EuGH C-21/23 (Lindenapotheke) – Gesundheitsdaten im Online-Shop & Mitbewerber-Klage bei DSGVO-Verstößen (VO 2016/679)
Kurzantwort
Mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (Große Kammer, Rechtssache C-21/23 „Lindenapotheke", ECLI:EU:C:2024:846) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei praktisch hochrelevante Fragen zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, VO 2016/679) entschieden:
- Mitbewerber-Klagebefugnis: Die DSGVO steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Mitbewerbern eines mutmaßlichen Datenschutz-Verletzers das Recht gibt, den Verstoß wettbewerbsrechtlich vor den Zivilgerichten zu verfolgen – in Deutschland über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Rechtsschutzsystem der DSGVO (Kapitel VIII, Art. 77–84) ist nicht abschließend; nationale Klagerechte dürfen ergänzend hinzutreten.
- Gesundheitsdaten im Bestellprozess: Bestelldaten, die Kundinnen und Kunden beim Online-Kauf apothekenpflichtiger Arzneimittel eingeben (Name, Lieferadresse, für die Individualisierung des Arzneimittels nötige Angaben), sind Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO – auch dann, wenn die Arzneimittel nicht verschreibungspflichtig sind. Denn aus der Kombination von Identität und bestelltem Präparat lassen sich Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand ziehen.
Praktische Folge: Der Online-Verkauf apothekenpflichtiger Produkte verarbeitet besondere Kategorien personenbezogener Daten. Dafür braucht es eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO – in der Regel die ausdrückliche Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a). Fehlt sie, drohen nicht nur Bußgelder der Aufsichtsbehörde, sondern auch Unterlassungs- und Abmahnrisiken durch Wettbewerber.
Das Urteil erging auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) im Rahmen des Verfahrens I ZR 223/19 (Parallelverfahren I ZR 222/19). Der BGH hat die Verfahren nach dem EuGH-Urteil mit Entscheidung vom 27. März 2025 fortgeführt.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gericht | Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Große Kammer |
| Aktenzeichen | C-21/23 [curia.europa.eu, ECLI:EU:C:2024:846] |
| Urteilsdatum | 4. Oktober 2024 [EUR-Lex, CELEX:62023CJ0021] |
| Bezeichnung | „Lindenapotheke" (ND / DR) |
| Vorlegendes Gericht | Bundesgerichtshof (BGH), Vorabentscheidungsersuchen [Verfahren I ZR 223/19] |
| Ausgelegte Norm | DSGVO (VO 2016/679), insbes. Art. 9 Abs. 1 und Kapitel VIII (Art. 77–84) |
| Kernaussage 1 | DSGVO-Rechtsschutz nicht abschließend → nationale Mitbewerber-Klage zulässig |
| Rechtsgrundlage DE | § 3a i. V. m. § 8 Abs. 3 UWG (Rechtsbruch, Klagebefugnis Mitbewerber) |
| Kernaussage 2 | Bestelldaten bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln = Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 1) |
| Reichweite | gilt auch für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Produkte |
| Erforderliche Rechtsgrundlage | Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO – i. d. R. ausdrückliche Einwilligung (lit. a) |
| Betroffener Nutzerkreis | Online-Apotheken, Online-Shops mit apothekenpflichtigen/gesundheitsbezogenen Waren, Plattform-Verkäufer (z. B. Marktplätze) |
| Sanktions-/Haftungsrisiko | DSGVO-Bußgeld (Art. 83) + wettbewerbsrechtliche Unterlassung/Abmahnung durch Mitbewerber |
| Bußgeldrahmen (Art. 83 Abs. 5) | bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (der höhere Wert) |
| Bindungswirkung | EuGH-Auslegung ist für alle mitgliedstaatlichen Gerichte verbindlich |
| Nationale Folgeentscheidung | BGH, 27. März 2025 – I ZR 222/19 / I ZR 223/19 (Fortführung nach EuGH) |
Geltungsbereich / Wer ist betroffen?
Das Urteil betrifft jeden Verantwortlichen, der gesundheitsbezogene Produkte online vertreibt, insbesondere:
- Online-Apotheken und Versandapotheken,
- Händler apothekenpflichtiger oder gesundheitsbezogener Waren (auch nicht verschreibungspflichtig),
- Plattform- und Marktplatz-Verkäufer (im Ausgangsfall: Vertrieb über einen Online-Marktplatz),
- mittelbar alle Shop-Betreiber, die aus Warenkorb und Kundendaten Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand ermöglichen.
Zwei Schutzebenen greifen kumulativ:
- Datenschutzrecht: Verarbeitung besonderer Kategorien (Art. 9) erfordert eine ausdrückliche Rechtsgrundlage; Aufsichtsbehörden können Bußgelder verhängen.
- Wettbewerbsrecht: Mitbewerber (und – nach paralleler EuGH-Linie – Verbraucherschutzverbände) können denselben Datenschutzverstoß als unlautere geschäftliche Handlung (§ 3a UWG) abmahnen und auf Unterlassung klagen (§ 8 UWG).
Detail 1: Mitbewerber-Klage trotz DSGVO-Rechtsschutzsystem
Der Beklagte hatte argumentiert, das in Kapitel VIII DSGVO (Art. 77–84) geregelte Rechtsschutz- und Sanktionssystem sei abschließend und verdränge nationale Klagerechte Dritter. Dem ist der EuGH nicht gefolgt: Die DSGVO harmonisiert die Durchsetzung nicht vollständig. Mitgliedstaaten dürfen ergänzende Rechtsbehelfe vorsehen, solange diese das Ziel und die Wirksamkeit der DSGVO nicht beeinträchtigen. Eine Mitbewerber-Klage über das UWG stärke die praktische Wirksamkeit des Datenschutzes und sei daher zulässig.
Für die deutsche Praxis bedeutet das: Ein materieller DSGVO-Verstoß kann als Rechtsbruch nach § 3a UWG verfolgt werden; Mitbewerber sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt. Datenschutzverstöße werden damit zum Abmahn- und Unterlassungsrisiko – zusätzlich zum aufsichtsbehördlichen Bußgeld.
Detail 2: Gesundheitsdaten schon bei apothekenpflichtigen Produkten
Der EuGH legt Art. 9 Abs. 1 DSGVO weit aus. Entscheidend ist nicht die Verschreibungspflicht, sondern ob sich aus den Daten ein Bezug zum Gesundheitszustand herstellen lässt. Bei der Bestellung eines apothekenpflichtigen Arzneimittels verbindet sich die Identität der Person mit einem Produkt, das therapeutische Indikationen nahelegt – selbst wenn das Mittel (etwa) „nur für eine andere Person" oder vorsorglich gekauft wird, genügt die potenzielle Zuordnung.
Folge: Für diese Verarbeitung reicht eine „normale" Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO nicht aus. Es muss zusätzlich eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegen – im E-Commerce praktisch nur die ausdrückliche Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a). Diese muss freiwillig, informiert, unmissverständlich und ausdrücklich sein; eine bloße AGB-Zustimmung genügt nicht.
Häufige Fehler
- Annahme, nur Rezept-Arzneimittel seien „Gesundheitsdaten". Falsch – der EuGH erfasst apothekenpflichtige, auch nicht verschreibungspflichtige Produkte.
- Verarbeitung nur auf Art. 6 DSGVO gestützt. Bei Gesundheitsdaten ist zusätzlich Art. 9 Abs. 2 nötig (i. d. R. ausdrückliche Einwilligung).
- Einwilligung im AGB-Paket versteckt. Art. 9 verlangt eine ausdrückliche, gesonderte Einwilligung.
- DSGVO-Verstoß als „nur aufsichtsrechtliches" Risiko unterschätzt. Seit Lindenapotheke drohen zusätzlich Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Mitbewerbern (§ 3a, § 8 UWG).
- Verwechslung mit dem Bußgeld-Verschuldensurteil. Lindenapotheke betrifft Klagebefugnis + Gesundheitsdaten, nicht die Frage des Verschuldens bei Bußgeldern (dazu C-807/21 „Deutsche Wohnen").
Quellen
- **EuGH, Urteil vom 04.10.2024 – C-21/23 (Lindenapotheke)**, Volltext (amtlich): EUR-Lex, CELEX:62023CJ0021: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62023CJ0021
- **EuGH-Pressemitteilung Nr. 159/24** vom 04.10.2024 (curia.europa.eu): https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2024-10/cp240159de.pdf
- **DSGVO (VO 2016/679)**, Art. 9 und Art. 77–84 (amtlich): EUR-Lex, CELEX:32016R0679: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
- **BGH, 04.10.2024 / Fortführung 27.03.2025 – I ZR 222/19 und I ZR 223/19** (Lindenapotheke / App-Zentrum), Nachweis via dejure.org: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I+ZR+223/19
- **§ 3a UWG (Rechtsbruch)**: https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html
- **§ 8 UWG (Beseitigung und Unterlassung; Klagebefugnis)**: https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-07: Erstveröffentlichung der Themenseite zum EuGH-Urteil C-21/23 (Lindenapotheke); Einordnung von Mitbewerber-Klagebefugnis (UWG) und Gesundheitsdaten-Begriff (Art. 9 DSGVO). Einzelne Detailangaben (genauer Warentyp im Ausgangsverfahren, exakte BGH-Aktenzeichen der Fortführung) als
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Stand
Stand: 07.08.2026. Diese Seite gibt die Rechtslage nach dem EuGH-Urteil C-21/23 vom 04.10.2024 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die amtlichen Fassungen bei EUR-Lex und curia.europa.eu.