Familienversicherung (§ 10 SGB V) – Voraussetzungen und Einkommensgrenzen 2026
Familienversicherung (§ 10 SGB V) – Voraussetzungen und Einkommensgrenzen 2026
Kurzantwort
Über die Familienversicherung nach § 10 SGB V sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder eines GKV-Mitglieds beitragsfrei mitversichert, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zentrale Bedingung: Das Gesamteinkommen des Mitversicherten darf nicht regelmäßig die Einkommensgrenze überschreiten. Sie beträgt 2026 535 €/Monat (Standard) bzw. 556 €/Monat für Minijobber (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V iVm § 18 SGB IV). Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert; bei Schul- oder Berufsausbildung oder Freiwilligendienst bis zum 25. Lebensjahr (§ 10 Abs. 2 SGB V). Behinderte Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, sind ohne Altersgrenze mitversichert.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 10 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Beitragspflicht | Beitragsfrei für Mitversicherte |
| Berechtigt | Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Pflegekinder |
| Einkommensgrenze allgemein 2026 | 535 €/Monat (1/7 der monatlichen Bezugsgröße) |
| Einkommensgrenze Minijob 2026 | 556 €/Monat (Minijob-Grenze) |
| Wohnsitz im Inland | Voraussetzung, Ausnahmen bei EWR/EU-Aufenthalt |
| Kein eigenes Versicherungspflicht-Verhältnis | Voraussetzung |
| Altersgrenze Kinder Grundsatz | Vollendung 18. Lebensjahr |
| Altersgrenze Kinder Ausbildung | Vollendung 25. Lebensjahr |
| Altersgrenze ohne Bildungsstatus | Vollendung 23. Lebensjahr |
| Behinderte Kinder | Ohne Altersgrenze [§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V] |
| Dienstunterbrechung | Bis zu 12 Monate Verlängerung pro Wehr-/Bundesfreiwilligendienst |
| Anzeige der Familienversicherung | Schriftlich bei der Krankenkasse, Bescheinigung wird ausgestellt |
| Erlöschen bei Einkommensüberschreitung | Mit dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzung erstmals nicht mehr vorliegt |
| Ende der Familienversicherung Kind bei Heirat | Wirkungslos — Kind bleibt bis Altersgrenze familienversichert, sofern Voraussetzungen weiter erfüllt |
| Selbständigkeit Ehegatte | Schließt Familienversicherung bei hauptberuflicher Selbständigkeit aus [§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V] |
Geltungsbereich
§ 10 SGB V gilt im Verhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung. Privatversicherte werden separat behandelt — bei ihnen besteht für jedes Familienmitglied ein eigener Vertrag mit eigener Beitragspflicht. Die Familienversicherung in der GKV ist daher häufig ein wesentlicher Kostenvorteil der GKV gegenüber der PKV. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen vorliegen — die Krankenkasse stellt aber auf Antrag eine schriftliche Bestätigung aus, die im Verkehr mit Ärzten und Krankenhäusern als Nachweis dient. Die Familienversicherung umfasst alle Leistungen der GKV (ambulante und stationäre Behandlung, Arzneimittel, Krankengeld jedoch nicht — Krankengeld setzt eigene Mitgliedschaft voraus).
Einkommensgrenze 2026 — die Stufen
Die Einkommensgrenze richtet sich nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V und beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Für 2026 ergibt sich:
- Allgemeine Grenze: 535 €/Monat (1/7 der Bezugsgröße West)
- Minijob-Sonderregelung: Minijobs bis zur Minijob-Grenze von 556 €/Monat schließen die Familienversicherung nicht aus — auch wenn der Minijob über der allgemeinen Einkommensgrenze liegt, gilt er als unschädlich.
Berücksichtigt wird das Gesamteinkommen. Dazu zählen Arbeitsentgelt (brutto vor Steuern), Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Renten, sonstige steuerpflichtige Einnahmen. Geringfügige Schwankungen sind unschädlich — maßgeblich ist die regelmäßige Überschreitung. Wird die Grenze regelmäßig überschritten, erlischt die Familienversicherung; das Mitversichertensubjekt wird dann freiwillig versichert oder pflichtversichert (je nach Status).
Häufige Fehler
- „Kinder bleiben bis 27 mitversichert." Differenziert — die Höchstgrenze ist 25 Jahre für Schul-/Berufsausbildung und Freiwilligendienste. Eine darüber hinausgehende Mitversicherung gibt es nur für behinderte Kinder (ohne Altersgrenze).
- „Wer heiratet, verliert die Familienversicherung des Elternteils." Falsch — Kinder bleiben bis zur Altersgrenze familienversichert über die Eltern, auch nach Heirat, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Heirat allein beendet die Familienversicherung nicht.
- „Minijobs zerstören die Familienversicherung." Falsch — Minijobs bis 556 €/Monat (2026) sind unschädlich. Die allgemeine Einkommensgrenze gilt nicht.
- „Selbständige Ehegatten können familienversichert sein." Falsch — nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V schließt eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit die Familienversicherung aus, unabhängig vom Einkommen.
- „Familienversicherung umfasst auch Krankengeld." Falsch — Krankengeld setzt eigene Mitgliedschaft mit eigener Pflichtversicherung voraus. Familienversicherte erhalten kein Krankengeld.
Quellen
- § 10 SGB V – Familienversicherung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
- § 18 SGB IV – Bezugsgröße: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18.html
- § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
- GKV-Spitzenverband – Familienversicherung: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/gkv_grundprinzipien.jsp
- BMG – Familienversicherung Übersicht: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/
Änderungsverlauf
- 2026-06-17: Erstveröffentlichung mit Einkommensgrenzen 2026 (535 € allgemein, 556 € Minijob). Quellen § 10 SGB V (gesetze-im-internet.de), § 18 SGB IV (Bezugsgröße) verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-17
- Gültig ab: 1989-01-01 (GRG, § 10 SGB V); Werte 2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, SGB IV, GKV-Spitzenverband)
- Lizenz: CC BY 4.0
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