DSGVO): Rechtsgrundlage, Art.-10-Zulässigkeit und Prüfung des Interesses des Anfragenden dokumentieren

Geltungsbereich

Das Urteil betrifft jede Stelle, die personenbezogene Daten aus einem Register, einer Datenbank oder einer Akte mündlich herausgibt – Behörden und Gerichte ebenso wie Unternehmen (Kundenservice-Hotlines, Personalabteilungen, Arztpraxen, Vermieter, Vereine). Unmittelbar entschieden wurde zur Offenlegung durch ein Gericht außerhalb seiner justiziellen Tätigkeit auf Grundlage nationaler Zugangsregeln. Die Aussage zur mündlichen Verarbeitung ist allgemein formuliert und gilt für alle Verantwortlichen.

Nicht erfasst: rein mündliche Informationen, die weder aus einem Dateisystem stammen noch dort gespeichert werden sollen (z. B. Erinnerungswissen eines Mitarbeiters ohne Aktenbezug) – hier bleibt die DSGVO nach Art. 2 Abs. 1 grundsätzlich unanwendbar.

Die zwei Kernaussagen im Detail

1. Mündlich ist auch „Verarbeitung"

Art. 4 Nr. 2 DSGVO nennt als Beispiele u. a. „Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung". Der EuGH liest daraus keine Beschränkung auf schriftliche oder elektronische Vorgänge. Die Möglichkeit, die DSGVO durch mündliche statt schriftliche Weitergabe zu umgehen, wäre mit dem Ziel eines hohen Schutzniveaus offensichtlich unvereinbar. Weil die angefragten Daten im Register des Gerichts gespeichert waren, war auch die Schwelle des Art. 2 Abs. 1 DSGVO (Dateisystem, Art. 4 Nr. 6) überschritten.

2. Öffentlichkeit amtlicher Dokumente vs. Strafdaten

Art. 86 DSGVO erlaubt es, personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten nach nationalem Recht offenzulegen, um den Zugang der Öffentlichkeit mit dem Datenschutz in Einklang zu bringen. Bei Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Art. 10 DSGVO) wiegt der Eingriff in die Grundrechte aus Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta jedoch besonders schwer. Eine Regelung, die solche Daten jedermann ohne Darlegung eines besonderen Interesses zugänglich macht, ist mit der DSGVO nicht vereinbar. Finnland musste seine Auskunftspraxis entsprechend einschränken.

Was das in Deutschland bedeutet

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-06
Letzte Prüfung:
2026-11-06
In Kraft seit:
2024-03-07
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0