Fahreignungsseminar 2026 – 1 Punkt abbauen, Voraussetzungen, Ablauf, Kosten (§ 4 Abs. 7, § 4a StVG)
Fahreignungsseminar 2026 – 1 Punkt abbauen, Voraussetzungen, Ablauf, Kosten
Kurzantwort
Wer im Fahreignungsregister (Flensburg) zwischen einem und fünf Punkten hat, kann durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (FES) einen Punkt abbauen (§ 4 Abs. 7 StVG). Voraussetzung ist, dass der Punktestand bei Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bei einem bis fünf Punkten liegt und die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Seminars bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt wird. Der Abbau ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Ab sechs Punkten ist ein Punkteabbau nicht mehr möglich – das Seminar kann dann zwar noch besucht werden, führt aber zu keiner Punktereduzierung. Das Seminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme (§ 4a StVG); die Kosten trägt der Teilnehmer, sie sind gesetzlich nicht festgelegt.
Kernfakten
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Punkteabbau | § 4 Abs. 7 StVG |
| Punkteabbau | genau 1 Punkt |
| Voraussetzung Punktestand | 1 bis 5 Punkte (bei Ausstellung der Teilnahmebescheinigung) |
| Vorlage der Bescheinigung | innerhalb von 2 Wochen nach Seminarende |
| Häufigkeit | nur einmal innerhalb von 5 Jahren |
| Ab 6 Punkten | kein Punkteabbau mehr möglich |
| Aufbau des Seminars | verkehrspädagogische + verkehrspsychologische Teilmaßnahme (§ 4a StVG) |
| Teilnahme | freiwillig |
| Kosten | gesetzlich nicht festgelegt, vom Teilnehmer zu tragen |
| In Kraft seit | 1. Mai 2014 (Fahreignungs-Bewertungssystem) |
Was ist das Fahreignungsseminar?
Das Fahreignungsseminar (FES) ist seit dem 1. Mai 2014 Teil des Fahreignungs-Bewertungssystems und hat das frühere Punktesystem mit seinen „Aufbauseminaren zum Punkteabbau" abgelöst. Es richtet sich an Kraftfahrer, die im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) in Flensburg Punkte angesammelt haben, und verfolgt zwei Ziele: Es soll das Verkehrsverhalten verbessern und bietet – unter engen Voraussetzungen – die Möglichkeit, einen Punkt abzubauen.
Die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig. Bei einem Punktestand von vier oder fünf Punkten weist die Fahrerlaubnisbehörde in der Ermahnung ausdrücklich darauf hin, dass ein Fahreignungsseminar besucht werden kann (§ 4 Abs. 5 StVG). Bei der Verwarnung (sechs oder sieben Punkte) enthält der Hinweis zusätzlich die Klarstellung, dass hierfür kein Punkt mehr abgezogen wird.
Punkteabbau: 1 Punkt und nur bis 5 Punkte (§ 4 Abs. 7 StVG)
Nach § 4 Abs. 7 StVG wird beim freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars ein Punkt abgezogen, wenn der Punktestand ein bis fünf Punkte beträgt und die Teilnahmebescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars bei der zuständigen Behörde vorgelegt wird. Maßgeblich für den Abzug ist der Punktestand im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
Zwei Grenzen sind wichtig:
Der Abbau ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Für die Fünf-Jahres-Frist ist ebenfalls das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung entscheidend.
Ab sechs Punkten ist ein Punkteabbau ausgeschlossen. Wer also bereits im Bereich der Verwarnung (6–7 Punkte) angekommen ist, kann durch das Seminar keinen Punkt mehr verlieren. Deshalb ist der Zeitpunkt entscheidend: Sinnvoll für einen Punkteabbau ist das Seminar nur, solange der Stand bei höchstens fünf Punkten liegt.
Wann bringt das Seminar noch einen Punkt – und wann nicht?
Der Punkteabbau ist an die Maßnahmenstufen des Fahreignungs-Bewertungssystems gekoppelt. Bei 1 bis 3 Punkten erfolgt lediglich eine Vormerkung ohne behördliche Maßnahme; ein FES baut hier einen Punkt ab. Bei 4 bis 5 Punkten ergeht eine Ermahnung mit dem Hinweis auf das Seminar – ein Punkteabbau ist weiterhin möglich. Bei 6 bis 7 Punkten folgt die Verwarnung; das Seminar kann noch besucht werden, führt aber nicht mehr zu einer Punktereduzierung. Ab 8 Punkten gilt der Fahrer als ungeeignet, und die Fahrerlaubnis wird entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG). Die genaue Systematik der Punktestufen ist auf der Seite Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg dargestellt.
Ablauf: die zwei Teilmaßnahmen (§ 4a StVG)
Nach § 4a StVG besteht das Fahreignungsseminar aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, die aufeinander abzustimmen sind.
Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme vermittelt Kenntnisse zum Risikoverhalten, verbessert die Gefahrenkognition, regt zur Selbstreflexion an und entwickelt Verhaltensalternativen. Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten und darf als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden. Durchführen dürfen sie Fahrlehrer mit einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 des Fahrlehrergesetzes.
Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme zeigt dem Teilnehmer die Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens auf. Sie besteht aus zwei Sitzungen: Die erste dient der Verhaltensanalyse, der Entwicklung eines Bedingungsmodells und der Erarbeitung von Lösungsstrategien; die zweite dient der Festigung dieser Strategien. Durchführen dürfen sie nur Personen mit einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie.
Kosten
Die Kosten des Fahreignungsseminars trägt der Teilnehmer. Ein gesetzlich festgelegter Preis besteht nicht; die Anbieter (Fahrschulen und verkehrspsychologische Stellen) kalkulieren die Gebühr für die beiden Teilmaßnahmen frei. In der Praxis liegt der Gesamtbetrag typischerweise im Bereich mehrerer hundert Euro. Da nur ein Punkt abgebaut werden kann und dies nur einmal in fünf Jahren, sollte der Nutzen dem Aufwand gegenübergestellt werden.
Abgrenzung: FES ≠ Aufbauseminar ≠ MPU
Das Fahreignungsseminar ist von zwei anderen Maßnahmen zu unterscheiden. Das Aufbauseminar betrifft Fahranfänger in der Probezeit und wird von der Behörde angeordnet (§ 2a StVG) – es baut keine Punkte ab, sondern reagiert auf Probezeitverstöße; Näheres unter Führerschein-Probezeit. Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ist keine Schulung, sondern eine Eignungsbegutachtung, die bei besonders schweren Auffälligkeiten (z. B. Alkohol- oder Drogenfahrten) verlangt wird und keinen Punkteabbau bewirkt; siehe MPU – Anordnung und Voraussetzungen.
Siehe auch
- Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg
- Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis
- Führerschein-Probezeit (Aufbauseminar)
- Promillegrenzen & Alkohol am Steuer
- MPU – Anordnung und Voraussetzungen
Quellen
- § 4 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem – Maßnahmen, Punkteabbau nach Abs. 7): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html
- § 4a StVG (Fahreignungsseminar – verkehrspädagogische und verkehrspsychologische Teilmaßnahme): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4a.html
- § 4b StVG (Evaluierung des Fahreignungsseminars): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4b.html
- Kraftfahrt-Bundesamt – Glossar „Fahreignungsseminar" (Aufbau, Punkteabbau bis 5 Punkte, einmal in 5 Jahren): https://www.kba.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/F/Fahreignungsseminar.html
Stand
- Stand: 2026-07-16
- Gültig ab: 2014-05-01 (Fahreignungs-Bewertungssystem, §§ 4, 4a StVG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVG – gesetze-im-internet.de; Kraftfahrt-Bundesamt)
- Lizenz: CC BY 4.0